Rechtsprechung Luzern
Instanz: Obergericht Abteilung: I. Kammer Rechtsgebiet: Zivilprozessrecht Entscheiddatum: 17.06.2009 Fallnummer: 11 09 51 LGVE: 2009 I Nr. 31 Leitsatz: § 109 Abs. 1 lit. a ZPO. Bedeutung des Unmittelbarkeitsprinzips in der Luzerner Zivilprozessordnung. Zeitpunkt der Geltendmachung einer Verletzung von Verfahrensgrund-sätzen. Rechtskraft: Diese Entscheidung ist rechtskräftig. Entscheid: § 109 Abs. 1 lit. a ZPO. Bedeutung des Unmittelbarkeitsprinzips in der Luzerner Zivilprozessordnung. Zeitpunkt der Geltendmachung einer Verletzung von Verfahrensgrund-sätzen.
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Der Kläger rügt eine Verletzung des Unmittelbarkeitsprinzips, da der urteilende Richter nicht an der Hauptverhandlung teilgenommen habe. Der Grundsatz der Unmittelbarkeit bedeutet, dass alle massgebenden Prozesshandlungen wie Verhandlungen und Beweisabnahmen vor dem erkennenden Gericht erfolgen müssen (Vogel/Spühler, Grundriss des Zivilprozesses und des internationalen Zivilprozessrechts der Schweiz, 8. Aufl., Bern 2006, 6 N 116; Walther J. Habscheid, Schweizerisches Zivilprozess- und Gerichtsorganisationsrecht, 2. Aufl., Basel 1990, N 553; Max Kummer, Grundriss des Zivilprozessrechts nach den Prozessordnungen des Kantons Bern und des Bundes, 4. Aufl., Bern 1984, S. 83 f.). Da die Luzerner Zivilprozessordnung den Grundsatz der Unmittelbarkeit nur beschränkt kennt, kann die Zusammensetzung des Gerichts bis zur Hauptverhandlung ändern. Jede Partei hat jedoch Anspruch darauf, ihre Sache an der Hauptverhandlung den Richtern direkt zu unterbreiten, die später das Urteil fällen (Studer/Rüegg/Eiholzer, Der Luzerner Zivilprozess, N 1 zu § 109 ZPO). Eine Änderung der Zusammensetzung des Spruchkörpers nach der mündlichen Hauptverhandlung lässt sich nicht in allen Fällen vermeiden und kommt etwa in Betracht, wenn ein Richter aus dem Amt ausscheidet oder dieses wegen einer länger dauernden Krankheit nicht ausüben kann (Urteil des Bundesgerichts 6P.102/2005 vom 26.6.2006 E. 2.2 in fine; LGVE 1998 I Nr. 18). Diese im Zusammenhang mit dem ordentlichen Prozess entwickelten Grundsätze müssen sinngemäss auch im Verfahren vor dem Amtsgerichtspräsidenten als Einzelrichter gelten, für welches die Regeln des einfachen Prozesses zur Anwendung kommen (§ 220 lit. b ZPO).
Nachdem die Hauptverhandlung am 6. August 2008 stattgefunden hatte, teilte der Amtsgerichtspräsident den Parteien am 13. November 2008 mit, aufgrund des Mutterschaftsurlaubs der delegierten Richterin werde er den Fall ab sofort selber betreuen. Am 29. Januar 2009 erliess er das angefochtene Urteil und stellte dieses, versehen mit einer Kurzbegründung, den Parteien am 13. Februar 2009 zu. Daraus ergibt sich, dass die Parteien an der Hauptverhandlung nicht vom urteilenden Richter angehört worden sind, was sich mit dem Unmittelbarkeitsprinzip grundsätzlich nicht vereinbaren lässt. Im Unterschied zum in LGVE 1998 I Nr. 18 beurteilten Fall wurde den Parteien jedoch rechtzeitig bekannt gegeben, dass die bisher zuständige Amtsrichterin durch den Amtsgerichtspräsidenten ersetzt wird. Diese Bekanntgabe erfolgte sodann rund zweieinhalb Monate vor der Urteilsfällung am 29. Januar 2009. Da das Beweisverfahren zu diesem Zeitpunkt bereits geschlossen war, mussten die Parteien davon ausgehen, dass der Amtsgerichtspräsident das Urteil ohne erneute Verhandlung fällen würde. Der Kläger hätte deshalb die Wiederholung der Hauptverhandlung verlangen müssen, wenn er die Verletzung des Unmittelbarkeitsprinzips hätte rügen wollen. Die erst in zweiter Instanz vorgebrachte Rüge ist demnach verspätet (vgl. analoge Rechtsprechung zum Ausstand: LGVE 2006 I Nr. 26).
Auch aus weiteren Überlegungen kann von der Aufhebung des angefochtenen Urteils wegen Verletzung des Unmittelbarkeitsprinzips abgesehen werden. So erfolgten keine Beweisabnahmen, die nur vom betreffenden Einzelrichter ausreichend hätten gewürdigt werden können, wie dies bei Zeugeneinvernahmen, Parteibefragung oder Augenschein der Fall wäre. Das Beweisverfahren beschränkte sich vielmehr auf Urkunden. Bei deren Würdigung spielt der persönliche Eindruck des Richters keine Rolle, weshalb sie der Amtsgerichtspräsident genauso gut vornehmen konnte wie die ursprüngliche Amtsrichterin. Zudem hat die Rechtsvertreterin des Klägers anlässlich der Verhandlung vom 6. August 2008 ihren Standpunkt in einer schriftlichen Protokollerklärung nochmals ausführlich dargelegt. Zu diesen Ausführungen nahm die Beklagte am 18. September 2008 ebenfalls eingehend Stellung. Es kann daher davon ausgegangen werden, dass der urteilende Richter in Kenntnis aller erheblichen Umstände entschieden hat (Habscheid, a.a.O., N 553; vgl. BGE 117 Ia 133 E. 1e). Daran ändert nichts, dass die Richterin und beide Parteien anlässlich der Hauptverhandlung von ganz anderen Standpunkten ausgegangen und andere Themen diskutiert worden seien, wie der Kläger geltend macht. Zweck und Inhalt der Gespräche war die Suche nach einer einvernehmlichen Lösung für die streitige Forderung, aber auch eine Ergänzung des Wohnrechts zur Vermeidung zukünftiger Streitigkeiten. Da es nicht zu einer Einigung kam, musste der Richter über den eingeklagten Anspruch aufgrund der Sachvorbringen der Parteien in ihren Rechtsschriften entscheiden. Die mündlichen Ausführungen an der Hauptverhandlung erfolgten ausschliesslich im Rahmen der Vergleichsgespräche und bildeten daher nicht Urteilsgrundlage. Massgebend für die Beurteilung war der Prozessstoff, wie er sich aus den Akten ergab. Der Einwand des Klägers, wegen des nachträglichen Richterwechsels seien weder die Darlegungen der Parteien noch deren Verhalten anlässlich der Verhandlung in das Urteil eingeflossen, ist daher unbehelflich. Dasselbe gilt für die Vorbringen des Klägers im Zusammenhang mit der Gerichtsschreiberin, die ebenfalls nachträglich ausgewechselt wurde.
I. Kammer, 17. Juni 2009 (11 09 51)