Rechtsprechung Luzern
Instanz: Obergericht Abteilung: I. Kammer Rechtsgebiet: OR (Obligationenrecht) Entscheiddatum: 23.03.2010 Fallnummer: 11 09 46.2 LGVE: 2010 I Nr. 22 Leitsatz: Art. 76 Abs. 4 SVG; Art. 23 ATSG. Absolute Subsidiarität der Ansprüche aus Art. 76 SVG gegenüber dem Nationalen Garantiefonds. Folgen des Verzichts der Anspruchsberechtigten auf IV-Leistungen.
Rechtskraft: Diese Entscheidung ist rechtskräftig. Entscheid: Gleicher Sachverhalt wie LGVE 2010 I Nr. 11
4.- Der Beklagte macht geltend, die Klägerin habe sich - zumindest für den Zeitraum bis zur Pensionierung - die effektiven Leistungen der IV und diejenigen Leistungen, die sie hätte beanspruchen können, anrechnen lassen. Die IV-Stelle habe keinen Regressanspruch ihm gegenüber, weshalb das Argument der Vorinstanz, der Verzicht der Klägerin auf Rentenleistungen der IV habe für ihn keine finanziellen Konsequenzen, unhaltbar sei.
4.1. Gemäss Art. 76 Abs. 4 SVG entfällt die Leistungspflicht des Nationalen Garantiefonds in dem Umfang, in dem der Geschädigte Leistungen aus einer Schadensversicherung oder einer Sozialversicherung beanspruchen kann. Die Ersatzpflicht des Nationalen Garantiefonds ist subsidiär gegenüber andern Ersatzpflichtigen (vgl. BGE 129 II 353 E. 4.6 S. 359; BGE 106 V 107 E. 2 S. 108 f.; Stephan Fuhrer, Vision Zero als Leitbild des Verkehrsopferschutzes, Zur Teilrevision des SVG und des VAG, in: HAVE 2002 S. 366; SJZ 79 [1983] S. 249 f.). Der IV stehen keine Regressansprüche zu, denn mit der auf sie gerichteten Anspruchsberechtigung des Geschädigten ist nach dem Gesetzeswortlaut beim Nationalen Garantiefonds keine Deckung gegeben (Martin Metzler, NVB und NGF als Versicherungseinrichtungen, in: Festschrift des Nationalen Versicherungsbüros Schweiz [NVB] und des Nationalen Garantiefonds Schweiz [NGF] aus Anlass der 34. Generalversammlung des Council of Bureaux am 15./16.06.2000 in Genf, [Hrsg. Martin Metzler und Stephan Fuhrer], Basel 2000, S. 264 f.).
4.2. Die Klägerin hat am 15. Dezember 2008 ihre Anmeldung zum Bezug von IV-Leistungen vom 9. April 2002 zurückgezogen und damit auf Leistungen der IV verzichtet. Nach Art. 23 Abs. 1 ATSG kann die Berechtigte auf Versicherungsleistungen verzichten. Der Verzicht ist nichtig, wenn die schutzwürdigen Interessen von anderen Personen oder Versicherungen beeinträchtigt werden (Art. 23 Abs. 2 ATSG; vgl. BGE 129 V 1 E. 4.3 S. 8 f., wonach ein Verzicht auf Leistungen nur zulässig ist, sofern ein schutzwürdiges Interesse der leistungsberechtigten Person vorliegt und keine Interessen anderer Beteiligter [inklusive AHV und IV] dadurch beeinträchtigt werden). So ist von einer Verletzung schutzwürdiger Interessen auszugehen, wenn wegen des Wegfalls von Sozialversicherungsleistungen auf die Sozialhilfe oder die Verwandtenunterstützungspflicht zurückgegriffen werden muss (Kieser, ATSG-Komm., 2. Aufl., Zürich 2009, Art. 23 ATSG N 20; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_174/2008 vom 02.04.2008 E. 4), oder wenn die Ehefrau auf ihren eigenen (AHV-)Rentenanspruch zu Gunsten einer Vollrente ihres Ehemannes mit Zusatzrente verzichtet (BGE 129 V 1 E. 5.1 S. 9).
4.3. Aufgrund der Bestimmung von Art. 23 ATSG ist ein Verzicht auf sozialversicherungsrechtliche Leistungen bei gleichzeitigem Bestehen von haftpflichtrechtlichen Ansprüchen nicht mehr von vornherein ausgeschlossen, im Gegensatz zur Rechtsprechung zu Art. 52 aIVG, die IV-Leistungen als grundsätzlich unverzichtbar betrachtete (Kieser, a.a.O., Art. 23 ATSG N 21 f.; vgl. Meyer-Blaser, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, Zürich 1997, S. 293; Pra 84 [1995] Nr. 172 S. 558 f.; Urteil des Bundesgerichts 4C.208/2002 vom 19.11.2002 E. 2.1.2). Aber auch hier ist die allfällige Beeinträchtigung von schutzwürdigen Interessen zu berücksichtigen, weshalb es sich nach wie vor nicht um ein freies, aber zumindest um ein indirektes Wahlrecht des Geschädigten handeln kann (Kieser, a.a.O., Art. 23 ATSG N 22).
Aus dem Grundsatz der Subsidiarität der Leistungen des Beklagten gemäss Art. 76 Abs. 4 SVG folgt, dass der Nationale Garantiefonds nur für den Schaden aufkommt, für den die Geschädigte nicht anderweitig Ersatz beanspruchen kann (d.h. der Ersatz muss erhältlich sein und der Anspruch muss auf der Hand liegen; Keller, Haftpflicht im Privatrecht, Bd. I, Bern 2002, S. 307; ZbJV 111 [1975] S. 229). Insofern stellen sich in Bezug auf allfällige Leistungen der IV keine Koordinationsfragen oder Fragen der Rückgriffsordnung (gemäss Art. 72 ATSG), die zum Ziel haben, eine Überentschädigung des Geschädigten zu vermeiden (vgl. BGE 134 III 489 E. 4.2 S. 491). Daher sind auch die Einwendungen der Klägerin im Zusammenhang mit dem Quotenvorrecht unbeachtlich. Nicht nachvollziehbar ist weiter ihr Einwand, die Anrechnung von fiktiven Sozialversicherungsleistungen würde zu einer ungerechtfertigten Besserstellung des Schädigers führen, ergibt sich doch aus ihrer eigenen Darstellung, dass der nicht versicherte haftpflichtige Halter und Lenker auch vom Sozialversicherer aufgrund der Subrogationsbestimmungen aus eigenem Recht direkt belangt werden könnte. Falls die Vorbringen der Klägerin so zu verstehen sind, dass ihr Verzicht auf IV-Leistungen zu einer gewissen Besserstellung des Schädigers führt, da er keine Regressforderung seitens der IV zu befürchten hat (vgl. Kieser, a.a.O., Art. 72 ATSG N 14 a.E.), hilft dies nicht weiter. Entscheidend ist, dass die Leistungen des Beklagten aus Art. 76 SVG absolut subsidiär sind und die Geschädigte daher kein freies Wahlrecht hat. Schliesslich geht auch der Einwand, allfällige IV-Leistungen wären ausschliesslich auf den (nicht geltend gemachten) Erwerbsschaden anzurechnen gewesen, fehl, nachdem die Klägerin unbestritten nur zu 80 % erwerbstätig war (BGE 134 III 489 E. 4.5.2.2 S. 495).
4.4. Die Klägerin, die ihren Anspruch gegenüber dem (subsidiär ersatzpflichtigen) Beklagten aus Art. 76 SVG ableitet, hat nachzuweisen, dass sie nicht anderweitig Ersatz beanspruchen kann. Die Beweislast dafür, dass die anderen Möglichkeiten der Schadensdeckung ausgeschöpft sind und in welcher Höhe entsprechende Leistungen ausgefallen wären (vgl. auch SJZ 79 [1983] S. 249 f.), trägt die Klägerin, die aber - im Gegensatz zum Beklagten - keine entsprechenden Beweisanträge gestellt hat. Sie macht diesbezüglich lediglich geltend, ihr Gesuch um Bezug von IV-Leistungen sei aussichtslos gewesen, weshalb sie es zurückgezogen habe, ohne ihre Behauptung auch nur ansatzweise zu belegen. Das hat zur Folge, dass die Ersatzforderung der Klägerin gegenüber dem Beklagten für die Zeit vom 1. September 2001 (Beginn ihres IV-Rentenanspruchs) bis zu ihrer Pensionierung Ende 2006 nicht ausgewiesen und die Klage daher in diesem Umfang abzuweisen ist.
I. Kammer, 23. März 2010 (11 09 46)