Skip to content

Luzern Obergericht I. Kammer 09.07.2008 11 08 85 (2008 I Nr. 27)

9 juillet 2008·Deutsch·Lucerne·Obergericht I. Kammer·HTML·331 mots·~2 min·5

Résumé

§ 49 ZPO; Art. 839 ZGB. Das Gesuch um Eintragung eines Bauhandwerker-pfandrechts auf der Gesamtliegenschaft muss sich gegen alle Miteigentümer richten. Ein nachträglicher Miteinbezug weiterer notwendiger Streitgenossen ist nicht möglich. | Zivilprozessrecht

Texte intégral

Rechtsprechung Luzern

Instanz: Obergericht Abteilung: I. Kammer Rechtsgebiet: Zivilprozessrecht Entscheiddatum: 09.07.2008 Fallnummer: 11 08 85 LGVE: 2008 I Nr. 27 Leitsatz: § 49 ZPO; Art. 839 ZGB. Das Gesuch um Eintragung eines Bauhandwerker-pfandrechts auf der Gesamtliegenschaft muss sich gegen alle Miteigentümer richten. Ein nachträglicher Miteinbezug weiterer notwendiger Streitgenossen ist nicht möglich. Rechtskraft: Diese Entscheidung ist rechtskräftig. Entscheid: § 49 ZPO; Art. 839 ZGB. Das Gesuch um Eintragung eines Bauhandwerker-pfandrechts auf der Gesamtliegenschaft muss sich gegen alle Miteigentümer richten. Ein nachträglicher Miteinbezug weiterer notwendiger Streitgenossen ist nicht möglich.

======================================================================

Das Obergericht wies auf Rekurs hin ein Gesuch um Eintragung eines provisorischen Bauhandwerkerpfandrechts ab und ordnete wieder die Löschung des vorläufig vorgemerkten Bauhandwerkerpfandrechts an, weil das Gesuch auf Eintragung eines Bauhandwerker-pfandrechts auf der Gesamtliegenschaft lautete, sich aber nicht gegen alle Miteigentümer richtete.

Aus den Erwägungen: 3.- Das Gesuch der Klägerin vom 10. Januar 2008 um sofortige Eintragung eines Bauhand-werkerpfandrechts richtet sich - gemäss dem Hauptvorbringen der Beklagten - in der Tat lediglich gegen zwei der Miteigentümer des Grundstücks. Die dringliche Anordnung des Amtsgerichtspräsidenten vom 14. Januar 2008 führt ebenfalls nur diese zwei auf. Im Entscheid vom 16. Mai 2008 werden sodann alle drei Miteigentümer aufgeführt.

3.1. Miteigentumsanteile können mit Bauhandwerkerpfandrechten belastet werden. Grundsätzlich hat der Bauunternehmer die Wahl, ob er die Gesamtliegenschaft oder die einzelnen Miteigentumsanteile - anteilmässig - belasten will (BGE 126 III 464 E. 2b).

Das Gesuch vom 10. Januar 2008 lautet unmissverständlich auf Eintragung eines Bauhand-werkerpfandrechts auf der Gesamtliegenschaft und wurde anscheinend auch so vom Amtsgerichtspräsidenten verstanden.

3.2. Einen nachträglichen Miteinbezug weiterer notwendiger Streitgenossen ins Verfahren sieht die Luzerner ZPO nicht vor. Sind nicht alle notwendigen Streitgenossen auf der einen oder andern Seite ins Verfahren miteinbezogen, ist die Klage wegen fehlender Aktiv- oder Passivlegitimation abzuweisen (Studer/Rüegg/Eiholzer, Der Luzerner Zivilprozess, N 1 zu § 49).

Gleich wie in LGVE 2006 I Nr. 27 E. 5.3 besteht hier keine zwingende Notwendigkeit zur nachträglichen Zulassung weiterer notwendiger Streitgenossen. Eine "Verbesserung" im Sinne von BGE 113 II 143 vor E. 6 ist daher nicht möglich. Das Gesuch vom 10. Januar 2008 ist abzuweisen.

I. Kammer, 9. Juli 2008 (11 08 85)

11 08 85 — Luzern Obergericht I. Kammer 09.07.2008 11 08 85 (2008 I Nr. 27) — Swissrulings