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Luzern Obergericht I. Kammer 27.06.2008 11 08 82 (2008 I Nr. 10)

27 juin 2008·Deutsch·Lucerne·Obergericht I. Kammer·HTML·349 mots·~2 min·5

Résumé

Art. 220 und 257c OR. Zahlungstermin, wenn der Mietzins laut Mietvertrag monatlich im Voraus zu bezahlen ist. | OR (Obligationenrecht)

Texte intégral

Rechtsprechung Luzern

Instanz: Obergericht Abteilung: I. Kammer Rechtsgebiet: OR (Obligationenrecht) Entscheiddatum: 27.06.2008 Fallnummer: 11 08 82 LGVE: 2008 I Nr. 10 Leitsatz: Art. 220 und 257c OR. Zahlungstermin, wenn der Mietzins laut Mietvertrag monatlich im Voraus zu bezahlen ist. Rechtskraft: Diese Entscheidung ist rechtskräftig. Entscheid: Art. 220 und 257c OR. Zahlungstermin, wenn der Mietzins laut Mietvertrag monatlich im Voraus zu bezahlen ist.

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Die Klägerin erwarb von den Beklagten eine Liegenschaft. Im Grundstückkaufvertrag wurde der Übergang von Nutzen und Schaden auf den 1. August 2005 festgesetzt. Streitig ist zwischen den Parteien, wer Anspruch auf den Mietzins für den Monat August 2005 hat.

Aus den Erwägungen: Die Klägerin hat die Liegenschaft, zu welcher die hier fragliche Wohnung gehört, am 17. August 2005 zu Eigentum erworben. Es steht fest und ist unbestritten, dass die Beklagten die Mietzinse von September 2005 bis und mit März 2007 (= 19 Mietzinszahlungen) der Klägerin überwiesen haben. Diese reklamiert jedoch auch den August-Mietzins 2005 für sich, der nicht getilgt worden sei. Das Amtsgericht erwog, eine entsprechende Abtretung sei weder geltend gemacht worden noch belegt.

Die Klägerin stützt sich auf den Grundstückkaufvertrag, wonach der Übergang von Nutzen und Schaden per 1. August 2005 erfolgt sei. Demnach ständen alle Forderungen, die ab dem 1. August 2005 aus dem Mietverhältnis entstanden seien, ihr zu und damit auch der August-Mietzins 2005. Dem kann nicht gefolgt werden. Laut Mietvertrag ist der Mietzins jeweils monatlich im Voraus zu bezahlen. Ein genauer Zahlungstermin fehlt. Die Klägerin macht diesbezüglich keine Ausführungen. Haben die Parteien den Mietzins als periodisch zu erbringende Leistung vereinbart, so kommt mangels Verabredung des Zahlungstermins der gesetzliche Termin des Monatsletzten als Fälligkeitstermin zum Zuge (Higi, Zürcher Komm., N 21 zu Art. 257c OR). Als "Stichtag Nebenkostenabrechnung" ist ebenfalls der 30. Juni vereinbart. Dies heisst, dass der August-Mietzins 2005 bereits Ende Juli, genau gesagt am 31. Juli 2005, fällig war. Er stellte deshalb im Zeitpunkt des Übergangs von Nutzen und Schaden keine zukünftige Forderung dar.

Mit anderen Worten ist die Forderung für den August-Mietzins 2005 nicht auf die Klägerin übergangen und es bleibt dabei, dass die Beklagten der Klägerin bis März 2007 "lediglich" 19 und nicht 20 Mietzinszahlungen schuldeten.

I. Kammer, 27. Juni 2008 (11 08 82)

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