Skip to content

Luzern Obergericht I. Kammer 23.02.2009 11 08 145 (2009 I Nr. 39)

23 février 2009·Deutsch·Lucerne·Obergericht I. Kammer·HTML·553 mots·~3 min·4

Résumé

§ 275 lit. a ZPO. Kein Revisionsgrund, wenn die nachträglich entdeckten erheblichen Tatsachen zu einer Klageänderung führen. | Zivilprozessrecht

Texte intégral

Rechtsprechung Luzern

Instanz: Obergericht Abteilung: I. Kammer Rechtsgebiet: Zivilprozessrecht Entscheiddatum: 23.02.2009 Fallnummer: 11 08 145 LGVE: 2009 I Nr. 39 Leitsatz: § 275 lit. a ZPO. Kein Revisionsgrund, wenn die nachträglich entdeckten erheblichen Tatsachen zu einer Klageänderung führen. Rechtskraft: Diese Entscheidung ist rechtskräftig. Entscheid: § 275 lit. a ZPO. Kein Revisionsgrund, wenn die nachträglich entdeckten erheblichen Tatsachen zu einer Klageänderung führen.

======================================================================

Der Kläger verlangte von den Eheleuten A unter solidarischer Haftbarkeit die Rückzahlung eines Darlehens. Der Ehegatte anerkannte die Klage vollumfänglich, weshalb das Amtsgericht das Verfahren gegen ihn durch Erledigungsentscheid beendete. Gleichzeitig wies es die Klage gegen die Ehegattin ab, weil es am Beweis fehle, dass die Ehegattin Darlehensnehmerin sei. Das Obergericht bestätigte dieses Urteil, was unangefochten blieb. Später reichte der Kläger beim Obergericht ein Revisionsgesuch ein. Er machte geltend, er habe nachträglich von der Neuregelung der vermögensrechtlichen Verhältnisse der Eheleute A. (Ehevertrag auf Gütertrennung) erfahren. Er sei demnach dazu verhalten worden, den Darlehensbetrag von Fr. 140'000.-- auf ein Konto zu überweisen, das im Alleineigentum der Ehegattin stehe. Wenn die Ehegattin heute behaupte, zwischen ihr und ihm sei nie ein Darlehensverhältnis zustande gekommen, dann sei ihr grundlos Geld auf ihr Konto überwiesen worden, weshalb sie dieses zurückzuerstatten habe. Das Obergericht trat auf das Revisionsgesuch nicht ein.

Aus den Erwägungen: Der Kläger beruft sich auf § 275 lit. a ZPO. Danach ist die Revision eines formell und materiell rechtskräftigen Urteils zulässig, wenn nachträglich neue erhebliche Tatsachen oder Beweismittel entdeckt werden, die zur Zeit des früheren Verfahrens schon bestanden, trotz Anwendung zumutbarer Sorgfalt aber nicht rechtzeitig beigebracht werden konnten.

Unabhängig von der Frage, ob dem Kläger der Ehevertrag der Eheleute A. vom 30. April 2003 schon im Zeitpunkt des früheren Verfahrens bekannt war oder bei zumutbarer Sorgfalt hätte bekannt sein können, stellt der von ihm geltend gemachte Umstand keinen gültigen Revisionsgrund dar. Streitgegenstand des früheren Verfahrens bildete die Frage, ob der Kläger das Darlehen von Fr. 140'000.-- der Ehegattin und ihrem Ehemann gemeinsam gewährt und daher auch die Ehegattin für die Rückzahlung des noch offenen Darlehensbetrages einzustehen habe. Demgegenüber nimmt der Kläger im Revisionsgesuch einen völlig neuen Standpunkt ein. Streitgegenstand bildet nun die Frage, ob die Ehegattin durch die Überweisung der Fr. 140'000.-- auf ein in ihrem Alleineigentum stehendes Konto ungerechtfertigt bereichert wurde und deshalb die (noch bestehende) Bereicherung wieder herausgeben muss. Der Kläger behauptet nicht mehr, (auch) der Ehegattin ein Darlehen in der fraglichen Höhe gewährt zu haben, sondern die Ehegattin habe von ihm grundlos Geld erhalten. Damit stützt er seinen Rückerstattungsanspruch auf einen neuen Lebenssachverhalt, indem er ein neues Sachverhaltselement einführt, das den ursprünglichen Sachverhaltskomplex verändert (vgl. zum Ganzen, Gregor von Arx, Der Streitgegenstand im schweizerischen Zivilprozess, Unter Berücksichtigung seiner Auswirkungen auf ausgewählte zivilprozessuale Institute, Basel 2007, S. 58 f., S. 96 ff.; Guldener, Schweizerisches Zivilprozessrecht, 3. Aufl., Zürich 1979, S. 235). Grundlage des vom Kläger geltend gemachten Rückerstattungsanspruchs ist nicht mehr ein Darlehensvertrag zwischen ihm und der Ehegattin, sondern die grundlose Geldüberweisung und die daraus resultierende ungerechtfertigte Bereicherung der Ehegattin. Dies stellt eine unzulässige Klageänderung dar (Studer/Rüegg/Eiholzer, Der Luzerner Zivilprozess, § 98 ZPO N 2 und dortige Hinweise auf die Rechtsprechung; LGVE 1994 I Nr. 16; vgl. im Übrigen auch Urteil des Bundesgerichts 4C.337/2002 vom 3.3.2003 E. 1, wonach sich Bereicherungsanspruch und vertraglicher Anspruch begrifflich ausschliessen). Auf das Revisionsgesuch ist daher nicht einzutreten.

I. Kammer, 23. Februar 2009 (11 08 145)

(Das Bundesgericht hat die dagegen erhobene Beschwerde in Zivilsachen am 16. Juni 2009 abgewiesen [4A_145/2009].)

11 08 145 — Luzern Obergericht I. Kammer 23.02.2009 11 08 145 (2009 I Nr. 39) — Swissrulings