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Luzern Obergericht I. Kammer 27.08.2009 11 08 127.4 (2010 I Nr. 26)

27 août 2009·Deutsch·Lucerne·Obergericht I. Kammer·HTML·291 mots·~1 min·6

Résumé

§ 121 Abs. 1 ZPO. Stark divergierende Lehrmeinungen und Besonderheiten des konkreten Falles als besondere Umstände für die vom Prozessergebnis abweichende Kostenverlegung. | Zivilprozessrecht

Texte intégral

Rechtsprechung Luzern

Instanz: Obergericht Abteilung: I. Kammer Rechtsgebiet: Zivilprozessrecht Entscheiddatum: 27.08.2009 Fallnummer: 11 08 127.4 LGVE: 2010 I Nr. 26 Leitsatz: § 121 Abs. 1 ZPO. Stark divergierende Lehrmeinungen und Besonderheiten des konkreten Falles als besondere Umstände für die vom Prozessergebnis abweichende Kostenverlegung.

Rechtskraft: Diese Entscheidung ist rechtskräftig. Entscheid: Gleicher Sachverhalt wie LGVE 2010 I Nr. 20

Grundsätzlich gelten auch im Haftpflichtprozess die allgemeinen Regeln über die Tragung der Prozesskosten. Nach § 121 Abs. 1 ZPO kann der Richter die Kostenverlegung nach be-sonderen Umständen vornehmen, womit den Erschwernissen und Risiken der Prozessfüh-rung des Klägers angemessen Rechnung getragen werden kann. Ein besonderer Umstand liegt vor, wenn sich eine unterliegende Partei in guten Treuen zur Prozessführung veranlasst sah, was zu einer nur verhältnismässigen Belastung mit Kosten führen kann. Anwendbar ist dieser besondere Verlegungsgrund u.a. bei stark divergierenden Lehrmeinungen (Kurt Boesch, Prozesskosten, in: Der Haftpflichtprozess, Tücken der gerichtlichen Schadenerledi-gung, HAVE 2006, S. 148 f., S. 165). Die Frage, ob der geltend gemachte Besuchsschaden von Angehörigen unter normativen Gesichtspunkten oder nach den Regeln der Geschäfts-führung ohne Auftrag zu bestimmen ist, ist von grundsätzlicher Bedeutung und wird, wie ge-sehen, in der Lehre auch kontrovers diskutiert. Hinzu kommen die Besonderheiten des vor-liegenden Falles, bei dem es nicht um die Abgeltung einzelner Aufwendungen der Angehöri-gen wie Spitalbesuche etc. geht, sondern um den Ersatz für regelmässige Besuche der schwerst und lebenslänglich behinderten Klägerin, womit sich auch das Bundesgericht, so-weit ersichtlich, noch nie zu befassen hatte. Nicht von vornherein klar war auch die Scha-densberechnung beim Betreuungsschaden. Unter Berücksichtigung all dieser Umstände rechtfertigt es sich, dass die Klägerin (als zwar unterliegende Partei) nicht alle Kosten zu tragen hat, sondern der Beklagten rund ein Fünftel der Prozesskosten überbunden werden.

I. Kammer, 27. August 2009 (11 08 127)

(Das Bundesgericht hat die dagegen erhobene Beschwerde mit Urteil vom 25. Mai 2010 [4A_500/2009] in diesem Punkt abgewiesen.)

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