Rechtsprechung Luzern
Instanz: Obergericht Abteilung: I. Kammer Rechtsgebiet: OR (Obligationenrecht) Entscheiddatum: 27.08.2009 Fallnummer: 11 08 127.3 LGVE: 2010 I Nr. 10 Leitsatz: Art. 41 OR. Vorprozessuale Anwaltskosten. Abgrenzung zu den prozessualen Kosten.
Rechtskraft: Diese Entscheidung ist rechtskräftig. Entscheid: Gleicher Sachverhalt wie LGVE 2010 I Nr. 20
6.- Vorprozessuale Anwaltskosten Die Vorinstanz hat der Klägerin vorprozessuale Anwaltskosten bis zur Einreichung des Friedensrichtergesuchs vom 4. November 2005 im Umfang von Fr. 40'255.30 zugesprochen. (...)
6.1. Die Beklagte bestreitet den geltend gemachten vorprozessualen Aufwand nicht grundsätzlich, sondern macht geltend, diese Kosten seien nur dann gesondert zu entschädigen, wenn diese nicht in die Prozessentschädigung gemäss dem anwendbaren Verfahrensrecht miteinbezogen würden. Die Instruktion durch den Klienten, das Studium der Akten und der Rechtsfragen sowie die Bemühungen um eine aussergerichtliche Einigung seien von der Prozessentschädigung gedeckt. Aufwendungen im Zusammenhang mit der Vertretung gegenüber Sozialversicherern könnten zudem nicht als vorprozessuale Anwaltskosten geltend gemacht werden.
6.1.1. Es ist unbestritten, dass vorprozessuale Anwaltskosten Bestandteil des Schadens sind, den der Haftpflichtige zu ersetzen hat, soweit sie nicht durch die nach kantonalem Verfahrensrecht zuzusprechende Parteientschädigung gedeckt sind. Die Aufwendungen des Anwalts, die in engem Zusammenhang mit der Prozesseinleitung stehen, namentlich die Instruktion durch den Klienten und das Sammeln des Prozessstoffs sowie die Abklärungen, ob eine aussergerichtliche Streiterledigung möglich ist, gehören zu den prozessualen Anwaltskosten. Ist, wie hier, der Haftpflichtanspruch im Grundsatz anerkannt, ergeben sich oft jahrelange Verhandlungen zwischen den Parteien über offene Fragen wie Bestand und Höhe von Teilansprüchen oder die Art der Entschädigung. Sie erfolgen im Hinblick auf die unmittelbare Schadenserledigung und nicht im Hinblick auf einen späteren Prozess und fallen daher unter die vorprozessualen Anwaltskosten (Kurt Boesch, Prozesskosten, in: Der Haftpflichtprozess, Tücken der gerichtlichen Schadenserledigung, HAVE 2006, S. 151).
6.1.2. Aus den Akten und der Auflistung der einzelnen anwaltlichen Bemühungen geht hervor, dass die Parteien seit Juli 2001 im Hinblick auf eine Schadensregulierung miteinander in Kontakt waren. Die Haftpflichtversicherung der Beklagten leistete im Juni 2002 und im Dezember 2003 je eine Akontozahlung von Fr. 100'000.--, was zeigt, dass eine aussergerichtliche Schadenserledigung im Zentrum der Bemühungen stand und eine prozessweise Erledigung noch keineswegs naheliegend war. Der damit verbundene Aufwand ist zweifellos als vorprozessual zu betrachten, wofür der Klägerin ein Ersatzanspruch zusteht (LGVE 1987 I Nr. 13). Die Beklagte hat in der Duplik einzeln aufgelistet, welche Verrichtungen des klägerischen Rechtsvertreters ihrer Auffassung nach von der Prozessentschädigung erfasst würden. Sie bestreitet insbesondere verschiedene Instruktionsbesprechungen, Akten - und Rechtsstudien als vorprozessualen Aufwand. Dazu ist festzuhalten, dass zur richtigen vorprozessualen Beratung des Klienten während jahrelangen Verhandlungen mit der Gegenpartei umfangreiche tatsächliche und rechtliche Abklärungen nötig sind, die nicht mit der Prozessentschädigung als abgegolten betrachtet werden können, sondern eine separate Schadensposition darstellen. Die Beklagte kann jedenfalls mit ihrem pauschalen Einwand, diese Bemühungen bildeten Teil der prozessualen Aufwendungen und seien mit diesen zu entschädigen, nicht gehört werden. Dass ein Teil der Arbeiten im Prozess wieder verwendet werden kann, liegt auf der Hand und kann allenfalls bei der Festsetzung der Prozesskosten berücksichtigt werden (vgl. ZR 70 [1971] Nr. 62 E. 6a S. 191).
Zum Schaden, für den der Haftpflichtige aufzukommen hat, gehören auch die ungedeckten Anwaltskosten in Sozialversicherungsverfahren, soweit es zur Wahrung der Schadenersatzrechte erforderlich und die Beauftragung des Anwalts notwendig ist (Boesch, a.a.O., S. 155). Dies ist in Bezug auf die Einsprache gegen die Verfügung der X.-Versicherung vom 3. März 2003, die eine Kostengutsprache für eine stationäre Behandlung der Klägerin ablehnte, der Fall, wie sich dem Schreiben der Versicherung der Beklagten entnehmen lässt. Dass die X.-Versicherung für die von ihr erbrachten Leistungen auf die Beklagte regressiert, ändert daran nichts (vgl. Ulrich Meyer-Blaser, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, Zürich 1997, Art. 52, wonach der Geschädigte grundsätzlich nicht die Wahl hat, ob er den Schädiger oder die Sozialversicherung belangen will; Pra 84 [1995] S. 558 f.).
I. Kammer, 27. August 2009 (11 08 127)
(Das Bundesgericht hat die dagegen erhobene Beschwerde mit Urteil vom 25. Mai 2010 [4A_500/2009] in diesem Punkt abgewiesen.)