Rechtsprechung Luzern
Instanz: Obergericht Abteilung: I. Kammer Rechtsgebiet: Zivilprozessrecht Entscheiddatum: 29.06.2007 Fallnummer: 11 07 49 LGVE: 2007 I Nr. 37 Leitsatz: § 266 lit. a ZPO; Art. 274 ff. OR. Der Nichtigkeitsgrund der Verletzung materiellen Rechts ist nur erfüllt bei willkürlicher Auslegung einer Willenserklärung oder willkürlicher Anwendung einer Rechtsnorm. Ein Einigungsversuch vor der Schlichtungsbehörde für Miete und Pacht ist auch notwendig, wenn die Vermieterin den Mieter gestützt auf Art. 41 OR für Schaden belangt, der im Rahmen der Benützung des Mietobjekts verursacht wurde.
Rechtskraft: Diese Entscheidung ist rechtskräftig. Entscheid: § 266 lit. a ZPO; Art. 274 ff. OR. Der Nichtigkeitsgrund der Verletzung materiellen Rechts ist nur erfüllt bei willkürlicher Auslegung einer Willenserklärung oder willkürlicher Anwendung einer Rechtsnorm. Ein Einigungsversuch vor der Schlichtungsbehörde für Miete und Pacht ist auch notwendig, wenn die Vermieterin den Mieter gestützt auf Art. 41 OR für Schaden belangt, der im Rahmen der Benützung des Mietobjekts verursacht wurde.
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Weil der Mieter die Waschmaschine in Betrieb setzte, ohne den Abflussstutzen richtig festzuschrauben, lief Wasser aus, welches ins Treppenhaus gelangte und dort Schaden anrichtete. Die Vermieterin forderte vom Mieter vor Amtsgericht gestützt auf Art. 41 OR Fr. 2'264.10 Schadenersatz. Der Amtsgerichtspräsident trat auf die Klage nicht ein. Das Obergericht wies die dagegen gerichtete Nichtigkeitsbeschwerde ab.
Aus den Erwägungen: 4.- Die Vorinstanz kam zum Schluss, dass es sich beim eingeklagten Anspruch um eine mietrechtliche Streitigkeit im Sinne von Art. 274 ff. OR handle, der zwingend ein Schlichtungsversuch vor der kantonalen Schlichtungsbehörde für Miete und Pacht vorauszugehen habe. Da die Klägerin diesen Weg nicht eingehalten habe, fehle es an einer bundesrechtlichen Prozessvoraussetzung, weshalb auf die Klage nicht einzutreten sei.
4.1. Die Klägerin macht geltend, die Vorinstanz habe die Sondernormen der Art. 274 ff. OR angewendet anstatt ihre Klage gemäss der von ihr gegebenen Begründung als reine Schadenersatzklage im Sinne von Art. 41 OR zu behandeln. Damit sei ihr verfassungsmässiger Anspruch auf den gesetzlich zuständigen Richter verletzt. Mit diesen Rügen beruft sie sich sinngemäss auf den Nichtigkeitsgrund der Verletzung materiellen Rechts (§ 266 lit. a ZPO). Weiter macht die Klägerin geltend, der Amtsgerichtspräsident habe willkürlich darüber hinweggesehen, dass nicht das Mietobjekt, sondern ein anderer der Klägerin gehörender Gebäudeteil beschädigt worden sei. Sie beruft sich somit sinngemäss auf willkürliche Feststellung des Sachverhalts im Sinne von § 266 lit. c ZPO.
4.2. Ob eine Verletzung materiellen Rechts vorliegt, ist anhand der Funktion der Nichtigkeitsbeschwerde im Rechtsmittelsystem zu entscheiden. Diese will nicht die einheitliche Anwendung privatrechtlicher Rechtsregeln durchsetzen, sondern nur grobe Rechtsverstösse ahnden. Massgebend ist somit nicht, ob die Rechtsauffassung der unteren Instanz mit derjenigen des Obergerichts übereinstimmt, sondern ob sie mit der Rechtsordnung im Gesamten vereinbar ist. Materielles Recht ist somit nicht verletzt, wenn verschiedene Lehrmeinungen bestehen oder eine Subsumtion eines Vertragsverhältnisses unter mehrere Normen möglich ist. Der Nichtigkeitsgrund ist erfüllt, wenn die Auslegung einer Willenserklärung oder die Anwendung einer Rechtsnorm willkürlich ist. Nach ständiger Rechtsprechung liegt Willkür nicht schon dann vor, wenn eine andere als die von der Vorinstanz getroffene Lösung ebenso gut in Betracht gezogen werden könnte oder gar vorzuziehen wäre. Die angerufene Instanz greift im Falle eines Willkürvorwurfs nur dann ein, wenn der Entscheid der Vorinstanz offensichtlich unhaltbar ist, d.h. mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (Studer/Rüegg/Eiholzer, Der Luzerner Zivilprozess., N 2 und 3 zu § 266 ZPO; vgl. Frank/Sträuli/Messmer, Komm. zur zürcherischen Zivilprozessordnung, Zürich 1997, N 51 ff. zu § 281 ZPO/ZH).
4.2.1. Der Amtsgerichtspräsident hat anhand der bundesgerichtlichen Rechtsprechung und der Lehre untersucht, ob es sich beim eingeklagten Anspruch um eine Streitigkeit aus Miete handelt. Er hat mit Hinweis auf BGE 120 II 112 ff. ausgeführt, dass die bundesrechtliche Zuständigkeitsordnung des Mietrechts allgemein zu verstehen ist und ihr Streitigkeiten, welche mit der Benützung der Mietsache in Zusammenhang stehen, einheitlich zu unterstellen sind. Dies folge vorab daraus, dass das Gesetz die Verfahrensordnung nicht aus dem Vertragsverhältnis, sondern aus dem mietrechtlichen Tatbestand als solchem begründe, welcher Tatbestand entsprechend weit zu fassen sei. Mithin trete für die Zuständigkeitsfrage in den Hintergrund, ob der geltend gemachte Anspruch materiell als vertraglicher, quasivertraglicher oder ausservertraglicher zu qualifizieren sei. Weiter wies der Amtsgerichtspräsident auf BGE 118 II 307 (= Pra 82 Nr. 166) hin, wo entschieden worden war, die Schlichtungsbehörde für Miete und Pacht sei vor der Anrufung des Richters auch dann zwingend aufzusuchen, wenn es um Schadenersatzforderungen des Vermieters wegen schädigendem Gebrauch der Mietsache gehe. Schliesslich setzte er sich auch mit den abweichenden Lehrmeinungen auseinander und führte aus, dass zwischen den Parteien im Schadenszeitpunkt ein Mietverhältnis bestanden habe, dass der behauptete Schaden im Rahmen der Benützung des Mietobjekts durch den Beklagten entstanden sei und dass sich die Klägerin grundsätzlich auf vertragliche wie ausservertragliche Haftungsnormen stützen könne. Folglich sei von einer mietrechtlichen Streitigkeit im Sinne von Art. 274 ff. OR auszugehen.
4.2.2. Was die Klägerin dagegen vorbringt, erschöpft sich weitgehend in appellatorischer Kritik am angefochtenen Entscheid, auf die im Rahmen der Nichtigkeitsbeschwerde nicht einzutreten ist. Da in der hier streitigen Frage der sachlichen Zuständigkeit unterschiedliche Lehrmeinungen bestehen und die Vorinstanz auf das entgegen der klägerischen Behauptung einschlägige Präjudiz BGE 118 II 307 abgestellt hat, ist nach dem Gesagten eine Verletzung materiellen Rechts im Sinne von § 266 lit. a ZPO klar zu verneinen.
4.2.3. Soweit die Klägerin geltend macht, sie klage ausschliesslich aus einer Sachbeschädigung, die mit dem Mietvertrag nichts zu tun habe, blendet sie aus, dass die Beschädigung des Treppenhauses aus der unsachgemässen Benützung der Waschmaschine resultierte, welche der Beklagte im Rahmen des Mietverhältnisses benützt hatte. Die Klägerin kann auch nichts aus dem Umstand ableiten, dass dabei nicht die gemietete Wohnung oder die Waschmaschine zu Schaden kamen, sondern das Treppenhaus, zumal dem Beklagten auch das Recht auf Mitbenützung desselben zustand und daher durchaus gesagt werden kann, dass es um die Beschädigung der Mietsache geht. Damit ist auch die Rüge der willkürlichen Sachverhaltsfeststellung unbegründet.
I. Kammer, 29. Juni 2007 (11 07 49)