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Luzern Obergericht I. Kammer 16.08.2007 11 07 36 (2007 I Nr. 20)

16 août 2007·Deutsch·Lucerne·Obergericht I. Kammer·HTML·877 mots·~4 min·3

Résumé

Art. 319 ff. und 363 ff. OR. Zur Abgrenzung von Arbeitsvertrag und Werkvertrag. | OR (Obligationenrecht)

Texte intégral

Rechtsprechung Luzern

Instanz: Obergericht Abteilung: I. Kammer Rechtsgebiet: OR (Obligationenrecht) Entscheiddatum: 16.08.2007 Fallnummer: 11 07 36 LGVE: 2007 I Nr. 20 Leitsatz: Art. 319 ff. und 363 ff. OR. Zur Abgrenzung von Arbeitsvertrag und Werkvertrag. Rechtskraft: Diese Entscheidung ist rechtskräftig. Entscheid: Art. 319 ff. und 363 ff. OR. Zur Abgrenzung von Arbeitsvertrag und Werkvertrag.

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Die Beklagte erstellt Unterlagsböden und Isolationen. Der Kläger führte in diesem Bereich von 1999 bis Oktober 2004 für die Beklagte Arbeiten aus. Nach Beendigung der Zusammenarbeit forderte der Kläger von der Beklagten u.a. die Bezahlung ungerechtfertigter Lohnabzüge (Sozialversicherungsbeiträge). Die Klage wurde teilweise gutgeheissen. Das Obergericht bestätigte die Qualifikation des Vertragsverhältnisses als Arbeitsvertrag.

Aus den Erwägungen: 2.- Streitig ist die Vertragsqualifikation. Diese ist dem Parteiwillen entzogen, weil die Prüfung der Rechtsnatur eines Vertragsverhältnisses eine Rechtsfrage darstellt (Urteil des Bundesgerichts 4C.165/2005 vom 22.07.2005 E. 3.1 m.w.H.).

2.1. Das Arbeitsgericht hat gestützt auf die Ausführungen der Beklagten geprüft, ob das Vertragsverhältnis zwischen den Parteien als Arbeitsvertrag oder als einfacher Auftrag zu qualifizieren ist. Der Kläger erstellte für die Beklagte Bodenisolationen. Diese Tätigkeit ist, falls sie nicht im Rahmen eines Arbeitsvertrags ausgeführt wird, werkvertraglicher Natur. Zu prüfen ist somit, ob ein Arbeitsvertrag (Art. 319 ff. OR) oder ein Werkvertrag (Art. 363 ff. OR) im Sinne eines Dauervertrags (unten E. 2.3) vorliegt.

2.2. Der Arbeitsvertrag weist in weiten Teilen sozialpolitischen Charakter auf, indem das Gesetz den Arbeitnehmer als den schwächeren Vertragspartner betrachtet und entsprechend schützt. Im Falle eines Zweifels der rechtlichen Zuordnung ist daher ein Arbeitsvertrag anzunehmen, um die Absichten des Gesetzgebers umzusetzen (vgl. BGE 132 III 753 ff. betreffend Qualifikation Lehrvertrag/Unterrichtsvertrag). Analoge Regeln gelten auch ausserhalb des Arbeitsrechts. So ist im Zweifel darüber, ob der Vertragsinhalt Bürgschaft oder Garantie bedeutet, bei der Verpflichtung einer natürlichen Person zugunsten der Bürgschaft zu entscheiden, weil der Bürge erstens durch die strengen gesetzlichen Formvorschriften besser geschützt wird als durch die formfreie Garantie und seine Verpflichtung zweitens weniger weit geht als jene eines Garanten (in dubio mitius: im Zweifel die kleinere Belastung), selbst wenn damit die Vereinbarung wegen Formungültigkeit allenfalls vollends dahinfällt (und damit der Rechtssatz des favor negotii in Frage steht, vgl. zum Beispiel BGE 113 II 434 ff.). 2.3. Im angefochtenen Urteil finden sich zur abstrakten Umschreibung des Arbeitsvertrags ausführliche Bemerkungen, die von keiner Seite in Frage gestellt werden (Dauerschuldverhältnis zwecks Leistung entgeltlicher Arbeit unter Eingliederung des Arbeitnehmers in den Betrieb; persönliche, betriebliche und wirtschaftliche Abhängigkeit).

Der Werkvertrag charakterisiert sich dadurch, dass sich der (selbstständig tätige) Unternehmer gegenüber dem Besteller verpflichtet, ein bestimmtes Werk zu errichten: Der Unternehmer haftet für den Erfolg. Der Werkvertrag ist typischerweise kein Dauervertrag (Gauch, Der Werkvertrag, 4. Aufl., Zürich 1996, Rz 9). Ausnahmsweise kann ein Dauerwerkvertrag im Sinne eines Innominatvertrags bestehen (vgl. dazu Gauch, a.a.O., Rz 322).

2.4. Überblickt man die nachgewiesenen Umstände, so finden sich darunter solche, die für die Qualifikation Arbeitsvertrag oder Werkvertrag neutral bzw. unerheblich sind, und solche, die klar für die eine oder die andere Vertragsart sprechen.

2.4.1. Neutral sind die Elemente der freien Zeiteinteilung, der alleinigen Arbeitsausführung, der Abrechnungsweise, der Einkommensschwankungen, des (seltenen) Beizugs von Drittpersonen, die Materialbeschaffung (eigentliches Isoliermaterial durch die Beklagte, Kleinmaterial durch den Kläger), der Benützung eines eigenen Autos und der einvernehmlichen Auflösung des Vertragsverhältnisses ohne Beachtung einer Kündigungsfrist. Sie können sowohl beim Werkvertrag wie beim Arbeitsvertrag (mit Akkordlohn) auftreten.

Nicht von Relevanz ist, dass der Kläger ausserhalb des Vertragsverhältnisses mit der Beklagten auf eigene Rechnung einmal ein Flachdach isolierte und einmal einen Holzboden einbaute. Dass der Kläger gelegentlich etwas Material in seiner Garage lagerte, lässt keinen Schluss auf die Vertragsart zu. Nicht bekannt ist, weshalb die Beklagte die Arbeit des Klägers auf den Baustellen nur selten kontrollierte und nicht abnahm; auch daraus ist kein Schluss auf die Vertragsart möglich. Schliesslich ist unerheblich, dass der Kläger eine Nebenerwerbstätigkeit (Computerarbeiten) ausübte, weil deren Umfang und das damit erzielte Einkommen nicht bekannt sind.

2.4.2. Für einen Werkvertrag sprechen die Ausführung von Nachbesserungsarbeiten auf eigene Kosten, die Ablehnung von zugewiesenen Arbeiten, das Nichterteilen von Anweisungen durch die Beklagte, die gelegentliche Benützung von Arbeitsmitteln (z.B. Kran) auf eigene Kosten, die Verbuchung der Zahlungen an den Kläger auf einem Konto "Fremdarbeit" und die Tatsache, dass sich der Kläger bei der Ausgleichskasse Luzern offenbar als Selbstständigerwerbender angemeldet hatte.

2.4.3. Für einen Arbeitsvertrag sprechen die lange Tätigkeitsdauer über sechs Jahre, der Umstand, dass das Einkommen des Klägers in erster Linie aus dem streitigen Rechtsverhältnis stammte, die Einzahlung der Sozialversicherungsbeiträge durch die Beklagte, das Ausstellen von Lohnausweisen durch die Beklagte sowie der Umstand, dass die SUVA den Kläger als Unselbstständigerwerbenden betrachtete. Ferner ist zu beachten, dass die Beklagte den Kläger am 13. Dezember 2004 schriftlich aufforderte, die restliche Isolation sowie den Abfall nach X. zu bringen, also ihr abzuliefern; das lässt zumindest mittelbar darauf schliessen, dass der Kläger in ihre Betriebsorganisation eingebunden war. Schliesslich ergibt sich aus den 55 Abrechnungen des Klägers, dass darin regelmässig 17 % Sozialleistungen abgezogen wurden.

3.- Die Qualifikation hat in Würdigung der gesamten Umstände zu erfolgen. Darin liegt, auch wenn es um eine Rechtsfrage geht, ein Ermessensentscheid des Gerichts. Wie erwähnt ist im Zweifelsfall aus Gründen des Sozialschutzes auf Arbeitsvertrag zu erkennen. Insgesamt überwiegen die für einen Arbeitsvertrag sprechenden Umstände leicht. Dabei fällt insbesondere die wirtschaftliche Abhängigkeit über einen langen Zeitraum ins Gewicht. Selbst wenn man von einer Ausgeglichenheit der Umstände ausginge, müsste aus Gründen des Sozialschutzes ein Arbeitsvertrag angenommen werden. Die Qualifikation des Vertragsverhältnisses durch das Arbeitsgericht ist demnach nicht zu beanstanden.

I. Kammer, 16. August 2007 (11 07 36)

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