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Luzern Obergericht I. Kammer 27.11.2007 11 07 125 (2008 I Nr. 25)

27 novembre 2007·Deutsch·Lucerne·Obergericht I. Kammer·HTML·811 mots·~4 min·4

Résumé

Art. 30 Abs. 1 BV; §§ 17 und 30 GSMP. Die Einrede der Unzuständigkeit entbindet die Parteien nicht vor dem Erscheinen zur Einigungsverhandlung. | Zivilprozessrecht

Texte intégral

Rechtsprechung Luzern

Instanz: Obergericht Abteilung: I. Kammer Rechtsgebiet: Zivilprozessrecht Entscheiddatum: 27.11.2007 Fallnummer: 11 07 125 LGVE: 2008 I Nr. 25 Leitsatz: Art. 30 Abs. 1 BV; §§ 17 und 30 GSMP. Die Einrede der Unzuständigkeit entbindet die Parteien nicht vor dem Erscheinen zur Einigungsverhandlung. Rechtskraft: Diese Entscheidung ist rechtskräftig. Entscheid: Art. 30 Abs. 1 BV; §§ 17 und 30 GSMP. Die Einrede der Unzuständigkeit entbindet die Parteien nicht vor dem Erscheinen zur Einigungsverhandlung.

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Die Beschwerdeführer erlaubten der Beschwerdegegnerin, auf ihrer Liegenschaft eine Mobilfunkantenne aufzustellen. Als es darum ging, das Baugesuch für die Antenne einzureichen, verweigerten die Beschwerdeführer dessen Unterzeichnung und erklärten den entsprechenden Mietvertrag als aufgelöst. Die Beschwerdegegnerin gelangte an die kantonale Schlichtungsbehörde für Miete und Pacht und beantragte, die Vertragsauflösungserklärung aufzuheben bzw. für nichtig zu erklären. Zudem sei festzustellen, dass der Mietvertrag weiterhin Bestand habe und dass die Zustimmung zum Baugesuch vorliege. Die Schlichtungsbehörde lud die Parteien zu einem Einigungsversuch vor. Da die Beschwerdeführer zur Einigungsverhandlung nicht erschienen, wurde ihnen die Verfahrenskosten auferlegt. Die Beschwerdeführer verlangten vom Obergericht die Aufhebung des Kostenentscheids. Die Nichtigkeitsbeschwerde blieb erfolglos.

Aus den Erwägungen: 3.1. Die Beschwerdeführer rügen die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör und Verletzung der Begründungspflicht gemäss Art. 29 BV sowie die Verletzung des verfassungsmässigen Anspruchs auf den zuständigen Richter gemäss Art. 30 Abs. 1 BV. Sie rügen damit die Verletzung wesentlicher Verfahrensvorschriften (Studer/Rüegg/Eiholzer, Der Luzerner Zivilprozess, N 5 zu § 266 ZPO).

Die Beschwerdeführer bringen vor, ihr Rechtsverhältnis mit der Beschwerdegegnerin sei nicht als Mietvertrag, sondern als Baurechtsvertrag zu qualifizieren. Dieser falle nicht in die sachliche Zuständigkeit der Schlichtungsbehörde. Darauf hätten sie in ihrer Vernehmlassung vom 8. August 2007 hingewiesen und dies in mehreren Schreiben wiederholt. Die Vorinstanz habe sich in ihrem Kostenentscheid mit der Einrede der Unzuständigkeit nicht befasst. Sie hätten als Beklagte gestützt auf Art. 30 Abs. 1 BV das Recht, sich nur vor der zuständigen Gerichtsinstanz verantworten zu müssen. Sie könnten daher nicht verpflichtet werden, vor der unzuständigen Instanz zu erscheinen. Der angefochtene Entscheid sei aufzuheben, weil er von einer unzuständigen Instanz erlassen worden sei.

3.2. Das Recht auf den verfassungsmässigen Richter gemäss Art. 30 Abs. 1 BV gewährleistet dem einzelnen, seine Streitsache von keiner anderen als jener richterlichen Instanz beurteilen zu lassen, welche zur Beurteilung der in der Frage stehenden Streitigkeit gesetzlich vorgesehen ist (Kiener/Kälin, Grundrechte, Bern 2007, S. 441). Vorerst ist festzuhalten, dass der von der Vizepräsidentin der Schlichtungsbehörde erlassene Kostenentscheid kein Entscheid in der Sache ist. Die Pflicht zum persönlichen Erscheinen zur Einigungsverhandlung gemäss § 16 Abs. 1 GSMP (= Gesetz über die Schlichtungsbehörde für Miete und Pacht, SRL Nr. 263) ist eine prozessuale Pflicht der Parteien, die die Sanktion der Kostenfälligkeit gemäss § 17 Abs. 2 GSMP nach sich zieht, wenn eine Partei ihr nicht nachkommt (Vogel/Spühler, Grundriss des Zivilprozessrechts, 8. Aufl., Bern 2006, Kap. 9 N 32 f.; zum pönalen Charakter der Kostenfälligkeit bei unentschuldigtem Nichterscheinen vgl. auch LGVE 1988 I Nr. 24). Der Kostenentscheid gemäss § 17 i.V.m. § 30 GSMP ist damit weder ein Prozessentscheid über die Prozessvoraussetzungen noch ein Urteil in der Sache (e contrario § 104 ZPO und Studer/Rüegg/Eiholzer, a.a.O., N 2 und 3 zu § 104 ZPO), sondern ein Entscheid über die Rechtsfolgen einer missachteten prozessualen Pflicht. Die Schlichtungsbehörde ist von Gesetzes wegen zuständig zur Entgegennahme und zur ersten Behandlung der Klage (Art. 273 OR und §§ 9 ff. GSMP; Higi, Zürcher Komm., N 16 zu Art. 273 OR), wenn die klagende Partei wie hier ein Mietverhältnis von Wohn- und Geschäftsräumen behauptet und eine Kündigung anficht (im Kündigungsschreiben vom 21.6.2007 stützte sich auch der Anwalt der Beschwerdeführer im Gegensatz zu seinen späteren Vorbringen noch ausdrücklich auf die mietrechtlichen Kündigungsbestimmungen von Art. 266b und 266g OR). Daraus folgt, dass der für die Verfahrensleitung (§ 6 GSMP) zuständige Präsident bzw. die Vizepräsidentin der Schlichtungsbehörde alle Massnahmen zur Durchführung eines Einigungsverfahrens zu treffen hatte (u.a. Anordnung der Vorladung). Dazu gehört auch der Erlass eines Kostenentscheids gemäss § 17 GSMP, wenn eine Partei säumig ist. Von einer Verletzung des Rechts auf den verfassungsmässigen Richter kann daher nicht die Rede sein.

3.3. Es trifft zu, dass die Schlichtungsbehörde ihre sachliche Zuständigkeit im angefochtenen Entscheid nicht geprüft hat, obwohl die Beschwerdeführer in ihrer Vernehmlassung vom 8. August 2007 diese bestritten haben. Nachdem wie gesagt kein Entscheid in der Sache ergangen war, stellte sich die Frage der sachlichen Zuständigkeit (noch) nicht. Es besteht kein Anspruch der Parteien, bereits vor der Vorladung zur Einigungsverhandlung mit der Einrede der sachlichen Unzuständigkeit gehört zu werden, weshalb sie von der Schlichtungsbehörde in diesem Verfahrensstadium auch nicht zu prüfen war. Obliegt der Vizepräsidentin der Schlichtungsbehörde die Verfahrensleitung, bestimmt sie, wann und wie die Parteien im Verfahren handeln müssen (vgl. § 58 Abs. 2 ZPO, welcher Grundsatz unabhängig von § 2 GSMP für alle zivilprozessrechtlichen Verfahren Geltung beanspruchen kann [Vogel/Spühler, a.a.O., Kap. 6 N 71]). Die Einrede der Unzuständigkeit entbindet deshalb die Parteien nicht vor dem Erscheinen zur Einigungsverhandlung. Der Anspruch auf das rechtliche Gehör ist nicht verletzt.

I. Kammer, 27. November 2007 (11 07 125)

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