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Luzern Obergericht I. Kammer 30.10.2007 11 07 110

30 octobre 2007·Deutsch·Lucerne·Obergericht I. Kammer·HTML·799 mots·~4 min·4

Résumé

Art. 27 Abs. 2 lit. c LPG. Unzumutbarkeit der Pachtfortsetzung, wenn der Verpächter den Pachtgegenstand selber bewirtschaften will. | OR (Obligationenrecht)

Texte intégral

Rechtsprechung Luzern

Instanz: Obergericht Abteilung: I. Kammer Rechtsgebiet: OR (Obligationenrecht) Entscheiddatum: 30.10.2007 Fallnummer: 11 07 110 LGVE: Leitsatz: Art. 27 Abs. 2 lit. c LPG. Unzumutbarkeit der Pachtfortsetzung, wenn der Verpächter den Pachtgegenstand selber bewirtschaften will. Rechtskraft: Diese Entscheidung ist rechtskräftig. Entscheid: Art. 27 Abs. 2 lit. c LPG. Unzumutbarkeit der Pachtfortsetzung, wenn der Verpächter den Pachtgegenstand selber bewirtschaften will.

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1. A. ist Pächterin einer Teilfläche (96 Aren) von Grundstück Nr. X. Dieses Grundstück wurde an B. verkauft. In der Folge machte A. das Vorkaufsrecht der Pächterin am Pachtgegenstand gemäss Art. 47 Abs. 2 BGBB geltend. Das Amtsgericht wies ihre Klage ab, bestätigt vom Obergericht (siehe LGVE 2007 I Nr. 18). A. zog die beim Bundesgericht dagegen eingereichte Beschwerde zurück, worauf das Verfahren als erledigt abgeschrieben wurde.

In der Folge kündigte B. den Pachtvertrag mit A., da er das Pachtland selber bewirtschaften wolle.

A. verlangte die Erstreckung des Pachtverhältnisses betreffend das Grundstück Nr. X. um sechs Jahre. B. beantragte die Abweisung der Klage.

2. Mit Urteil vom 6. Juni 2007 wies der Amtsgerichtspräsident die Klage ab und überband der Klägerin die Prozesskosten.

3. Gegen dieses Urteil reichte die Klägerin Nichtigkeitsbeschwerde ein und beantragte dessen Aufhebung.

Der Beklagte schloss in seiner Stellungnahme auf Abweisung der Nichtigkeitsbeschwerde.

4. Die Nichtigkeitsbeschwerde gemäss § 265 ZPO ist zulässig gegen Urteile und Entscheide einer unteren Instanz, die nicht mit Appellation oder Rekurs angefochten werden können. Mit der Nichtigkeitsbeschwerde kann geltend gemacht werden, der angefochtene Entscheid beruhe auf der Verletzung materiellen Rechts, der Verletzung wesentlicher Verfahrensvorschriften oder einer willkürlichen Feststellung des Sachverhalts (§ 266 ZPO). Im Verfahren der Nichtigkeitsbeschwerde sind gemäss § 270 ZPO neue Begehren, Tatsachenbehauptungen und Beweisanträge ausgeschlossen. Das umfassende Novenverbot führt dazu, dass das Obergericht ausschliesslich anhand der erstinstanzlichen Aktenlage das Vorliegen eines Nichtigkeitsgrundes zu prüfen hat. Massgebend ist allein der Prozessstoff, wie er im Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Entscheids bestanden hat (Studer/Rüegg/Eiholzer, Der Luzerner Zivilprozess, Kriens 1994, N 1 zu § 270 ZPO). Das hat zur Folge, dass die vom Beklagten neu aufgelegten Urkunden unbeachtlich bleiben und die beantragten Zeugen nicht einvernommen werden.

5. Die Klägerin macht eine Verletzung von Art. 8 ZGB bzw. Art. 27 LPG geltend und beruft sich damit auf den Nichtigkeitsgrund der Verletzung materiellen Rechts (§ 266 lit. a ZPO). Der Beklagte habe einzig behauptet, das Pachtland selber bewirtschaften zu wollen. Einen Beweis dafür habe er nicht erbracht. Die Vorinstanz habe die Beweisführungslast im Sinne von Art. 27 LPG und Art. 8 ZGB verkannt und zu Unrecht angenommen, der Beklagte habe den von Art. 27 LPG geforderten Nachweis für die Unzumutbarkeit der Fortsetzung des Pachtverhältnisses mit der Klägerin erbracht.

5.1. Die Klägerin bestreitet nicht, dass der Beklagte bereits ein landwirtschaftliches Gewerbe von 18 ha als Selbstbewirtschafter im Sinne von Art. 9 Abs. 1 BGBB bewirtschaftet und in der Lage ist, zusätzlich das Pachtland von knapp einer Hektare zu bewirtschaften. Die Klägerin wendet lediglich ein, es sei nicht bewiesen, dass der Beklagte den Pachtgegenstand auch selber bewirtschaften wolle.

5.2. Die Fortsetzung der Pacht ist im Sinne von Art. 27 Abs. 2 lit. c LPG unzumutbar, wenn der Verpächter den Pachtgegenstand selber bewirtschaften will. Dieser Tatbestand setzt lediglich voraus, dass der Selbstbewirtschaftungswille vorhanden ist und vom Verpächter nachgewiesen wird. Die Selbstbewirtschaftung muss ernsthaft gewollt und praktisch möglich sein (Studer/Hofer, Das landwirtschaftliche Pachtrecht, Vorabdruck 2007, der 2. vollständig überarbeiteten Auflage, Brugg 2007, S. 168 N 586; vgl. BGE 94 II 258; Eduard Hofer, Das bäuerliche Bodenrecht, Brugg 1995, N 43 zu Art. 9 BGBB; Bruno Beeler, Bäuerliches Erbrecht, Zürich 1998, S. 106 f.). Da sich dieser Wille zur Selbstbewirtschaftung auf eine zukünftige Tätigkeit erstreckt und es sich um einen inneren Vorgang handelt, kann dieser Beweis naturgemäss lediglich über den Nachweis von äusseren Tatsachen erfolgen, welche auf diesen Willen schliessen lassen (Studer/Hofer, a.a.O., S. 168 N 586; Kummer, Berner Komm., N 92 zu Art. 8 ZGB).

5.3. Der Beklagte ist seit 2002 Selbstbewirtschafter eines eigenen landwirtschaftlichen Gewerbes mit einer Fläche von 18 ha. Er trägt glaubhaft vor, er habe das Grundstück Nr. X., von dem eine Fläche von 96 Aren an die Klägerin verpachtet ist, mit der Absicht zur Selbstbewirtschaftung erworben. Er habe dieses schon vorher mit Ausnahme der 96 Aren in Pacht gehabt und selber bewirtschaftet. Es liegt daher auf der Hand, dass der Beklagte auch die restliche Fläche des Grundstücks Nr. X. selber bewirtschaften wird. Er hat den Pachtvertrag mit der Klägerin am 24. Januar 2006 denn auch mit der Begründung gekündigt, die verpachtete Parzelle selber bewirtschaften zu wollen. Aufgrund der gesamten Umstände kann zweifellos davon ausgegangen werden, dass die Übernahme des Pachtlandes durch den Beklagten zur Selbstbewirtschaftung ernstlich gewollt und praktisch möglich ist (vgl. auch Eduard Hofer, a.a.O., N 45 f. zu Art. 9 BGBB). Die Vorinstanz hat demnach kein materielles Recht verletzt, wenn sie eine Pachterstreckung gestützt auf Art. 27 Abs. 2 lit. c LPG abgelehnt hat .

6. Die Nichtigkeitsbeschwerde erweist sich demnach als unbegründet und ist abzuweisen.

I. Kammer, 30. Oktober 2007 (11 07 110)

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