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Luzern Obergericht I. Kammer 06.04.2006 11 06 30 (2006 I Nr. 40)

6 avril 2006·Deutsch·Lucerne·Obergericht I. Kammer·HTML·818 mots·~4 min·5

Résumé

§ 282 ZPO. Die Ergänzung einer unvollständigen Ziffer des Urteilsspruchs stellt eine Erläuterung dar. Mit dem neu ausgelösten Rechtsmittel können nur die erläuterten Punkte angefochten werden. | Zivilprozessrecht

Texte intégral

Rechtsprechung Luzern

Instanz: Obergericht Abteilung: I. Kammer Rechtsgebiet: Zivilprozessrecht Entscheiddatum: 06.04.2006 Fallnummer: 11 06 30 LGVE: 2006 I Nr. 40 Leitsatz: § 282 ZPO. Die Ergänzung einer unvollständigen Ziffer des Urteilsspruchs stellt eine Erläuterung dar. Mit dem neu ausgelösten Rechtsmittel können nur die erläuterten Punkte angefochten werden. Rechtskraft: Diese Entscheidung ist rechtskräftig. Entscheid: § 282 ZPO. Die Ergänzung einer unvollständigen Ziffer des Urteilsspruchs stellt eine Erläuterung dar. Mit dem neu ausgelösten Rechtsmittel können nur die erläuterten Punkte angefochten werden. ======================================================================

1.- Das Arbeitsgericht erliess am 30. Januar 2006 (nach sinngemässer Vereinigung von Teilklagen nach § 97 ZPO) folgendes Urteil:

1. Die Beklagte hat dem Kläger Fr. 36'232.20 netto zu bezahlen.

2. In der Betreibung Nr. 2050485, BA X., wird im Betrag Fr. 18'116.10 nebst 5 % Zins seit 23.02.05 die definitive Rechtsöffnung erteilt.

3. In der Betreibung Nr. 2050786, BA X., wird im Betrag Fr. 18'116.10 nebst 5 % Zins seit 29.06.05 die definitive Rechtsöffnung erteilt. (¿)

In seiner Begründung hielt es u.a. fest, die Beklagte schulde dem Kläger 5 % Verzugszins auf Fr. 18'116.10 seit 23. Februar 2005 und auf Fr. 18'116.10 seit 29. Juni 2005. Das Urteil wurde beiden Parteien am 1. Februar 2006 zugestellt.

2.- Am 6. Februar 2006 "berichtigte" das Arbeitsgericht Ziffer 1 des Rechtsspruchs wie folgt:

1. Die Beklagte hat dem Kläger Fr. 36'232.20 netto nebst 5 % Zins von Fr. 18'116.10 seit 23.02.05 und von Fr. 18'116.10 seit 29.06.05 zu bezahlen.

Ziffer 2 bis 4 des Urteilsspruchs wurden unverändert wiederholt. Die Beklagte nahm die "Berichtigung" am 13. Februar 2006 in Empfang.

3.- Die Beklagte appellierte am 6. März 2006 und beantragte die Abweisung der Klage. Eventuell sei das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

4.- Mit Eingabe vom 8. März 2006 ersuchte der Kläger das Obergericht, die Rechtzeitigkeit der Appellation vorfrageweise zu prüfen. Er stellte sich auf den Standpunkt, die Berichtigung habe keine neue Appellationsfrist ausgelöst. Eventuell sei die Appellation ausschliesslich auf die Verzugszinsfrage zu beschränken.

In ihrer Stellungnahme vom 9. März 2006 machte die Beklagte geltend, es liege eine Erläuterung vor, welche die Ziffern 1 bis 3 des ursprünglichen Rechtsspruchs betroffen und eine neue Appellationsfrist ausgelöst habe.

5.- Um Klarheit über den zulässigen Anfechtungsbereich der Appellation zu schaffen, ist ein Teilerledigungsentscheid zu erlassen (§ 104 Abs. 3 und § 105 ZPO).

6.- Berichtigt werden können nur offenkundige Versehen wie Schreibfehler, Rechnungsirrtümer oder irrige Parteibezeichnungen (§ 285 ZPO). Das Arbeitsgericht nahm keine derartige Korrektur vor, sondern ergänzte eine unvollständige Ziffer des Urteilsspruchs. Es fügte der Verpflichtung der Beklagten zur Zahlung eines Geldbetrages die (in den Erwägungen begründete) Verpflichtung zur Zahlung eines Verzugszinses bei. Damit nahm es eine Erläuterung nach § 282 ff. ZPO vor.

7.- Die Erläuterung löst eine neue Rechtsmittelfrist aus (§ 284 Abs. 1 ZPO). Mit dem entsprechenden Rechtsmittel können aber nur die erläuterten Punkte angefochten werden, nicht dagegen Bestandteile des ursprünglichen Urteils, die der Erläuterungsentscheid unberührt lässt und die vorher wie nachher in gleicher Weise vollstreckbar sind. Nur in diesem Umfang kann durch die Erläuterung eine Beschwer eingetreten sein. Die unveränderten, widerspruchsfreien Punkte können auch aus Gründen der Rechtssicherheit nicht aufgehoben werden (BGE 117 II 510, 116 II 88; ZR 88 (1989) Nr. 57; RBOG TG 1991 Nr. 30 Ziff. 3; Studer/Rüegg/Eiholzer, Der Luzerner Zivilprozess, N 1 zu § 284; Hauser/Schweri, Komm. zum GVG ZH, N 2 zu § 165; Holenstein, Komm. zum Gerichtsgesetz des Kantons St. Gallen, Flawil 1987, N 3 zu Art. 95).

Die vom Arbeitsgericht vorgenommene Erläuterung beschränkte sich darauf, in Ziff. 1 des Urteilsspruchs die Verpflichtung zur Zahlung eines Verzugszinses auf dem zugesprochenen Betrag beizufügen. Die Hauptverpflichtung zur Bezahlung der Löhne für die Monate Januar und Februar 2005 von total Fr. 36'232.20 (restliche Ziff. 1) wie auch die Aufhebung des Rechtsvorschlags in den beiden vom Kläger eingeleiteten Betreibungen (Ziff. 2 und 3) blieben unverändert. Diese Urteilsbestandteile waren entgegen der Ansicht der Beklagten in sich nicht unvollständig, widersprüchlich oder ergänzungsbedürftig. Sie wurden im Urteil rechtlich geprüft und gutgeheissen und korrekt im Urteilsspruch wiedergegeben. Die beiden Betreibungen hätten aufgrund der Ziffern 2 und 3 des Urteilsspruchs weitergeführt werden können. Gegenstand der gegen die Erläuterung zulässigen Appellation kann daher nur die Verpflichtung der Beklagten sein, dem Kläger einen Verzugszins zu bezahlen.

Dass die Rechtsmittelbelehrung im Erläuterungsentscheid keine Einschränkung enthält, ändert nichts. Das Arbeitsgericht führte das richtige Rechtsmittel (Appellation) an. Dies genügt. Eine Rechtsmittelbelehrung muss keinen Hinweis enthalten, welche Teile der Entscheidung mit dem Rechtsmittel überhaupt anfechtbar sind. Zudem hätte der Anwalt der Beklagten als rechtskundige Person den eingeschränkten Anfechtungsbereich der Appellation gegen den Erläuterungsentscheid erkennen müssen. Da ihm klar war, dass das Arbeitsgericht eine Erläuterung und nicht, wie es fälschlicherweise anführte, eine Berichtigung vorgenommen hatte, durfte er sich ohnehin nicht auf die Rechtsmittelbelehrung verlassen.

8.- Die Frist zur Anfechtung des ursprünglichen Urteils ist am 21. Februar 2006 unbenützt abgelaufen. Hingegen wurde die Appellation gegen die Urteilserläuterung rechtzeitig erklärt. Sie kann sich aber nur gegen die vorgenommene Erläuterung richten. Im Übrigen ist auf sie nicht einzutreten.

I. Kammer, 6. April 2006 (11 06 30)

(Das Bundesgericht ist auf die dagegen erhobenen Rechtsmittel [Berufung und staatsrechtliche Beschwerde] am 14. August 2006 nicht eingetreten [4C.179/2006 und 4P.133/2006].)

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