Rechtsprechung Luzern
Instanz: Obergericht Abteilung: I. Kammer Rechtsgebiet: OR (Obligationenrecht) Entscheiddatum: 15.01.2008 Fallnummer: 11 06 128.2 LGVE: 2008 I Nr. 8 Leitsatz: Art. 42 Abs. 2 und 46 Abs. 1 OR. Berechnung des künftigen Haushaltschadens. Anwendung eines einheitlichen Stundenansatzes für Haushaltarbeiten und Kinderbetreuung. Rechtskraft: Diese Entscheidung ist rechtskräftig. Entscheid: Art. 42 Abs. 2 und 46 Abs. 1 OR. Berechnung des künftigen Haushaltschadens. Anwendung eines einheitlichen Stundenansatzes für Haushaltarbeiten und Kinderbetreuung.
======================================================================
In einem Haftpflichtprozess war u.a. die Berechnung des künftigen Haushaltschadens streitig. Das Obergericht äusserte sich zum anwendbaren Stundenansatz für Haushaltarbeiten.
Aus den Erwägungen: Das Amtsgericht hat für die Berechnung des Haushaltschadens in der Zeit von 1994 bis 2006 für Haushaltarbeiten einen Stundenansatz von Fr. 27.55 und für die Kinderbetreuung von Fr. 34.70 verwendet. Für die Berechnung des künftigen Haushaltschadens ging es von einem Stundenansatz für Haushaltarbeit von Fr. 29.30 und für die Kinderbetreuung von Fr. 37.-- aus. Die Beklagte erachtet einen Stundenansatz von Fr. 27.-- als angemessen. Zudem rechtfertige sich auch die unterschiedliche Höhe der Stundenansätze für Haushaltarbeit und Kinderbetreuung nicht.
Die Vorinstanz begründete die beiden unterschiedlichen Stundenansätze damit, bei der Festlegung des monatlichen Haushaltaufwandes in Stunden habe sich durchgesetzt, auf die Daten der Schweizerischen Arbeitskräfteerhebung (SAKE) abzustellen. Es sei daher folgerichtig, für die Beurteilung des Wertes der zu ersetzenden Haushaltstunde ebenfalls auf diese statistischen Daten abzustellen. Ebenso gerechtfertigt sei es, entsprechend der unterschiedlichen Behandlung in den SAKE-Tabellen hinsichtlich der Entschädigungshöhe zwischen eigentlichen Haushalt- und Kinderbetreuungsarbeiten zu unterscheiden. Ein Teil der Lehre befürwortet unterschiedliche Stundenansätze für Haushaltarbeit und Kinderbetreuung (Pribnow/Widmer/Sousa-Poza/Geiser, Die Bestimmung des Haushaltschadens auf der Basis der SAKE, Von der einsamen Palme zum Palmenhain, in: HAVE 2002, S. 34 f.; Christa Kissling, Dogmatische Begründung des Haushaltschadens, Bern 2006, S. 204). Nach Auffassung von Marc Schaetzle sollte dagegen ein einziger Stundenansatz für die verschiedenen Haus- und Familienarbeiten angenommen werden. Ein erhöhter Stundenansatz für die Kinderbetreuung verkompliziere die Berechnung, aus Praktikabilitätsgründen dürfte eine vereinfachte Rechnung mit einem durchschnittlichen Stundenansatz meist ausreichen, zumal dieser noch an die jährlichen Veränderungen anzupassen sei (Marc Schaetzle, SAKE-Interpretationen, in: HAVE Personen-Schaden-Forum 2007, S. 98). Die Anwendung eines einheitlichen Stundenansatzes für Haushaltarbeiten und Kinderbetreuung entspricht der bisherigen Rechtsprechung des Obergerichts des Kantons Luzern und, soweit ersichtlich, der bundesgerichtlichen Rechtsprechung. Das Obergericht hat sich in seinem Urteil vom 2. November 2005 mit der Problematik der Bestimmung eines geeigneten Lohnsatzes befasst und unter Berücksichtigung einer gewissen Reallohnerhöhung den damals üblichen Stundenansatz von Fr. 27.-- auf Fr. 30.-- erhöht (OG 11 04 109; Urteil des Obergerichts vom 2.11.2005 i.S. M.M.-D. und weitere gegen T.I. und G.V., E. 4.2.1). Aufgrund der neusten bundesgerichtlichen Rechtsprechung, die bei der Berechnung des künftigen Haushaltschadens eine Reallohnerhöhung von 1 % bis zum Rentenalter berücksichtigt (BGE 132 III 339 ff. E. 3.7.2.2), rechtfertigt es sich, beim künftigen Haushaltschaden generell von einem Stundenansatz von Fr. 29.-- auszugehen und der Reallohnerhöhung von 1 % durch die Anwendung eines Kapitalisierungszinsfusses von 2,5 % Rechnung zu tragen.
I. Kammer, 15. Januar 2008 (11 06 128)
(Das Bundesgericht hat die dagegen erhobene staatsrechtliche Beschwerde am 27. März 2007 abgewiesen [4P. 20/2007] und die Beschwerde in Zivilsachen am 13. Juni 2008 gutgeheissen [4A_116/2008].)