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Luzern Obergericht I. Kammer 19.10.2005 11 05 120 (2005 I Nr. 37)

19 octobre 2005·Deutsch·Lucerne·Obergericht I. Kammer·HTML·397 mots·~2 min·4

Résumé

§ 275 lit. a ZPO. Voraussetzung der neuen erheblichen Tatsache für die Gutheissung eines Revisionsgesuches. | Zivilprozessrecht

Texte intégral

Rechtsprechung Luzern

Instanz: Obergericht Abteilung: I. Kammer Rechtsgebiet: Zivilprozessrecht Entscheiddatum: 19.10.2005 Fallnummer: 11 05 120 LGVE: 2005 I Nr. 37 Leitsatz: § 275 lit. a ZPO. Voraussetzung der neuen erheblichen Tatsache für die Gutheissung eines Revisionsgesuches. Rechtskraft: Diese Entscheidung ist rechtskräftig. Entscheid: § 275 lit. a ZPO. Voraussetzung der neuen erheblichen Tatsache für die Gutheissung eines Revisionsgesuches.

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Der Amtsgerichtspräsident löste die Z. AG am 21. März 2005 wegen Fehlens einer Revisionsstelle auf. Die Z. AG rekurrierte dagegen verspätet. Der Präsident der I. Kammer des Obergerichts trat deshalb am 26. April 2005 auf den Rekurs nicht ein. Die Z. AG reichte in der Folge ein Revisionsgesuch ein und machte darin geltend, am 25. April 2005 sei eine neue Revisionsstelle gewählt und beim Handelsregisteramt angemeldet worden. Der Amtsgerichtspräsident wies das Revisionsgesuch ab. Ein Rekurs an das Obergericht blieb ohne Erfolg.

Aus den Erwägungen: 3.- Gemäss § 275 lit. a ZPO kann der Gesuchsteller als Revisionsgrund geltend machen, dass er nachträglich neue erhebliche Tatsachen oder Beweismittel entdeckt hat, die zur Zeit des früheren Verfahrens schon bestanden, trotz Anwendung zumutbarer Sorgfalt aber nicht rechtzeitig beigebracht werden konnten.

3.1. Damit ein Revisionsgesuch im Sinne von § 275 lit. a ZPO gutgeheissen werden kann, sind demnach zwei Voraussetzungen kumulativ erforderlich: Einerseits müssen nachträglich Tatsachen oder Beweismittel vorhanden sein, die zur Zeit des früheren Verfahrens schon bestanden haben. Andererseits muss dargelegt sein, dass diese Tatsachen oder Beweismit-tel trotz Anwendung zumutbarer Sorgfalt nicht rechtzeitig beigebracht werden konnten.

3.2. Der Entscheid des Amtsgerichtspräsidenten vom 21. März 2005 war von der Gesuch-stellerin am 29. März 2005 in Empfang genommen worden. Die zehntägige Rekursfrist (§ 260 ZPO) lief daher am 8. April 2005 ab. Mit Ablauf der unbenützten Rechtsmittelfrist wird eine gerichtliche Entscheidung rechtskräftig (§§ 112 und 113 ZPO). Mit Eintritt der Rechts-kraft bei Ablauf des 8. April 2005 war das Verfahren daher endgültig abgeschlossen. Mit der verspäteten Einreichung eines Rechtsmittels lebt es nicht wieder auf. Mit diesem Vorgehen könnte sonst eine der Voraussetzungen von § 275 lit. a ZPO beliebig geschaffen werden, was nicht im Sinn des Gesetzgebers ist.

Es ist unbestritten, dass die ausserordentliche Generalversammlung, anlässlich der die X. AG für das Geschäftsjahr 2005 zur Revisionsstelle der Gesuchstellerin bestellt wurde, am 25. April 2005 stattfand und in der Folge dem Handelsregisteramt Luzern angemeldet wurde. Diese erhebliche Tatsache bestand zur Zeit des früheren Verfahrens also noch nicht, so dass die geltend gemachte Revisionsvoraussetzung fehlt. Der Amtsgerichtspräsident hat folglich zu Recht das Revisionsgesuch abgewiesen.

I. Kammer , 19. Oktober 2005 (11 05 120)

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