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Luzern Obergericht I. Kammer 27.09.2006 11 04 163

27 septembre 2006·Deutsch·Lucerne·Obergericht I. Kammer·HTML·13,511 mots·~1h 8min·3

Résumé

Art. 46 Abs. 1 OR, Art. 62 Abs. 1 SVG. Verkehrsunfall mit einem schweren Schädel-Hirntrauma, Entschädigung für die Nachteile gänzlicher Arbeitsunfähigkeit. | OR (Obligationenrecht)

Texte intégral

Rechtsprechung Luzern

Instanz: Obergericht Abteilung: I. Kammer Rechtsgebiet: OR (Obligationenrecht) Entscheiddatum: 27.09.2006 Fallnummer: 11 04 163 LGVE: Leitsatz: Art. 46 Abs. 1 OR, Art. 62 Abs. 1 SVG. Verkehrsunfall mit einem schweren Schädel-Hirntrauma, Entschädigung für die Nachteile gänzlicher Arbeitsunfähigkeit. Rechtskraft: Diese Entscheidung ist rechtskräftig. Entscheid: Art. 46 Abs. 1 OR, Art. 62 Abs. 1 SVG. Verkehrsunfall mit einem schweren Schädel-Hirntrauma, Entschädigung für die Nachteile gänzlicher Arbeitsunfähigkeit.

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Sachverhalt

A. Der Kläger, geb. 7. Januar 1970, fuhr am 7. Februar 1990 mit seinem PW auf der Hauptstrasse von G. Richtung F. Bei einer Linkskurve geriet der Beklagte 1 mit seinem Auto über die dortige Sicherheitslinie auf die Gegenfahrbahn. Es kam zu einer Frontalkollision mit dem korrekt entgegenkommenden Fahrzeug des Klägers. Dieser zog sich bei der Kollision schwerste Verletzungen (schweres Schädel-Hirntrauma mit Hirnstamm-Kontusion sowie initialem Hirnödem, Wirbelverletzungen sowie weitere Frakturen) zu und ist seither invalid.

Das Amtsgericht X. verurteilte den Beklagten 1 wegen fahrlässiger schwerer Körperverletzung, Nichtanpassens der Geschwindigkeit an die Strassen- und Sichtverhältnisse, Überfahrens der Sicherheitslinie sowie Führens eines Motorfahrzeuges in angetrunkenem Zustand und bestrafte ihn mit fünf Monaten Gefängnis bedingt und einer Busse von Fr. 800.--.

Der Lenker des Unfallwagens, der Beklagte 1, ist bei der Z. (Beklagte 2) haftpflichtversichert.

B. Mit Klage vom 27. Juni 2001 verlangte der Kläger, die Beklagten hätten ihm in solidarischer Haftbarkeit Fr. 4'386'620.-- zuzüglich 5 % Zins auf Fr. 318'400.-- ab 7. Februar 1990 und auf Fr. 4'068'220.-- ab 1. Mai 2001 zu bezahlen.

Die Beklagten trugen in der Klageantwort vom 30. Oktober 2001 auf Abweisung der Klage an, soweit sie den Betrag von Fr. 225'834.-- übersteige.

Am 22. März 2004 modifizierte der Kläger seine Klagebegehren (AG amtl.Bel. 98).

C. Am 2. November 2004 erliess das Amtsgericht Y. folgenden Rechtsspruch:

1. Die Beklagten haben dem Kläger Fr. 1'350'589.75 nebst 5 % Zins auf Fr. 122'600.-- seit 7. Februar 1990 und 5 % Zins auf Fr. 1'183'462.75 ab 1. November 2004 zu bezahlen.

2. Die Beklagten haben dem Kläger ab 1. November 2004 lebenslänglich eine unabänderliche, monatlich vorauszahlbare, auf den Ersten eines Monats fällige und ab Verfall zu 5 % verzinsliche Pflege- und Betreuungsschadensrente von Fr. 4'586.-- zu bezahlen.

Die Rente ist nach dem Totalnominallohnindex des Bundesamtes für Statistik jährlich anzupassen. Die erste Anpassung erfolgt auf den 1. November 2006. Nach der ersten Anpassung ist die Rente jeweils auf den 1. November eines jeden Jahres dem Stand des Vorjahres nach folgender Formel anzupassen:

Neuer Totalnominallohnindex x ursprüngliche Rente Neue Rente = ------------------------------------------------------------------------------ Alter Totalnominallohnindex

3. Die Beklagten haben die Rente mit einem Kapitalbetrag von Fr. 1'514'371.-- sicherzustellen. Dem Gericht ist innert 30 Tagen nach Rechtskraft dieses Urteils ein entsprechender Ausweis vorzulegen.

4. Die anderslautenden und weitergehenden Begehren werden abgewiesen.

5. (Kosten)

Das Amtsgericht hielt in der Begründung fest, die Parteien seien sich einig, dass die Kausalität gegeben sei. Aufgrund des Gutachtens des wissenschaftlichen Dienstes der Stadtpolizei Zürich vom 28. März 2003 sei als erwiesen anzunehmen, dass der Kläger den Sicherheitsgurt nicht getragen habe. Dieses Selbstverschulden rechtfertige nach der Rechtsprechung eine Reduktion der Haftungsquote um 10 %. Trotz des Selbstverschuldens komme das Quotenvorrecht und nicht die Quotenteilung zur Anwendung.

Das Gericht erachtete es als überwiegend wahrscheinlich, dass der Kläger, der die Schreinerlehre abgeschlossen hatte, eine Weiterbildung zum Schreinertechniker gemacht hätte. Aufgrund des Beweisergebnisses sei davon auszugehen, dass der Erwerbsausfall bis Ende 1995 definitiv abgerechnet worden sei. Bei einem Einstiegslohn des Klägers als Schreinertechniker im Jahre 2001 von Fr. 5'700.-- brutto (x 13), der sich bis 2004 auf Fr. 6'000.-- brutto (x 13) erhöht haben dürfte, ergebe die Berechnung des bisherigen Erwerbsausfalls einen Verdienst von Fr. 612'300.-- brutto bzw. von Fr. 550'430.20 netto. Nach Abzug der in der gleichen Zeit bezogenen Sozialversicherungsleistungen von Fr. 495'458.--, einer Teilzahlung der Beklagten 2 von Fr. 22'700.-- und der ab 1. Oktober 1998 ausbezahlten BVG-Renten von Fr. 34'520.85 ergebe sich, dass der Kläger mit Fr. 2'248.65 überentschädigt sei. Beim künftigen Erwerbsausfall werde von einer generellen Reallohnerhöhung von jährlich 1 % bis Alter 50 ausgegangen. Der individuellen Lohnentwicklung werde mittels eines aus der AHV-Statistik abgeleiteten Aufschlagsfaktors Rechnung getragen. In der Phase 1 zwischen Alter 35 und 50 ergebe sich ein Erwerbsausfall von Fr. 912'304.-- und in der Phase 2 zwischen Alter 50 und 65 ein konstanter Erwerbsschaden von Fr. 556'855.--, somit ein Gesamterwerbsschaden von Fr. 1'469'159.--. Nach Abzug des Regresswertes der Sozialversicherungsleistungen von Fr. 1'139'297.-- betrage der Erwerbsausfall-Direktschaden Fr. 329'862.--. Die Beklagten hätten dem Kläger Fr. 327'613.35 (abzüglich Fr. 2'248.65) für Erwerbsausfall zu bezahlen. Infolge des Quotenvorrechts sei dem Kläger der gesamte Erwerbsausfall-Direktschaden zu vergüten.

Hinsichtlich der Berechnung des Rentenschadens sei von einem massgeblichen Bruttoeinkommen im Zeitpunkt der Pensionierung von Fr. 104'052.-- auszugehen, was einen Rentenschaden, kapitalisiert ab Alter 65, von Fr. 286'768.-- ergebe. Davon seien die Sozialversicherungsleistungen, ebenfalls kapitalisiert ab Alter 65, von Fr. 274'311.-- abzuziehen, womit ein Renten-Direktschaden von Fr. 12'457.-- resultiere. Infolge des Quotenvorrechts sei dem Kläger der gesamte Renten-Direktschaden zu vergüten.

Das Amtsgericht erachtete eine definitive Abrechnung über den Haushaltschaden entgegen der Ansicht der Beklagten als nicht erfolgt. Ausgehend von einer 100 %igen Haushaltinvalidität errechnete es in Anwendung der SAKE-Tabelle 2 bei 15,34 Stunden pro Woche und einem Stundenansatz von Fr. 27.-- einen bisherigen Haushaltschaden von Fr. 156'146.--. Davon wurden 10 % wegen Selbstverschuldens und eine Akontozahlung der Beklagen 2 von Fr. 100'000.-- abgezogen, was einen restanzlichen bisherigen Haushaltschaden von Fr. 47'877.-- ergab. Der künftige Haushaltschaden in einem Zweipersonenhaushalt wurde in zwei Phasen bis zur Pensionierung am 31. Januar 2035 und danach bis Ende Aktivität und unter Berücksichtigung einer Reallohnentwicklung von 1 % jährlich berechnet. Auch vom künftigen Haushaltschaden erfolgte ein Abzug von 10 % wegen Selbstverschuldens, so dass ein entschädigungspflichtiger Betrag von Fr. 489'121.-- blieb. Das Quotenvorrecht wurde verneint, da die Versicherungsleistungen an den Erwerbsausfall anzurechnen gewesen seien. Hinsichtlich des Pflege- und Betreuungsschadens ging die Vorinstanz von einem Zeitaufwand von 5 Stunden pro Tag oder 154,4 Stunden monatlich aus. Auf die reine Präsenzzeit entfielen 5,5 Stunden pro Tag bzw. 167,30 Stunden im Monat. Für die Zeit vom 1. Januar 1998 bis 31. Oktober 2004 (82 Monate) resultiere nach Abzug einer Akontozahlung von Fr. 164'000.-- und der Hilflosenentschädigung von Fr. 57'672.-- bzw. Fr. 80'868.-- ein direkter Pflege und Betreuungsschaden von Fr. 217'644.--. Hinzu komme der Schadenszins von Fr. 37'181.--. Es bestehe kein Grund, dem Kläger den zukünftigen Pflege- und Betreuungsschaden in der neu geltend gemachten Rentenform zu verweigern. Nach Abzug der Hilflosenentschädigung von monatlich Fr. 1'758.-- ergebe sich eine monatliche Rente von Fr. 4'585.70. Diese sei unabänderlich, jeweils auf den Ersten eines Monats zu bezahlen und zu indexieren. Die Beklagten hätten die Rente mit einem Kapitalbetrag von Fr. 1'514'371.-- sicherzustellen.

Der vom Kläger verlangte Ersatz für invaliditätsbedingte Mehrkosten des Hausbaus wurde mangels Substanziierung abgewiesen, ebenso die geltend gemachten Mehrkosten für Steuern und Versicherungen. Aus demselben Grund abgewiesen wurden die Kosten für Fussreflexzonenmassagen, Ersatz für die Beiträge als Erwerbsloser an die AHV sowie für vorprozessuale Anwaltskosten. Zugesprochen wurden dem Kläger dagegen für Autoumbau bzw. Automehrkosten Fr. 85'705.20 sowie für Selbstbehalt und Franchise der Krankenkasse Fr. 8'915.05 (jeweils nach Berücksichtigung einer Reduktion von 10 % wegen Selbstverschuldens).

Schliesslich ging die Vorinstanz bei der Bemessung der Genugtuungssumme von Fr. 215'000.-- aus, berechnet in zwei Phasen (1. Phase: Basisgenugtuung von Fr. 106'800.-- gemäss Jahreshöchstlohn nach Art. 25 Abs. 1 UVG, 2. Phase: ausserordentlicher Zuschlag von rund 100 % unter Berücksichtigung der konkreten Verhältnisse). Nach Abzug der Integritätsentschädigung von Fr. 81'600.-- sowie von 10 % wegen Selbstverschuldens auf dem Betrag der zweiten Berechnungsphase sprach sie dem Kläger Fr. 122'600.-- zu.

D. Gegen dieses Urteil erklärte der Kläger am 14. Dezember 2004 Appellation und beantragte (OG amtl.Bel. 1):

1. Das Urteil des Amtsgerichts Y. vom 2. November 2004 sei aufzuheben bzw. wie folgt abzuändern:

2. Die Beklagten haben dem Kläger einen Fr. 40'000.-- übersteigenden, nach richterlichem Ermessen festzusetzenden Betrag, mindestens aber Fr. 3,5 Mio. als Kapitalbetrag (nebst Rente gemäss Ziff. 4 hiernach) zuzüglich 5 % Zins seit 1. Dezember 2004 auf Fr. 3'180'000.-- und seit 17. Februar 1990 auf Fr. 320'000.-- zu entrichten.

3. Die definitive Bezifferung bleibe dem Kläger nach Durchführung des ergänzenden Beweisverfahrens vorbehalten.

4. Rente für Pflegeabgeltung:

a) Die Beklagten sind zu verpflichten, dem Kläger ab 1. Juli 2004 bis an sein Lebensende eine monatliche, unabänderliche (mit Ausnahme der Nominallohnanpassung), monatlich vorauszahlbare, auf den 1. eines Monats fällige und ab Verfall zu 5 % verzinsliche Pflege- und Betreuungsschadensrente von Fr. 8'224.-- zu bezahlen.

b) Die Rente ist nach dem Totalnominallohnindex des Bundesamtes für Statistik auf den 1. Juli jedes Jahres anzupassen. Die erste Anpassung hat per 1. Juli 2005 zu erfolgen.

c) Die Anpassung erfolgt gemäss folgender Formel:

Neuer Index x ursprüngliche Rente Neue Rente = ------------------------------------------------------ Alter Index

d) Die Beklagten seien zu verpflichten, die Rente bei einer Abzinsung von 0 % sicherzustellen und dem Gericht einen entsprechenden Ausweis vorzulegen. Nach Festlegung des definitiven Rentenbetrages sei dem Kläger das Recht einzuräumen, den Kapitalbetrag für die Sicherstellung zu beziffern.

e) Sämtliche vorinstanzlichen Prozesskosten, einschliesslich der gesamten klägerischen Anwaltskosten sowie einschliesslich der Gerichts- und Expertisenkosten seien den Beklagten aufzuerlegen.

f) Die vorinstanzliche Kostennote von RA A. sei auf Fr. 190'000.-- zuzüglich 7,6 % Mehrwertsteuer festzulegen.

Die Beklagten erklärten am 14. Dezember 2004 ebenfalls Appellation und beantragten, die Klage sei abzuweisen, soweit sie den Betrag von Fr. 225'834.-- übersteige.

Am 4. März 2005 (Postaufgabe) reichten die Beklagten und am 7. März 2005 der Kläger die Appellationsbegründung ein. Mit Appellationsantwort vom 13. Mai 2005 bzw. vom 18. Mai 2005 beantragten die Beklagten und der Kläger die Abweisung der Appellation der Gegenpartei.

E. Am 31. August 2005 fand eine Instruktionsverhandlung statt, an welcher die Ehefrau des Klägers als Zeugin befragt und mit dem Kläger eine Parteibefragung durchgeführt wurde. Die Instruktionsrichterin holte am 13. September 2005 beim Verband Schweizerischer Schreinermeister und Möbelfabrikanten, Zürich, eine schriftliche Auskunft zum Einstiegslohn eines Schreinertechnikers im Jahre 2001 sowie bei der P. AG zu den Umbaukosten eines Fahrzeuges im mittleren Preissegment ein. Die entsprechenden Beweisauskünfte vom 14. September bzw. 14. Oktober 2005 wurden den Parteien zur Orientierung zugestellt. An einer weiteren Instruktionsverhandlung vom 21. Dezember 2005 wurde A.B. als Zeuge einvernommen. Am 25. bzw. 30. Januar 2006 nahmen die Parteien zu den Beweisergänzungen Stellung.

F. Die Parteien haben auf eine Appellationsverhandlung verzichtet. Die vom Kläger nach dem Verzicht auf die Appellationsverhandlung eingereichte Eingabe vom 7. August 2006 ist entgegen der Auffassung der Beklagten nicht aus dem Recht zu weisen. Mit dieser Eingabe hat der Kläger im Wesentlichen lediglich auf die neuste bundesgerichtliche Rechtsprechung zur Berechnung des Haushaltschadens hingewiesen, was zulässig ist und kein unzulässiges neues Vorbringen im Sinne der Zivilprozessordnung darstellt. Im Übrigen hatte sich der Kläger bereits in seiner Stellungnahme zum Beweisergebnis auf diese damals noch nicht in der amtlichen Sammlung publizierte Rechtsprechung berufen.

Erwägungen

1. Beweis Die von den Parteien vor Obergericht neu aufgelegten Urkunden werden zu den Akten genommen. Mit den erwähnten Beweisergänzungen ist der Sachverhalt genügend geklärt. Die mit dem Kläger durchgeführte Parteibefragung erfolgte auf seinen Antrag hin, was gestützt auf Art. 86 SVG zulässig ist. Dabei wird nicht verkannt, dass Art. 86 SVG den Richter nicht von den gesetzlichen Vorschriften, welche die Beschaffung des Prozessstoffes regeln, befreit, und insbesondere nichts am Grundsatz der freien richterlichen Beweiswürdigung gemäss § 143 ZPO ändert (Giger, Strassenverkehrsgesetz, 6. Aufl., Zürich 2002, S. 240).

2. Haftung Die Beklagten haben ihre Haftung für die Folgen des Unfalls vom 7. Februar 1990 gemäss Art. 58 ff. SVG grundsätzlich anerkannt. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sind die Berechnung des Schadens bzw. die Bemessung des Schadenersatzes sowie die Genugtuung an den Kläger.

3. Verjährung Die Beklagten halten an der Einrede der Verjährung fest. Die Vorinstanz hat u.a. ausgeführt, der Kläger mache gegenüber dem Beklagten 1 keine Haftung geltend, die sich nicht mit jener gegenüber der Beklagten 2 decke. Nachdem die Versicherungssumme unbestritten betragsmässig unbegrenzt ist, ist nicht einzusehen, weshalb der Kläger gegenüber dem Beklagten 1 Haftpflichtansprüche aus Art. 41 OR vorbehalten sollte. Die Einrede der Verjährung stösst daher ins Leere, wie die Vorinstanz zutreffend ausführt.

4. Selbstverschulden Die Vorinstanz erachtet es aufgrund des Gutachtens des wissenschaftlichen Dienstes der Stadtpolizei Zürich vom 28. März 2003 als erwiesen, dass der Kläger den Sicherheitsgurt nicht getragen habe. Dieses Selbstverschulden rechtfertige eine Reduktion der Haftungsquote um 10 %.

4.1. Nach Auffassung des Klägers bestehen unüberwindbare Zweifel an der Richtigkeit und Schlüssigkeit des Gutachtens des wissenschaftlichen Dienstes der Stadtpolizei Zürich, weshalb ein Obergutachten anzuordnen sei. 4.1.1. Der wissenschaftliche Dienst der Stadtpolizei Zürich hatte den Sicherheitsgurt aus dem Auto des Klägers bereits im Februar 1992 im Auftrag der Beklagten 2 untersucht. Gemäss Gutachten vom 11. Februar 1992 ergaben die mikroskopischen Untersuchungen der Aufroll-Automatik, des Gurtbandes, des Umlenk- und Türpfostenbeschlages sowie der Gurtlasche keine Unfallspuren bzw. keine Anhaltspunkte, die darauf hingewiesen hätten, dass das Gurtsystem zum Zeitpunkt des Unfalls ordnungsgemäss getragen worden sei. Diese Feststellungen im Gutachten vom 11. Februar 1992 wurden von keiner Seite in Zweifel gezogen. Das Amtsgericht holte beim wissenschaftlichen Dienst der Stadtpolizei Zürich 2002 erneut ein Gutachten zur Frage des Funktionierens der Einklickvorrichtung des Sicherheitsgurts ein. Wie der Experte in seiner Stellungnahme vom 23. Juni 2003 zu den Einwendungen des Klägers zum Gutachten vom 28. März 2003 festhielt, führten sie mit dem Vergleichsgurt (d.h. mit einem Sicherheitsgurt aus einem im Herbst 1999 verunfallten Suzuki Jeep) keine Versuche zwecks Vergleichs bezüglich des Spurenbildes durch. Vielmehr ging es im Hinblick auf die ihnen gestellten Fragen darum, die genaue Funktionsweise des Schlosses anhand von Röntgenuntersuchungen abzuklären. Der Experte kam zum Schluss, dass auch bei einem Versagen oder bei einem teilweisen Funktionieren der Gurteneinklickvorrichtung im Kollisionspunkt (recte wohl: Kollisionszeitpunkt) klare Spuren am oberen Umlenkbeschlag und am Gurtband zu erwarten seien. Nachdem solche unbestritten fehlten, wie die Untersuchung des Gurtes aus dem Auto des Klägers ergeben hatte, erachtete er es als ausgeschlossen, dass der Sicherheitsgurt getragen worden war. Zwar trifft es zu, dass der Experte sich mit dem Einwand des Klägers, dass an alten Gurten keine oder weit weniger Spuren erkennbar wären, nicht direkt befasst hat. Die Antwort ergibt sich aber indirekt aus dem Bericht über die erwähnte mikroskopische Untersuchung des Gurtbandes und des Umlenkbeschlages. Darin war festgehalten worden, dass ausser den üblichen Gebrauchsspuren am Gurtband keine Veränderungen feststellbar waren und auch der Umlenkbeschlag keine Spuren einer übermässigen Gewalt- oder Reibeinwirkung aufwies. Dies zeigt, dass der Experte zwischen normalen Abnützungserscheinungen und kollisionsbedingten Einwirkungen auf den Sicherheitsgurt unterschied. Im Übrigen versteht sich von selbst, dass die Spuren, die bei einer Kollision infolge der starken Belastung durch eine zurückgehaltene Person unter hohem Druck auf dem Gurtband und beim Umlenkbeschlag entstehen (vgl. dazu die detaillierten Erläuterungen des Gutachters unter Ziff. 3 des Gutachtens vom 11.2.1992 sowie die Ausführungen von Dr. Ulrich Löhle in seinem Aufsatz "Zu den Schutzwirkungen der Sicherungssysteme Airbag und Sicherheitsgurten und ihren Grenzen - Erkenntnisse aus der Unfallrekonstruktion" in: AJP 1995 S. 1639 f. Ziff. 2.2), sich wesentlich von den üblichen Gebrauchsspuren unterscheiden. Unfallspuren können damit auch bei älteren Sicherheitsgurten anhand einer mikroskopischen Untersuchung festgestellt werden. Inwiefern es sich im Übrigen beim Vergleichsfall mit dem Suzuki Jeep um neue Sicherheitsgurten gehandelt haben soll, ist nicht ersichtlich. Zudem ging der Kläger von der Annahme aus, der Sicherheitsgurt des Jeeps sei insofern neu gewesen, als er mit einem Gurtstraffer ausstaffiert gewesen sei, was nicht der Fall war. Seine Argumentation überzeugt auch aus diesem Grund nicht.

4.1.2. Der Kläger macht geltend, der Gutachter habe die Ausführungen des Unfallphysikers Dr. Löhle im erwähnten Aufsatz nicht in Abrede gestellt, wonach bei Kollisionen, bei welchen der Fahrer zwischen Lenkrad und Fahrersitz eingeklemmt werde, trotz Tragens des Gurtes keine Spuren daran erkennbar seien. Er habe aber das Vorliegen eines solchen Extremfalles zu Unrecht verneint, womit sich die Vorinstanz nicht auseinandergesetzt habe. Dieser Einwand ist unbegründet. Wie der Experte aufgrund einer zutreffenden Beurteilung der Schadenbilder festhielt, war die Fahrgastzelle des Fahrzeuges des Klägers nicht völlig demoliert. Der Motorraum war stark gestaucht, der Schweller der Fahrertüre und die A-Säule waren erkennbar gestaucht, die B-Säule dagegen kaum gestaucht (vgl. die Originalunfallfotos aus dem Untersuchungsverfahren, die auch dem Experten zur Verfügung standen; zur Beschädigung des Fahrzeuges siehe ebenfalls verkehrstechnisches Gutachten vom 21.8.1990). Dass der Kläger im Fahrzeug eingeklemmt war und von der Feuerwehr befreit werden musste (wie übrigens auch der Beklagte 1, dessen Fahrzeugdach zudem abgetrennt werden musste), ist grundsätzlich unbestritten und ergibt sich auch aus den Akten (vgl. Augenscheinprotokoll des Amtsstatthalters vom 14.2.1990 und dort Untersuchungsakten Bericht der Kantonspolizei vom 23.2.1990 S. 3). Entgegen der Darstellung des Klägers hat der Gutachter auch nicht schlechthin verneint, dass dieser eingeklemmt war, sondern hat lediglich eine Vermutung zum Bergungsaufwand geäussert und ansonsten darauf hingewiesen, dass er nicht am Unfallort gewesen sei. Es kann ihm jedenfalls nicht vorgeworfen werden, er sei von einer falschen Ausgangslage ausgegangen, abgesehen davon war diese Frage auch nicht Gegenstand seines Gutachterauftrags. Schliesslich lässt sich auch aus der Art der Verletzungen, die der Kläger beim Unfall erlitt (unter anderem Fraktur der 1. Rippe links mit Hämatothorax gemäss Bericht des Inselspitals Bern vom 9.3.1990), keineswegs darauf schliessen, dass der ganze Armaturenblock einschliesslich Lenkrad durch den Aufprall auf den Kläger geschoben worden sei, bevor das Rückhaltesystem gegriffen habe. Im Übrigen ist zu beachten, dass es sich bei den Ausführungen von Dr. Löhle im erwähnten Aufsatz einerseits um allgemeine Aussagen handelt, die im Einzelfall überprüft werden müssen, und anderseits selbst nach seiner Auffassung lediglich ein Indiz für den Wegfall der Schutzwirkung des Sicherheitsgurts vorliegt, wenn die Fahrzeugdeformationen so stark sind, dass der Fahrer zwischen Lenkrad und Sitz eingeklemmt ist (AJP 1995 S. 1638).

4.1.3. Der Kläger wendet ein, Gutachter und Vorinstanz verwiesen bezüglich der Biomechanik auf das Ergänzungsgutachten von Prof. W. vom 17. Oktober 1996. Prof. W. sei aber nicht näher auf die von Dr. Löhle aufgeworfene Problematik eingegangen, seine These über das Nichttragen des Gurtes basiere praktisch ausschliesslich auf einem Vergleich der Verletzungen der am Unfall Beteiligten. Dieser Einwand geht fehl. Prof. W. nahm in seinem biomechanischen Gutachten vom 17. Oktober 1996, das er im Auftrag des Verwaltungsgerichts des Kantons Luzern verfasst hatte, ausdrücklich zu einer Frage des Klägers im Zusammenhang mit der oben erwähnten Aussage von Dr. Löhle Stellung und hielt fest, er selber weise immer wieder auf dieses Phänomen hin, wonach bei extremer Intrusion von Armaturenbrett/Lenkrad der Kontakt des Körpers mit diesen Strukturen erfolge, bevor der Gurt den Körper vor einem solchen Aufprall habe bewahren können. Es seien dann logischerweise auch weder am Körper noch an den Gurten Kraftübertragungsspuren zu sehen. Bei solchen Fällen stehe aber der Seitenpfosten (B-Säule) von der Seite her gesehen etwa im Bereich des Lenkrades, also wesentlich weiter vorne als im vorliegenden Fall. Prof. W. hat demnach gestützt auf die konkrete Beschädigung des Fahrzeuges des Klägers das Vorliegen eines Extremfalls verneint.

4.2. Die Vorinstanz hat daher zu Recht auf das Gutachten des Experten des wissenschaftlichen Dienstes der Stadtpolizei Zürich vom 28. März 2003 abgestellt, der es als ausgeschlossen erachtet hat, dass der Sicherheitsgurt im Unfallzeitpunkt getragen worden sei. Es bestehen keine ernsthaften Zweifel an der Schlüssigkeit und Vollständigkeit des Gutachtens, weshalb von einem Obergutachten abzusehen ist.

4.3. Aufgrund des Beweisergebnisses ist mit der Vorinstanz als erwiesen anzunehmen, dass der Kläger den Sicherheitsgurt nicht getragen hat. Es besteht somit weder Ungewissheit über das Tragen des Sicherheitsgurts noch liegt Beweislosigkeit wegen angeblicher Beweisvereitelung durch die Beklagte 2, die den Gurt vernichten liess, vor. Es erübrigt sich daher, auf die diesbezüglichen Ausführungen des Klägers einzugehen.

4.4. Der Kläger trägt vor, selbst wenn der Sicherheitsgurt nicht getragen worden wäre, schliesse die Beweislage eine Reduktion der Haftungsquote aus. Es sei nicht erwiesen, dass das Nichttragen des Gurtes kausal oder teilkausal für die Verletzungen bzw. den Schaden des Klägers gewesen sei.

4.4.1. Prof. W. führte in seinem Gutachten aus, es scheine, dass die Erwerbsunfähigkeit wesentlich durch die Kopf/Halsverletzungen bedingt seien, die nicht in dem schweren Ausmass entstanden wären, wenn Sicherheitsgurten getragen worden wären. Diejenigen Verletzungen (Trümmerfraktur der linken Kniescheibe, Fraktur des linken Oberschenkels und der Fussgelenke beidseits, Bruch des linken Oberarms, diverse Rippenbrüche sowie leichte Verletzungen im Kopf- oder HWS-Bereich), die nach seiner Auffassung alle auch mit Gurt hätten entstehen können, hätten aber möglicherweise im Erwerbsleben eine grössere Bedeutung erlangt, wenn der Kläger nicht in erster Linie durch seine schwere Kopfverletzung handicapiert wäre. Es sei deshalb aus seiner Sicht ohne weiteres denkbar, dass der Kläger auch ohne das Vorhandensein seiner schweren Kopfverletzung, aber bei Bestehen der anderen Verletzungen, die auch mit Gurt hätten entstehen können, ebenfalls im Erwerbsleben beeinträchtigt gewesen wäre. Als Nicht-Kliniker könne er keine genaueren Angaben über das Ausmass einer solchen Beeinträchtigung machen. Diese müssten von einem Orthopäden vorgenommen werden. Das Verwaltungsgericht holte zu diesen Fragen bei der Klinik und Poliklinik für Orthopädische Chirurgie, Inselspital Bern, ein orthopädisches Gutachten ein. Oberarzt Dr. E. hielt in seinem Gutachten vom 27. März 1998 fest, diejenigen Verletzungen, die auch mit getragenem Sicherheitsgurt hätten entstehen können, seien problemlos ausgeheilt. Ausser einer gewissen Krafteinschränkung im Bereich des rechten Oberschenkels hätte der Kläger keine Residuen davongetragen. Es sei anzunehmen, dass er ohne die Kopf-/Halsverletzungen als Schreiner zu 100 % arbeitsfähig gewesen wäre. Zur Ergänzungsfrage, ob der Kläger die andern Verletzungen (ausser den Kopfverletzungen) auch mit getragenem Sicherheitsgurt erlitten hätte, führte der Gutachter aus, diese Frage sei nur hypothetisch zu beantworten. Derartige Verletzungen würden je nach Unfallmechanismus sowohl bei getragenem wie bei nicht getragenem Sicherheitsgurt auftreten. Die Häufigkeit derartiger Extremitätenfrakturen sei bei getragenem Sicherheitsgurt aber signifikant herabgesetzt. Normalerweise seien Verletzungen bei getragenem Sicherheitsgurt weniger schwer. Aufgrund dieser Ausführungen im orthopädischen Gutachten kann demnach davon ausgegangen werden, dass die Verletzungen der Extremitäten, die auch beim Tragen des Sicherheitsgurts hätten entstehen können, mit überwiegender Wahrscheinlichkeit, die hier genügt (BGE 128 III 276), nicht zu einer Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit des Klägers geführt hätten. Der Kläger weist zutreffend darauf hin, dass sich die Antworten des orthopädischen Gutachters lediglich auf die Extremitätenverletzungen bezogen, was auch dem Gutachterauftrag entsprach. Es ging nach dem oben Gesagten darum, abzuklären, ob die Verletzungen der Extremitäten, die auch beim Tragen des Sicherheitsgurts hätten entstehen können, den Kläger im Erwerbsleben ebenfalls beeinträchtigt hätten. Dass die schweren Kopf-/Halsverletzungen nicht in diesem Ausmass entstanden wären, wenn der Sicherheitsgurt getragen worden wäre, hat bereits Prof. W. in seinem Gutachten vom 17. Oktober 1996 bejaht. Diese bildeten gerade nicht Gegenstand der orthopädischen Begutachtung, weshalb nicht näher auf die Einwendungen des Klägers in diesem Zusammenhang einzugehen ist.

4.4.2. Die Schutzwirkung richtig angelegter Sicherheitsgurten ist in einer Vielzahl von Einzelstudien nachgewiesen (AJP 1995 S. 1638; Jürg Baur, Kollision der Gefährdungshaftung gemäss SVG mit anderen Haftungen, Winterthur 1979, S. 41). Diese wissenschaftlich gesicherten Erfahrungen darf auch der Zivilrichter in die Beurteilung des Einzelfalles miteinbeziehen. Es ist daher nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz unter Hinweis auf BGE 109 V 154 davon ausgegangen ist, dass der Kausalzusammenhang zwischen dem Nichttragen des Sicherheitsgurts und der Invalidität des Klägers gegeben sei, nachdem diese weitestgehend durch die Kopf-/Halsverletzung bedingt sei, die nach Ansicht der Gutachter bei getragenem Gurt nicht in dem schweren Ausmass entstanden wäre.

4.5. Die Vorinstanz hat unter Hinweis auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung die Haftung wegen Nichttragens des Sicherheitsgurts um 10 % reduziert und festgehalten, für eine weitergehende Reduktion, wie sie die Beklagten beantragten, würden keine überzeugenden Gründe vorgetragen.

Die Beklagten halten an ihrem Antrag auf Reduktion der Leistungen um 30 % wegen des grobfahrlässigen Verhaltens des Klägers fest. Sie verweisen zur Begründung auf die Verschärfung der gesetzlichen Bestimmungen zur Gurtentragpflicht seit dem Erlass der von der Vorinstanz angeführten Bundesgerichtsentscheide sowie auf die Gerichtspraxis u.a. in Deutschland. Zum Vornherein unbehelflich ist der Hinweis der Beklagten auf das Urteil des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 19. März 1997, aus dem sich zudem weder der Sachverhalt noch die Rechtsgrundlage mit genügender Klarheit ergibt. Ebenfalls nichts ableiten können die Beklagten aus dem Urteil des Verwaltungsgerichts Bern vom 8. März 1991, worin eine Kürzung von 30 % nicht nur wegen Nichttragens der Sicherheitsgurten, sondern wegen Fahrens in angetrunkenem Zustand, Nichtbeherrschens des Fahrzeuges und Geschwindigkeitsüberschreitung vorgenommen wurde. Ohne Bedeutung für den vorliegenden Fall ist weiter, dass seit 1994 das Tragen der Sicherheitsgurten auch auf den Rücksitzen vorgeschrieben ist. Die Beklagten tragen somit insgesamt keine Gründe für eine weitergehende Reduktion der Haftung vor. Die Reduktion um 10 %, wie sie die Vorinstanz vorgenommen hat, erweist sich gestützt auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung als angemessen (vgl. BGE 118 V 307 E. 2c, 117 II 617 f. E. 5a und b, 109 V 155 E. 4; SOG 2002 S. 19; vgl. auch Keller, Haftpflicht im Privatrecht, Bd. I, 6. Aufl., Bern 2002, S. 314).

Die Beklagten verlangen generell die Kürzung der Leistungen an den Kläger wegen Selbstverschuldens. Ihre Vorbringen können nicht anders verstanden werden, als dass sie die Berücksichtigung des Abzugs wegen Selbstverschuldens, soweit zulässig, bei sämtlichen Schadenspositionen verlangen, auch wenn sie in ihren konkreten Berechnungen (wohl auch aus Versehen) teilweise davon abweichen. Davon ausgenommen sind jene Schadenspositionen, bei welchen wegen kongruenter Leistungen Dritter das Quotenvorrecht des Klägers zum Tragen kommt.

4.6. Die Vorinstanz ist zum Schluss gekommen, dass trotz des Selbstverschuldens des Klägers das Quotenvorrecht und nicht die Quotenteilung zur Anwendung gelangt. Die Beklagten sind der Ansicht, das UVG übernehme die Regelung von Art. 21 ATSG über die Kürzung von Leistungen nicht vollumfänglich. Wenn nach dem Grundsatz der Nichtrückwirkung auch für das Selbstverschulden das alte Recht gelte, sei auch die Quotenteilung anwendbar. Im vorliegenden Fall erfolgte keine Kürzung der Geldleistungen. Das Verwaltungsgericht hatte mit Urteil vom 28. Juli 1998 die von der SUVA verfügte Kürzung der Versicherungsleistungen aufgehoben, da (im Gegensatz zum vorliegenden Haftpflichtverfahren) hinsichtlich des erforderlichen einwandfreien Funktionierens der Einklickvorrichtung des Sicherheitsgurts Beweislosigkeit bestand. Am 1. Februar 2005 wies es auch das Revisionsgesuch der SUVA ab, die gestützt auf die Ergebnisse des Gutachtens des wissenschaftlichen Dienstes der Stadtpolizei Zürich vom 28. März 2003 die Aufhebung jenes Urteils und die Kürzung der Leistungen an den Kläger um 10 % beantragt hatt. Da die Leistungen nicht gekürzt wurden, kommt das Prinzip der Quotenteilung zum Vornherein nicht zur Anwendung (vgl. dazu Kieser, ATSG-Kommentar, N 5 ff. zu Art. 73 ATSG). Es bleibt daher beim Quotenvorrecht des Klägers.

5. Erwerbsausfall Gemäss Art. 62 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 46 Abs. 1 OR hat das Opfer von Körperverletzungen Anspruch auf Entschädigung für die Nachteile gänzlicher oder teilweiser Arbeitsunfähigkeit, unter Berücksichtigung der Erschwerung des wirtschaftlichen Fortkommens. Als Schaden zu ersetzen sind die wirtschaftlichen Auswirkungen der schädigenden Handlung beim Geschädigten, die unfreiwillig erlittene Vermögensminderung oder der entgangene Gewinn. Schaden im Rechtssinn ist die Differenz zwischen dem gegenwärtigen, nach dem schädigenden Ereignis festgestellten Vermögensstand und dem Stand, den das Vermögen ohne das schädigende Ereignis hätte bzw. den Einkünften, die nach dem schädigenden Ereignis tatsächlich erzielt worden sind und jenen, die der geschädigten Person ohne dieses Ereignis zugeflossen wären. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist der Invaliditätsschaden so weit wie möglich konkret zu berechnen (Urteil des Bundesgerichts 4C.170/2005 vom 9.11. 2005 E. 2.1 und 4C.3/2004 vom 22.6.2004 E. 1.2; Pra 2003 Nr. 69 S. 345 f. E. 2.2; BGE 127 III 404 f. E. 4a).

5.1. Zunächst ist der bereits eingetretene Schaden konkret zu berechnen. Massgebender dies ad quem ist der Tag des Urteils jener kantonalen Instanz, die noch neue Tatsachen berücksichtigen kann (Urteil des Bundesgerichts 4C.170/2005 vom 9.11.2005 E. 2.2 und 4C.3/2004 vom 22.6.2004 E. 1.2.2). Dies wäre hier das Datum des Urteils des Obergerichts. Da jedoch beide Parteien für die Berechnung des vergangenen und des zukünftigen Schadens auf den 31. März 2005 abstellen, ist dieser Rechnungstag massgebend.

5.1.1. Als Ausgangspunkt für die Berechnung des bisherigen Erwerbsschadens dienen die Einkommensverhältnisse am Unfalltag. Es ist das Bruttoeinkommen zu bestimmen, welches der Kläger durch seine Berufstätigkeit erzielt hätte, wenn er nicht Opfer des Unfalls geworden wäre. Davon sind die Arbeitnehmer-Beiträge an die Sozialversicherungen abzuziehen (BGE 129 III 144 E. 2.3.2 = Pra 2003 Nr. 69 S. 349 E. 2.3.2).

Die Vorinstanz hat es aufgrund der konkreten Umstände als überwiegend wahrscheinlich erachtet, dass sich der Kläger zum Schreinertechniker weitergebildet hätte. Davon ging auch der Kläger bei seiner Berechnung des Erwerbsausfalls aus. Nach Auffassung der Beklagten kann dagegen nicht angenommen werden, dass der Kläger die Technikerschule absolviert hätte.

5.1.2. Der Kläger war im Zeitpunkt des Unfalls 20 Jahre alt und hatte die Lehre als Schreiner abgeschlossen. Sein Fachlehrer J.B. bestätigte als Zeuge, dass er aufgrund seiner Begabung ohne weiteres die Möglichkeit gehabt hätte, den Schreinermeister und/oder -Techniker zu erlangen. Jeder, der begabt sei, bilde sich normalerweise weiter. Der Kläger selbst gab an, dass er die Schreinertechnikerschule in Biel habe besuchen wollen. Sein Lehrmeister A.K. führte aus, der Kläger habe immer von der Holzfachschule in Biel geschwärmt und hätte auch das Potential dazu gehabt. Er habe die Berufsmittelschule (BMS) besucht, was er als Lehrmeister aber nie voll und ganz unterstützt habe, da er seinen Lehrling im Betrieb gebraucht habe. Dies sei der Hauptgrund gewesen, dass dieser die BMS nach einem Jahr abgebrochen habe (vgl. auch die Ausführungen des Zeugen J.B., wonach sich damals die Lehrmeister praktisch geweigert hätten, einen Lehrling einzustellen, der die BMS besuchen wollte). Auch gegenüber der SUVA äusserte sich der Lehrmeister K. am 11. April 1995 dahingehend, dass die Voraussetzungen für eine erfolgversprechende Berufslaufbahn beim Kläger sicher vorhanden gewesen seien. Er sei ein sehr engagierter Kunstturner und Leichtathlet gewesen, dem der zusätzliche Aufwand in der BMS offenbar einfach zuwidergelaufen sei. Auch wenn sich der Kläger vom zusätzlichen Unterricht offenbar überfordert fühlte, wie aus dem Schreiben des Berufsschulinspektorats vom 1. Mai 1987 hervorgeht, lässt der Abbruch der BMS jedoch nicht den Schluss zu, er habe sein sportliches Engagement über die Berufsausbildung gestellt und er hätte auf eine Weiterbildung verzichtet, zumal die BMS auch nicht Voraussetzung für die Ausbildung zum Schreinertechniker war. Es trifft zwar zu, dass ihm die erste Arbeitsstelle nach der Lehre gekündigt wurde, weil er nach Auskunft des Arbeitgebers zu wenig selbständig gearbeitet habe. Dieser räumte aber ein, dass er ihn als Lehrabgänger wahrscheinlich überfordert habe, und bezweifelte nicht, dass er nach einer gewissen Reifezeit den Weg gefunden hätte. Auch wenn der Bruder des Klägers nichts von konkreten beruflichen Plänen wusste (der Fachlehrer B. äusserte sich diesbezüglich weniger deutlich), geht doch aus den Aussagen seines Lehrmeisters A.K. hervor, dass der Besuch der Technikerschule in Biel bereits während der Lehre ein Thema war. Aufgrund des Beweisergebnisses bestehen jedenfalls genügend konkrete Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger eine Weiterbildung zum Schreinertechniker absolviert hätte. Nichts anderes ergibt sich aus dem Umstand, dass der Kläger seinen Berechnungen bis zum Jahre 2000 den Jahresverdienst eines gelernten Schreiners zugrunde legte, rechnete er doch ab dem Jahre 2001 mit einem höheren Einkommen als Schreinertechniker (wovon auch das Amtsgericht ausging). Ebenso wenig lässt sich daraus etwas ableiten, dass die SUVA im Einsprache-Entscheid vom 20. April 1999 die behauptete Aufstiegsmöglichkeit bei der Festlegung des Jahresverdienstes nicht berücksichtigte, da nach der Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts die Absicht, beruflich weiterzukommen, bereits durch konkrete Schritte wie Kursbesuche kundgetan worden sein muss. Wie der Kläger zu Recht ausführt, muss er sich die Einschätzung der SUVA im vorliegenden Haftpflichtprozess nicht entgegenhalten lassen.

5.1.3. Die Vorinstanz ist davon ausgegangen, dass der Erwerbsausfall bis Ende 1995 definitiv abgerechnet worden sei. Die Beklagten bestreiten dies unter Hinweis auf die Entschädigungsvereinbarung vom 23. bzw. 26. September 1996, wonach der Kläger mit der Abrechnung bis mindestens Ende 1996 einverstanden gewesen sei. Die Beklagte 2 erklärte sich gemäss Schreiben vom 23. September 1996 an den klägerischen Rechtsvertreter bereit, unter dem Titel Erwerbsausfall für die Jahre 1995 und 1996 insgesamt Fr. 50'000.-- zu übernehmen. Am 24. September 1996 bestätigte der Kläger den Empfang der Akontozahlung von Fr. 250'000.--. Sein Rechtsvertreter hielt im Begleitschreiben vom 26. September 1996 fest, vorderhand werde die Akontozahlung von Fr. 50'000.-- für Erwerbsausfall 1995 und 1996 entgegengenommen, über den bis 31. Dezember 1996 aufgelaufenen Erwerbsausfallschaden müsse gegen Ende 1996 noch definitiv abgerechnet werden. Dass eine solche Abrechnung per Ende 1996 vorgenommen wurde, tragen die Beklagten nicht vor. Eine definitive Abrechnung des Erwerbsausfalls bis Ende 1996 ist nicht nachgewiesen, so dass es in diesem Punkt beim vorinstanzlichen Urteil bleibt. Die Akontozahlung für 1996 von unbestritten Fr. 22'700.-- wird bei der Schadensberechnung zu berücksichtigen sein.

5.1.4. Die Beklagten machen geltend, bei der Berechnung des Erwerbsausfalls sei zu berücksichtigen, dass der Kläger während der fünf Semester dauernden Vollzeit-Ausbildung an der Technikerschule Biel nur während zwei Semestern als Praktikant einen Lohn von Fr. 40'000.-- erzielt hätte. Damit widersprechen sie einerseits ihrer eigenen Darstellung, wonach sich die Parteien einig seien, dass für 1996/1997 je von einem Bruttolohn des Klägers von Fr. 62'400.--, für 1998 von Fr. 63'700.--, für 1999 von Fr. 65'000.-- und für 2000 von Fr. 67'600.-- auszugehen sei. In der Appellationsantwort vom 18. Mai 2005 übernehmen sie anderseits die darauf basierenden Nettolöhne und legen sie ihrer eigenen Berechnung des bisherigen Erwerbsausfallschadens zugrunde. Die Beklagten sind bei diesem Vorgehen, das als Zugeständnis zu werten ist, zu behaften. Es ist demnach für 1996 bis 2000 von einem Nettoverdienst des Klägers von insgesamt Fr. 289'270.-- auszugehen.

5.1.5. Die Vorinstanz hat für das Jahr 2001 einen Einstiegslohn des Klägers als Schreinertechniker mit Fr. 5'700.-- brutto x 13 angenommen, der sich bis 2004 auf Fr. 6'000.-- brutto x 13 erhöht haben dürfte. Der Kläger selbst rechnet mit einem Bruttolohn von Fr. 6'000.-- x 13 und verweist im Übrigen lediglich darauf, dass der Einstiegslohn durch ein Arbeitsmarktsgutachten zu erheben sei. Dies stellt indessen keine genügende Auseinandersetzung mit der eingehenden Begründung im vorinstanzlichen Urteil dar, weshalb sich diesbezügliche Weiterungen erübrigen. Die Beklagten ihrerseits beanstanden den von der Vorinstanz angenommenen Einstiegslohn eines Schreinertechnikers für das Jahr 2001 als zu hoch, angemessen ist nach ihrer Auffassung ein Lohn von Fr. 5'200.-- brutto x 13, der sich bis 2004 auf Fr. 5'300.-- erhöht haben dürfte. Der Kläger geht von einem Lohnanstieg um jährlich mindestens 4 % aus.

Das Gericht holte mit Zustimmung der Parteien beim Verband Schweizerischer Schreinermeister und Möbelfabrikanten (VSSM), Zürich, eine Auskunft zum Einstiegslohn eines 30-jährigen Schreinertechnikers im Jahre 2001 sowie der Lohnerhöhungen bis 2005 ein. Gemäss Auskunft des VSSM vom 14. Oktober 2005 ist für einen 30-jährigen Schreinertechniker in den Jahren 2001 bis 2005 mit einer individuellen Lohnerhöhung von 1 % bis 3 % jährlich (durchschnittlich also von 2 %) zu rechnen, ausgehend von Fr. 74'100.-- im Jahre 2001 bis Fr. 81'760.-- im Jahre 2005. Die Parteien nehmen übereinstimmend in den Jahren 2001 bis 2003 vom Bruttolohn jeweils einen Abzug von 12 % für die Beiträge an die Sozialversicherungen vor (allerdings ohne Berücksichtigung des Koordinationsabzugs gemäss BVG). Von dieser übereinstimmenden Darstellung der Parteien ist bei der vorliegenden Berechnung der Nettolöhne auszugehen. Der Kläger rechnet auch für die folgenden Jahre mit einem Abzug von 12 % für die Versicherungsbeiträge (wiederum ohne Berücksichtigung des Koordinationsabzugs; vgl. dazu Pra 2003 Nr. 69 S. 351 f. E. 2.3.2.2 und Volker Pribnow, Nettolohn, Lohnentwicklung und Haushaltschaden vor dem Bundesgericht, in: HAVE 2003 S. 50; Schaetzle/Weber, Kapitalisieren, Zürich 2001, N 3.443), was sich in einem tieferen Nettolohn niederschlägt. Im Rahmen der hier herrschenden Verhandlungsmaxime ist diese Berechnungsweise zu übernehmen, nicht jedoch diejenige der Beklagten, die ohne Begründung ab 2004 einen Abzug von 13 % auf dem Bruttolohn für die Versicherungsbeiträge vornehmen. Damit ergibt sich folgendes Valideneinkommen:

Nettoeinkommen der Jahre 1996 - 2000 Fr. 289'270.60 Nettoeinkommen 2001, 88 % von Fr. 74'100.-- Fr. 65'208.00 Nettoeinkommen 2002, 88 % von Fr. 75'020.-- Fr. 66'017.60 Nettoeinkommen 2003, 88 % von Fr. 77'520.-- Fr. 68'217.60 Nettoeinkommen 2004, 88 % von Fr. 80'250.-- Fr. 70'620.00 Nettoeinkommen 2005, 88 % von Fr. 81'760.-- (vom 1.1.-31.3.2005) Fr. 17'987.20 Total Fr. 577'321.00

5.1.6. Aus Gründen der Subrogation sind die während der gleichen Zeitspanne erbrachten Leistungen der Sozialversicherungen anzurechnen. Nach übereinstimmender Darstellung der Parteien beliefen sich die IV-Taggelder und SUVA-/IV-Renten bis 31. März 2005 auf insgesamt Fr. 520'013.-- (Fr. 495'458.-- bis 31.10.2004 und 5 x Fr. 4'911.--. Hinzu kommen die BVG-Renten von insgesamt Fr. 36'922.85 (Fr. 34'520.85 bis 31.10.2004 + Fr. 5'764.80 : 12 x 5 = Fr. 2'402.--.

5.1.7. Die Beklagten machen geltend, die Vorinstanz habe dem Kläger zu Unrecht kein Invalideneinkommen angerechnet. Er habe eine Umschulung mit KV-Ausbildung abgeschlossen. Aus ärztlicher Sicht wäre ihm eine leichte Bürotätigkeit während ca. 4-5 Stunden täglich zuzumuten. Das Einkommen daraus dürfte sich auf Fr. 20'000.-- belaufen. Die Beklagten berufen sich damit ausdrücklich auf die Schadenminderungspflicht des Geschädigten, wofür sie die Beweislast tragen (Kummer, Berner Komm., N 171 zu Art. 8 ZGB). Beweisanträge zum behaupteten Invalideneinkommen haben sie jedoch keine gestellt. Als beweisbelastete Partei tragen sie die Folgen der Beweislosigkeit, weshalb dem Kläger somit kein Invalideneinkommen anzurechnen ist. Im Übrigen fällt auf, dass die Beklagten selber bei der Ermittlung des bisherigen Erwerbsausfalls kein Invalideneinkommen des Klägers einsetzen. Die Beklagten werfen der Vorinstanz im Zusammenhang mit dem behaupteten Invalideneinkommen eine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor, indem nicht auf ihre Argumente eingegangen worden sei. Selbst wenn ihr rechtliches Gehör verletzt worden wäre, könnte ein diesbezüglicher Mangel durch die Überprüfung ihrer Argumentation im Appellationsverfahren jedoch als geheilt betrachtet werden. 5.1.8. Die Beklagten wenden schliesslich ein, der Kläger habe sich die Kosten des Besuchs der Holztechnikerschule in Biel anrechnen zu lassen. Die Unterkunfts-, Verpflegungs- und Reisekosten sowie das Schulgeld und die Auslagen für die Bücher hätten sich auf insgesamt Fr. 23'500.-- belaufen. Der Kläger trägt dagegen insbesondere vor, seine Eltern hätten die Kosten der Weiterbildung übernommen. Der Vater des Klägers bestätigte als Zeuge, er hätte seinem Sohn das Schulgeld bezahlt, das er aber später hätte zurückzahlen müssen. Er hätte zudem versucht, Stipendien zu erhalten, worauf er grundsätzlich Anspruch gehabt hätte. Zudem hätte er seinen Sohn, soweit nötig, auch bei den Kosten für die auswärtige Unterkunft und Verpflegung unterstützt. Diese Unterstützung hätte der Kläger durch Mitarbeit im Landwirtschaftsbetrieb abgelten müssen. Es kann somit davon ausgegangen werden, dass dem Kläger infolge der Weiterbildung keine Auslagen entstanden wären, die er selber definitiv zu tragen gehabt hätte. Unter diesen Umständen sind ihm die entsprechenden Kosten nicht anzurechnen. Im Übrigen ist wiederum darauf hinzuweisen, dass die Beklagten selbst in ihrer Abrechnung keine solchen Kosten berücksichtigen.

5.1.9. Es ergibt sich folgende Berechnung des bisherigen Erwerbsausfalls des Klägers:

Erwerbsausfall vom 1. Januar 1996 bis 31. März 2005 Fr. 577'321.00 ./. Leistungen der Sozialversicherungen bis 31. März 2005 (inkl. BVG) Fr. 556'935.85 ./. Teilzahlung der Beklagten 2 Fr. 22'700.00 Überentschädigung - Fr. 2'314.85

Der Kläger ist demnach mit Fr. 2'314.85 überentschädigt.

5.2. Um den künftigen Erwerbsausfall abschätzen zu können, ist die wahrscheinliche Entwicklung des Validen- und Invalideneinkommens zu prognostizieren (Marc Schaetzle, Der Schaden und seine Berechnung, in: Münch/Geiser [Hrsg.] Schaden-Haftung-Versicherung, Rz 9.50; Urteil des Bundesgerichts 4C.170/2005 vom 9.11.2005 E. 2.2). Massgebend ist die reale (generelle und individuelle) Einkommensentwicklung. Dabei ist vom Einkommen auszugehen, das der Geschädigte ohne Verletzung gegenwärtig, d.h. am hier massgebenden Rechnungstag Ende März 2005, erzielt hätte. Sodann sind die zu erwartenden künftigen Reallohnsteigerungen mitzuberücksichtigen (BGE 116 II 297 oben; Schaetzle, a.a.O., Rz 9.51). Die Vorinstanz ist von einer generellen Reallohnerhöhung von jährlich 1 % bis Alter 50 ausgegangen, da die Erfahrung zeige, dass ab diesem Alter das Einkommen beinahe konstant bleibe. Zudem hat sie der individuellen Lohnentwicklung mit einem aus der AHV-Statistik abgeleiteten Aufschlagsfaktor Rechnung getragen. Bei einem 35-jährigen Geschädigten betrage die generelle Reallohnentwicklung 1.16 und das arithmetische Mittel der individuellen Einkommensentwicklung 1.15.

5.2.1. Die Beklagten haben eine generelle Reallohnerhöhung um 1 % bis Alter 60 zugestanden.

5.2.2. Der Kläger erachtet den von der Vorinstanz für die individuelle Lohnentwicklung angenommenen Faktor 1.15 bis Alter 50 als zu tief. Werde auf die AHV-Statistik abgestellt, zeige sich im 5. Dezil eine individuelle Lohnerhöhung ab Alter 35 bis Alter 50 von durchschnittlich 20 %. Gestützt auf diese Statistik werde mit einem Faktor 1.20 gerechnet. Diese Ausführungen haben die Beklagten lediglich mit einem generellen Hinweis auf bereits Gesagtes bestritten. Dies stellt eine ungenügende Bestreitung dar, weshalb die Vorbringen des Klägers als anerkannt gelten und darauf abzustellen ist. Es ist daher gestützt auf die Angaben des Klägers von einer individuellen Lohnerhöhung bis Alter 50 auszugehen (was auch mit der Statistik der AHV-Einkommen übereinstimmt, wonach ab Phase 50 bis zur mutmasslichen Pensionierung im Durchschnitt keine Lohnsteigerungen mehr stattfinden, AJP 1997 S. 1114).

5.2.3. Streitig ist vorliegend der Kapitalisierungszinsfuss. Der Kläger rechnet mit einem Zinssatz von 2 %, die Beklagten gehen mit der Vorinstanz von einem solchen von 3,5 % aus. Das Bundesgericht hat auch in seiner jüngsten Rechtsprechung am Kapitalisierungszinsfuss von 3,5 % festgehalten (BGE 125 III 312 ff.; Urteil des Bundesgerichts 4C.3/2004 vom 22.6.2004 E. 2). Was der Kläger dagegen einwendet, ist nicht stichhaltig. Insbesondere der Hinweis auf die nicht existente Wahlfreiheit zwischen Rente und Kapitalabfindung überzeugt nicht. Die Kapitalisierung des zukünftigen Schadens erfolgt somit unter Anwendung eines Zinsfusses von 3,5 %.

5.2.4. Um den Erwerbsausfall bis zum Eintritt ins Pensionsalter (65 Jahre) zu bestimmen, ist der jährliche Nettolohn am Rechnungstag unter Berücksichtigung der generellen und individuellen Lohnentwicklung zu kapitalisieren und vom so erhaltenen Betrag der kapitalisierte Wert der AHV-, IV- und BVG-Renten abzuziehen, die der Kläger in der gleichen Zeit beziehen wird (Pra 2003 Nr. 69 S. 352 f. E. 2.3.2.3). Es ist davon auszugehen, dass der Kläger im Jahre 2005 Fr. 81'760.-- brutto verdient hätte (E. 5.1.5). Von diesem Betrag sind die AHV-, IV-, EO- und ALV-Beiträge sowie die BVG-Beiträge abzuziehen. Die Vorinstanz berechnete diese Abzüge mit insgesamt rund 12,7 % (brutto Fr. 78'000.--, netto gerundet Fr. 68'097.--. Die Parteien haben diese Berechnungsweise nicht substanziiert bestritten (der Kläger rechnet mit Abzügen von 12 %, die Beklagten mit solchen von 13 %). Demnach sind vom Bruttoeinkommen insgesamt 12,7 % Sozialversicherungsbeiträge abzuziehen, woraus ein massgeblicher Nettolohn von Fr. 71'376.50 resultiert.

5.2.5. Die Berechnung des zukünftigen Erwerbsschadens ist nach dem Gesagten in drei Phasen vorzunehmen. In der ersten Phase zwischen Alter 35 und 50 ist eine generelle Reallohnentwicklung von 1 % jährlich anzunehmen, was bei einem Schlussalter 50 einen Aufzinsungsfaktor von 1.16 ergibt (Schaetzle/Weber, a.a.O., Rz 4.29 [Tabelle 1]). Zudem ist eine individuelle Lohnentwicklung bzw. ein Aufschlagsfaktor von unbestritten 1.20 zu berücksichtigen (E. 5.2.1 und 5.2.2). Dies ergibt für die Phase 1 einen Erhöhungsfaktor von 1.392 (1.16 x 1.20). Bei der zweiten Phase von Alter 50 bis 60 ist lediglich noch eine generelle Reallohnerhöhung von 1 % jährlich anzunehmen (E. 5.2.1) und in der dritten Phase von Alter 60 bis 65 ist von einem gleichbleibenden Einkommen auszugehen. Das Bundesgericht hat in BGE 132 III 321 E. 3.7.2.3 zwar ausgeführt, bei der Berechnung des Haushaltschadens der Klägerin bis zum mutmasslichen Pensionsalter von 64 Jahren sei neu eine Reallohnsteigerung von 1 % jährlich zu berücksichtigen. Entgegen der Auffassung des Klägers kann diese Rechtsprechung aber nicht auf die Berücksichtigung von jährlichen Reallohnerhöhungen bei der Berechnung des künftigen Erwerbsschadens übertragen werden. Das Bundesgericht hat vielmehr darauf hingewiesen, die bisher offen gelassene Frage, ob bei der Ermittlung des künftigen Schadens aus Erwerbsausfall allgemein und abstrakt eine Reallohnerhöhung von 1 % berücksichtigt werden dürfe, sei nicht zu beantworten. Zu beachten sei, dass bei entsprechenden Berechnungen des Erwerbsausfallschadens regelmässig konkrete Umstände des Einzelfalls, insbesondere die berufliche Situation des Geschädigten berücksichtigt werden könnten, aufgrund derer sich auf dessen künftige hypothetische Lohnentwicklung schliessen lasse (BGE 132 III 339 E. 3.7.2). Aus der neuen bundesgerichtlichen Rechtsprechung zur Berücksichtigung von Reallohnerhöhungen bei der Berechnung des künftigen Haushaltschadens kann somit in Bezug auf die Ermittlung des Erwerbsschadens zwischen Alter 60 und 65 nichts abgeleitet werden.

Der zukünftige Erwerbsausfall berechnet sich demnach wie folgt:

Phase 1 zwischen Alter 35 bis 50 Nettoeinkommen mit 35 Jahren Fr. 71'376.50 generelle Lohnentwicklung bis Alter 50 (1 % jährlich) Faktor 1.16 individuelle Lohnentwicklung bis Alter 50 Faktor 1.20 generelle und individuelle Aufschlagsfaktoren Faktor 1.392 Nettoeinkommen mit 50: 1.392 x Fr. 71'376.50 Fr. 99'356.10 Durchschnittseinkommen (Fr. 71'376.50 + Fr. 99'356.10 : 2) Fr. 85'366.30

Dauer: temporäre Aktivitätsrente bis Alter 50, Zinsfuss 3,5 %, Tafel 12x, Faktor 11.48 Erwerbsausfall zwischen Alter 35 und 50: (Fr. 85'366.30 x 11.48) Fr. 980'005.10

Phase 2 zwischen Alter 50 bis 60 Nettoeinkommen mit 50 Jahren Fr. 99'356.10 generelle Lohnentwicklung bis Alter 60 (1 % jährlich), Aufzinsungsfaktor 1.10 (abgeleitet aus Schaetzle/Weber, a.a.O., Rz 4.29 [Tabelle1] S. 492) Nettoeinkommen mit 60: (Fr. 99'356.10 x 1.10) Fr. 109'291.70 Durchschnittseinkommen (Fr. 99'356.10 + Fr. 109'291.70 : 2) Fr. 104'323.90

Dauer: temporäre Aktivitätsrente, Zinsfuss, 3,5 %, Tafel 12 x, zwischen Alter 35 bis 60 Faktor 16.07 abzüglich temporäre Aktivitätsrente, zwischen Alter 35 und 50 Faktor 11.48 bis Alter 50 aufgeschoben und temporär bis Alter 60 Faktor 4.59 Erwerbsausfall zwischen Alter 50 und 60: (Fr. 104'323.90 x 4.59) Fr. 478'846.70

Phase 3 zwischen Alter 60 und 65 konstantes Nettoeinkommen mit 60 Jahren Fr. 109'291.70

Dauer: temporäre Aktivitätsrente, Zinsfuss 3,5 %, Tafel 12x, zwischen Alter 35 und 65 Faktor 17.61 abzüglich temporäre Aktivitätsrente, zwischen Alter 35 und 60 Faktor 16.07 bis Alter 60 aufgeschoben und temporär bis Alter 65 Faktor 1.54 Erwerbsausfall zwischen Alter 60 und 65: (Fr. 109'291.70 x 1.54) Fr. 168'309.20

Gesamt-Erwerbsschaden Schaden zwischen Alter 35 bis 50 Fr. 980'005.10 Schaden zwischen Alter 50 bis 60 Fr. 478'846.70 Schaden zwischen Alter 60 bis 65 Fr. 168'309.20 Erwerbsschaden zwischen Alter 35 bis 65 Fr. 1'627'161.00

5.2.6. Diesem Betrag anzurechnen ist der kapitalisierte Betrag der AHV/IV-, SUVA- und BVG-Renten, die den gleichen Zeitraum betreffen (Pra 2003 Nr. 69 S. 353 E. 2.3.2.3). Der Kläger bezweifelt zwar in der Antwort zur Appellationsbegründung der Beklagten, ob die Pensionskassenleistungen anzurechnen seien. Da er aber in seiner Appellationsbegründung den entsprechenden Betrag von Fr. 1'139'297.-- beim Regresswert der Sozialversichersicherungsleistungen selbst berücksichtigt und damit anerkennt, ist er mit seinem Einwand nicht zu hören. Im Übrigen wurde in der Zwischenzeit rechtskräftig entschieden, dass eine Kürzung der Sozialversicherungsleistungen gemäss Art. 37 Abs. 2 UVG entfällt. Die Beklagten wenden ein, die Sozialversicherungsrenten seien um denselben Prozentsatz zu erhöhen, wie die Einkommensentwicklung berücksichtigt werde. Dem kann nicht gefolgt werden. Die Höhe der laufenden Invalidenrenten wird periodisch der Preisentwicklung angepasst (Locher, Grundriss des Sozialversicherungsrechts, 3. Aufl., Bern 2003, § 52 N 19 und N 33; Art. 33ter AHVG und Art. 37 Abs. 1 IVG i.V. mit Art. 32 IVV, Art. 34 UVG und Art. 36 BGV). Dies erfolgt in erster Linie im Sinne eines Ausgleichs der Teuerung, die aber bereits mit dem Kapitalisierungszinsfuss aufgefangen wird (BGE 125 III 312; Brehm, Berner Komm., 3. Aufl., Bern 2006, N 60 Vorbem. zu Art. 45 und 46 OR). Es besteht somit kein Grund, von der vorinstanzlichen Berechnung der Sozialversicherungsleistungen abzuweichen, die einen Regresswert von Fr. 1'139'297.-- ergab. Der Kläger weist zu Recht darauf hin, dass die Pensionskasse auf die Geltendmachung der Überentschädigung verzichtet hat und die volle Rente ausrichtet. Die Berufung der Beklagten auf Art. 24 Abs. 1 BVV2, der im Übrigen eine Kürzung der Leistungen wegen Überversicherung vorsieht, geht daher fehl. 5.2.7. Die Beklagten wenden auch hier ein, die Vorinstanz habe dem Kläger zu Unrecht kein Invalideneinkommen angerechnet. Dem Geschädigten seien die zumutbaren Arbeitsanstrengungen anzurechnen. Damit sprechen die Beklagten wiederum die Schadenminderungspflicht des Klägers an. Wie es sich damit verhält, wurde bereits oben dargelegt (E. 5.1.7). Hinzu kommt, dass die Beklagten in der hier massgeblichen Appellationsbegründung keine Angaben zum mutmasslichen Einkommen machen (in der Appellationsantwort beziffern sie dieses auf monatlich Fr. 600.--, was nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung als nicht verwertbares Resterwerbseinkommen zum Vornherein unbeachtlich wäre; Urteil des Bundesgerichts 4C.197/2001 vom 12.2.2002 E. 3c). Weiterungen zum Invalideneinkommen erübrigen sich daher.

5.2.8. Vom oben erwähnten Gesamterwerbsschaden des Klägers von Fr. 1'627'161.-- sind demnach Fr. 1'139'297.-- abzuziehen, so dass sich der zukünftige Erwerbsschaden auf Fr. 487'864.-- beläuft. Infolge des Quotenvorrechts ist unbestritten der gesamte Erwerbsausfall-Direktschaden zu vergüten.

6. Rentenschaden Der Rentenschaden oder Rentenverkürzungsschaden entspricht dem Verlust an Altersrenten, welcher durch eine Einkommensverminderung als Folge einer Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit verursacht wird. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind bei der Bestimmung des Renten-Direktschadens die von den Sozialversicherungen entrichteten Invaliden- und Altersrenten (AHV, UVG, BVG) mit den Altersleistungen zu vergleichen, die der Verletzte ohne den Unfall bezogen hätte. Der Altersrenten-Direktschaden entspricht der Differenz zwischen den hypothetischen Altersleistungen und den von den Sozialversicherungen tatsächlich erbrachten Leistungen. Mit anderen Worten sind von den mutmasslichen Altersrenten die während der gleichen Zeitspanne wie die Altersrenten entrichteten Leistungen der Sozialversicherungen abzuziehen (Pra 2003 Nr. 69 S. 347 E. 2.2 und S. 355 E. 3.3; Urteil des Bundesgerichts 4C.197/2001 vom 12.2.2002 E. 4b).

6.1. Die Beklagten rügen im Zusammenhang mit der Berechnung des Rentenschadens zunächst, dass die Vorinstanz zu Unrecht die Eingabe des Klägers vom 22. März 2004 zu den Akten genommen habe. Es sei betreffend Rentenschaden nur auf dessen Ausführungen in der Klage abzustellen. Die Vorinstanz habe ihr rechtliches Gehör verletzt, indem sie auf ihre diesbezüglichen Einwendungen nicht eingegangen sei. Mit Eingabe vom 22. März 2004 nahm der Kläger u.a. bei verschiedenen Schadenspositionen Neuberechnungen vor, was unter den Voraussetzungen von § 98 ZPO zulässig ist. Nach § 206 Abs. 2 ZPO können die Parteien ihre Vorbringen bis zu den Parteivorträgen an der Hauptverhandlung ergänzen. Zudem erhielten die Parteien ausdrücklich Gelegenheit, zum Beweisergebnis schriftlich Stellung zu nehmen. Die Vorinstanz hat die Eingabe des Klägers vom 22. März 2004 daher zu Recht zu den Akten genommen. Was den Vorwurf der Verletzung des rechtlichen Gehörs durch die Vorinstanz angeht, ist darauf hinzuweisen, dass ein allfälliger diesbezüglicher Mangel als im Appellationsverfahren geheilt zu betrachten wäre.

6.2. Die Beklagten bestreiten einen Renten-Direktschaden. Es müsse davon ausgegangen werden, dass der Kläger einer Pensionskasse mit Beitragsprimat angehöre. Das Rentenziel könne daher nie 65 % sein, sondern höchstens 50 %. Der Kläger hält dagegen am Rentenziel von 65 % fest. Er beanstandet aber das von der Vorinstanz im Zeitpunkt der Pensionierung angenommene Bruttoeinkommen. Zudem bestreitet er, dass die Pensionskasse dem Beitragsprimat angehört habe. Dies möge höchstens anfänglich der Fall gewesen sein. Der Kläger weist nicht nach, dass die Pensionskasse, bei der er versichert ist, nicht (mehr) dem Beitragsprimat angehört. Dass der Kläger allfällige Minderbeiträge in jüngeren Jahren mit höheren Beiträgen im Alter ausgeglichen hätte, ist nicht bewiesen. Auch ist nicht schlüssig vorgetragen, welchen Einfluss die späteren Zahlungen auf die Rente hätte. Der Kläger geht, wie die Vorinstanz, von Altersleistungen von 65 % des im Zeitpunkt der Pensionierung mutmasslich erzielten Einkommens aus, die Beklagten anerkennen solche in Höhe von maximal 50 %. Erfahrungsgemäss erreichen die hypothetischen Altersrenten wertmässig je nach der Höhe des beitragspflichtigen Einkommens einen Betrag, der zwischen 50 bis 80 % des massgeblichen Bruttolohnes liegt (Pra 2003 Nr. 69 S. 355 E. 3.3). Nachdem der Kläger dazu keine weiteren Angaben macht, ist vom anerkannten Satz von 50 % auszugehen. Nach seinen Angaben beläuft sich der Schlusslohn im Pensionierungsalter auf brutto Fr. 140'662.--. Weiter müsse noch die generelle Teuerung von 1 % berücksichtigt werden, was ab Alter 35 bis Schlussalter 65 gemäss Tabelle 1 in Schaetzle/Weber (S. 491) einen Aufzinsungsfaktor von 1.35 ausmache. Diese Tabelle (Schaetzle/Weber, Kapitalisieren, S. 491) enthält die Aufzinsungsfaktoren für die generelle Reallohnentwicklung, die im vorliegenden Fall im Übrigen bereits bis Alter 60 berücksichtigt wurde (E. 5.2.5), und kommt aus diesem Grund nicht zur Anwendung. Weiter ist zu beachten, dass bei Kapitalabfindungen im Kapitalisierungszinsfuss von 3,5 % die zu erwartende Teuerung bereits enthalten ist (Schaetzle/Weber, a.a.O., N 3.116 und N 4.12). Dies muss auch bei aufgeschobenem Rentenbeginn gelten, wie er hier (mit der Anwendung der Tafel 1b von Stauffer/Schaetzle) zum Tragen kommt. Schliesslich begründet der Kläger auch nicht näher, weshalb mit einer allgemeinen Teuerung von durchschnittlich 1 % pro Jahr zu rechnen wäre. Von der Berücksichtigung einer allgemeinen Teuerung bis zum Pensionierungsalter des Klägers ist daher abzusehen. Die Anordnung eines Wirtschafts-/Lohngutachtens zum Bruttolohn des Klägers im Jahre 2035 erübrigt sich. Im Übrigen wendet der Kläger denselben Aufzinsungs-Faktor von 1.35 aus Konsequenzgründen auch für die Sozialversicherungsrenten an, womit eine allfällige Berücksichtigung der Teuerung beim Einkommen wohl wieder weitgehend kompensiert würde.

6.3. Nach dem oben Gesagten (E. 5.2.4 und 5.2.5) beträgt das Brutto-Valideneinkommen im Zeitpunkt der Pensionierung im Jahre 2035 Fr. 125'190.90 (Fr. 81'760.-- x 1.392 x 1.10). Es ist daher von einem Betrag von Fr. 62'595.45 (Fr. 125'190.90 x 50 %) auszugehen. Diesen mutmasslichen Altersrenten stehen die Sozialversicherungsleistungen gegenüber, die unbestritten Fr. 64'696.-- jährlich ausmachen (vgl. die Angaben des Klägers, wonach das aktuelle Renteneinkommen gar Fr. 65'237.-- ausmacht). Daraus ergibt sich, dass der Kläger keinen Rentenschaden erleidet, weshalb die Beklagten unter diesem Titel keinen Ersatz zu leisten haben.

7. Haushaltschaden Die Beklagten machen hinsichtlich des Haushaltschadens geltend, entgegen der Auffassung der Vorinstanz sei davon auszugehen, dass dieser definitiv abgerechnet worden sei. Der Kläger bestreitet dies.

Mit Schreiben vom 20. Mai 1996 unterbreitete der klägerische Rechtsvertreter der Beklagten 2 eine Diskussionsgrundlage für Akontoleistungen, eventuell Abschluss diverser Schadenspositionen. Darin führte er unter Ziffer 5 aus, ferner könnte der Haushaltführungsschaden definitiv abgerechnet werden. Der Ausfall pro Jahr belaufe sich auf Fr. 5'200.--, kapitalisiert mit dem Faktor 22.93 ergebe sich ein Betrag von Fr. 119'236.--. Am 30. August 1996 hielt Rechtsanwalt A. fest, zur Diskussion stehe u.a. die Auszahlung des Haushaltführungsschadens von Fr. 120'000.-- gemäss Berechnung vom 20. Mai 1996 unter dem ausdrücklichen Vorbehalt, dass ein Minderbetrag als Folge einer allenfalls rechtsgültig festgestellten reduzierten Haftungsquote mit den Ansprüchen aus Erwerbsausfallschaden verrechnet würde. Die Beklagte 2 führte im Schreiben vom 23. September 1996 aus, den Haushaltführungsschaden von Fr. 120'000.-- könnten sie dem Grundsatz nach anerkennen, sie würden hier eine Akontozahlung von Fr. 100'000.-- leisten. Am 24. September 1996 unterzeichnete der Kläger die ihm gleichzeitig zugestellte Entschädigungsvereinbarung und bestätigte die Überweisung einer Akontozahlung von Fr. 250'000.-- auf sein Bankkonto. Im Begleitschreiben vom 26. September 1996 hielt sein Rechtsvertreter Dr. A. fest, sein Klient nehme den Betrag von Fr. 250'000.-- als akonto Gesamtschaden entgegen. Weiter machte er verschiedene Bemerkungen zu einzelnen Positionen im Schreiben der Beklagten 2 vom 23. September 1996 (so u.a. zu den Pflegekosten und zum Erwerbsausfall bis Ende 1996) und wies auf ein Missverständnis bezüglich Genugtuung hin. Mit keinem Wort erwähnte er jedoch die Entschädigung für den Haushaltführungsschaden. Unter diesen Umständen steht fest, dass die Beklagte 2 die Offerte des Klägers vom 30. August 1996, den Haushaltschaden mit Fr. 120'000.-- definitiv abzurechnen, angenommen hat. Diese Offerte des Klägers stand lediglich unter dem Vorbehalt, dass ein Minderbetrag wegen einer allfälligen reduzierten Haftungsquote mit den Ansprüchen aus Erwerbsausfall verrechnet würde. Damit hatten sich die Parteien über den Höchstbetrag der Entschädigung für den Haushaltschaden klar geeinigt. Richtig ist, dass die Beklagte 2 entgegen dem Vorschlag des Klägers lediglich eine Zahlung von Fr. 100'000.-- als Akontozahlung leistete. Selbst wenn das Schreiben der Beklagten 2 als Gegenofferte zu betrachten wäre, wäre der Kläger jedoch aufgrund der gesamten Umstände, insbesondere seines Verhaltens bezüglich der übrigen Positionen verpflichtet gewesen, der Beklagten mitzuteilen, wenn er mit der Teilauszahlung des Haushaltschadens nicht einverstanden gewesen wäre und auf der Auszahlung des ganzen Betrages beharrt hätte. Jedenfalls durfte die Beklagte 2 das Stillschweigen nach dem Vertrauensprinzip als Annahme deuten (Eugen Bucher, Basler Komm., 3. Aufl., Basel 2003, N 1 ff. zu Art. 6 OR). Entgegen der Auffassung der Vorinstanz muss sich der Kläger damit bei der definitiven Erledigung des Haushaltschadens behaften lassen. Daran vermag nichts zu ändern, dass er die Zahlung der Beklagten 2 nur als Akontozahlung entgegengenommen hat. Die Beklagten haben dem Kläger somit noch die Restanz von Fr. 20'000.-- zu bezahlen.

8. Pflege- und Betreuungsschaden Die Vorinstanz hat dem Kläger Ersatz für bisherigen Pflege- und Betreuungsschaden von rund Fr. 255'000.-- und für den künftigen Pflege- und Betreuungsschaden eine monatliche indexierte Rente von (aufgerundet) Fr. 4'586.-- zugesprochen.

8.1. Die Beklagten erneuern ihren Einwand, die Vorinstanz hätte nicht auf die Eingabe des Klägers vom 22. März 2004 abstellen dürfen. Dazu kann auf Erwägung 6.1 verwiesen werden. Der Kläger konnte anstelle seines ursprünglichen Antrages auf Auszahlung eines bestimmten Betrages für die Abgeltung des künftigen Pflege- und Betreuungsschadens bis zum Parteivortrag an der Hauptverhandlung die Zusprechung einer Rente verlangen, wie die Vorinstanz zutreffend ausführt. Die Beklagten machen geltend, die Ehefrau des Klägers habe ihr Pensum auf 50 % reduziert, um den Kläger zu pflegen. Es sei daher der Einkommens-Ausfall von maximal Fr. 3'000.-- monatlich als Pflegeschaden anzurechnen. Auch die Pflege zu Hause geht, soweit sie unfallbedingt ist, zu Lasten des Haftpflichtigen, und muss auch dann entschädigt werden, wenn ein Familienangehöriger sie besorgt. Gibt ein Angehöriger seine Erwerbstätigkeit auf, um die geschädigte Person zu pflegen, so entspricht der zu ersetzende Schaden in der Regel dem entgangenen Erwerbseinkommen, es sei denn, fremde Hilfe wäre wesentlich günstiger zu haben, oder umgekehrt, die Pflege bringe grössere Beanspruchung als die bisherige Arbeit (Urteil des Bundesgerichts 4C.276/2001 vom 26.3.2002 E. 6 b/aa; Pra 2002 Nr. 212 S. 1128 f.; Keller, Haftpflicht im Privatrecht, Bd. II, 2. Aufl., Bern 1998, S. 56; Brehm, a.a.O., N 14a ff. zu Art. 46 OR). Letzteres ist hier der Fall (vgl. E. 8.2.4), weshalb die Beklagten nichts zu ihren Gunsten ableiten können.

8.2. Der Kläger stimmt mit der Vorinstanz überein, dass vom Pflege- und Betreuungsaufwand von 5 Stunden pro Tag oder 154,4 Stunden im Monat und einer Präsenzzeit von 5,5 Stunden pro Tag oder 167,3 Stunden im Monat auszugehen ist. Die Beklagten weisen zwar auf die hohe Selbständigkeit des Klägers hin, der keiner ständigen Betreuung bedürfe. Sie setzen sich jedoch mit den diesbezüglichen Ausführungen im vorinstanzlichen Urteil nicht auseinander und bestreiten auch den Aufwand für die Pflege und Betreuung von 154,4 Stunden und für die Präsenz von 167,3 Stunden, je monatlich, von denen die Vorinstanz ausgegangen ist, nicht.

8.2.1. Streitig sind die Stundenansätze. Zu Recht ist die Vorinstanz bei der Berechnung des bisherigen Pflege- und Betreuungsaufwandes gestützt auf die Vorbringen des Klägers in der Eingabe vom 22. März 2004 von einem Stundenansatz von Fr. 27.-- ausgegangen. Bei diesen Angaben über den Stundenansatz, die er seiner Forderung zugrunde legte, ist der Kläger zu behaften, weshalb auf seine weiteren diesbezüglichen Vorbringen nicht einzugehen ist. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind zur Berechnung des Betreuungsschadens die zum Haushaltschaden entwickelten Grundsätze analog heranzuziehen (Urteil des Bundesgerichts 4C.276/2001 vom 26.3.2002 E. 6 b/aa; Urteil der I. Kammer vom 13.10.2004 [11 03 117] E. 4.2.4; Daniel N. Kaufmann, Neun Thesen zu den Hilfeleistungskosten [Pflege- und Betreuungskosten] im Haftpflichtrecht, in: HAVE 2003 S. 128; Pra 2002 Nr. 212 S. 1129). Es ist daher für den bisherigen Pflege- und Betreuungsschaden von einem Stundenansatz von Fr. 27.-- auszugehen, den der Kläger auch seiner Berechnung des bisherigen Haushaltschadens zugrunde legt.

8.2.2. In Bezug auf die Abgeltung der notwendigen Präsenzzeit machte der Kläger vor der Vorinstanz die Hälfte des Ansatzes für die Betreuungszeit, nämlich Fr. 13.50 pro Stunde, geltend. In der Appellation bestreitet er, dass er darauf behaftet werden könne, zudem seien neuere Erkenntnisse mitzuberücksichtigen. Wie erwähnt, hat die Vorinstanz den Kläger zu Recht bei diesem Stundenansatz behaftet. Seine Hinweise auf die Wegleitung zur Verordnung 1 zum Arbeitsgesetz, die zwischen Arbeitsbereitschaft oder Rufbereitschaft des Arbeitnehmers unterscheide, sind unbehelflich. Präsenzleistungen bestehen darin, dass eine Person während einer bestimmten Zeit des Tages anwesend ist, ohne jedoch in der Regel konkrete Betreuungsleistungen erbringen zu müssen. Sie hat bei allfällig auftretenden Problemen oder Beschwerden der geschädigten Person entsprechend zu helfen und falls nötig die zuständige Stelle zu alarmieren (Hardy Landolt, Der Pflegeschaden, Bern 2002, S. 33; Daniel N. Kaufmann, a.a.O., in HAVE 2003 S. 126). Auch wenn diesen Leistungen ein gewisser Pikettcharakter nicht abzusprechen ist, hinkt der Vergleich mit dem arbeitsrechtlichen Pikettdienst im Betrieb schon deswegen, weil die anwesende Person während der Präsenzzeit andere Arbeiten erledigen oder einem Hobby nachgehen kann. Es rechtfertigt sich daher, reine Präsenzleistungen wie bis anhin mit einem reduzierten Stundenansatz zu entschädigen. Angemessen erscheint eine Reduktion um 50 % des Stundenansatzes für Betreuung und Pflege auf Fr. 13.50 (Daniel N. Kaufmann, a.a.O., in: HAVE 2003 S. 128; Urteil der I. Kammer vom 13.10.2004 [11 03 117] E. 4.3.4).

8.2.3. Die Vorinstanz hat die Hilflosenentschädigung von Fr. 1'602.-- bzw. von Fr. 1'758.-- ab 1. Januar 2001 als sachlich kongruent mit dem Pflege- und Betreuungsschaden an die Pflege- und Betreuungskosten angerechnet. Der Kläger hält dafür, dass zumindest ein Teil der von der Betreuungsperson zu verrichtenden Tätigkeiten mit den alltäglichen Lebensverrichtungen gemäss Hilflosenanspruch sachlich nicht kongruent sei. Der Hilflosenbegriff umfasse nicht die Behandlungspflege, höchstens nur die Grundpflege. Aufgrund der nur teilweisen sachlichen Kongruenz rechtfertige sich lediglich, drei Viertel der Hilflosentschädigung anzurechnen. Noch fraglicher erscheine die grundsätzliche Anrechnung der Hilflosenentschädigung bis 31. Dezember 2002, da sie in aArt. 43 Abs. 2 UVG nicht namentlich als gleichwertige Leistung angeführt sei.

Nach aArt. 43 Abs. 1 UVG gehen die Ansprüche für Leistungen gleicher Art auf den Versicherer über. Leistungen gleicher Art sind namentlich vom Versicherer und von Dritten zu erbringende Vergütungen für Heilungs- und Pflegekosten. In Art. 74 Abs. 2 lit. d des Allgemeinen Teils des Sozialversicherungsrechts (ATSG; in Kraft seit 1.1.2003) ist die Hilflosenentschädigung ausdrücklich als gleichartige Leistung aufgeführt. Zu Recht weist die Vorinstanz darauf hin, dass aArt. 43 Abs. 2 UVG keine abschliessende Aufzählung der gleichartigen Leistungen enthält, worauf schon der Begriff "namentlich" hinweist. Der Begriff Heilungs- und Pflegekosten ist auf beiden Seiten weit auszulegen. Die Hilflosenentschädigung gemäss Art. 26 UVG fällt darunter (Keller, a.a.O., Bd. II, S. 232; vgl. auch Beck, Zusammenwirken von Schadenausgleichsystemen, in: Münch/Geiser [Hrsg.], Schaden-Haftung-Versicherung, N 6.32, wonach vermehrter Aufwand zur Erhaltung des Gesundheitszustandes und der Verrichtungen des täglichen Lebens u.a. der Hilflosenentschädigung nach Art. 26 UVG entspricht). Der Kläger macht geltend, die Betreuungsperson müsse auch Leistungen in der Behandlungspflege erbringen, die nicht zu den alltäglichen Lebensverrichtungen für den Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung zählten. Es seien Hilfestellungen im Sinne der Krankenpflege-Leistungsverordnung Art. 7 Abs. 2. Zwar trifft es zu, dass die in Art. 26 Abs. 1 UVG bzw. Art. 9 ATSG definierte Hilflosigkeit sich nicht auf die durch die Krankenversicherung im Rahmen der Grundpflege zu erbringenden Leistungen bezieht, denn es sind bezüglich dieser Pflegeleistungen keine den Hilflosenentschädigungen gleichartige Leistungen anzunehmen (Ueli Kieser, ATSG-Komm., N 10 zu Art. 9 und N 11 zu Art. 74). Der Kläger weist in der Appellationsantwort vom 13. Mai 2005 jedoch selbst darauf hin, dass bei ihm insbesondere Betreuungskosten anfallen. Pflegekosten im eigentlichen Sinn, die in der Regel von Ärzten oder Krankenpflegern erbracht würden, seien nicht schwergewichtig. Diese würden zudem jeweils am Morgen durch die Spitex ausgeführt. So deklariert er bei den täglichen Aufwendungen Verrichtungen wie Schiene am linken Arm entfernen und anbringen, Augensalben verabreichen, Massage bei Rückenschmerzen, Arztbesuche im Krankheitsfall, ausdrücklich als Betreuungsaufgaben. An anderer Stelle ordnet er sie gar der Behandlungspflege zu (vgl. dazu BGE 125 V 302), die, wie erwähnt, höchstens zu den im Rahmen der Grundpflege zu erbringenden Leistungen gehören. Schon aus diesem Grund sind seine Vorbringen nicht schlüssig, weshalb er hinsichtlich angeblich fehlender sachlicher Kongruenz nichts aus Art. 7 der Krankenpflege-Leistungsverordnung ableiten kann. Es ist daher mit der Vorinstanz die Hilflosenentschädigung nach UVG als kongruent mit dem Pflege- und Betreuungsschaden anzusehen und daher an diese Kosten anzurechnen.

8.2.4. Es ergibt sich folgende Berechnung des bisherigen Pflege- und Betreuungsschadens in der Zeit vom 1. Januar 1998 bis 31. März 2005:

154,4 Stunden x 87 Monate x Fr. 27.00 Fr. 362'685.60 167,3 Stunden x 87 Monate x Fr. 13.50 Fr. 196'493.85 Total Fr. 559'179.45

abzüglich Hilflosenentschädigung: 1. Januar 1998 bis 31.Dezember 2000 (36 x Fr. 1'602.--) Fr. 57'672.00 1. Januar 2001 bis 31. März 2005 (51 Monate x Fr. 1'758.--) Fr. 89'658.00

Weiter abzuziehen sind die Akontozahlungen der Beklagten 2 für Pflegekosten von Fr. 78'000.--. Der Kläger macht geltend, entgegen der Annahme der Vorinstanz habe die Beklagte 2 Fr. 2'000.-- monatlich an die Pflegekosten lediglich bis zur Klageeinreichung Ende März 2001 bezahlt, somit während total 39 Monaten. Die Beklagten haben dazu nicht substanziiert Stellung genommen, weshalb von der Richtigkeit der Darstellung des Klägers auszugehen ist. Im Übrigen ist die Art der Zinsberechnung nicht angefochten und daher zu übernehmen (§ 246 Abs. 2 ZPO).

Somit ergeben sich Abzüge von total Fr. 225'330.00 Es verbleibt ein direkter Pflege- und Betreuungsschaden von Fr. 333'849.45 +Schadenszins (mittlerer Verfall 43,5 Monate) x 5 % Fr. 60'510.20 total bisheriger Pflege- und Betreuungsschaden Fr. 394'359.65

8.2.5. Infolge des Quotenvorrechts hat der Kläger Anspruch auf Ersatz des gesamten Pflege- und Betreuungsschadens von Fr. 394'359.65.

8.3. Die Vorinstanz ist bei der Berechnung des künftigen Pflege- und Betreuungsschadens von einem Stundenansatz von Fr. 27.-- ausgegangen, der Kläger macht einen solchen von Fr. 35.70 geltend. Da wie erwähnt zur Berechnung dieses Schadens die zum Hausfrauenschaden entwickelten Grundsätze analog heranzuziehen sind (Urteil des Bundesgerichts 4C.276/2001 vom 26.3.2002 E. 6b/aa), worauf die Beklagten ausdrücklich verweisen, rechtfertigt es sich, von einem Stundenansatz von Fr. 30.-- auszugehen, wie ihn das Obergericht des Kantons Luzern neu für den Haushaltschaden anwendet (Urteil der I. Kammer vom 2.11.2005 [11 04 109]). Für die Präsenzzeit ist mit der Hälfte dieses Ansatzes zu rechnen. Die monatliche Rente für den Pflege- und Betreuungsschaden berechnet sich demnach wie folgt: Pflege- und Betreuungszeit 154,4 Stunden x Fr. 30.-- Fr. 4'632.00 Präsenzzeit 167,3 Stunden x Fr. 15.-- Fr. 2'509.50 Total Fr. 7'141.50 abzüglich Hilflosenentschädigung Fr. 1'758.00 Rente Fr. 5'383.50

Hinsichtlich der Zahlungsmodalitäten und der Indexierung der Rente kann auf das vorinstanzliche Urteil verwiesen werden, welches in diesem Punkt unangefochten geblieben ist.

8.4. Die Vorinstanz hat die Sicherheit, die der Ersatzpflichtige für die Rente gemäss Art. 43 Abs. 2 OR zu leisten hat, auf Fr. 1'514'371.-- festgesetzt. Die Beklagten bestreiten eine Pflicht zur Sicherstellung. Nach Art. 43 Abs. 2 OR ist der Schuldner, der Schadenersatz in Gestalt einer Rente zu leisten hat, gleichzeitig zur Sicherheitsleistung anzuhalten. Ist der Haftpflichtige versichert, so wird die Rente durch den Haftpflichtversicherer erbracht. Nach Auffassung von Brehm rechtfertigt es sich daher nicht, den Haftpflichtversicherer zusätzlich zu seiner aufsichtsrechtlichen Pflicht zur Bildung von Rückstellungen noch zu weiteren Sicherstellungen anzuhalten (Brehm, a.a.O., N 94 zu Art. 43 OR; Assista 250). Zudem besteht gemäss Art. 76 SVG seit Februar 2003 eine sog. Insolvenzdeckung durch den nationalen Garantiefonds der in der Schweiz zum Betrieb der Motorfahrzeug-Haftpflichtversicherung zugelassenen Versicherungseinrichtungen. Dieser hat u.a. die Aufgabe, die Haftung für Schäden zu decken, die durch in der Schweiz zugelassene Motorfahrzeuge verursacht werden, wenn über den leistungspflichtigen Haftpflichtversicherer der Konkurs eröffnet worden ist (Art. 76 Abs. 2 lit. b SVG). Mit dieser neuen Bestimmung des Art. 76 SVG wurde ein umfassender Schutz in allen Insolvenzfällen eingeführt (Fuhrer, Vision Zero als Leitbild des Verkehrsopferschutzes, in: HAVE 2002 S. 365 und Fn 97; vgl. auch Schaetzle, Sicherstellung von Haftpflichtversicherungsrenten und ihre Berechnung, in: HAVE 2003 S. 166 f., wonach mit dem neu eingeführten Art. 76 Abs. 2 lit. b rev. SVG nun wenigstens in diesem Bereich [d.h. für Versicherungsleistungen von Verkehrsopfern] eine Insolvenzdeckung besteht). Unter diesen Umständen rechtfertigt es sich, von einer Sicherstellung der Rente abzusehen.

9. Mehrkosten Hausbau Die Vorinstanz hat die vom Kläger geltend gemachten invaliditätsbedingten Mehrkosten für den Hausbau mangels Substanziierung abgewiesen. Der Kläger macht nach Abzug der von der Beklagten 2 geleisteten Fr. 100'000.-- und der Zahlungen der IV für Treppenlift und Türöffner von Fr. 16'033.-- einen entschädigungspflichtigen Betrag von Fr. 102'967.-- geltend. Zur Begründung verweist er wiederum auf ein Schreiben des Architekten B.K., worin dieser den invaliditätsbedingten Mehraufwand detailliert berechnet habe (AG kläg.Bel. 38). Damit kommt er aber seiner Begründungspflicht, das heisst der Pflicht zur Darlegung der rechtserheblichen Tatsachen in den Rechtsschriften nicht nach (Studer/Rüegg/Eiholzer, a.a.O., N 4 zu § 70 ZPO; vgl. auch BGE 127 III 368 E. 2b). Es ist ihm auch als Nichtfachmann durchaus zuzumuten, im Einzeln anzugeben, welcher Mehraufwand für behindertengerechtes Wohnen erforderlich war und welche Kosten dadurch entstanden. Fehlende tatsächliche Behauptungen können nicht im Rahmen des Beweisverfahrens ersetzt werden (LGVE 1996 I Nr. 17), weshalb die Mehraufwandberechnung des Architekten K. auch nicht einer gutachterlichen Prüfung zu unterziehen ist. Der Architekt B.K. wurde zu den geltend gemachten Mehrkosten, soweit sie genügend konkret vorgetragen sind, vor Obergericht als Zeuge befragt. B.K. bestätigte, dass die unter Rohbau 1 in der Zusammenstellung der Mehrkosten vom 3. Januar 1997 aufgeführten erhöhten Rohbauposten von insgesamt Fr. 23'000.-- dem Einbau des Liftschachtes dienten. Der Einbau des Liftes sei für den Kläger unabdingbar gewesen und gehöre auch in ländlichen Gebieten zum Standard bei Stockwerkeigentum. Schon damals habe man Lifte eingebaut. Beim Rohbau 1 (recte 2) hätten die Türen grösser dimensioniert werden müssen wegen des Elektrorollstuhls, die Position ergab Mehrkosten von Fr. 13'000.--. Die Position 25 (Sanitäranlagen) von Fr. 40'000.-- betraf spezielle Einrichtungen im Bad/WC-Bereich sowie in der Küche, die ebenfalls behindertenspezifisch gebaut werden musste. Ebenfalls bestätigt wurde vom Zeugen der Mehraufwand für Gipserarbeiten von Fr. 1'500.-- und für Schreinerarbeiten von Fr. 18'000.--. Schliesslich habe die spezielle Planung auch einen Mehraufwand für den Architekten bedeutet, den er mit Fr. 15'000.-- in Rechnung stellte. Die Befragung des Architekten ergab, dass die erwähnten Mehraufwendungen erforderlich waren und allein dem Kläger zugute kamen und nicht den andern Hausbewohnern. Ausgewiesen sind demnach Mehrkosten von insgesamt Fr. 110'500.--, nämlich Rohbau 1 (Position 21) Fr. 23'000.--, Rohbau 2 (Position 22) Fr. 13'000.--, Sanitäranlagen (Position 25) Fr. 40'000.--, Gipserarbeiten (Position 271.0) Fr. 1'500.--, Schreinerarbeiten (Position 273) Fr. 18'000.-- sowie Mehraufwand Architekt (Position 291) Fr. 15'000.--. Bei den vom Kläger angerechneten Zahlungen der IV für Treppenlift und Türöffner im Betrag von Fr. 16'033.-- handelt es sich um andere Leistungen als die vom Zeugen K. bestätigten Mehraufwendungen. Sie sind daher nicht zu berücksichtigen und das Quotenvorrecht kommt insofern nicht zum Tagen, weshalb dem Kläger hier 10 % für Selbstverschulden abzuziehen sind, so dass ein Betrag von Fr. 99'450.-- verbleibt. Die Beklagten haben dem Kläger unbestritten eine Akontozahlung von Fr. 100'000.-- geleistet, so dass sie dem Kläger für Mehrkosten Hausumbau nichts mehr schulden.

10. Mehrkosten Autoumbau Die Vorinstanz hat dem Kläger für bisherige Autoumbaukosten Fr. 40'450.-- bzw. nach Abzug wegen Selbstverschuldens Fr. 36'405.-- sowie für künftige Umbaukosten Fr. 49'300.20 zugesprochen. Der Kläger macht geltend, die IV-Stelle Luzern leiste an die Abänderung des Fahrzeuges Chrysler Voyager Fr. 12'500.--, weshalb sich der Betrag (ohne Berücksichtigung des Selbstverschuldensabzuges) auf Fr. 27'950.-- reduziere. Für die zukünftigen Umbaukosten werde von einem Mittelwert von Fr. 35'000.-- ausgegangen. Die IV übernehme in der Regel die Hälfte dieser Kosten, so dass er einen Betrag von Fr. 17'500.-- zu leisten habe. Dieser Betrag falle alle zehn Jahre an, erstmals im Alter von 45 Jahren. Die Beklagten machen geltend, die herrschende Lehre und Rechtsprechung gehe davon aus, dass Automobilkosten nur ersatzpflichtig seien, wenn der Geschädigte noch erwerbsfähig und auf ein Motorfahrzeug angewiesen sei. Zudem seien die geltend gemachten Umbaukosten viel zu hoch. Bei den Mehrkosten seien auch die unfallbedingten Kosten (Arbeitsweg) zu berücksichtigen, was bei 220 Arbeitstagen und 20 km Arbeitsweg hin und zurück bei 70 Rappen pro Kilometer im Jahr Fr. 3'080.-- ergebe.

10.1. Die Beklagten halten daran fest, dass sie keine Autoumbaukosten zu tragen hätten. Die Behinderung der Beweglichkeit werde durch die Genugtuungsleistung ausgeglichen.

In der Lehre und Rechtsprechung wird die Auffassung vertreten, der Ausgleich für fehlende Mobilität bei einem arbeitsunfähigen Geschädigten falle nicht unter die Entschädigungspflicht gemäss Art. 46 OR, sondern sei mittels Genugtuung auszugleichen (Brehm, a.a.O., N 24a zu Art. 46 OR mit Hinweisen). Es ist indessen zu beachten, dass der Kläger für die Fortbewegung ausserhalb des Bewegungskreises des Rollstuhls generell und insbesondere für die Fahrten zur Therapie auf ein Fahrzeug angewiesen ist, da er den öffentlichen Verkehr nicht benützen kann. Die Beklagten haben daher dem Kläger die Autoumbaukosten zu ersetzen.

10.2. Die Vorinstanz hat einen bisherigen Schaden von Fr. 40'450.-- (bzw. von Fr. 36'405.-- nach Abzug von 10 % wegen Selbstverschuldens) als nicht genügend bestritten erachtet. Davon kann auch hier ausgegangen werden, bestreiten die Beklagten in masslicher Hinsicht doch nur die zukünftigen Kosten. Die IV-Stelle Luzern hat dem Kläger für den Umbau des damaligen Fahrzeuges Fr. 12'500.-- zugesprochen, die abzuziehen sind. Da diesbezüglich das Quotenvorrecht anwendbar ist, hat der Kläger Anspruch auf Fr. 27'950.-- (Fr. 40'450.-- minus IV-Zahlung von Fr. 12'500.--), da dieser Betrag die auf die Beklagte entfallende Haftungsquote (Fr. 36'405.--) nicht erreicht.

10.3. Zur Frage der Umbaukosten eines Fahrzeuges im mittleren Preissegment wurde bei der Paramobil AG, Nottwil, eine Beweisauskunft eingeholt. Der Betriebsleiter J.B. hielt in seinem Schreiben vom 14. September 2005 fest, der Umbau einer Grossraumlimousine würde je nach Fahrzeugtyp zwischen Fr. 15'000.-- und Fr. 18'000.-- (je ohne Mehrwertsteuer) kosten. Die Parteien haben sich zu diesen Angaben nicht geäussert. Es rechtfertigt sich daher, von einem Mittelwert von rund Fr. 18'000.-- (inklusive Mehrwertsteuer) auszugehen. Nach unbestrittener Darstellung des Klägers übernimmt die IV die Hälfte dieser Kosten, die alle zehn Jahre anfallen; bei einer Lebenserwartung des Klägers von 80 Jahren würden vier Umbauten erforderlich. Somit ergibt sich ein Gesamtbetrag von Fr. 36'000.--. Da die IV-Leistungen identische Schadensposten betreffen, kommt auch hier das Quotenvorrecht des Klägers zum Zuge und ist ihm der volle von den Beklagten geschuldete Betrag von Fr. 36'000.-- zuzusprechen.

Die Beklagten wenden ein, bei den Automehrkosten seien die unfallbedingt eingesparten Kosten für den Arbeitsweg zu berücksichtigen, was bei 220 Arbeitstagen und 20 km Arbeitsweg bei 70 Rappen pro Kilometer jährlich Fr. 3'080.-- ergebe. Dabei übersehen die Beklagten jedoch, dass der Kläger nicht Ersatz für Fahrkosten verlangt, sondern für die invaliditätsbedingten Autoumbaukosten. Ihr Einwand ist daher nicht stichhaltig. 10.4. Die Beklagten haben dem Kläger somit für Autoumbaukosten insgesamt Fr. 63'950.-- (Fr. 27'950.-- und Fr. 36'000.--) zu bezahlen.

11. Selbstbehalt und Franchise gemäss KVG Die Vorinstanz hat dem Kläger unter dem Titel bisherige Kosten für Selbstbehalt und Franchise gemäss KVG mangels eines rechtsgenüglichen Nachweises lediglich Fr. 10.60 bzw. nach Abzug der 10 % wegen Selbstverschuldens Fr. 9.55 sowie für Franchisekosten Fr. 895.-- abzüglich 10 % wegen Selbstverschuldens, also Fr. 805.50 zugesprochen. Den zukünftigen Schaden hat das Amtsgericht mit Fr. 9'000.-- bzw. Fr. 8'100.-- (nach Selbstverschuldensabzug von 10 %) ermittelt.

11.1. Der Kläger macht vor Obergericht einen bisherigen Schaden (bis 31.3.2005) von Fr. 7'838.30 geltend und legt diesbezüglich verschiedene Abrechnungen der Krankenkasse als Sammelbelege auf. Die Beklagten bestreiten diese Positionen grundsätzlich und masslich mit der Begründung, dass sie ohnehin angefallen wären. Damit können sie indessen nicht gehört werden. Aus den vom Kläger neu aufgelegten Urkunden geht hervor, dass es sich bei den geltend gemachten Kosten vor allem um Pflegebeiträge gemäss KVG u.a. an die Behandlungen der Spitex handelt, die zweifellos mit dem Unfall des Klägers in Zusammenhang stehen und ohne diesen nicht entstanden wären. Die Beklagten begründen denn auch nicht, weshalb beim Kläger solche Auslagen auch ohne Unfall angefallen wären, noch belegen sie, dass er als Schreiner und Spitzensportler einer erheblichen Verletzungsgefahr ausgesetzt gewesen wäre. Sie verweisen lediglich auf statistische Angaben, wonach mehr als 76 % der Schweizer und Schweizerinnen im Jahre 2002 innerhalb eines Jahres mindestens einmal den Arzt aufgesucht hatten, was unbehelflich ist. Es ist daher von den geltend gemachten Kosten im Betrag von Fr. 7'838.30 auszugehen, wovon 10 % wegen Selbstverschuldens abzuziehen sind, was Fr. 7'054.45 ergibt.

11.2. Hinsichtlich des zukünftigen Schadens macht der Kläger geltend, die Abrechnungen der Krankenkasse zeigten einerseits seinen vermehrten Bedarf, anderseits auch die Kostenexplosion im Gesundheitswesen. Laut Bericht des Bundesamtes für Statistik sei die durchschnittliche Teuerung in den Jahren 1990 bis 1998 bei 5,5 % gelegen. Berücksichtige man, dass 1 % dieser Teuerung auf die allgemeine Teuerung entfalle, die mit dem Kapitalisierungszinsfuss von 3,5 % ausgeglichen werde, sei mit reinen Mehrkosten im Gesundheitswesen von 4,5 % zu rechnen. Lediglich mit dem Hinweis auf einen Bericht des Bundesamtes für Statistik und auf ein Urteil des Handelsgerichts des Kantons Zürich kann der Kläger seine Behauptungen nicht belegen. Es ist daher von den für 2005 geltend gemachten Kosten für Selbstbehalt und Franchise von rund Fr. 900.-- auszugehen und diese gemäss vorinstanzlichem Urteil mit dem Faktor 22.50 (Tafel 1, sofort beginnende, lebenslängliche Rente, Alter 35) zu kapitalisieren. Dies ergibt einen Betrag von Fr. 20'250.--. Auch hievon sind 10 % wegen Selbstverschuldens abzuziehen, so dass dem Kläger unter diesem Titel Fr. 18'225.-- zuzusprechen sind.

11.3. Die Beklagten schulden dem Kläger daher insgesamt Fr. 25'279.45 (Fr. 7'054.45 + Fr. 18'225.--).

12. Behandlungskosten (Fussreflexzonenmassagen) Die Vorinstanz hat dem Kläger für insgesamt 82 Fussreflexzonenmassagen in der Zeit von August 2002 bis Mitte Dezember 2003 einen Betrag von Fr. 1'640.-- zugesprochen, die im Umfang von Fr. 20.-- nicht von der SUVA übernommen würden und daher von den Beklagten zu vergüten seien. Nach Abzug von 10 % wegen Selbstverschuldens verbleibe ein entschädigungspflichtiger Betrag von Fr. 1'476.--. Was den zukünftigen Schaden betreffe, habe der Kläger nicht dargetan, dass die Massagen weiterhin ärztlich indiziert und lebenslänglich angezeigt seien.

12.1. Aus den Akten ergibt sich, dass sich die SUVA bereit erklärte, für die 13 Fussreflexzonenmassagen in der Zeit bis Mitte Dezember 2003 einen Anteil von Fr. 55.-- zu bezahlen. Es wurde um die erneute Zustellung einer ärztlichen Verordnung gebeten (vgl. auch den Hinweis auf das beigelegte Arztzeugnis in der Rechnung der Therapeutin vom 30.8.2002). Daraus ergibt sich, dass die Therapie vom Hausarzt verordnet worden war. Der Kläger begab sich auch ab Mitte Dezember 2003 regelmässig in Behandlung. Anlässlich der Parteibefragung bestätigte er, dass er die Therapie fortsetzen werde, normalerweise gehe er einmal in der Woche zur Behandlung. Er sei auf die Massagen wegen der eingeschränkten Durchblutung angewiesen. Es könnte sonst zu einer Thrombose kommen und sich sein Gesundheitszustand generell verschlechtern. Daraus ergibt sich, dass die Therapie für den Kläger zumindest eine konservative Funktion hat (Brehm, a.a.O., N 29 zu Art. 46 OR e contrario), weshalb er Anspruch auf Ersatz dieser Kosten hat. Die Beklagten haben sich damit auch grundsätzlich einverstanden erklärt. Die SUVA leistet an die Kosten der Behandlung von Fr. 75.-- unbestritten einen Beitrag von Fr. 55.--. Es ist von bisherigen Therapiekosten von Fr. 2'700.-- (insgesamt 135 Sitzungen zu Fr. 20.--) auszugehen, die von den Beklagten nicht substanziiert bestritten wurden. Nach Abzug von 10 % wegen Selbstverschuldens verbleibt ein entschädigungspflichtiger Betrag von Fr. 2'430.--.

12.2. Bei der Berechnung des zukünftigen Schadens geht der Kläger von einem Kapitalisierungszinsfuss von 2 % aus, was gestützt auf das oben Gesagte (E. 5.2.3) zu korrigieren ist. Entsprechend den unbestrittenen Angaben des Klägers ist ein Mittelwert von Fr. 40.-- pro Sitzung anzunehmen. Bei durchschnittlich 42 Sitzungen pro Jahr ergibt sich ein Betrag von Fr. 1'680.--, der nach Mortalität mit der Tafel 1 (Alter 35, Faktor 22.50) zu kapitalisieren ist (Schaetzle/Weber, Kapitalisieren, N 2.270, 3.143). Der Barwert der künftigen Behandlungskosten beläuft sich demnach auf Fr. 37'800.--. Nach Abzug der 10 % wegen Selbstverschuldens haben die Beklagten dem Kläger Fr. 34'020.-- zu bezahlen.

12.3. Die Entschädigung beträgt somit insgesamt Fr. 36'450.-- (Fr. 2'430.-- + Fr. 34'020.--).

13. AHV-Beiträge als Nichterwerbstätiger Die Vorinstanz hat den vom Kläger geltend gemachten jährlichen Betrag von Fr. 6'000.--, den er als Erwerbsloser an die AHV bezahlen müsse, als in jeder Hinsicht ungenügend substanziiert und nicht nachvollziehbar erachtet und die Schadensposition daher abgewiesen. Der Kläger wendet ein, die Berechnungsweise der AHV-Beträge ergebe sich aus dem Gesetz. Er verlange Ersatz für bisherige Akontozahlungen an die Ausgleichskasse von Fr. 15'916.75. Vorbehalten blieben allfällige Nachzahlungen mit jährlich Fr. 10'100.--. In Bezug auf den künftigen Aufwand weist er darauf hin, dass er ab dem Heiratstermin am 13. Dezember 2003 von Beiträgen an die AHV entlastet sei, da seine Ehefrau erwerbstätig sei. Es sei aber zu berücksichtigen, dass sie im Falle der Geburt eines Kindes ihre Erwerbstätigkeit aufgebe. Es seien auch andere "Risiken" wie Scheidung zu berücksichtigen. Werde der Höchstbetrag von Fr. 10'100.-- gemäss Tafel 1a kapitalisiert, ergebe sich ein Betrag von Fr. 184'426.--, wovon ihm mindestens drei Viertel zuzusprechen seien. Die Beklagten wenden u.a. ein, dass der Kläger auch vom Erwerbseinkommen Beiträge bezahlen müsste, weshalb kein ersatzpflichtiger Schaden entstehe. 13.1. Nach § 252 Abs. 2 ZPO können in der Appellationsbegründung neue Tatsachen und Beweisanträge vorgebracht werden, weshalb auf die Ausführungen des Klägers zu dieser Schadensposition einzugehen ist. Es liegt auch keine Ausweitung der ursprünglichen Rechtsbegehren im Sinne einer unzulässigen Klageänderung (§ 98 Abs. 2 ZPO) vor.

13.2. Nichterwerbstätige müssen weiterhin AHV-Beiträge entrichten. Ihre eigenen Beiträge gelten jedoch als bezahlt, sofern der Ehegatte im Sinne der AHV erwerbstätig ist und Beiträge von mindestens der doppelten Höhe des Mindestbeitrages bezahlt hat (Art. 3 Abs. 3 AHVG). Dies ist hier unbestritten der Fall, der Kläger ist seit der Heirat am 13. Dezember 2003 von AHV-Beiträgen entlastet. Die Bemessung der Beiträge eines nichterwerbstätigen Versicherten, der nicht der Beitragsordnung gemäss Art. 3 Abs. 3 AHVG untersteht (beim Kläger somit bis Dezember 2003), richtet sich nach Art. 28 Abs. 1 AHVV. Danach werden diese Beiträge aufgrund des Vermögens bzw. des mit 20 multiplizierten jährlichen Renteneinkommens berechnet, wobei versicherungseigene Leistungen nicht zum Renteneinkommen gehören. Entgegen der Berechnung des Klägers sind demnach die IV-Renten beim beitragspflichtigen Renteneinkommen nicht zu berücksichtigen (Locher, Grundriss des Sozialversicherungsrechts, Bern 2003, § 62 N 41). In Betracht fallen lediglich die SUVA- und BVG-Renten, die nach den Angaben des Klägers 2005 jährlich Fr. 40'224.-- (UVG) bzw. Fr. 5'765.-- (gerundet, BVG) ausmachen. Hinzu kommen die Rente aus Pflege- und Betreuungsschaden von Fr. 5'383.50 monatlich bzw. Fr. 64'602.-- jährlich (E. 8.3) sowie das Vermögen aus Kapitalabfindung und Genugtuung von insgesamt rund Fr. 1,16 Mio. (E. 14 und 16.1), auf denen AHV-Beiträge erhoben werden. Der Einwand der Beklagten, der Kläger müsste auch von seinem Erwerbseinkommen AHV-Beiträge bezahlen, weshalb insofern kein Schaden entstehe, geht fehl. Als nichterwerbstätiger Versicherter muss der Kläger die Beiträge aus der Entschädigung des Nettoerwerbsschadens bezahlen, so dass ihm diese nicht in voller Höhe zur Verfügung steht, im Gegensatz zum erwerbstätigen Versicherten, von dessen Bruttolohn AHV-Beiträge erhoben werden (Art. 5 Abs. 1 AHVG; HAVE 2004 S. 156; vgl. Beck, Der Regress beim Rentenschaden, in: Haftpflicht- und Versicherungsrechtstagung 2003, S. 84 f.; Schaetzle/Weber, Kapitalisieren, N 3.443 und 3.511; Pribnow, Nettolohn, Lohnentwicklung und Haushaltsschaden vor dem Bundesgericht, in: HAVE 2003 S. 50; Bruno Schatzmann. Rentenschaden im Invaliditätsfall: Stand der Diskussion [Teil 2], in : HAVE 2002 S. 344). Weiter wenden die Beklagten ein, wenn der Kläger seiner Ehefrau einen beitragspflichtigen Lohn für die Betreuung und Pflege bezahlen würde, entfiele seine Beitragspflicht als Nichterwerbstätiger. Werde also der Betreuungsschaden brutto/brutto zugesprochen und zusätzlich eine Entschädigung für seine AHV-Beitragspflicht, ergebe sich eine Doppelzahlung. Abgesehen davon dass der Pflege- und Betreuungsschaden nicht brutto/brutto (also inklusive Arbeitgeberbeiträge) abgegolten wird (vgl. E. 8), ist der Einwand auch sonst unbehelflich. Die Beklagten übersehen, dass der Pflege- und Betreuungsschaden in den Kosten für fremde Hilfe besteht, die auch dann zu entschädigen ist, wenn sie auf familiärer Basis unentgeltlich erfolgt (Urteil des Bundesgerichts 4C.276/2001 vom 26.3.2002 E. 6b/bb).

13.3. Der Kläger macht als bisherigen Schaden Akontozahlungen an die Ausgleichskasse Luzern ab 1998 bis März 2005 von total Fr. 15'916.75 geltend, der in diesem Umfang zugesprochen werden kann. Nicht berücksichtigt werden können dagegen allfällige Nachzahlungen an die Ausgleichskasse bis zum Maximalbeitrag von Fr. 10'100.-- pro Jahr, sind diese doch durch nichts belegt. Dass die definitiven Steuerveranlagungen noch nicht vorliegen, wie der Kläger behauptet, ist unerheblich. Zudem ist der geltend gemachte Maximalbeitrag erst ab einem Vermögen und mit 20 vervielfachten jährlichen Renteneinkommen von Fr. 3,95 Mio. geschuldet. Zu ersetzen sind dem Kläger demnach Beiträge an die AHV in Höhe von Fr. 15'916.75. Vermindert um den Selbstverschuldensabzug von 10 % ergibt sich ein Betrag von Fr. 14'325.10, den die Beklagten dem Kläger zu bezahlen haben.

13.4. Die Ehefrau des Klägers ist erwerbstätig und entrichtet zumindest den doppelten Mindestbeitrag. Der Kläger muss daher keine eigenen AHV-Beiträge bezahlen. Er macht indessen geltend, seine Ehefrau werde im Falle der Geburt eines Kindes die Erwerbstätigkeit aufgeben, da er keinen Beitrag zur manuellen Kinderbetreuung leisten könne. Weiter seien u.a. ihr Invaliditäts-/Todefallsrisiko sowie das Risiko einer Scheidung mitzuberücksichtigen. Die Ehefrau des Klägers bestätigte als Zeugin, dass sie nach der Geburt eines Kindes aus dem Erwerbsleben ausscheiden würde, da ihr Ehemann keine Betreuungsarbeit leisten kann. Diese Ereignisse bzw. Risikofaktoren (wie Scheidung etc.), die dazu führen könnten, dass der Kläger wieder eigene AHV-Beiträge bezahlen muss, liegen in der Zukunft und es ist ungewiss, ob sie überhaupt eintreten. Es handelt sich somit um einen hypothetischen Schaden, der (noch) nicht entschädigungspflichtig ist (vgl. Brehm, a.a.O., N 70g zu Art. 41 OR). Sachgerecht wäre es daher, dem Kläger diesbezüglich ein Nachklagerecht einzuräumen, was aber abgesehen von sich verändernden Personenschäden gemäss Art. 46 Abs. 2 OR nicht zulässig ist (Brehm, a.a.O., N 71 zu Art. 41 OR). Es kann dem Kläger somit hinsichtlich allfälliger künftiger AHV-Beiträge als Nichterwerbstätiger keine Entschädigung zugesprochen werden.

14. Genugtuung Die Vorinstanz hat die Berechnung der Genugtuung in zwei Phasen vorgenommen. Sie hat in der ersten Phase auf den aktuellen Jahreshöchstlohn nach Art. 25 Abs. 1 UVG von Fr. 106'800.-- abgestellt und diesen in der zweiten Phase aufgrund der konkreten gravierenden Beeinträchtigungen um rund 100 % auf Fr. 215'000.-- erhöht. Sie ist in Anlehnung an LGVE 1995 I Nr. 6 und der von Hütte/Duksch vertretenen Auffassung davon ausgegangen, dass bei der ersten Berechnungsphase von Fr. 107'000.-- das Quotenvorrecht des Geschädigten zu berücksichtigen sei, weshalb der ungedeckte Direktschaden Fr. 25'400.-- betrage (Fr. 107'000.-- abzüglich bereits ausbezahlte Integritätsentschädigung von Fr. 81'600.--). Da der ungedeckte Direktschaden geringer als die haftpflichtrechtlich geschuldet

11 04 163 — Luzern Obergericht I. Kammer 27.09.2006 11 04 163 — Swissrulings