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Luzern Obergericht I. Kammer 03.04.2003 11 03 4 (2003 I Nr. 55)

3 avril 2003·Deutsch·Lucerne·Obergericht I. Kammer·HTML·1,262 mots·~6 min·5

Résumé

Art. 85a SchKG. Betreibungsrechtliche Wirkungen der Abweisung einer Klage nach Art. 85a SchKG. | Schuldbetreibungs- und Konkursrecht

Texte intégral

Rechtsprechung Luzern

Instanz: Obergericht Abteilung: I. Kammer Rechtsgebiet: Schuldbetreibungs- und Konkursrecht Entscheiddatum: 03.04.2003 Fallnummer: 11 03 4 LGVE: 2003 I Nr. 55 Leitsatz: Art. 85a SchKG. Betreibungsrechtliche Wirkungen der Abweisung einer Klage nach Art. 85a SchKG. Rechtskraft: Diese Entscheidung ist rechtskräftig. Entscheid: Art. 85a SchKG. Betreibungsrechtliche Wirkungen der Abweisung einer Klage nach Art. 85a SchKG.

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Die Beklagte (Kantonale Verwaltung für die direkte Bundessteuer) liess den Kläger für ausstehende Nach- und Strafsteuern betreiben. Gegen den entsprechenden Zahlungsbefehl wurde kein Rechtsvorschlag erhoben. In der Folge reichte der Kläger beim zuständigen Amtsgericht Klage im Sinne von Art. 85a SchKG ein u.a. mit den Rechtsbegehren, es sei festzustellen, dass der der Betreibung zugrunde liegende Einspracheentscheid betreffend Veranlagung einer Nach- und Strafsteuer gegenüber dem Kläger nicht rechtsgültig zugegangen und damit die Steuerveranlagung nicht rechtsgültig eröffnet worden sei, und es sei festzustellen, dass der Kläger der Beklagten weder den Nachsteuerbetrag von Fr. 57'450.80 noch den Strafsteuerbetrag von Fr. 97'660.-- gemäss direkter Bundessteuer zu bezahlen habe. Die Betreibung Nr. ... des Betreibungsamtes X. gegenüber dem Kläger sei einzustellen und mit der Gutheissung der Klageanträge aufzuheben oder einzustellen. Im Weiteren beantragte der Kläger im Sinne einer vorsorglichen Massnahme nach Art. 85a Abs. 2 SchKG die vorläufige Einstellung der Betreibung. Der zuständige Amtsgerichtspräsident verfügte, dass die fragliche Betreibung nach Eingang des Verwertungsbegehrens durch das Betreibungsamt X. vorläufig einzustellen sei. Ausgehend von seiner fehlenden sachlichen Zuständigkeit für die materiellrechtliche Beurteilung der in Betreibung gesetzten öffentlich-rechtlichen Forderung setzte das Amtsgericht dem Kläger Frist für die Einreichung einer Feststellungsklage beim Verwaltungsgericht des Kantons Luzern und sistierte das vorliegende Verfahren bis zu dessen rechtskräftigem Entscheid. Innert der vom Amtsgericht gesetzten Frist reichte der Kläger beim Verwaltungsgericht eine negative Feststellungsklage nach Art. 85a SchKG ein. Diese wurde vom Verwaltungsgericht abgewiesen, soweit darauf einzutreten war. Das Bundesgericht wies die vom Kläger dagegen erhobene Verwaltungsgerichtsbeschwerde ebenfalls ab. Hierauf stellte das Amtsgericht fest, dass die umstrittenen Nach- und Strafsteuern (Fr. 57'450.80 und Fr. 97'660.--) gemäss Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Luzern aufgrund von rechtskräftigen Veranlagungen geschuldet seien, und dass das Bundesgericht die gegen dieses Urteil erhobene Verwaltungsgerichtsbeschwerde abgewiesen habe (Rechtsspruch Ziff. 1). Die aufgrund des Entscheids des Amtsgerichtspräsidenten erfolgte vorläufige Einstellung der Betreibung wurde aufgehoben (Rechtsspruch Ziff. 2) und die beim Amtsgericht eingereichte Klage abgewiesen, soweit sie nicht bereits erledigt sei (Rechtsspruch Ziff. 3). Die Verfahrenskosten wurden dem Kläger überbunden (Rechtsspruch Ziff. 4). Das Amtsgericht erwog, Verwaltungsgericht und Bundesgericht hätten die materiellrechtliche Begründetheit der negativen Feststellungsklage abschliessend verneint und die Rechtmässigkeit der umstrittenen Nach- und Strafsteuer festgestellt. Damit sei der vom Kläger beantragten definitiven Einstellung respektive Aufhebung der Betreibung durch das für den betreibungsrechtlichen Aspekt zuständige Amtsgericht jede Grundlage entzogen. Es sei die Aufhebung der vorläufigen Einstellung der Betreibung anzuordnen und die Klage abzuweisen. Gegen diesen Entscheid erhob der Kläger Rekurs mit den Anträgen, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben (Ziff. 1), es sei festzustellen, dass der Kläger gegen das Bundesgerichtsurteil betreffend Nach- und Strafsteuerentscheid wegen Verletzung von EMRK-Vorschriften beim Generalsekretär des Europarates zu Handen der Europäischen Kommission für Menschenrechte Beschwerde eingereicht habe (Ziff. 2) und die vorläufige Einstellung der Betreibung gegenüber dem Kläger sei aufrecht zu erhalten, bis die Beschwerde wegen EMRK-Verletzungen von der Europäischen Kommission für Menschenrechte definitiv entschieden sei (Ziff. 3). Das Obergericht nahm die Eingabe als Nichtigkeitsbeschwerde entgegen und wies sie ab.

Aus den Erwägungen: 4.- Zunächst stellt sich die Frage des zulässigen Rechtsmittels. Der angefochtene Entscheid enthält keine Rechtsmittelbelehrung, woraus zu schliessen ist, dass er nach Auffassung der Vorinstanz nicht mit einem ordentlichen Rechtsmittel anfechtbar ist (§ 111 ZPO). Der Kläger beruft sich auf die Zulässigkeit des Rekurses.

Nach § 258 ZPO ist der Rekurs zulässig in den vom Gesetz genannten Fällen (lit. a.) sowie gegen Endentscheide unterer Instanzen im summarischen Verfahren (lit. b). Da die ZPO für den vorliegenden Fall keine Rekursmöglichkeit vorsieht und es sich beim Prozess nach Art. 85a SchKG nicht um ein Summarverfahren handelt, ist der angefochtene Entscheid entgegen der Auffassung des Klägers nicht mit Rekurs anfechtbar. Auch die Appellation ist ausgeschlossen, weil es sich beim angefochtenen Entscheid nicht um ein Sachurteil im Sinne von § 245 Abs. 1 ZPO handelt, sondern um einen Erledigungsentscheid. Denn nachdem die Feststellungsklage auf Nichtbestand der Forderung durch das Verwaltungsgericht des Kantons Luzern mit Urteil vom 15. Mai 2003 bzw. das Bundesgericht mit Urteil vom 21. Mai 2002 rechtskräftig abgewiesen wurde, geht es im angefochtenen Entscheid nur noch um die betreibungsrechtlichen Wirkungen dieser Klageabweisung. Bei Gutheissung der Klage hätten diese Wirkungen darin bestanden, dass das Gericht die Betreibung aufgehoben oder eingestellt hätte (Art. 85a Abs. 3 SchKG; Bodmer, Basler Komm., N 32 zu Art. 85a SchKG). Im Falle der Abweisung der Klage bestehen sie darin, dass der Gläubiger die Betreibung ohne weiteres fortsetzen kann, da die (vorsorglich) gewährte Massnahme von Gesetzes wegen dahinfällt (Jaeger/Walder/Kull/Kottmann, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 4. Aufl., Zürich 1997, N 32 zu Art. 85a SchKG a.E.; Amonn/Gasser, Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, 6. Aufl., Bern 1997, S 141 Rz 26). Mit dem angefochtenen Entscheid war diese Rechtslage in einem formellen Erledigungsentscheid lediglich noch festzuhalten und über die Kosten zu befinden. Er qualifiziert sich daher als Erledigungsentscheid im Sinne von § 104 Abs. 3 ZPO, der einzig mit Nichtigkeitsbeschwerde anfechtbar ist (Studer/Rüegg/Eiholzer, Der Luzerner Zivilprozess, N 3 zu § 265 ZPO). Das eingelegte Rechtsmittel ist somit als Nichtigkeitsbeschwerde entgegenzunehmen.

(...)

7.- Mit der Nichtigkeitsbeschwerde kann geltend gemacht werden, der angefochtene Entscheid beruhe auf der Verletzung materiellen Rechts, der Verletzung wesentlicher Verfahrensvorschriften oder einer willkürlichen Feststellung des Sachverhalts (§ 266 ZPO). Im Verfahren der Nichtigkeitsbeschwerde sind gemäss § 270 ZPO neue Begehren, Tatsachenbehauptungen und Beweisanträge ausgeschlossen. Das umfassende Novenverbot führt dazu, dass das Obergericht ausschliesslich anhand der erstinstanzlichen Aktenlage das Vorliegen eines Nichtigkeitsgrundes zu prüfen hat. Massgebend ist allein der Prozessstoff, wie er im Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Entscheids bestanden hat (Studer/Rüegg/Eiholzer, a.a.O., N 1 zu § 270 ZPO).

Die Anträge Ziff. 2 und 3 sind neu und daher unzulässig. Sie stehen zudem im Widerspruch zur kassatorischen Natur der Nichtigkeitsbeschwerde. Darauf ist somit nicht einzutreten.

8.- Gegenstand des angefochtenen Entscheides ist die Beurteilung des klägerischen Antrags um Aufhebung bzw. Einstellung der Betreibung, welche das Hauptziel der Feststellungsklage nach Art. 85a SchKG bildet (BGE 127 III 43 E. 4a). Diesbezüglich führte das Amtsgericht zutreffend aus, dass diesem Antrag mit der Klageabweisung durch das Verwaltungsgericht bzw. das Bundesgericht der Boden entzogen wurde. Dass das Amtsgericht im Rechtsspruch die vorläufige Einstellung der Betreibung Nr. ... aufhob, diente lediglich der Klarstellung dieser Rechtslage, war an sich aber nicht notwendig, da diese Wirkung, wie erwähnt (E. 4), von Gesetzes wegen eintritt. Der Kläger legt nicht mit ausreichender Schlüssigkeit dar, inwiefern diesbezüglich ein Nichtigkeitsgrund gegeben sein soll. Ein solcher ist auch nicht ersichtlich. Die Nichtigkeitsbeschwerde des Klägers stellt denn auch über weite Stre-cken unzulässige appellatorische Kritik an den Urteilen des Verwaltungsgerichts bzw. des Bundesgerichts dar, die gar nicht mehr Gegenstand des angefochtenen Entscheids bildeten. Selbst wenn aber auf den Einwand des Klägers einzugehen wäre, das Bundesgerichtsurteil sei noch gar nicht rechtskräftig, da er es an die Europäische Kommission für Menschenrechte in Strassbourg weitergezogen habe, erwiese sich dieser als unbegründet. Wie die Beklagte in ihrer Vernehmlassung zutreffend festhält, handelt es sich bei EMRK-Urteilen um Feststellungsurteile, die den betroffenen Staat als Adressaten haben, aber innerstaatlich keine unmittelbaren Wirkungen entfalten, insbesondere keine Aufhebung eines angefochtenen Entscheids damit verbunden ist. Damit bewirkt die EMRK-Beschwerde keine Sistierung oder aufschiebende Wirkung hinsichtlich eines innerstaatlichen Verfahrens, und es ist auch nicht angezeigt, der Entscheidung im hierarchischen Gefüge der landesrechtlichen Normen eine bestimmte Position einzuräumen (Villiger, Handbuch der europäischen Menschenrechtskonvention [EMRK], 2. Aufl., Zürich 1999, Rz 231 f.). Mit anderen Worten ändert der Weiterzug an die Europäische Kommission für Menschenrechte nichts an der Rechtskraft des Verwaltungsgerichtsurteils. Die Nichtigkeitsbeschwerde ist demnach abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

I. Kammer, 3. April 2003 (11 03 4)

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