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Luzern Obergericht I. Kammer 14.07.2004 11 02 168.2 (2005 I Nr. 30)

14 juillet 2004·Deutsch·Lucerne·Obergericht I. Kammer·HTML·328 mots·~2 min·4

Résumé

§§ 98 und 252 Abs. 1 ZPO. Unzulässige Klageänderung durch Vortragen eines neuen, erst im Laufe des Appellationsverfahrens entstandenen Lebensvorgangs. | Zivilprozessrecht

Texte intégral

Rechtsprechung Luzern

Instanz: Obergericht Abteilung: I. Kammer Rechtsgebiet: Zivilprozessrecht Entscheiddatum: 14.07.2004 Fallnummer: 11 02 168.2 LGVE: 2005 I Nr. 30 Leitsatz: §§ 98 und 252 Abs. 1 ZPO. Unzulässige Klageänderung durch Vortragen eines neuen, erst im Laufe des Appellationsverfahrens entstandenen Lebensvorgangs. Rechtskraft: Diese Entscheidung ist rechtskräftig. Entscheid: §§ 98 und 252 Abs. 1 ZPO. Unzulässige Klageänderung durch Vortragen eines neuen, erst im Laufe des Appellationsverfahrens entstandenen Lebensvorgangs.

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Die Klägerinnen und die Beklagte betreiben Online-Plattformen im Internet, auf welchen sie Immobilieninserate publizieren. Die Klägerinnen beschuldigten die Beklagte des "Inseraten-Klaus" resp. der "Content-Piraterie". Während des Appellationsverfahrens schalteten zwei Klägerinnen neue Nutzungsbedingungen für die Inanspruchnahme ihrer Dienstleistungen auf und machten geltend, diese würden von der Beklagten durch das fortgesetzte Kopierverhalten verletzt. Das Obergericht trat auf diese neue Tatsachendarstellung nicht ein.

Aus den Erwägungen: Die Klägerinnen berufen sich mit dem Hinweis auf die im März 2004 aufgeschalteten Nutzungsbedingungen für die Inanspruchnahme ihrer Dienstleistungen und das - trotzdem - fortgesetzte Kopierverhalten der Beklagten auf die prozessuale Möglichkeit, neue Tatsachen und Beweismittel auch noch nach Einreichung der Appellationsschrift vorbringen zu können (§ 252 Abs. 1 ZPO). In Tat und Wahrheit bringen die Klägerinnen jedoch - nicht nur in Bezug auf sie selber, sondern auch hinsichtlich der vor Obergericht geltend gemachten Ansprüche - einen neuen zeitlich später (erst im Laufe des Appellationsverfahrens) entstandenen Lebensvorgang ins Spiel, welcher zu einem neuen (zusätzlichen) Rechtsstandpunkt für die Begründung ihrer Anträge verhelfen soll. Für solche prozesstaktische Überlegungen bietet § 252 ZPO nicht Hand. Es geht nämlich nicht an, dem Prozess vor Obergericht trotz Beibehaltung der Rechtsbegehren einen gegenüber der Tatsachendarstellung vor Amtsgericht derart ergänzten Sachverhalt zugrunde zu legen, dass nicht mehr derselbe Komplex von Tatsachen wie vor erster Instanz zur Beurteilung kommt (vgl. Studer/Rüegg/Eiholzer, Der Luzerner Zivilprozess, N 2 zu § 98 ZPO). Auf die an der Appellationsverhandlung gemachten Ausführungen betreffend "neue Tatsachenbehauptungen und Beweisanträge" ist deshalb wegen unzulässiger Klageänderung nicht einzutreten (§ 98 ZPO) und die dazu aufgelegten Urkunden bleiben unbeachtlich.

I. Kammer, 14. Juli 2004 (11 02 168)

(Das Bundesgericht hat die dagegen erhobene Berufung am 4. Februar 2005 abgewiesen.)

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