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Luzern Obergericht I. Kammer 28.01.2003 11 02 154 (2003 I Nr. 35)

28 janvier 2003·Deutsch·Lucerne·Obergericht I. Kammer·HTML·1,006 mots·~5 min·4

Résumé

§ 100 Abs. 1 lit. c ZPO; Art. 16 ZGB. Für die von Amtes wegen zu beurteilende Prozessfähigkeit kann auf ein in einem Strafverfahren erstelltes psychiatrisches Gutachten abgestellt werden, wenn dieses die streitige Frage schlüssig beantwortet. | Zivilprozessrecht

Texte intégral

Rechtsprechung Luzern

Instanz: Obergericht Abteilung: I. Kammer Rechtsgebiet: Zivilprozessrecht Entscheiddatum: 28.01.2003 Fallnummer: 11 02 154 LGVE: 2003 I Nr. 35 Leitsatz: § 100 Abs. 1 lit. c ZPO; Art. 16 ZGB. Für die von Amtes wegen zu beurteilende Prozessfähigkeit kann auf ein in einem Strafverfahren erstelltes psychiatrisches Gutachten abgestellt werden, wenn dieses die streitige Frage schlüssig beantwortet. Rechtskraft: Diese Entscheidung ist rechtskräftig. Entscheid: § 100 Abs. 1 lit. c ZPO; Art. 16 ZGB. Für die von Amtes wegen zu beurteilende Prozessfähigkeit kann auf ein in einem Strafverfahren erstelltes psychiatrisches Gutachten abgestellt werden, wenn dieses die streitige Frage schlüssig beantwortet.

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In einem Zivilprozess hatte das Amtsgericht die Prozessfähigkeit der Beklagten ver-neint, wobei es sich auf ein in einem hängigen Strafverfahren gegen die Beklagte eingehol-tes psychiatrisches Gutachten stützte. Dagegen erhob die Beklagte Nichtigkeitsbeschwerde.

Die Beklagte macht geltend, die Vorinstanz habe unzulässigerweise das Vorliegen der Urteilsfähigkeit nach Art. 16 ZGB verneint, indem sie sich auf ein in einem Strafverfahren erstelltes forensisch-psychiatrisches Gutachten abgestützt habe, welches andere Fragen zu beantworten gehabt habe. Es sei daher der Nichtigkeitsgrund nach § 266 lit. a ZPO gege-ben. Die Vorinstanz habe dadurch auch willkürlich gehandelt, weshalb zudem der Nichtig-keitsgrund nach § 266 lit. b ZPO erfüllt sei. Die Prozessfähigkeit als Prozessvoraussetzung sei von Amtes wegen zu prüfen. Die Vorinstanz habe es unterlassen, den Geisteszustand der Beklagten gutachterlich abklären zu lassen, und damit ebenfalls den Nichtigkeitsgrund von § 266 lit. b ZPO gesetzt. Das Obergericht wies die Nichtigkeitsbeschwerde ab.

Aus den Erwägungen: 6.1. Prozessfähigkeit ist die Fähigkeit, einen Prozess in eigenem Namen zu führen oder durch eine selbst gewählte Vertretung führen zu lassen. Sie setzt Urteilsfähigkeit voraus (Bigler-Eggenberger, Basler Komm., N 25 zu Art. 12 und N 53 zu Art. 16 ZGB; Stu-der/Rüegg/Eiholzer, Der Luzerner Zivilprozess, Kriens 1994, N 1 zu § 44 ZPO). Als Prozess-voraussetzung ist die Prozessfähigkeit von Amtes wegen zu prüfen. Die Urteilsfähigkeit be-urteilt sich nach ständiger Rechtsprechung nie abstrakt. Sie muss bezogen auf einen kon-kreten Rechtsakt und im Zeitpunkt der Vornah-me gegeben sein (Bigler-Eggenberger, a.a.O., N 34 zu Art. 16 ZGB).

6.2. Die Beklagte wurde im Zusammenhang mit einem Strafverfahren wegen versuch-ter vorsätzlicher Tötung psychiatrisch begutachtet. Dr. X., Oberarzt der psychiatrischen Klinik des Kantonsspitals Y., kam in seinem Gutachten vom 30. August 2000 zum Schluss, dass die Beklagte an einer kontinuierlich verlaufenden paranoiden Schizophrenie (F-20.00 nach ICD-10) leidet. Eine chronisch-paranoide Schizophrenie dieses Ausmasses entspreche einer Geisteskrankheit im Sinne von Art. 10 StGB. Die Zurechnungsfähigkeit der Beklagten sei für die ihr vorgeworfene Straftat vollständig aufgehoben gewesen. Weiter hielt der Gutachter fest, typisch für diese Störung sei das verschrobene Denken der Beklagten, welches sich in einer völlig unangemessenen Wertung von Begriffen wie dem "bäuerlichen Erbrecht", das es gegen die Anfeindung von andern unter Anwendung aller Mittel zu verteidigen gelte, aus-drücke. Auch das Verwaltungsgericht des Kantons Luzern war in seinem Urteil vom 27. Fe-bruar 2001 u.a. gestützt auf das Gutachten von Dr. X. sowie auf den an der gerichtlichen Einvernahme gewonnenen Eindruck zum Schluss gekommen, dass bei der Beklagten eine langjährige wahnhafte Störung mit Beeinträchtigungs-, Verfolgungs- und Grössenideen vor-liege, welche einer Geisteskrankheit im Sinne von Art. 397a Abs. 1 ZGB entspreche.

Entgegen der Auffassung der Beklagten kann im vorliegenden Erbteilungsprozess auf das Gutachten von Dr. X. vom 30. August 2000 abgestellt werden, auch wenn es darin im Wesentlichen um die Abklärung der Frage der Zurechnungsfähigkeit für die ihr konkret vor-geworfene Straftat ging (Schnyder/Murer, Berner Komm., N 97 zu Art. 374 ZGB, wonach bei der Entmündigung gemäss Art. 369 ZGB auf ein Gutachten aus einem Strafverfahren abge-stellt werden darf). Dem Beizug dieses Gutachtens steht auch nicht entgegen, dass das Strafverfahren betreffend versuchte vorsätzliche Tötung noch nicht abgeschlossen ist und die Beklagte im Appellationsverfahren ein Zweit- bzw. Obergutachten beantragt hat. Dr. X. hat im Gutachten vom 30. August 2000 klar aufgezeigt, dass die Beklagte an einer schweren Geisteskrankheit leidet. Das Vorliegen einer Geisteskrankheit bedeutet zwar nicht zwangs-läufig auch Urteilsunfähigkeit. Bei schwerer Geisteskrankheit ist aber ein strenger Nachweis der Urteilsunfähigkeit nicht erforderlich, es genügt ein sehr hoher Wahrscheinlichkeitsgrad, der jeden ernsthaften Zweifel ausschliesst (Bigler-Eggenberger, a.a.O., N 25 und 27 zu Art. 16 ZGB; BGE 108 V 126 E. 4; Bucher, Berner Komm., N 146 zu Art. 16 ZGB). Diese Vor-aussetzung ist vorliegend erfüllt. Aufgrund des Verhaltens der Beklagten in den zahlreichen Rechtsstreitigkeiten (Strafverfahren, Rechtsöffnungsverfahren etc.) der letzten Jahre, die immer im Zusammenhang mit der landwirtschaftlichen Liegenschaft Z. standen, ist für das Gericht offensichtlich, dass ihre diesbezüglichen Handlungen nicht auf vernünftigen, nach-vollziehbaren Überlegungen beruhen, sondern als Ausdruck einer schweren psychischen Störung gewertet werden müssen. Laut Gutachter bewirkt eine paranoide Schizophrenie dieses Ausmasses und von dieser Dauer eine tiefgehende Veränderung der Persönlichkeits-struktur und damit des Denkens und der Werte, die zu einer vollständigen Aufhebung der Fähigkeit, Wesentliches von Unwesentlichem zu trennen bzw. eine adäquate Rechtsgüter-abwägung vorzunehmen, führt. Diese Unfähigkeit der Beklagten, wesentliche und unwesent-liche Dinge adäquat werten und sich entsprechend verhalten zu können, ist dem Gericht auch aus ihren Eingaben in den verschiedenen Verfahren bekannt. Dass für die Beklagte im Übrigen das bäuerliche Erbrecht und die Existenz als Kleinbäuerin von zentraler Bedeutung sind, ist unbestritten und wurde auch vom Gutachter nicht verkannt oder falsch gewichtet. Dr. X. hat diese Problematik vielmehr als Beispiel für das krankheitsbedingt verschrobene Den-ken der Beklagten angeführt (...). Die Vorinstanz hat aus den Feststellungen des Gutachters zu Recht geschlossen, dass die Beklagte nicht fähig ist, sich in den Fragen, die das bäuerli-che Erbrecht und mithin auch den Erbteilungsprozess betreffen, ein vernünftiges Urteil zu bilden und entsprechend zu handeln. Gestützt auf diese Expertise sowie aufgrund der ge-samten Umstände durfte sie ohne weitere Begutachtung davon ausgehen, dass die Beklagte bezogen auf den Erbteilungsprozess nicht urteilsfähig im Sinne von Art. 16 ZGB und damit nicht prozessfähig ist (Bucher, a.a.O., N 153 zu Art. 16 ZGB).

6.3. Die Vorinstanz hat somit weder Art. 16 ZGB verletzt noch den Sachverhalt willkür-lich festgestellt, wenn sie die Urteilsfähigkeit der Beklagten gestützt auf das forensisch-psychiatrische Gutachten von Dr. X. vom 30. August 2000 verneint und kein neues Gutach-ten über den Geisteszustand angeordnet hat. Die Nichtigkeitsbeschwerde erweist sich dem-nach in allen Teilen als unbegründet und ist daher abzuweisen.

I. Kammer, 28. Januar 2003 (11 02 154)

(Das Bundesgericht ist auf die dagegen erhobene staatsrechtliche Beschwerde am 8. April 2003 nicht eingetreten.)

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