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Luzern Obergericht I. Kammer 03.03.2004 11 02 141 (2004 I Nr. 20)

3 mars 2004·Deutsch·Lucerne·Obergericht I. Kammer·HTML·564 mots·~3 min·4

Résumé

Art. 323b Abs. 3 OR. Das Truckverbot gilt ohne Einschränkungen für sämtliche Arbeitnehmer. | OR (Obligationenrecht)

Texte intégral

Rechtsprechung Luzern

Instanz: Obergericht Abteilung: I. Kammer Rechtsgebiet: OR (Obligationenrecht) Entscheiddatum: 03.03.2004 Fallnummer: 11 02 141 LGVE: 2004 I Nr. 20 Leitsatz: Art. 323b Abs. 3 OR. Das Truckverbot gilt ohne Einschränkungen für sämtliche Arbeitnehmer. Rechtskraft: Diese Entscheidung ist rechtskräftig. Entscheid: Art. 323b Abs. 3 OR. Das Truckverbot gilt ohne Einschränkungen für sämtliche Arbeitnehmer.

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Nach Art. 323b Abs. 3 OR sind Abreden über die Verwendung des Lohnes im Interesse des Arbeitgebers nichtig. Das Arbeitsgericht führte dazu aus, das Truckverbot erkläre alle Abreden für nichtig, welche den Arbeitnehmer zur Verwendung des Lohnes im Interesse des Arbeitgebers verpflichte. Vorliegend habe der Kläger einen Teil seines Arbeitslohnes in Optionen vergütet erhalten, ohne über den Geldwert der Option unmittelbar verfügen zu können. Zwar werde im Schrifttum die Meinung vertreten, dass die Vergütung eines Teils des Lohns in Aktien oder Optionen grundsätzlich zulässig sei, wenn der Wert der Aktien bestimmt oder bestimmbar sei und wenn ein jederzeitiges Rückgaberecht mindestens zum Anrechnungswert plus Verzinsung bestehe (KPMG Fides, Mitarbeiterbeteiligungen, Zürich 2001, S. 16). Vorliegend habe der Kläger aber einen Teil seines Geldlohnes in Optionen vergütet erhalten, ohne über den Geldwert der Option unmittelbar verfügen zu können. Das Optionsrecht sei gemäss Art. 5 des Kaderoptionsplans nicht übertragbar, womit ein Verkauf der Option entfalle. Zudem bleibe gemäss Art. 6 des Kaderoptionsplans die Ausübung des Optionsrechtes für drei Jahre ab dem Ausstelldatum gesperrt. Auch ein jederzeitiges Rückgaberecht an die Beklagte sei im Kaderoptionsplan nicht vorgesehen. Der Kläger habe somit anstelle des arbeitsvertraglich vereinbarten Geldlohnes einen Optionswert erhalten, womit sein Recht, über den Geldlohn verfügen zu können, geschmälert worden sei. Der Kaderoptionsplan erweise sich deshalb als nichtige Abrede im Sinne von Art. 323b Abs. 3 OR. Die Nichtigkeit führe zur Rückabwicklung des Geschäfts. Die Beklagte habe dem Kläger somit die Differenz zwischen dem seinerzeitigen Anrechnungswert und der bei der Rücknahme geleisteten Vergütung, somit Fr. 23'040.-- zu bezahlen.

Die Ausführungen des Arbeitsgerichts treffen zu und es kann darauf verwiesen werden, zumal sich die Beklagte mit der Argumentation der Vorinstanz nicht auseinandersetzt. Entscheidend ist, dass es dem Arbeitgeber untersagt ist, anstelle des vereinbarten Geldlohnes (oder in Anrechnung an ihn) dem Arbeitnehmer Waren zu liefern oder sein Verfügungsrecht am Lohn in anderer Weise einzuschränken (Staehelin/Vischer, a.a.O., N 23 zu Art. 323b OR). Letzteres trifft vorliegend aber zu.

Die Beklagte macht vor Obergericht einzig noch geltend, selbst wenn die Mitarbeiteroptionen Lohnbestandteil darstellten, wäre die Klage abzuweisen, da Art. 323b Abs. 3 OR vorliegend nicht zur Anwendung komme. Das Truckverbot habe eine sozialpolitische Ausrichtung, wolle den gewöhnlichen Mitarbeiter schützen und gelte bei leitenden, gutverdienenden Angestellten wie dem Kläger nicht.

Der Gesetzeswortlaut von Art. 323b Abs. 3 OR ist klar und enthält keine Einschränkungen für bestimmte Mitarbeiter. Das Truckverbot wurde zusammen mit weiteren Bestimmungen zur Lohnsicherung, welche früher zum Teil nur für Fabrikarbeiter galten, im Rahmen der OR-Revision vom 25. Juni 1971 in das Obligationenrecht übernommen (AS 1971, S. 1465). Es gilt seither für alle Arbeitnehmer (Vischer, Der Arbeitsvertrag, SPR VII/1, S. 378). Der Kläger kann sich vorliegend somit auf das Truckverbot berufen. Der Kaderoptionsplan ist in der vorliegenden Form nichtig, was zur Rückabwicklung des Geschäftes führt. Die Beklagte hat die Optionen bereits zurückgenommen und dem Kläger dafür Fr. 16'960.-- bezahlt. Der Kläger hat jedoch Anspruch auf die Differenz zwischen dem vom variablen Lohn erfolgten Abzug von gesamthaft Fr. 40'000.-- und dem ausbezahlten Betrag von Fr. 16'960.--, somit auf Fr. 23'040.--.

I. Kammer, 3. März 2004 (11 02 141)

(Das Bundesgericht hat die dagegen erhobenen Rechtsmittel [Berufung und staatsrechtliche Beschwerde] am 1. Oktober 2004 abgewiesen.)

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