Rechtsprechung Luzern
Instanz: Obergericht Abteilung: I. Kammer Rechtsgebiet: Personenrecht Entscheiddatum: 09.12.2002 Fallnummer: 11 02 134 LGVE: 2002 I Nr. 4 Leitsatz: Art 27 f. ZGB; Art 19 f. OR. Vorsorgliche Massnahmen zur Durchsetzung eines kaufrechtlichen Wettbewerbsverbotes. Rechtskraft: Diese Entscheidung ist rechtskräftig. Entscheid: Art 27 f. ZGB; Art 19 f. OR. Vorsorgliche Massnahmen zur Durchsetzung eines kaufrechtlichen Wettbewerbsverbotes.
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Der Beklagte und seine Ehefrau waren bis 31. Dezember 2000 die alleinigen Aktionäre und Verwaltungsräte der M. L. AG. Auf diesen Zeitpunkt verkauften sie 70 % ihrer Aktien an den Kläger. Der Beklagte behielt die restlichen 30 % der Aktien. Der Kaufvertrag vom 6. De-zember 2000 enthält ein Wettbewerbsverbot zu Lasten der Verkäufer für die Dauer von fünf Jahren und für das Gebiet der ganzen Schweiz. Am 31. Dezember 2000 schloss die M. L. AG mit dem Beklagten einen bis Ende Dezember 2006 befristeten Arbeitsvertrag. Infolge von Unstimmigkeiten kündigte der Beklagte das Arbeitsverhältnis am 6. November 2001 fristlos. Die M. L. AG ist gegen den Beklagten in einem separaten vorsorglichen Massnahmeverfah-ren (Entscheid des Amtsgerichtspräsidenten vom 25.1.2002) vorgegangen, welches jedoch hinfällig wurde, weil die M. L. AG auf einen Prozess allein gestützt auf arbeitsrechtliche Ver-fehlungen verzichtete. Mit Entscheid vom 30. August 2002 verbot der Amtsgerichtspräsident auf Antrag des Klägers als Käufer der Aktien dem Beklagten jegliche konkurrenzierende Tä-tigkeit, drohte ihm für den Widerhandlungsfall die Bestrafung mit Haft oder Busse nach Art. 292 StGB an und setzte dem Kläger eine Frist von 60 Tagen zur Klageerhebung an. Das Obergericht wies den vom Beklagten gegen diesen Entscheid erhobenen Rekurs ab.
Aus den Erwägungen: 5.- Die Parteien begründeten das streitige Wettbewerbsverbot in Art. 20 des Vertrages über den Verkauf und die Übertragung von Aktien der M. L. AG vom 6. Dezember 2000. Die-ser Vertrag enthält keinen Hinweis auf einen künftigen, sondern lediglich auf einen beste-henden, nicht bei den Akten liegenden Arbeitsvertrag zwischen der M. L. AG und dem Be-klagten. Der etwas später, am 31. Dezember 2000, zwischen der M. L. AG und dem Be-klagten abgeschlossene Arbeitsvertrag enthält kein Konkurrenzverbot. Ausschlaggebend für die Abrede des Wettbewerbsverbotes war offenkundig der Unternehmensverkauf zwischen den Parteien und nicht das anschliessend zwischen der M. L. AG und dem Beklagten be-gründete Arbeitsverhältnis. Es liegt somit ein kaufrechtliches, nicht ein arbeitsvertragliches Wettbewerbsverbot vor. Die Art. 340 - 340c OR sind daher nicht anwendbar (BGE 95 II 535 ff.; Staehelin, Zürcher Komm., N 4 zu Art. 340 OR; Kuttler Alfred, Vertragliche Konkurrenz-verbote, Basel 1955, S. 41). Aus diesem Grunde kommen auch die vom Beklagten zitierten Grundsätze über die Durchsetzung eines arbeitsvertraglichen Konkurrenzverbotes (LGVE 1990 I Nr. 16) nicht zum Tragen. Die Gültigkeit des Wettbewerbsverbots beurteilt sich nach Art. 19 und 20 OR sowie Art. 27 und 28 ZGB.
6.- Vorab ist zu prüfen, ob das Wettbewerbsverbot teilweise nichtig ist, wie der Be-klagte behauptet.
Der Beklagte trägt vor, das Geheimhaltungsinteresse am Kundenstamm und ähnlichen Daten sei bereits erloschen. Er verweist auf Rehbinder, Berner Kommentar, N 3 zu Art. 340a OR, wonach für den Schutz des Kundenstammes in der Regel ein halbes Jahr genügt. Zu-dem rügt er, das Wettbewerbsverbot sei in geografischer Hinsicht viel zu weit gefasst. Es sei für die ganze Schweiz vereinbart, obwohl die M. L. AG praktisch ausschliesslich in der Inner-schweiz tätig sei.
Da die arbeitsvertraglichen Bestimmungen keine Anwendung finden (oben, E. 5), ist der Einwand, das Wettbewerbsverbot verstosse gegen Art. 340a OR, nicht zu hören.
Der Beklagte macht sinngemäss eine übermässige Beschränkung seiner wirtschaftli-chen Freiheit (Art. 27 Abs. 2 ZGB) geltend. Eine solche ist gegeben, wenn die vertragliche Einschränkung den Verpflichteten der Willkür eines anderen ausliefert, seine wirtschaftliche Freiheit aufhebt oder in einem Masse einschränkt, dass die Grundlagen seiner wirtschaftli-chen Existenz gefährdet sind (BGE 123 III 345 f.). Diese Voraussetzungen sind im vorlie-genden Fall nicht erfüllt. Wohl untersagt das Wettbewerbsverbot in Art. 20 des Aktienkauf-vertrages dem Beklagten, die M. L. AG während fünf Jahren innerhalb der Schweiz in ir-gendeiner Art zu konkurrenzieren. Ihm steht es aber frei, eine andere Tätigkeit oder eine Tätigkeit im bisherigen Bereich im Ausland aufzunehmen. Von dieser Möglichkeit machte er denn auch Gebrauch. Nach eigenen Angaben baut er eine Unternehmung für die Aufberei-tung und Verwertung von Strassenbelägen in Dubai auf. Der Erlös aus dem Aktienverkauf von knapp 2.5 Millionen Franken gestattete dem Beklagten, sofort eine neue wirtschaftliche Existenz im bisherigen Bereich im Ausland oder in einem anderen Bereich in der Schweiz zu begründen. In Anbetracht der gesamten Umstände beschränkt daher das Wettbewerbsver-bot seine wirtschaftliche Freiheit nicht übermässig. Es ist weder ganz noch teilweise nichtig.
7.- Da ein kaufrechtliches Wettbewerbsverbot vorliegt, konnte es durch eine Kündigung des Arbeitsvertrages nicht dahinfallen; Art. 340c Abs. 2 OR ist nicht anwendbar (oben, E. 5). Es erübrigt sich daher, zu prüfen, ob die Voraussetzungen einer solchen Kündigung erfüllt sind.
8.- Der Amtsgerichtspräsident hielt fest, wenn ein Unternehmen veräussert bzw. wenn die Aktienmehrheit an einem Unternehmen übertragen werde, so bestehe die Gefahr, dass der Verkäufer unmittelbar nach der Übertragung den Erwerber konkurrenziere, sei dies mit-tels eines neu gegründeten oder erworbenen Unternehmens oder durch eine unselbständige Tätigkeit in einem bereits bestehenden Konkurrenzunternehmen. Aufgrund der bisherigen Stellung als Unternehmensinhaber, die mit umfassendem Zugang zu den immateriellen Un-ternehmenswerten verbunden sei, verfüge der Veräusserer über wettbewerbsrelevantes Spezialwissen, was Organisation, Absatz und Marktstellung des übertragenen Unterneh-mens betreffe, über Know-how, über unternehmensspezifische Kunden- und Lieferantenbe-ziehungen. Diese Eigenschaften machten ihn zu einem für das veräusserte Unternehmen im Vergleich mit einem beliebigen Dritten besonders gefährlichen potentiellen Konkurrenten. Es bestehe die Gefahr, dass der Veräusserer unter Ausnutzung dieser verkauften Geschäfts-werte, insbesondere seiner Kundenbeziehungen - die im Unterschied zu denjenigen, die der Erwerber neu zu knüpfen im Begriff sei, (noch) gefestigt seien - eine konkurrenzierende Tä-tigkeit aufnehme, was zu massiven Ertragseinbrüchen des veräusserten Unternehmens füh-ren oder gar dessen Existenzgrundlage gefährden könne. Eine Konkurrenztätigkeit des Ver-äusserers könne somit dem Erwerber die zugesicherten Vorteile zu einem guten Teil wieder entziehen, insbesondere dann, wenn durch massives Abwerben der Kundschaft oder von Mitarbeitern die Existenz des verkauften Unternehmens insgesamt in Frage gestellt werde.
Der Beklagte beanstandet diese Ausführungen im Grundsatz nicht. Er macht lediglich geltend, er habe die M. L. AG nie konkurrenziert. Zudem sei ihm bereits mit Entscheid vom 25. Januar 2002 sinngemäss verboten worden, bestehende Kunden und Mitarbeiter der M. L. AG zu kontaktieren oder gar abzuwerben. Er könne daher dem Kläger oder der M. L. AG keine erhebliche Schädigung zufügen. Er habe auch kein Interesse an einer Konkurrenzie-rung, da er noch zu 30 % am Aktienkapital der M. L. AG beteiligt sei.
Die am 25. Januar 2002 auf Antrag der M. L. AG angeordnete Massnahme aus ar-beitsvertraglichem Wettbewerbsverbot ist mangels Klageerhebung dahingefallen. Dem Be-klagten ist daher nicht mehr untersagt, vorhandene Kunden und Mitarbeiter der M. L. AG zu kontaktieren oder gar abzuwerben. Die Minderheitsbeteiligung an der M. L. AG schliesst das Interesse des Beklagten an einer konkurrenzierenden Tätigkeit keineswegs aus, insbesonde-re wenn diese lukrativer erscheint als das blosse Halten eines Geschäftsanteils. Schliesslich hat der Amtsgerichtspräsident ausführlich dargelegt, anhand objektiver Anhaltspunkte sei eine konkurrenzierende Tätigkeit des Beklagten glaubhaft gemacht. Der Beklagte wendet dagegen nur ein, die Visitenkarte, die ihn als Geschäftsführer der V. AG ausweise, sei ge-fälscht. Diesen Einwand hat indessen bereits der Amtsgerichtspräsident geprüft und ver-worfen; der Beklagte setzte sich mit den entsprechenden Argumenten nicht auseinander; der angefochtene Entscheid gilt in dieser Hinsicht als anerkannt (Studer/Rüegg/Eiholzer, Der Luzerner Zivilprozess, N 2 zu § 260).
Es ist damit glaubhaft gemacht, dass dem Kläger in nächster Zukunft eine ernsthafte und aktuelle Gefährdung droht. Der mögliche Schaden ist dabei nicht mit genügender Zu-verlässigkeit abschätzbar. Wie weit eine konkurrenzierende Tätigkeit eine Ertragsminderung bewirkt, ist schwer belegbar. Zudem ist die Beeinträchtigung der immateriellen Unterneh-menswerte naturgemäss kaum quantifizierbar.
Im Rahmen der Nachteilsprognose sind aber auch die Auswirkungen des Wettbe-werbsverbotes auf den Beklagten zu prüfen. Dieses Verbot verunmöglicht dem Beklagten, bis Ende 2005 in der Schweiz in seinem Spezialgebiet Entsorgung und Recycling von Alt-material tätig zu werden. Diese wirtschaftliche Selbstbeschränkung wurde jedoch, wie der Beklagte selber zugibt, durch den mit der M. L. AG am 31. Dezember 2000 fest auf die Dau-er von sechs Jahren (d.h. bis Ende Dezember 2006) abgeschlossenen Arbeitsvertrag erheb-lich gemildert. Der Vertrag bietet ihm eine sehr gute wirtschaftliche Existenz auf einen die Dauer des Wettbewerbsverbots übersteigenden Zeitraum. Unter diesen Umständen beein-trächtigt das Wettbewerbsverbot trotz seiner an sich erheblichen Dauer die wirtschaftliche Situation des Beklagten praktisch kaum. Daran ändert nichts, dass der Beklagte das Arbeits-verhältnis inzwischen fristlos aufgelöst hat. Erfolgte diese Auflösung gerechtfertigt, besitzt der Beklagte Anspruch auf vollen oder mindestens teilweisen Schadenersatz nach Art. 337b OR. Kündigte der Beklagte ungerechtfertigt, trägt er die entsprechenden Folgen; der selbst-verschuldete wirtschaftliche Nachteil könnte zu keiner anderen Beurteilung der Tragweite des Wettbewerbsverbotes führen. Zu berücksichtigen ist ferner, dass die wirtschaftliche Ein-schränkung des Beklagten nicht nur durch den Arbeitsvertrag vom 31. Dezember 2000, son-dern auch durch den erhaltenen Kaufpreis von über 2 Millionen Franken wesentlich vermin-dert wurde. Der Beklagte konnte denn auch bereits beginnen, mit diesem Geld eine neue Unternehmung aufzubauen (oben, E. 6 letzter Absatz). Insgesamt erweisen sich die dem Beklagten aus dem Wettbewerbsverbot erwachsenden wirtschaftlichen Nachteile im Ver-gleich zu der dem Kläger bei Missachtung dieses Verbots drohenden Gefährdung als gering. Unter diesem Gesichtspunkt steht dem Erlass einer vorsorglichen Massnahme nichts entge-gen.
9.- Hinsichtlich der Hauptsachenprognose rügt der Beklagte, der Amtsgerichtspräsident sei zum Schluss gekommen, das Wettbewerbsverbot habe unabhängig vom Arbeitsverhält-nis Bestand und sei nicht offensichtlich unangemessen. Nicht der Beklagte habe glaubhaft zu machen, dass das Wettbewerbsverbot offensichtlich unangemessen sei. Vielmehr habe der Kläger glaubhaft zu machen, dass dieses Verbot im behaupteten Umfang gültig sei. Das Verbot sei in engem Zusammenhang mit dem Arbeitsvertrag vom 31. Dezember 2000 abge-schlossen worden. Seine Gültigkeit sei daher unter arbeitsrechtlichen Aspekten zu prüfen.
Der Amtsgerichtspräsident hielt unter Verweis auf die Kasuistik in Bucher, Berner Komm., N 426 ff. zu Art. 27 ZGB, fest, das von den Parteien vereinbarte Wettbewerbsverbot sei nicht offensichtlich unangemessen. Er brachte damit zum Ausdruck, der Kläger habe die Gültigkeit des Verbots glaubhaft gemacht. Die Rüge, der Amtsgerichtspräsident habe die Beweislast falsch verteilt, geht fehl.
Wie bereits erwähnt liegt ein kaufrechtliches und nicht ein arbeitsvertragliches Wett-bewerbsverbot vor. Die Art. 340 - 340c OR und die Rechtsprechung zum arbeitsvertraglichen Konkurrenzverbot finden daher keine Anwendung (oben, E. 5). Das Wettbewerbsverbot er-scheint gültig und nach wie vor bestehend (oben, E. 6 und 7).
I. Kammer, 9. Dezember 2002 (11 02 134)