Rechtsprechung Luzern
Instanz: Obergericht Abteilung: I. Kammer Rechtsgebiet: Sachenrecht Entscheiddatum: 18.12.2002 Fallnummer: 11 02 130 LGVE: 2003 I Nr. 14 Leitsatz: Art. 712l und 712q ZGB. Richterliche Ernennung eines Verwalters. Passivlegitimation bei einer Stockwerkeigentümergemeinschaft, wenn die Gemeinschaft nur aus zwei Mitgliedern besteht. Rechtskraft: Diese Entscheidung ist rechtskräftig. Entscheid: Art. 712l und 712q ZGB. Richterliche Ernennung eines Verwalters. Passivlegitimation bei einer Stockwerkeigentümergemeinschaft, wenn die Gemeinschaft nur aus zwei Mitgliedern besteht.
Die Kläger und die Beklagte bilden zusammen die Stockwerkeigentümergemeinschaft X. mit je einer Wertquote von 500/1000 am Stammgrundstück. Mit Gesuch vom 12. Dezem-ber 2001, gerichtet gegen die Beklagte, verlangten die Kläger die Ernennung eines externen Verwalters durch den Richter für die Stockwerkeigentümergemeinschaft X. Wie schon vor dem Amtsgerichtspräsidenten bestritt die Beklagte auch in zweiter Instanz ihre Passivlegiti-mation. Passivlegitimiert sei die Stockwerkeigentümergemeinschaft. Das Obergericht verwarf diesen Einwand.
Aus den Erwägungen: Die Stockwerkeigentümergemeinschaft besitzt eine beschränkte passive Prozess-fähigkeit. Diese erstreckt sich ausschliesslich auf den Bereich ihrer Nutzungs- und Verwal-tungstätigkeit und damit auf den Umfang der Vermögensfähigkeit der Gemeinschaft (Bösch, Basler Komm., N 15 f. zu Art. 712l ZGB; Meier-Hayoz/Rey, Berner Komm., N 98 zu Art. 712l ZGB). Im richterlichen Verfahren um Ernennung eines Verwalters ist grundsätzlich die Ge-meinschaft der Stockwerkeigentümer passivlegitimiert (Bösch, a.a.O., N 11 zu Art. 712q ZGB; Meier-Hayoz, a.a.O., N 113 zu Art. 712q ZGB), doch ist die Sachlegitimation in jedem Ein-zelfall zu prüfen (Bösch, a.a.O., N 8 zu Art. 712l ZGB). Im vorliegenden Fall besteht die Stockwerkeigentümergemeinschaft aus nur zwei Stockwerkeigentümerschaften, nämlich den Klägern einerseits und der Y. AG anderseits, die erst noch eine Wertquote von je 500/1000 halten. Die Stockwerkeigentümergemeinschaft ist in ihrer Willensbildung daher stark einge-schränkt, Beschlüsse können nur einstimmig gefasst werden. Mehrheitsbeschlüsse sind un-möglich. Diese Besonderheit rechtfertigt bzw. verlangt sogar in prozessualer Hinsicht Abwei-chungen vom genannten Grundsatz. Sind sich die Parteien in der Willensbildung der Ge-meinschaft gegenseitig ausgeliefert, muss die eine Seite die andere Seite allein beklagen können. Die Passivlegitimation der Y. AG ist als gegeben zu betrachten.
Selbst wenn man nicht so weit ginge, könnte den Klägern die alleinige Belangung der Y. AG nicht schaden. Aus Gesuch und Replik ist deutlich erkennbar, dass die Kläger um die Ernennung eines Verwalters für die Stockwerkeigentümergemeinschaft X., ersuchen (je Titel-blatt). In diesem Fall hätte es bei der Korrektur der Parteibezeichnung der beklagten Seite entsprechend dem wirklichen prozessualen Willen der Kläger sein Bewenden.
I. Kammer, 18. Dezember 2002 (11 02 130)
(Das Bundesgericht hat die dagegen erhobene Berufung am 22. Mai 2003 abgewiesen.)