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Luzern Obergericht I. Kammer 04.09.2001 11 01 80 (2001 I Nr. 34)

4 septembre 2001·Deutsch·Lucerne·Obergericht I. Kammer·HTML·382 mots·~2 min·5

Résumé

§ 31 GSMP, § 265 Abs. 2 ZPO. Prozessleitende Verfügungen der Schlichtungsbehörde für Miete und Pacht sind mit Nichtigkeitsbeschwerde anfechtbar. | Zivilprozessrecht

Texte intégral

Rechtsprechung Luzern

Instanz: Obergericht Abteilung: I. Kammer Rechtsgebiet: Zivilprozessrecht Entscheiddatum: 04.09.2001 Fallnummer: 11 01 80 LGVE: 2001 I Nr. 34 Leitsatz: § 31 GSMP, § 265 Abs. 2 ZPO. Prozessleitende Verfügungen der Schlichtungsbehörde für Miete und Pacht sind mit Nichtigkeitsbeschwerde anfechtbar. Rechtskraft: Diese Entscheidung ist rechtskräftig. Entscheid: Nach § 31 des Gesetzes über die Schlichtungsbehörde für Miete und Pacht (GSMP) kann gegen Entscheide der Schlichtungsbehörde beim Obergericht Nichtigkeitsbeschwerde nach § 265 ZPO erhoben werden, soweit das Gesetz nicht etwas anderes bestimmt oder ein Weiterzug gemäss § 35 Abs. 1 b GSMP an den Richter möglich ist (§ 31 GSMP), was vorliegend nicht der Fall ist. Prozessleitende Entscheide - und um einen solchen handelt es sich beim angefochtenen Schreiben der Schlichtungsbehörde für Miete und Pacht vom 14. Mai 2001 - können nach § 265 Abs. 2 ZPO selbständig mit Nichtigkeitsbeschwerde angefochten werden, wenn ein nicht wiedergutzumachender Nachteil droht. Diese Bestimmung ist zugeschnitten auf Verfahren, deren abschliessende Entscheide mit einem Rechtsmittel angefochten werden können. Weil prozessleitende Entscheide grundsätzlich mit dem in der Sache zulässigen Rechtsmittel beanstandet werden können, sofern die Partei an ihrer Änderung ein rechtliches Interesse nachweisen kann, gestattet § 265 Abs. 2 ZPO die selbständige Anfechtung von prozessleitenden Entscheiden durch Einlegen eines gesonderten Rechtsmittels nur, wenn ein nicht wiedergutzumachender Nachteil droht (Studer/Rüegg/Eiholzer, Der Luzerner Zivilprozess, N 7 zu § 265 ZPO). Das Verfahren vor der Schlichtungsbehörde ist dem Verfahren vor den richterlichen Behörden zwar insofern vorgelagert, als es zur Einleitung eines Gerichtsverfahrens der vorgängigen Behandlung der Streitsache durch die Schlichtungsbehörde bedarf, sei dies in einem Einigungsverfahren, sei dies in einem Entscheidverfahren. Die Schlichtungsbehörde ist aber selbst als Entscheidsinstanz keine richterliche Behörde im herkömmlichen Sinne und damit auch nicht "untere Instanz" des Amtsgerichtes (LGVE 1992 I Nr. 38). Bei dieser Sachlage kommt den verfahrensleitenden Entscheiden der Schlichtungsbehörde für Miete und Pacht eine selbständige, vom materiellen Ausgang des nachfolgenden Gerichtsverfahrens unabhängige Bedeutung zu, die entsprechend auch vom Rechtsmittelweg der Hauptsache unabhängig ist. Das hat zur Folge, dass solche Entscheide mit Nichtigkeitsbeschwerde nach § 265 Abs. 2 ZPO anfechtbar sind, da der von der prozessleitenden Verfügung betroffenen Partei bei Eintritt der Rechtskraft ein nicht wiedergutzumachender Nachteil droht (vgl. LGVE 1995 I Nr. 22 betreffend Anfechtbarkeit von prozessualen Ordnungsbussen). Auf die Nichtigkeitsbeschwerde ist demnach einzutreten.

I. Kammer, 4. September 2001 (11 01 80)

(Das Bundesgericht ist auf die dagegen erhobene Beschwerde am 14. Dezember 2001 nicht eingetreten.)

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