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Luzern Obergericht I. Kammer 15.10.2001 11 01 25 (2001 I Nr. 9)

15 octobre 2001·Deutsch·Lucerne·Obergericht I. Kammer·HTML·406 mots·~2 min·4

Résumé

Art. 513 Abs. 1 ZGB. Formelle Anforderungen an die Abänderung eines Erbvertrages. | Erbrecht

Texte intégral

Rechtsprechung Luzern

Instanz: Obergericht Abteilung: I. Kammer Rechtsgebiet: Erbrecht Entscheiddatum: 15.10.2001 Fallnummer: 11 01 25 LGVE: 2001 I Nr. 9 Leitsatz: Art. 513 Abs. 1 ZGB. Formelle Anforderungen an die Abänderung eines Erbvertrages. Rechtskraft: Diese Entscheidung ist rechtskräftig. Entscheid: Die Parteien (zwei Geschwister) schlossen am 5. März 1980 mit ihren übrigen Ge-schwistern und den Eltern einen Erb- und Erbauskaufvertrag, in welchem u.a. vereinbart wurde, die Beklagte habe das Anrecht auf Übernahme einer Liegenschaft in S. zum Anrech-nungswert von Fr. 230'000.--. Dieser Wert wurde allerseits ausdrücklich anerkannt und fest-gehalten, er nehme Rücksicht auf die geleistete und zu leistende Pflege für die Eltern. Nach dem Tode des Vaters der Parteien schloss die Mutter der Parteien mit der Beklagten am 3. Januar 1996 einen zweiten Erbvertrag, worin der Beklagten der Kaufpreis von Fr. 230'000.-- für die (inzwischen von der Beklagten erworbene) Liegenschaft in Abgeltung des angewach-senen Betreuungsaufwandes erlassen wurde. Der Kläger (Bruder der Beklagten) beantragte hierauf, es sei festzustellen, dass der zweite Erbvertrag formungültig sei. Die Klage wurde vom Amtsgericht gutgeheissen, welches festhielt, dass der Erbvertrag vom 3. Januar 1996 formungültig sei. Dagegen appellierte die Beklagte erfolglos an das Obergericht. Dieses stellte fest, dass der zweite Erbvertrag inhaltlich auf Abänderung des ursprünglichen Erbver-trages gerichtet sei.

Hinsichtlich der Form des Abänderungsvertrages führte das Obergericht als Appella-tionsinstanz aus:

Die Aufhebung (bzw. Abänderung) eines Erbvertrages geschieht in der Form der ein-fachen Schriftlichkeit, mithin durch Unterschrift jener, die durch den Aufhebungsvertrag ver-pflichtet werden (Tuor/Schnyder/Schmid, Das Schweizerische Zivilgesetzbuch, 11. Aufl., Zürich 1995, S. 490; Breitschmid, Basler Komm., N 3 zu Art. 513 ZGB; BGE 104 II 341). Da die durch den Erbvertrag bewirkte Gebundenheit der Parteien grundsätzlich nur durch ihr gegenseitiges Einverständnis beseitigt werden kann, ist eine erbvertragliche Aufhebung nach dem Tod des Erblassers begrifflich ausgeschlossen (Breitschmid, a.a.O., N 4 zu Art. 513 ZGB). Bereits aus diesem Grund war es nach dem Tod des Vaters der Parteien nicht mehr möglich, den ursprünglichen Erbvertrag durch einen neuen Erbvertrag zwischen den ver-bliebenen Familienmitgliedern abzuändern, zumal der ursprüngliche Vertrag bereits alle Vertragsparteien bindende Anordnungen und Abmachungen über den Nachlass des zweit-versterbenden Elternteils enthielt. Umso weniger konnten Mutter und Tochter allein eine Abänderung an diesem ursprünglichen Erb- und Erbauskaufvertrag vornehmen. Der ur-sprüngliche Erb- und Erbauskaufvertrag hätte nur von den damaligen Vertragsparteien, also zwischen Eltern und Geschwistern gemeinsam, abgeändert werden können (Art. 513 Abs. 1 ZGB). Das Amtsgericht hat den Erbvertrag vom 3. Januar 1996 daher zu Recht als formun-gültig erklärt. Die Appellation der Beklagten erweist sich somit als unbegründet und ist abzu-weisen.

I. Kammer, 15. Oktober 2001 (11 01 25)

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