Rechtsprechung Luzern
Instanz: Obergericht Abteilung: I. Kammer Rechtsgebiet: Zivilprozessrecht Entscheiddatum: 25.01.2002 Fallnummer: 11 01 173 LGVE: 2002 I Nr. 35 Leitsatz: § 90 Abs. 1 ZPO. Mit der Einführung des Begriffs "entschudlbares Hindernis" wurde seitens des Gesetzgebers nicht beabsichtigt, mildere Voraussetzungen an das nach bisheriger Definition geforderte "unverschuldete Hindernis" zu stellen. Die Schliessung der Poststelle für einen halben Tag am zweitletzten Tag der Abholfrist stellt kein entschuldbares Hindernis im Sinne von § 90 Abs. 1 ZPO dar. Rechtskraft: Diese Entscheidung ist rechtskräftig. Entscheid: 4.- Der Richter kann auf Gesuch der säumigen Partei hin eine Frist neu ansetzen, wenn ein entschuldbares Hindernis als Ursache der Säumnis glaubhaft gemacht wird (§ 90 Abs. 1 ZPO). Gemäss konstanter Praxis zu § 81bis aZPO stellte das Luzerner Obergericht an die Gewährung der Wiederherstellung hohe Anforderungen. Eine Wiederherstellung konnte nur dann in Frage kommen, wenn die Wahrung der Frist objektiv nicht möglich war oder übermässige Anforderungen gestellt hätte, wie etwa bei Naturereignissen, Verkehrsstörungen, plötzlicher schwerer Krankheit. Ausdrücklich als Hinderungsgründe verneint wurden u. a. Arbeitsüberhäufung und Rechtsunkenntnis (LGVE 1986 I Nr. 17). Nachdem kein anderer gesetzgeberischer Wille erkennbar ist und der Wortlaut von § 90 ZPO dies ohne weiteres zulässt, stellt das Obergericht im Interesse der Rechtssicherheit und der rechtsgleichen Behandlung unter dem Regime der neuen ZPO an die Gewährung der Wiederherstellung unverändert hohe Anforderungen. Entschuldbar im Sinne des Gesetzes ist ein Hindernis dementsprechend vorab dann, wenn den Säumigen an seiner Säumnis überhaupt kein Verschulden trifft, oder die Wahrung der Frist übermässige Anforderungen gestellt hätte (LGVE 1996 I Nr. 22).
4.1. Der Kläger macht hierzu in seinem Rekurs geltend, die heutige Zivilprozessordnung verwende den Begriff "entschuldbares Hindernis", derweil § 81bis aZPO noch den Begriff "unverschuldetes Hindernis" verwendet habe. "Entschuldbar" und "unverschuldet" verhielten sich zueinander wie Tag und Nacht. Allein durch die Verwendung des Wortes "entschuldbar" habe sich der Gesetzgeber der neuen Zivilprozessordnung gegenüber der alten abgegrenzt und die alte Praxis des Obergerichts hinfällig gemacht. Auch die Materialien würden zeigen, dass der Gesetzgeber die "alte gnadenlose Praxis" nicht mehr habe weiterführen wollen. Der Gesetzgeber habe unübersehbar beabsichtigt, die Voraussetzung für eine Revision (§§ 272 ff. ZPO) eindeutig an strengere Voraussetzungen zu knüpfen als für die Wieder-herstellung. Nach dem klaren Wortlaut des Gesetzes sollten für die Wiederherstellung mildere Voraussetzungen gelten als für die Revision. Dementsprechend habe das Luzerner Obergericht "entschuldbar" im Sinne von § 90 ZPO weniger anforderungsreich auszulegen als die "zumutbare Sorgfalt" im Sinne von § 275 ZPO. Denn ganz offensichtlich erweise sich schon der Begriff der "zumutbaren Sorgfalt" im Sinne der Revision als weniger streng als die heutige Praxis des Luzerner Obergerichts zum sogenannten "unverschuldeten Hindernis" als Voraussetzung für das "entschuldbare Hindernis" im Sinne von § 90 ZPO. Der heutigen Praxis des Luzerner Obergerichts würden deshalb die Grundlagen fehlen, um an der alten Praxis zur Wiederherstellung einer versäumten Frist festhalten zu können. Ebenso gehe aus der regierungsrätlichen Botschaft hervor, dass der Gesetzgeber nur in dem Masse an § 81bis aZPO habe festhalten wollen, als er das Erfordernis des Nachholens der versäumten Rechtshandlung nicht habe fallen lassen. Um sich nicht dem Vorwurf der Willkür und des Richterrechtes auszusetzen, habe die Rekursinstanz heute § 90 ZPO entsprechend dem Willen des Gesetzgebers und dem Wortlaut des Gesetzes anzupassen und seine Praxis zu ändern.
Der Ansicht des Klägers, wonach sich die Begriffe "entschuldbar" und "unverschuldet" zueinander wie "Tag und Nacht" verhielten, kann nicht zugestimmt werden. Die Anforderungen an eine Wiederherstellung könnten zwar durch die neue Bestimmung gemildert erscheinen, da "entschuldbar" nicht zwingend "ohne Verschulden" heissen muss. Aus den Gesetzesmaterialien ist aber nicht ersichtlich, dass mit der Verwendung des Wortes "entschuldbar" anstelle von "unverschuldet" eine Lockerung der bisherigen Praxis beabsichtigt wurde. Der Ver-weis in der Botschaft des Regierungsrates auf die §§ 48 StPO (SRL Nr. 305) und 36 VRG (SRL Nr. 40) legt indes den Schluss nahe, dass der Gesetzgeber in Analogie zu den Voraus-setzungen in den zitierten Verfahrensordnungen, aber auch in Fortsetzung der bisherigen Regelung und Praxis nur eine Säumnis ohne Verschulden als entschuldbar verstanden wissen wollte (Studer/Rüegg/Eiholzer, Der Luzerner Zivilprozess, N 1 zu § 91 ZPO, mit Hinweis auf die Botschaft des Regierungsrates zu den §§ 89 und 90 des Entwurfs der ZPO [GR 1992/3 S.772]). Dass im Vorentwurf als Anpassung an andere Zivilprozessordnungen vorgesehen war, auf das Erfordernis der gleichzeitigen Nachholung der versäumten Rechtshandlung zu verzichten, die Lösung gemäss § 81bis aZPO dann aber beibehalten wurde, kann entgegen der Auffassung des Klägers nicht bedeuten, dass der Gesetzgeber nur in dieser Hinsicht an § 81bis aZPO festhalten wollte. Auch das Argument des Klägers, der Gesetzgeber habe an die Voraussetzungen der Wiederherstellung mildere Anforderungen vorgesehen als für die Revision, vermag für sich allein keine Praxisänderung zu erwirken. Da kein anderer gesetzgeberischer Wille erkennbar ist und der Wortlaut von § 90 ZPO dies ohne weiteres zulässt, rechtfertigt sich eine Beibehaltung der bisherigen Praxis. Ebenso spricht der Grundsatz der Rechtssicherheit und der rechtsgleichen Behandlung gegen eine Praxisänderung, weshalb an die Gewährung der Wiederherstellung weiterhin unverändert hohe Anforderungen zu stellen sind.
4.2. Der Kläger führt weiter aus, sollte die Rekursinstanz wider Erwarten an ihrer Praxis aus dem Jahre 1996 sowie 1999 festhalten, so erweise sich der vorinstanzliche Entscheid gleichwohl als aufhebungsbedürftig. Unbestreitbar sei die Post geschlossen gewesen, als er sich bemüht habe, der Abholungseinladung nachzukommen. Dementsprechend sei er durch ein unverschuldetes Hindernis davon abgehalten worden, die Postsendung abzuholen. Unter den gegebenen Umständen spiele es deshalb keine Rolle, ob er an einem früheren Tag die Post noch rechtzeitig hätte in Empfang nehmen können. Selbst nach herrschender Praxis würden die Luzerner Gerichte Fristwiederherstellungsgesuche gutheissen, wenn der Betroffene am letzten Tag der Frist zum Beispiel durch eine Krankheit oder durch einen Verkehrsstau gehindert werde, innert der angesetzten Frist zu handeln. Im Sinne von § 90 ZPO und der herrschenden Praxis zu dieser Gesetzesbestimmung stelle sich deshalb die Frage, ob der Kläger unter dem Gesichtspunkt der entschuldbaren Gründe davon habe ausgehen können, die Poststelle Dübendorf werde mehrere Tage geschlossen bleiben, weil sie unbestritten wegen Milzbrandverdachts am 16. Oktober 2001 mehrere Stunden geschlossen gewesen sei. Diese Frage sei zu bejahen. Gerade wegen der Hysterie, die damals wegen Milzbrandfällen aufgetreten sei, sei es unter dem Gesichtspunkt entschuldbarer Gründe verständlich gewesen, dass der Kläger davon ausgegangen sei, die Poststelle Dübendorf werde mehrere Tage geschlossen bleiben. Alles andere würde sich als unverhältnismässig, als übermässige Härte und als unerlaubter Formalismus erweisen.
Die Vorinstanz hat unwidersprochen festgehalten, dass der Kläger die Abholungseinladung erhalten hat und dass die Frist zur Abholung bis zum 17. Oktober 2001 dauerte. Ebenso unbestritten blieb, dass die Poststelle Dübendorf am 16. Oktober 2001 nur von ca. 12.30 bis 17.00 Uhr wegen Milzbrandverdachts geschlossen und ab 17.00 Uhr wieder geöffnet war, weshalb der Kläger die Sendung am 16. Oktober 2001 vormittags und abends ab 17.00 Uhr sowie am 17. Oktober 2001 hätte abholen können. Da die Post am 17. Oktober 2001 den ganzen Tag geöffnet war, hätte der Kläger die Postsendung somit am letzten Tag der Frist, die er selber als massgeblich bezeichnet, ungehindert abholen können. Aufgrund welcher Umstände der Kläger davon hätte ausgehen müssen, die Poststelle Dübendorf werde mehrere Tage geschlossen bleiben, wird von ihm nicht näher dargetan. Zudem führte der Amtsgerichtspräsident zutreffend aus, dass es dem Kläger zumutbar gewesen wäre, sich am 17. Oktober 2001 über den Zeitpunkt der Wiedereröffnung der Poststelle bzw. die Abholmöglichkeiten für eingeschriebene Postsendungen zu erkundigen. Wenn der Kläger am letzten Tag der Abholfrist verhindert gewesen wäre, was er jedoch in seiner Rekursschrift nicht mehr geltend macht, hätte er einen bevollmächtigten Vertreter beauftragen können, um dies in Erfahrung zu bringen und um allenfalls die Postsendung abzuholen. Allein wegen der Hysterie, welche die Milzbrandfälle in Amerika ausgelöst haben sollen, ist das Versäumnis des Klägers weder unverschuldet noch entschuldbar.
I. Kammer, 25. Januar 2002 (11 01 173)