Skip to content

Luzern Obergericht I. Kammer 09.02.2007 01 06 23 (2007 I Nr. 28)

9 février 2007·Deutsch·Lucerne·Obergericht I. Kammer·HTML·575 mots·~3 min·4

Résumé

Bei der Berechnung der Lizenzgebühren aus einem Lizenzvertrag muss der Lizenznehmer eine Zusammenstellung jener Geschäfte anfertigen, die aufgrund der lizenzvertraglichen Vereinbarung dafür relevant sind. Daraus hervorgehen müssen zumindest jene Angaben, die eine Nachprüfung ermöglichen. Eine blosse Abrechnung genügt nicht. | OR (Obligationenrecht)

Texte intégral

Rechtsprechung Luzern

Instanz: Obergericht Abteilung: Präsident der I. Kammer Rechtsgebiet: OR (Obligationenrecht) Entscheiddatum: 09.02.2007 Fallnummer: 01 06 23 LGVE: 2007 I Nr. 28 Leitsatz: Bei der Berechnung der Lizenzgebühren aus einem Lizenzvertrag muss der Lizenznehmer eine Zusammenstellung jener Geschäfte anfertigen, die aufgrund der lizenzvertraglichen Vereinbarung dafür relevant sind. Daraus hervorgehen müssen zumindest jene Angaben, die eine Nachprüfung ermöglichen. Eine blosse Abrechnung genügt nicht. Rechtskraft: Diese Entscheidung ist rechtskräftig. Entscheid: Bei der Berechnung der Lizenzgebühren aus einem Lizenzvertrag muss der Lizenznehmer eine Zusammenstellung jener Geschäfte anfertigen, die aufgrund der lizenzvertraglichen Vereinbarung dafür relevant sind. Daraus hervorgehen müssen zumindest jene Angaben, die eine Nachprüfung ermöglichen. Eine blosse Abrechnung genügt nicht.

======================================================================

Der Gesuchsteller und die Gesuchsgegnerin hatten einen Exklusivlizenzvertrag abgeschlossen. Im Rahmen eines vorsorglichen Massnahmeverfahrens hatte der Präsident der I. Kammer des Obergerichts zu prüfen, ob die Gesuchsgegnerin als Lizenznehmerin die Abrechnungspflicht über die Lizenzgebühren verletzt hat.

Aus den Erwägungen: 8.- Durch den Lizenzvertrag verpflichtet sich der Lizenzgeber, dem Lizenznehmer das Recht auf Nutzung eines ihm gehörenden Immaterialguts oder Immaterialgüterrechts einzuräumen, wobei dafür in der Regel eine Entschädigung geschuldet ist (von Büren/Marbach, Immaterialgüter- und Wettbewerbsrecht, 2. Aufl., N 763). Zu den Hauptpflichten des Lizenznehmers gehört u.a. die Abrechnungspflicht (von Büren/Marbach, a.a.O., N 781). Als Basis für die Berechnung der Lizenzgebühren, die dem Lizenzgeber zustehen, muss der Lizenznehmer eine Zusammenstellung jener Geschäfte anfertigen, welche aufgrund der lizenzvertraglichen Vereinbarung dafür relevant sind. Daraus hervorgehen müssen zumindest jene Angaben, die eine Nachprüfung ermöglichen; weitergehende Angaben können zwar vereinbart, ohne Vereinbarung aber nicht verlangt werden. Je nach Berechnungsart relevant sein können dabei insbesondere individuelle Kundenbeziehungen des Lizenznehmers, aus denen Rabatte, Zusatzkosten, eventuelle Garantiefälle und dergleichen hervorgehen (Reto M. Hilty, Lizenzvertragsrecht, Bern 2001, S. 504 f.). Die blosse Abrechnung wird dem Lizenzgeber oft nicht genügen. Vereinbart sein kann entsprechend ein Anspruch auf eine Kontrolle anhand der relevanten Geschäftsunterlagen; fehlt eine solche Vereinbarung, ist dennoch ein Kontrollrecht zu vermuten, denn ohne solches bietet die einseitig erstellte Abrechnung des Lizenznehmers dem Lizenzgeber keinerlei Gewähr für Richtigkeit. Als relevante Geschäftsunterlagen in Frage kommen dabei namentlich Buchungsauszüge und Rechnungsduplikate (Hilty, a.a.O., S. 505 f. mit Hinweisen).

8.1. Die Parteien haben in Ziff. 1.7 des Exklusivlizenzvertrags vereinbart, dass die Lizenznehmerin dem Lizenzgeber als Lizenzgebühr eine umsatzabhängige Gebühr von 5 % des Nettoumsatzes auf bezahlten Rechnungen (der Nettoumsatz bezieht sich auf den fakturierten Warenwert ohne Nebenkosten wie z.B. Transporte, Rabatte, Skonti, Mehrwertsteuer) schuldet. Die Lizenzgebühr wurde vom Lizenzgeber bis zum 30. Juni 2004 gestundet. Die Abrechnung der Lizenzgebühren hat halbjährlich, erstmals per 30. Juni 2003, zu erfolgen. Zudem hat die Lizenznehmerin dem Lizenzgeber eine Abrechnung der lizenzgebührenpflichtigen Produkte zukommen zu lassen.

8.2. Am 29. Juli 2006 stellte die Gesuchsgegnerin dem Gesuchsteller eine Abrechnung über die Lizenzgebühren vom Januar bis Juni 2006 zu. Diese Abrechnung enthält undatierte Auftragsnummern und je den "Preis Ex B.". Daraus ergeben sich jedoch weder der fakturierte Warenwert noch die Nebenkosten wie Transporte, Rabatte, Skonti und Mehrwertsteuer. Damit fehlen die minimalen Angaben im Sinne von Ziff. 1.7 des Lizenzvertrages, so dass die Abrechnung für den Gesuchsteller nicht nachvollziehbar war. Es ist somit glaubhaft, dass die Gesuchsgegnerin ihre Abrechnungspflicht verletzt hat. Zudem ist zu vermuten, dass die Gesuchsgegnerin dem Gesuchsteller die relevanten Geschäftsunterlagen für eine Nachprüfung hätte zur Verfügung stellen müssen, auch wenn dies im Lizenzvertrag nicht ausdrücklich vereinbart wurde. Daran würde selbst dann nichts ändern, wenn es sich bei der X. GmbH um ein Konkurrenzunternehmen des Gesuchstellers handelte. Die Gesuchsgegnerin hätte bei den Buchungsauszügen und Rechnungsduplikaten die Kundennamen anonymisieren oder eine separate Buchhaltung führen können (vgl. Hilty, a.a.O., S. 506).

Präsident der I. Kammer, 9. Februar 2007 (01 06 23)