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Luzern Obergericht I. Kammer 16.08.2006 01 06 10 (2006 I Nr. 22)

16 août 2006·Deutsch·Lucerne·Obergericht I. Kammer·HTML·366 mots·~2 min·4

Résumé

Art. 59 Abs. 2 MSchG. Die Aufzählung der vorsorglichen Massnahmen ist nicht abschliessend. Die Massnahme muss jedoch dem Einzelfall angemessen sein und in einem vernünftigen Verhältnis zur Verhinderung des drohenden Nachteils stehen. | Markenschutz

Texte intégral

Rechtsprechung Luzern

Instanz: Obergericht Abteilung: Präsident der I. Kammer Rechtsgebiet: Markenschutz Entscheiddatum: 16.08.2006 Fallnummer: 01 06 10 LGVE: 2006 I Nr. 22 Leitsatz: Art. 59 Abs. 2 MSchG. Die Aufzählung der vorsorglichen Massnahmen ist nicht abschliessend. Die Massnahme muss jedoch dem Einzelfall angemessen sein und in einem vernünftigen Verhältnis zur Verhinderung des drohenden Nachteils stehen. Rechtskraft: Diese Entscheidung ist rechtskräftig. Entscheid: Art. 59 Abs. 2 MSchG. Die Aufzählung der vorsorglichen Massnahmen ist nicht abschliessend. Die Massnahme muss jedoch dem Einzelfall angemessen sein und in einem vernünftigen Verhältnis zur Verhinderung des drohenden Nachteils stehen.

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In einem vorsorglichen Massnahmeverfahren warf die Gesuchstellerin der Gesuchsgegnerin eine Markenverletzung durch den Verkauf gefälschter Kleidungsstücke vor. Sie verlangte die Bekanntgabe der Lieferanten dieser Bekleidungsstücke. Der Präsident der I. Kammer des Obergerichts hiess das Begehren gut.

Aus den Erwägungen: 6.1. Die Aufzählung der vorsorglichen Massnahmen in Art. 59 Abs. 2 MSchG ist nicht abschliessend. Als vorsorgliche Massnahmen sind sämtliche Anordnungen zulässig, die das Entstehen, Anwachsen oder Weiterwirken eines drohenden, nicht leicht wieder gutzumachenden Nachteils verhindern oder begrenzen. Die Anordnung muss jedoch dem Einzelfall angemessen und in einem vernünftigen Verhältnis zur Verhinderung des drohenden Nachteils stehen (Willi, MSchG Kommentar, N 11 f. zu Art. 59 MSchG).

6.2. Die von der Gesuchstellerin verlangten Auskünfte und Herausgabebegehren sind angemessen und stehen in einem vernünftigen Verhältnis zur Verhinderung des drohenden Nachteils. Unbehelflich ist der Einwand der Gesuchsgegnerin, wonach es sich bei den verkauften T-Shirts um Postenware aus der Türkei handle, die Postenware unsortiert zu ihr gelange, mehrere mögliche Lieferanten aus der Türkei in Frage kämen, und es ihr daher nicht möglich sei, die Quelle bekannt zu geben. Bei der Gesuchsgegnerin handelt es sich um eine Aktiengesellschaft, für die gesetzliche Buchführungspflichten gelten. Es ist daher davon auszugehen, dass die Gesuchsgegnerin über Offerten, Lieferscheine und Rechnungen verfügt und die eingegangene Ware - selbst wenn es sich um Postenware handelt - zumindest rudimentär kontrolliert. Damit sind die Anträge der Gesuchstellerin gutzuheissen. Dass der Geheimhaltungs- und Persönlichkeitsschutzaspekt der betreffenden Lieferanten dem behaupteten Informationsanspruch der Gesuchstellerin vorgehe, trifft nicht zu. Zur Ermittlung der Herkunft rechtsverletzender Markenwaren sind Auskunftsbegehren zulässig (E. 6.1). Da die Gesuchsgegnerin nicht vorträgt, von wievielen türkischen Lieferanten sie ihre Waren bezieht, kann auch nicht gesagt werden, die Gutheissung der Anträge sei unverhältnismässig.

Präsident der I. Kammer, 16. August 2006 (01 06 10)

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