Rechtsprechung Luzern
Instanz: Obergericht Abteilung: Präsident der I. Kammer Rechtsgebiet: Markenschutz Entscheiddatum: 17.11.2000 Fallnummer: 01 00 9 LGVE: 2000 I Nr. 28 Leitsatz: Art. 13, 58 und 59 MSchG; §§ 11, 15 Abs. 2 lit. b, 104 Abs. 3 und 237 i.V.m. §§ 119ff. ZPO. Schutz der Marke «LATENIGHT» mittels vorsorglicher Massnahmen. Keine Prüfung der Rechtmässigkeit des Eintrages im Markenregister im Summarverfahren, wenn die geltend gemachte Marke eingetragen und die angerufene einzige kantonale Instanz damit nicht offensichtlich unzuständig ist. Kostenregelung bei Wegfall der superprovisorisch angeordneten Verbote zufolge Vergleichs resp. Anspruchsanerkennung. Rechtskraft: Diese Entscheidung ist rechtskräftig. Entscheid: 2. - Die Gesuchstellerin beruft sich vorab auf ihr Recht an der Marke «LATENIGHT». Damit ergibt sich die örtliche Zuständigkeit grundsätzlich aus Art. 58 Abs. 1 MSchG (SR 232.11). Gemäss Art. 58 Abs. 3 MSchG i.V.m. §§ 11 und 15 Abs. 2 lit.b ZPO und § 4 lit.b GOOG ist der Präsident der I. Kammer des Obergerichts also sachlich zuständig. Durch Kompetenzattraktion (vgl. insbesondere Art. 12 Abs. 2 UWG, SR 241) wird die angerufene Instanz auch zur Beurteilung der Rechtsberufungen auf das Firmen- und Wettbewerbsrecht sachlich zuständig (LGVE 1992 I Nr. 21). 3. - Mit Entscheid vom 19. Oktober 2000 verbot der Präsident der I. Kammer des Obergerichts des Kantons Luzern dem Gesuchsgegner unter Strafandrohung nach Art. 292 StGB superprovisorisch, die Zeichen «Late Night» oder «latenite» im Zusammenhang mit von ihm organisierten Musikveranstaltungen in irgendeiner Form zu gebrauchen, insbesondere in Veranstaltungskalendern, auf Flyern, auf Plakaten, in Zeitungen und Zeitschriften, im Radio oder Fernsehen. Der Entscheid stützte sich auf die Wortmarke «LATENIGHT», welche am 4. August 1999 beim Eidgenössischen Institut für Geistiges Eigentum hinterlegt und am 14. März 2000 unter der Marken-Nr. 470452 ins schweizerische Markenregister eingetragen worden war. Die Marke bezieht sich auf Waren und Dienstleistungen der Klassifikation 9 und 41, welche Bild- und Tonträger sowie Musikveranstaltungen umfasst. Durch den Eintrag im Markenregister war glaubhaft gemacht, dass ein Markenschutz zu Gunsten der Gesuchstellerin besteht. Eine weitergehende Prüfung des Bestandes des Markenschutzes in diesem summarischen Verfahren war nicht möglich (BGE 108 II 72; David Lucas, in: Kommentar zum Schweizerischen Privatrecht, Markenschutzgesetz, Muster- und Modellgesetz, 2. Aufl., Basel 1999, RZ 4 zu Art. 59 MSchG). Der Massnahmerichter muss sich grundsätzlich auf den Registereintrag verlassen. 4. - Mit Eingabe vom 14. November 2000 teilte der Gesuchsgegner dem Präsidenten der I. Kammer des Obergerichts mit, dass die Parteien vergleichsweise eine Lösung gefunden hätten. Der am 10./13. November 2000 abgeschlossene Vergleich beinhaltet faktisch die Anerkennung des gesuchstellerischen Anspruchs und die Kostenübernahme durch den Gesuchsgegner. Das Massnahmeverfahren ist damit durch Erledigungsentscheid zu beenden (§ 104 Abs. 3 ZPO). Die mit Entscheid vom 19. Oktober 2000 dringlich angeordneten Verbote entfallen demzufolge, was der Klarheit halber im Dispositiv zu vermerken ist. 5. - Gemäss § 237 ZPO sind die Verfahrenskosten grundsätzlich auch im Summarverfahren nach den Grundsätzen von §§ 119 ff. ZPO zu verlegen, d.h. primär nach Massgabe des Obsiegens resp. Unterliegens im Verfahren. Weil die dringlich angeordneten Massnahmen vorliegend dahinfallen und kein Hauptprozess stattfinden wird, ist die Kostenverlegung definitiv und nicht nach der Sondernorm gemäss § 237 lit.a ZPO vorzunehmen. Der von den Parteien abgeschlossene Vergleich kommt faktisch einer Anerkennung der im Gesuch genannten Ansprüche gleich. Der Gesuchsgegner ist damit unterliegende Partei im Sinne von § 119 Abs. 1 ZPO und hat grundsätzlich die Verfahrenskosten zu tragen. Damit ist die von den Parteien im Vergleich vorgeschlagene Kostenverlegung zu Lasten des Gesuchsgegners zu genehmigen.
Der Präsident der I. Kammer des Obergerichts, 17. November 2000 (01 00 9)