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Luzern Kantonsgericht 4. Abteilung 05.11.2013 V 12 222

5 novembre 2013·Deutsch·Lucerne·Kantonsgericht 4. Abteilung·HTML·4,286 mots·~21 min·4

Résumé

Grundsatz von Treu und Glauben und rechtliches Gehör (E. 3.). Koordinationspflicht des Strassenbauprojekts mit einem Wasserbauprojekt (i.c. verneint, E. 4.). Kosten des Strassenausbaus, Notwendigkeit der gerügten Projektausgestaltung (E. 5.). Erteilung des Enteignungsrechts, Voraussetzungen der Einschränkung des Eigentumsrechts (E. 6). | Art. 9 BV, Art. 26 Abs. 1 BV, Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 36 BV, Art. 25a Abs. 1 RPG, § 2 Abs. 2 StG | Strassenrecht

Texte intégral

Rechtsprechung Luzern

Instanz: Kantonsgericht Abteilung: 4. Abteilung Rechtsgebiet: Strassenrecht Entscheiddatum: 05.11.2013 Fallnummer: V 12 222 LGVE: Gesetzesartikel: Art. 9 BV, Art. 26 Abs. 1 BV, Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 36 BV, Art. 25a Abs. 1 RPG, § 2 Abs. 2 StG Leitsatz: Grundsatz von Treu und Glauben und rechtliches Gehör (E. 3.). Koordinationspflicht des Strassenbauprojekts mit einem Wasserbauprojekt (i.c. verneint, E. 4.). Kosten des Strassenausbaus, Notwendigkeit der gerügten Projektausgestaltung (E. 5.). Erteilung des Enteignungsrechts, Voraussetzungen der Einschränkung des Eigentumsrechts (E. 6). Rechtskraft: Dieser Entscheid ist rechtskräftig. Das Bundesgericht hat die gegen diesen Entscheid eingereichte Beschwerde mit Urteil Nr. 1C_900/2013 vom 10.4.2014 abgewiesen. Entscheid: Aus den Erwägungen: 3. 3.1. Die Beschwerdeführerin rügt in formeller Hinsicht, die im Rahmen der Einspracheverhandlung erfolgte Zusicherung zum Verzicht auf die Bushaltestelle vor der Parzelle Nr. x sei im angefochtenen Einspracheentscheid wieder zurückgenommen worden. Sie habe sich aber auf diese Zusicherung im Protokoll der Einspracheverhandlung verlassen. Die plötzlich geänderte Haltung, ohne dies ihr vorgängig mitzuteilen, widerspreche dem Grundsatz von Treu und Glauben und verletze ihren Anspruch auf rechtliches Gehör. 3.2. 3.2.1. Aus dem in Art. 9 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) abgeleiteten Grundsatz von Treu und Glauben folgt ein Verbot von widersprüchlichem Verhalten der Verwaltungsbehörden. Ein Verstoss gegen dieses Gebot liegt insbesondere dann vor, wenn eine Behörde ihren einmal in einer bestimmten Sache eingenommenen Standpunkt ohne sachlichen Grund ändert (vgl. Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Aufl. 2010, N 707 f.). 3.2.2. Aus den Akten ergibt sich, dass im Rahmen der Einspracheverhandlung dem Anliegen der Beschwerdeführerin, die Bushaltestelle vor der Parzelle Nr. x zu verlegen oder ganz darauf zu verzichten, seitens der Verhandlungsführung zugestimmt wurde. Dies wurde mit einer Konzeptänderung der Buslinie Schlierbach begründet. In diesem Zusammenhang ist aber zu beachten, dass zwischen der Einspracheverhandlung vom 8. Juni 2011 und dem angefochtenen Entscheid vom 4. September 2012 mehr als ein Jahr vergangen ist. In dieser Zeit wurde vom Verkehrsverbund Luzern am 26. August 2011 – und mithin nach der Einspracheverhandlung – nach einer Evaluation verschiedener Varianten (vgl. dazu auch die Dokumentation "Anpassung Angebotskonzept Linie 85 Sursee-Schöftland Linie 83 Etzelwil-St. Erhard", publiziert unter http://www.vvl.ch/planung/sursee-mittelland; Seite zuletzt besucht am 3.10.2013) eine Änderung des Busbetriebs beschlossen. Diese veränderte Sachlage rechtfertigt, dass die Vorinstanz von der ursprünglichen Absicht, die Bushaltestelle zu verlegen oder ganz darauf zu verzichten, wieder abgewichen ist. Denn damit ist die Konzeptänderung, von welcher das Entgegenkommen anlässlich der Einspracheverhandlung abhängig gemacht wurde, nicht wie erhofft eingetreten. So bedient die Buslinie Nr. 83 an den Wochenenden weiterhin einen Kurs, der von Schlierbach über Knutwil und St. Erhard nach Sursee (und in die Gegenrichtung) führt, während unter der Woche von Schlierbach über Geuensee direkt nach Sursee gefahren wird. Insofern haben sich die massgeblichen Verhältnisse nach der Einspracheverhandlung geändert. Vor diesem Hintergrund liegt keine Verletzung von Treu und Glauben vor. Abgesehen davon ist auch nicht ersichtlich, inwiefern die Beschwerdeführerin aufgrund des Ergebnisses der Einspracheverhandlung Massnahmen getroffen hätte, die ihr in der Folge zum Nachteil gereichen würden. 3.3. 3.3.1. Die Beschwerdeführerin rügt überdies eine Verletzung ihres Gehörsanspruchs. Das rechtliche Gehör dient der Sachaufklärung und stellt ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheids dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift. Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs gemäss Art. 29 Abs. 2 BV verlangt, dass die Behörde die Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen auch tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt. Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör folgt die grundsätzliche Pflicht der Behörden, ihren Entscheid wenigstens kurz zu begründen. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass der Betroffene sich über die Tragweite des Entscheids ein Bild machen und diesen gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Die Begründung muss daher kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist hingegen, dass sich der Entscheid mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (BGE 133 III 439 E. 3.3, 126 I 97 E. 2b; Urteil des Verwaltungsgerichts Luzern V 08 363 vom 3.2.2010 E. 5b, je mit Hinweisen). Das Recht, angehört zu werden, ist formeller Natur. Die Verletzung des rechtlichen Gehörs führt ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Nach der Rechtsprechung kann eine – nicht besonders schwerwiegende – Verletzung des rechtlichen Gehörs als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie die Rechtslage frei überprüfen kann (BGE 126 I 68 E. 2, 126 V 130 E. 2b, je mit Hinweisen). 3.3.2. Im vorliegenden Fall hat die Vorinstanz die Beschwerdeführerin vorgängig angehört. Deren Standpunkt, insbesondere in Bezug auf die fragliche Bushaltestelle, war ihr bekannt. In der Begründung des angefochtenen Entscheids hat sich der Regierungsrat einlässlich dazu geäussert, weshalb er auf den ursprünglichen Bescheid, auf die Bushaltestelle zu verzichten, zurückkommen musste. Mit dem nachträglichen Abweichen vom Ergebnis der Einspracheverhandlung wurden aber die Rechte der Beschwerdeführerin in keiner Weise eingeschränkt. Ebenso wenig war der Regierungsrat vor Erlass des angefochtenen Entscheids verpflichtet, die Beschwerdeführerin hierüber zu informieren. Es war ihr auch möglich, den Entscheid sachgerecht anzufechten, wie die vorliegende Verwaltungsgerichtsbeschwerde zeigt. Unter diesen Voraussetzungen ist keine Verletzung des rechtlichen Gehörs der Beschwerdeführerin gegeben. Zu ergänzen bleibt, dass selbst wenn eine Verletzung des Gehörsanspruchs vorliegen würde, was nach dem Gesagten aber nicht zutrifft, das Kantonsgericht im vorliegenden Verfahren über die für eine Heilung des rechtlichen Gehörs notwendige Kognition verfügt und eine Heilung zulässig wäre. 3.4. Schliesslich beanstandet die Beschwerdeführerin in verfahrensrechtlicher Hinsicht, dass nicht alle Varianten zur Lage der Bushaltestelle, die nach Darlegung des Regierungsrats durchgeführt sein sollen, öffentlich aufgelegt worden seien. Dabei verkennt die Beschwerdeführerin, dass einzig das Kantonsstrassenprojekt zusammen mit den Beilagen öffentlich aufzulegen ist (§ 69 Abs. 1 StrG). Ist - wie hier - das Projektbewilligungsverfahren als Leitverfahren gemäss § 192a des Planungs- und Baugesetzes (PBG; SRL Nr. 735) mit weiteren Verfahren zu koordinieren, sorgt die Instruktionsinstanz für eine gemeinsame öffentliche Auflage aller massgebenden Unterlagen (§ 69 Abs. 1 Satz 2 StrG). Diese Auflagepflicht verlangt aber nicht, dass Projektentwürfe oder Variantenstudien aufgelegt werden müssen, die letztlich nicht Gegenstand des Strassenprojekts geworden sind. Gegenteiliges kann dem Wortlaut dieser Bestimmung nicht entnommen werden. Die öffentliche Planauflage dient der Sachaufklärung, dem Anspruch auf rechtliches Gehör sowie dem Rechtsschutz. Dieser Zweck wurde hier erreicht, da die sachbezogenen Pläne und Unterlagen zum konkreten Projekt (inkl. dem koordinierten Wasserbauprojektverfahren), welches bewilligt werden soll, öffentlich aufgelegt wurden. Dass das instruierende Departement Unterlagen zu anderen Varianten nicht aufgelegt hat, ist daher nicht zu beanstanden. 4. 4.1. Die Beschwerdeführerin bringt weiter vor, das Strassenprojekt sei mit weiteren, noch geplanten Bachprojekten zu koordinieren. Ein weiteres Bachprojekt würde durch das vorliegende Strassenprojekt präjudiziert. Damit macht sie eine Verletzung der Koordinationspflicht geltend. 4.2. Die Koordinationspflicht ist in Art. 25a Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Raumplanung (RPG; SR 700) geregelt. Dieses verlangt in materieller Hinsicht, dass die Rechtsanwendung inhaltlich abgestimmt wird, wenn für die Verwirklichung eines Projekts verschiedene materiell rechtliche Vorschriften anzuwenden sind und zwischen diesen Vorschriften ein derart enger Sachzusammenhang besteht, dass sie nicht getrennt und unabhängig voneinander angewendet werden dürfen. In formeller Hinsicht folgt aus der Koordinationspflicht, dass dort, wo für die Errichtung oder Änderung einer Baute Verfügungen mehrerer Behörden nötig sind, eine Behörde zu bezeichnen ist, die für ausreichende Koordination zu sorgen hat (vgl. BGer-Urteil 1C_14/2011 vom 26.4.2011 E. 2.1 mit Hinweis). 4.3. Das von der Beschwerdeführerin erwähnte Bachprojekt (publiziert im Kantonsblatt Nr. 29 vom 21.7.2012 S. 2365) betrifft den Neubau des eingedeckten Kanals mit teilweiser Bachöffnung. Dieses Wasserbauprojekt wurde nach dem hier zu beurteilenden Kantonsstrassenprojekt aufgelegt, und zwar vom 25. Juli bis 13. August 2012. Ein Entscheid hierüber steht noch aus. Gemäss unbestritten gebliebener Darstellung des Regierungsrats betrifft dieses Wasserprojekt die oberhalb der Kantonsstrasse liegende Eindolung, welches eine Engstelle im Abfluss des Dorfbachs bilde. Gemäss Gefahrenkarte sei sie Verursacherin der unterliegenden Überflutungsgebiete. Das Schadenspotential sei sehr hoch, weshalb ihre Sanierung vordringlich sei. Das Bachprojekt solle in den Jahren 2013 und 2014 realisiert werden. Vor diesem Hintergrund ist zwar ein räumlicher Zusammenhang zwischen dem Strassenprojekt und dem Hochwasserschutzprojekt zu erkennen, doch ist dieser nicht derart eng, als dass eine Koordination gemäss der dargestellten Rechtsprechung erforderlich wäre. Es handelt sich um zwei verschiedene Projekte mit unterschiedlicher Bauherrschaft und Kostenträgern, wie die Vorinstanz zu Recht anführt. Zudem kann das hier zu beurteilende Strassenbauprojekt erstellt werden, ohne dass das Hochwasserprojekt realisiert werden müsste. Es lässt sich denn auch unabhängig vom Dorfbachprojekt auf seine Recht- und Zweckmässigkeit hin beurteilen. Sodann ist nicht ersichtlich, inwiefern der Beschwerdeführerin aus der fehlenden Koordination ein Nachteil entstehen würde. Sie kann auch gegen das Bachprojekt den Rechtsweg beschreiten, was von ihr auch nicht in Abrede gestellt wird. Eine Verletzung der Koordinationspflicht der Behörden liegt daher nicht vor. 5. 5.1. Die Beschwerdeführerin macht ferner geltend, das Projekt verstosse gegen § 2 StrG, insbesondere gegen § 2 Abs. 2 lit. h StrG, da sowohl die Bachöffnung als auch die geplante Bushaltestelle vor der Parzelle Nr. x unnötig seien und zu zusätzlichen unnötigen Kosten in Höhe von Fr. 100'000.-- führen würden. 5.2. Die Vorinstanz verweist diesbezüglich darauf, das Strassenprojekt sei seitens des Kantonsrats als Teil des Bauprogramms 2011 - 2014 beschlossen worden. Die bisherige Kostenentwicklung entspreche den Vorgaben des vom Kantonsrat verabschiedeten Bauprogramms. Die Kosten des integrierten Wasserbauprojekts seien im Kostenvoranschlag enthalten und würden vom Staat übernommen. Die Bachöffnung diene der Fischgängigkeit und wasserbauliche Massnahmen seien gestützt auf Art. 4 des Wasserbaugesetzes (WBG; SRL Nr. 760) und Art. 37 Abs. 2 und Art. 38 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Schutz der Gewässer (GSchG; SR 814.20) naturnah vorzunehmen und die natürlichen Lebensräume wiederherzustellen. Die Öffnung über dem Bach im Zentrum des Kreisels sei zudem die effektivste, und – verglichen mit Alternativen wie Glassteinen, seitlichen Öffnungen oder künstlicher Lichtzufuhr – wirtschaftlichste Lösung. Mit Bezug auf die Bushaltestelle bringt sie vor, diese sei aufgrund einer Änderung des Busbetriebs, die erst nach der Einspracheverhandlung beschlossen worden sei, notwendig geblieben. Würde am heutigen Standort festgehalten, wären mehr als zwei Haltestellen erforderlich, was eine Erschwerung sowohl für die Passagiere als auch für die Koordination des Fahrplans verschiedener Buslinien bedeuten würde. Zudem komme die Bushaltestelle nicht auf dem Grundstück der Beschwerdeführerin zu liegen, sondern vollumfänglich auf der Strassenparzelle. 5.3. § 2 Abs. 2 lit. h StrG verlangt, dass sich ein Strassenausbau nach den vorhandenen finanziellen Mitteln richtet (vgl. Baudepartement des Kantons Luzern, Erläuterungen zum Strassengesetz vom 21.3.1995, Luzern 1997, S. 8). Zu realisieren ist grundsätzlich nur der erforderliche Ausbaustandard, wobei beim Bau die anerkannten Regeln der Strassenbautechnik zu beachten sind. Soweit sich aus dem Bundesrecht weitergehende Vorgaben ergeben, sind diese selbstredend zu beachten. 5.4. Mit der Öffnung des Dorfbachs im Kreiselzentrum wird ein gewässerschutzrechtliches Ziel verfolgt, nämlich den Bach naturnaher zu gestalten, um bessere Lebensbedingungen für Fische und aquatische Fauna zu schaffen, indem auf einer Länge von zehn Metern natürliches Licht in die Bachsohle gebracht wird (vgl. Art. 4 Abs. 2 WBG). Es handelt sich somit um eine Massnahme, die sich auf das Umweltschutzrecht des Bundes stützten kann und als solche zweifelsohne im öffentlichen Interesse liegt. Es ist auch nicht erkennbar, dass Alternativen wie die künstliche Lichtzufuhr zu einer besseren Lösung führen könnten. Zudem gilt es bei diesem Wasserbauprojekt der Gewährleistung der Sicherheit in besonderem Masse Rechnung zu tragen. Dass sich der Dorfbach in einem schlechten baulichen Zustand befindet, bestreitet auch die Beschwerdeführerin zu Recht nicht. Änderungen in der Linienführung erscheinen daher als erforderlich. Damit verbunden ist eine Anpassung des bestehenden Durchlasses auf der Parzelle Nr. x der Beschwerdeführerin. Diese erweist sich - auch gemäss fachrichterlicher Einschätzung - als notwendig. Auch ihre Länge sowie ihre Ausgestaltung (Durchlass mit Fertigbetonteilen) erscheint insbesondere nicht als überdimensioniert; dies umso weniger als sie eine Folge des neuen Querschnitts des Dorfbachs ist, der seinerseits den hierfür massgebenden Normen entspricht. Schliesslich vermag die Beschwerdeführerin nicht substanziiert und nachvollziehbar aufzuzeigen, wie sich die von ihr behaupteten Mehrkosten von Fr. 100'000.-- berechnen. Nach dem Gesagten und mit Blick auf das Ermessen, das der projektierenden Behörde in diesem Zusammenhang zusteht und in welches das Gericht nicht ohne Not eingreift, sind diese Massnahmen als geeignet und notwendig zu qualifizieren, um die Ziele des WBG und GschG zu erreichen. Damit steht gleichzeitig fest, dass das Wasserbauprojekt nicht gegen § 2 Abs. 2 lit. h StrG verstösst. 5.5. Was den Bedarf für die strittige Bushaltestelle betrifft, so musste an dieser aufgrund der nachträglich neu geplanten Buslinie Nr. 83 festgehalten werden, wie dies die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung in nachvollziehbarer Weise darlegt. In der Botschaft B 24 vom 15. November 2011 zum ÖV-Bericht 2012 bis 2015 findet sich neu die Erstellung dieser Buslinie Nr. 83. Demgegenüber wird nicht erwähnt, dass eine S-Bahn im Surental geplant sei. Auch im Entwurf des neuen öV-Berichts 2014 - 2017 ist – entgegen der Behauptung der Beschwerdeführerin – keine künftige Erschliessung des Surentals mittels S-Bahn vorgesehen. Vielmehr soll der Busverkehr (vgl. Planungsbericht des Regierungsrats an den Kantonsrat über die mittel- und langfristige Entwicklung des Angebots für den öffentlichen Personenverkehr [öV-Bericht] 2014 bis 2017 [Vernehmlassungsversion vom 8.3.2013], Ziff. 4.1.3) ausgebaut werden. In Übereinstimmung mit diesen für Planungsbehörden verbindlichen Berichten ist es notwendig, zur Nutzung der neuen Buslinie Nr. 83 genügend Bushaltestellen zu realisieren. Der vorgesehene Standort erweist sich denn auch als sachgerecht. Insbesondere ist nachvollziehbar, dass aufgrund der Linienführung der Buslinie Nr. 83 an den Wochenenden, die von Schlierbach über Knutwil und St. Erhard nach Sursee (und in die Gegenrichtung) führt, diese zusätzliche Haltestelle notwendig ist. Sie kommt zudem nahe den Bushaltestellen für die Linie Nr. 85 zu liegen und gewährleistet damit kurze Umstiegswege. Bei anderen Lösungen müssten mehr als eine Haltestelle errichtet werden, was zu mehr Landbedarf und längeren Umstiegswegen führen würde. Der Bedarf für diese Bushaltestelle, die im Übrigen nicht auf der Parzelle der Beschwerdeführerin zu stehen kommt, sondern vollständig auf der Strassenparzelle des Kantons errichtet wird, ist damit ausgewiesen. Die Realisierung dieser Bushaltestelle lässt sich damit ohne weiteres mit § 2 Abs. 2 lit. h StrG vereinbaren. 6. 6.1. Die Beschwerdeführerin bringt im Weiteren vor, das Projekt verletze die Eigentumsgarantie. Insbesondere sei die Linienführung des Strassenprojekts sowohl ungeeignet wie unnötig und würde gegen den Grundsatz der Verhältnismässigkeit verstossen. 6.2. Verfassungsrechtlicher Ausgangspunkt bei der Erteilung des Enteignungsrechts ist Art. 26 Abs. 1 BV. Die Eigentumsgarantie gilt – wie andere Grundrechte – nicht absolut. Für Einschränkungen gelten die Voraussetzungen von Art. 36 BV. Nach Art. 36 Abs. 1 BV bedürfen Einschränkungen von Grundrechten einer gesetzlichen Grundlage. Ferner müssen sie durch ein öffentliches Interesse gedeckt sein (Art. 36 Abs. 2 BV) und sich als verhältnismässig erweisen (Art. 36 Abs. 3 BV). Schliesslich muss der Kerngehalt der Eigentumsgarantie unangetastet bleiben (Art. 36 Abs. 4 BV; Urteil des Verwaltungsgerichts Luzern V 08 130/131 vom 9.2.2009 E. 4a m.w.H., auch zum Folgenden). 6.3. Mit Recht macht die Beschwerdeführerin nicht geltend, die Erteilung des Enteignungsrechts liesse sich nicht auf hinreichende gesetzliche Grundlagen stützen. Es kann hierbei in erster Linie auf § 71 Abs. 3 StrG verwiesen werden (vgl. dazu auch: Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., N 2097). Ob die Voraussetzungen des öffentlichen Interesses und der Verhältnismässigkeit erfüllt sind, prüft das Gericht frei, zumal es sich bei der formellen Enteignung, d.h. dem zwangsweisen Entzug von Grundeigentum, um einen schweren Eingriff in die Eigentumsgarantie handelt (BGE 132 II 408 E.4.3; BGer-Urteil 1P.235/2003 vom 30.6.2003 E.3 mit Hinweis). Allerdings auferlegt sich das Gericht eine gewisse Zurückhaltung, soweit die Beurteilung von der Würdigung der örtlichen Verhältnisse abhängt, welche die fachkundigen planenden Behörden besser überblicken als das Gericht und soweit sich ausgesprochene Ermessensfragen stellen, deren Beantwortung den primär für die Strassenplanung verantwortlichen Behörden überlassen bleiben muss (so auch: BGer-Urteil 1P.329/2003 vom 29.9.2003 E. 3.2 mit Hinweisen). 6.4. 6.4.1. Unter die für eine Enteignung massgeblichen öffentlichen Interessen fallen mannigfaltige polizeiliche Interessen. Nach Massgabe der bundesgerichtlichen Praxis sind dies typischerweise der Schutz der öffentlichen Ordnung, Ruhe, Sicherheit, Gesundheit und Sittlichkeit sowie Treu und Glauben im Geschäftsverkehr (vgl. Schweizer, in:, St. Galler Komm. zur BV [Hrsg. Ehrenzeller/Mastronardi/Schweizer/Vallender], 2. Aufl. 2008, Art. 36 BV N 19) aber insbesondere auch die Verbesserung der Verkehrssicherheit. Daher mag auch ein solches Interesse eine in Frage stehende Beschränkung der Eigentumsgarantie zu rechtfertigen (BGer-Urteile 1C_240/2008 und 1C_241/2008 vom 27.8.2008 E 4.3, 1P.543/2006 vom 30.11.2006 E. 8.3.2). 6.4.2. Fest steht, dass auf dem Gemeindegebiet Büron die Kantonsstrasse K 14 im Dorfzentrum in einem schlechten baulichen Zustand ist. Sie genügt dem heutigen Stand der Technik nicht mehr, was negative Auswirkungen auf die Verkehrssicherheit zeitigt. Radverkehrsanlagen fehlen gänzlich. Durch den Ausbau und die Umgestaltung der Kantonsstrasse K 14 in Büron soll der Verkehrsfluss verlangsamt und verstetigt, der öffentliche Verkehr gefördert sowie die Lärmsituation verbessert werden. Gleichzeitig soll auch die Verkehrssicherheit erhöht werden, indem Situationen, die bisher zu Friktionen führten, entflochten werden. Mit der Bachöffnung sollen zudem auch Gewässer- und Hochwasserschutzinteressen besser als bisher berücksichtigt werden, indem Anpassungen, die sich aufgrund des WBG und des GSchG aufgedrängt haben, umgesetzt werden sollen (vgl. vorne E. 5.3. f.). Diese Massnahmen dienen zweifelsohne öffentlichen Interessen, namentlich der Verkehrssicherheit. Inwiefern dies nicht zutreffen sollte, vermag die Beschwerdeführerin nicht substanziiert darzulegen. Ebenso wenig sind Anzeichen ersichtlich, inwiefern die genannten Zielsetzungen durch das Projekt nicht realisiert werden könnten. Vor diesem Hintergrund ist das öffentliche Interesse an diesem Strassenbau-, Lärmsanierungs- und Wasserbauprojekt im Rahmen der Erneuerung der Kantonsstrasse K 14 ausgewiesen. Zu prüfen bleibt damit die Verhältnismässigkeit des Grundrechtseingriffs, zumal die meisten Einwände der Beschwerdeführerin in ihrem Kern diese Frage betreffen. 6.5. 6.5.1. Ein Grundrechtseingriff lässt sich mit Blick auf die dargelegte Verfassungsordnung rechtfertigen, wenn er verhältnismässig ist. Dieses Kriterium misst sich am Verhältnis des Grundrechtseingriffs zum Zweck der Regelung, der dem öffentlichen Interesse zu dienen hat. Dabei müssen generell drei Aspekte der Verhältnismässigkeit kumulativ erfüllt sein: Es sind dies die Eignung des Grundrechtseingriffs, die Erforderlichkeit und schliesslich die Verhältnismässigkeit von Eingriffszweck und Eingriffswirkung (vgl. Schweizer, a.a.O., Art. 36 BV N 26). Geeignet ist die Handlung, wenn durch sie das öffentliche Interesse tatsächlich wahrgenommen werden kann. Gibt es mehrere geeignete Massnahmen, mit welchem der verfolgte Zweck erreicht wird, ist jene zu wählen, die am wenigsten schwerwiegend erscheint. Schliesslich muss sich der Eingriffszweck im Verhältnis zur Eingriffswirkung im konkreten Fall bewähren (Schweizer, a.a.O., Art. 36 BV N 23-25). Das Prinzip der Verhältnismässigkeit verlangt aber nicht, dass sich die Enteignung nur gerade auf das "absolut Notwendige" zu beschränken hätte. Die Enteignung darf sich vielmehr auf alles erstrecken, was in rechtlicher und technischer Hinsicht zur "angemessenen Realisierung" des in Frage stehenden Werks im öffentlichen Interesse erforderlich ist (Hänni, Planungs-, Bau- und besonderes Umweltschutzrecht, 5. Aufl. 2008, S. 570). Ob eine aus Gründen der Verkehrssicherheit erfolgte Teilenteignung eines Grundstücks das dem Eigentümer zumutbare Mass überschreitet, ist nach dem Gesagten letztlich einzelfallweise aufgrund der gesamten Umstände zu beurteilen (BGer-Urteil 1P.329/2003 vom 29.9.2003 E. 5; zum Ganzen auch Urteil des Kantonsgerichts Luzern V 12 104/105 vom 10.7.2013 E. 9.3.1.). 6.5.2. In Bezug auf die Verhältnismässigkeit der in Frage stehenden Enteignung bringt die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vor, sowohl bei der geplanten Bushaltestelle als auch der Bachöffnung handle es sich um unnötige und nicht erforderliche Massnahmen, die gegen die Grundsätze von § 2 StrG sowie Art. 1 und 3 RPG verstossen würden. Dabei seien aufgrund von § 2 Abs. 2 lit. h StrG namentlich die finanziellen Möglichkeiten der Gemeinwesen, Körperschaften und Privaten sowie die wirtschaftliche Verwendung der Mittel mitzubeachten. Raumplanungsrechtlich habe sich das Projekt an die Planungsgrundsätze von Art. 1 und 3 RPG zu halten, wonach unter anderem eine haushälterische Nutzung von Grund und Boden vorgeschrieben sei. Bauliche Massnahmen mussten gemäss dem Verhältnismässigkeitsgrundsatz notwendig und erforderlich sein. Art und Ausgestaltung von Projekten bedürften zudem überwiegenden öffentlichen Interessen. Es sei auch hier eine Interessenabwägung zwischen den betroffenen privaten und den öffentlichen Interessen vorzunehmen. Das gelte sowohl für das Strassenprojekt betreffend die Sanierung der Kantonsstrasse wie auch für das Wasserbauprojekt. Das Projekt würde jedoch unverhältnismässige Auswirkungen auf die Grundstücke der Beschwerdeführerin zeitigen und insbesondere die Zu- und Wegfahrt zu diesen massiv einschränken. Zudem befürchtet sie Einschränkungen bei der Anzahl ihrer Parkplätze. Durch eine Verschiebung des Projekts einen halben Meter Richtung Norden könnten diese Auswirkungen vermieden werden. 6.5.3. Die Vorinstanz hält demgegenüber dafür, dass die Anzahl Parkplätze insgesamt und insbesondere auch die Zufahrt unverändert erhalten bleiben würden. Lediglich während des Bachausbaus bei der nordöstlichen Hausecke auf Parzelle Nr. x und der Anpassungsarbeiten auf der Schlierbacherstrasse sei die Zufahrt zur Schlierbacherstrasse vorübergehend nicht möglich. Im Übrigen sei der neue Kreisel das Kernstück des Projekts und eine Verschiebung nach Nordwesten sei ohne Qualitätseinbusse nicht möglich. Aufgrund der Geometrie und den einzuhaltenden Ablenkwinkeln wäre lediglich eine Verschiebung des Einmündungstrichters um den beantragten halben Meter denkbar, wobei aber auch mit dieser Variante der Landbedarf bei der Parzelle Nr. x der Beschwerdeführerin nur geringfügig kleiner würde. Dem würden deutlich stärkere Auswirkungen bei den benachbarten Grundstücken entgegenstehen. Die Beanspruchung von 7 m2 der Parzelle Nr. x erscheine unter diesem Aspekt als verhältnismässig. 6.5.4. Nach Lage der Akten ist nicht erkennbar, inwiefern das streitbetroffene Projekt die Zu- und Wegfahrten zu den Grundstücken der Beschwerdeführerin dauerhaft einschränken würde. Gegenteiliges vermag die Beschwerdeführerin nicht nachvollziehbar aufzuzeigen. Dass während des Bachausbaus die Zufahrt zur Schlierbacherstrasse von der nordöstlichen Hausecke des Grundstücks Nr. x nicht möglich sein wird, stellt bloss eine vorübergehende Einschränkung dar, welche das öffentliche Interesse am Wasserbauprojekt (vgl. vorne E. 5.4.) nicht überwiegt. Zudem wird durch das Projekt die Anzahl der bestehenden Parkfelder entlang der Gemeindeparzelle Nr. y nicht reduziert. Dass ein Abstellplatz (an der Schlierbacherstrasse) aufgehoben werden muss, ist hinzunehmen, da ein Ersatzstandort geplant ist. Dass sich die Nutzung des neuen Abstellplatzes (voraussichtlich bei der Reklamesäule auf der Parzelle Nr. z) schwieriger gestalten würde als die heutige Situation, ist weder dargetan noch ersichtlich. Auch in Bezug auf die kritisierte Linienführung ist zu beachten, dass sich die Situation für die Beschwerdeführerin im Vergleich zu heute nur unwesentlich verändert. Die erforderlichen Neuerungen auf der Parzelle Nr. x der Beschwerdeführerin betreffen einzig die Anpassung an den neuen Querschnitt des Dorfbachs sowie die Änderung der Anordnung der Parkplätze. Deren Umsetzung ist – wie dargelegt – erforderlich (vgl. vorne E. 5) und benötigt keine Baulinien. Die Überbaubarkeit der betroffenen Parzelle der Beschwerdeführerin wird ebenfalls nicht derart eingeschränkt, als dass eine Festlegung von Baulinien erforderlich würde, welche ihre zukünftige Bebaubarkeit sicherstellen würde. Die Einschränkungen ergeben sich nicht aus dem hier zu beurteilenden Projekt, sondern sind vielmehr Folge der geltenden Abstandsvorschriften. Abgesehen davon könnten – wie die Vorinstanz zu Recht bemerkt – im Rahmen allfälliger konkreter Baugesuche Ausnahmebewilligungen beantragt werden. In Anbetracht der mit dem Projekt verfolgten öffentlichen Interessen, insbesondere bezüglich der Verkehrssicherheit und den umweltrechtlichen Aspekten, die mit der Bachkorrektur verbunden sind (Renaturierung und Hochwasserschutz), erscheinen seine Auswirkungen auf die Eigentumsrechte der Beschwerdeführerin als zumutbar. Im Übrigen ist daran zu erinnern, dass die Eigentumsgarantie keinen umfassenden Schutz gewährt und den Eigentümer nicht vor allen sich als für ihn lästig erweisenden Einschränkungen, die sich aus öffentlichem Recht ergeben können, schützt (vgl. in diesem Sinn mit Bezug auf Änderungen eines Verkehrsregimes BGE 131 I 12 E. 1.3.3). Ebenso wenig geht es entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin bei einer Enteignung darum, die bestehende Nutzung zu schützen, denn sonst wäre eine Enteignung gar nicht notwendig. Auch die im Übrigen lediglich pauschal vorgebrachte Kritik der Beschwerdeführerin an der Linienführung vermag nicht zu überzeugen. So sind keine Anzeichen ersichtlich, wonach diese nicht den massgeblichen Normen entspräche oder in ungenügender Weise den örtlichen Gegebenheiten angepasst wäre. Vor diesem Hintergrund erweist sich die Enteignung der Beschwerdeführerin ab ihrer Parzelle Nr. x im Umfang von 7 m2 als verhältnismässig, zumal weniger als ein Prozent der Gesamtfläche der Parzelle von 1'033 m2 beansprucht wird und es sich mithin nur um einen geringen Eingriff in das Eigentum der Beschwerdeführerin handelt. Die von ihr befürwortete Verschiebung der Strasseneinmündung bzw. des Kreisels würde demgegenüber zu grösseren Eingriffen bei benachbarten Parzellen führen oder aufgrund der einzuhaltenden Strassengeometrie – auch gemäss fachrichterlicher Einschätzung – nicht bzw. nur mit unverhältnismässig hohem Aufwand möglich sein. Abgesehen davon stehen die gegenüberliegenden Parzellen auch nicht im Eigentum des Kantons oder der Gemeinde, sondern gehören anderen privaten Dritten. Es sind mithin keine Varianten erkennbar, die weniger schwer in das Eigentum der Beschwerdeführerin eingreifen würden. 7. Was sodann die Rüge der Beschwerdeführerin betreffend die angebliche Verletzung von Art. 1 und 3 RPG betrifft, so wird diese nicht näher substanziiert. Es ist denn auch nicht ersichtlich, weshalb das geplante Projekt gegen diese Bestimmungen verstossen sollte. Namentlich vermag es auch den Anforderungen an die haushälterische Bodennutzung (Art. 1 Abs. 1 RPG) zu genügen (vgl. dazu BGer-Urteil 1A.19/2007 vom 2.4.2008 E. 5 ff.). Denn nach Lage der Akten werden nur wenige, bis anhin unversiegelt gebliebene Flächen neu überbaut. Sodann steht das Projekt - wie dargelegt (vgl. vorne E. 5.) - im Einklang mit dem Bestreben, die natürlichen Lebensgrundlagen wie Wasser zu schützen (Art. 1 Abs. 2 lit. a RPG). 8. Schliesslich beantragt die Beschwerdeführerin, von einer vorzeitigen Besitzeseinweisung sei abzusehen. Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich – in Form einer Verfügung bzw. einem Einspracheentscheid – Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung bzw. der Einspracheentscheid den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und insoweit keine Verfügung bzw. kein Einspracheentscheid ergangen ist (vgl. BGE 125 V 413 E. 1a, 119 lb 33 E. 1b, je mit Hinweisen). Anfechtungsobjekt der Beschwerde ist der Regierungsratsentscheid vom 4. September 2012. Darin wurde dem Kanton Luzern das Enteignungsrecht erteilt (Ziff. 2 des Rechtsspruchs). Zur Frage einer vorzeitigen Besitzeseinweisung äussert sich dieser Entscheid aber nicht, weshalb auf diesen Antrag der Beschwerdeführerin nicht einzutreten ist. Abgesehen davon ist für die Frage der vorzeitigen Besitzeseinweisung von Gelände im Sinn von §§ 4 Abs. 1 lit. g und 52 des Enteignungsgesetzes (kEntG; SRL Nr. 730) die kantonale Schätzungskommission zuständig. 9. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sich das hier zu beurteilende Kantonsstrassenprojekt (einschliesslich des Wasserbauprojekts) als recht- und zweckmässig erweist. Dies gilt auch für die Enteignung im Umfang von 7m2 ab der Parzelle Nr. x. An diesem Ergebnis vermögen auch die übrigen Einwände der Beschwerdeführerin nichts zu ändern. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde erweist sich daher als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist.

V 12 222 — Luzern Kantonsgericht 4. Abteilung 05.11.2013 V 12 222 — Swissrulings