Skip to content

Luzern Kantonsgericht 4. Abteilung 05.08.2016 7H 15 271 (2016 IV Nr. 12)

5 août 2016·Deutsch·Lucerne·Kantonsgericht 4. Abteilung·HTML·962 mots·~5 min·4

Résumé

Veranlagungsfrist für Kanalisationsanschlussgebühren, welche vor Inkrafttreten des GebG erfolgten; fehlt eine spezialgesetzliche Grundlage, kommt Art. 128 OR analog zur Anwendung; für die Anschlussgebühr als einmalige Leistung gilt die zehnjährige Veranlagungsfrist ab dem Zeitpunkt, in welchem die Gemeinde befugt ist, die Gebühr zu veranlagen. | Art. 128 OR; § 33 GebG. | Abwasserabgaben

Texte intégral

Rechtsprechung Luzern

Instanz: Kantonsgericht Abteilung: 4. Abteilung Rechtsgebiet: Abwasserabgaben Entscheiddatum: 05.08.2016 Fallnummer: 7H 15 271 LGVE: 2016 IV Nr. 12 Gesetzesartikel: Art. 128 OR; § 33 GebG. Leitsatz: Veranlagungsfrist für Kanalisationsanschlussgebühren, welche vor Inkrafttreten des GebG erfolgten; fehlt eine spezialgesetzliche Grundlage, kommt Art. 128 OR analog zur Anwendung; für die Anschlussgebühr als einmalige Leistung gilt die zehnjährige Veranlagungsfrist ab dem Zeitpunkt, in welchem die Gemeinde befugt ist, die Gebühr zu veranlagen. Rechtskraft: Dieser Entscheid ist rechtskräftig. Entscheid: Aus den Erwägungen: ​ 4.1.2. Die für die Anschlussgebühr abgabebegründende Tatsache ist der Anschluss an die öffentliche Kanalisation. ​ (…) ​ In Würdigung dieser Aktenlage, muss davon ausgegangen werden, dass der Anschluss der Halle A an die Kanalisation spätestens im Jahr 1984 erfolgte. ​ 4.1.3. Vor diesem Hintergrund bildet für die Halle A das erste Kanalisationsreglement der Gemeinde Z vom 4. April 1977 (KR77) die materiell-gesetzliche Grundlage für die Beurteilung der Gebührenerhebungs- und der Verjährungsfrage. ​ Das KR77 enthält Bestimmungen zur Gebührenforderung: Die Anschlussgebühr für Grundeigentümer im eingezonten oder überbauten Gebiet beträgt 1,5 % der Brandversicherungssumme des Gebäudes (§ 37 Ziff. 1 lit. a KR77). § 40 Ziff. 2 KR77 hält fest, dass der Gemeinderat bei Neubauten bei Baubeginn eine Akontozahlung von der Hälfte der mutmasslichen Anschlussgebühr verlangen kann. Die endgültige Rechnungstellung erfolgt nach Bekanntgabe der rechtsgültigen Brandversicherungssumme. Alle Gebühren sind innert 60 Tagen seit der Rechnungsstellung zu bezahlen (§ 40 Ziff. 3 KR77). Vorausgesetzt für die Erhebung der Gebühr ist dementsprechend nebst dem Anschluss an die Kanalisation die Bekanntgabe der Brandversicherungssumme. ​ 4.1.4. Die Beschwerdegegnerin führt aus, dass die Anschlussgebühren auf der Basis der ersten jeweiligen Gebäudeversicherungssummen nach Abschluss der Bauarbeiten der jeweiligen Hallen berechnet worden seien. Für die Halle A bildet die Schatzung ab August 1975 mit einem Versicherungswert von Fr. 270'000.-- die Grundlage. Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Erhebung der Anschlussgebühr für die Halle A sind damit gegeben. ​ Das materiell-rechtliche Bestehen einer Forderung bildet indes noch keine ausreichende Grundlage für die Durchsetzung der öffentlich-rechtlichen Abgabe; dafür ist zusätzlich eine individuell-konkrete Veranlagung notwendig, welcher die Funktion und Wirkung einer Perfektionierung der Abgabeforderung zukommt. Demzufolge muss zur Forderung als rein gesetzlicher Anspruch (obligatio ex lege) zusätzlich ein rechtsgeschäftlicher Akt im weiteren Sinn des Worts hinzutreten, um sie materiell voll wirksam zu machen (Blumenstein/Locher, System des schweizerischen Steuerrechts, 7. Aufl. 2016, S. 491 f.). M.a.W. kann die Gemeinde eine Zahlung von Gebühren erst verlangen, wenn der Gemeinderat die Gebührenpflicht konkretisiert, indem er durch Rechnungsstellung oder Veranlagung den Umfang der Gebühr festsetzt (LGVE 1982 II Nr. 2 E. 7). Eine solche individuell-konkrete Veranlagung zum Zeitpunkt des Anschlusses ist nicht aktenkundig; sie wurde erst im Jahr 2008 vorgenommen. ​ 4.1.5. Das KR77 enthält keine Verjährungsfristen. Das kantonale Gebührengesetz (GebG; SRL Nr. 680) findet auf den Sachverhalt (noch) keine Anwendung, da dieses Gesetz erst im Jahr 1994 in Kraft getreten ist und keine rückwirkende Anwendung findet. Nach Lehre und Rechtsprechung ist das Institut der Verjährung im öffentlichen Recht als allgemeiner Rechtsgrundsatz jedoch auch dann anerkannt, wenn eine ausdrückliche Bestimmung darüber fehlt. Gemäss herrschender Lehre und feststehender Rechtsprechung verjähren öffentlich-rechtliche Ansprüche im Interesse der Rechtssicherheit auch ohne entsprechende gesetzliche Anordnung durch Zeitablauf (BGE 98 Ib 351 E. 2). Das gilt in erster Linie für die Verjährung öffentlich-rechtlicher Geldforderungen, aber auch für die Verjährung von nicht-vermögensrechtlichen Ansprüchen (BGE 119 Ib 311 E. 4a mit Hinweisen; Imboden/Rhinow, Schweizerische Verwaltungsrechtsprechung, Band I, Nr. 15 B III b, S. 200 mit zahlreichen Hinweisen). Sofern der massgebende Erlass keine Vorschriften enthält, die Beginn und Dauer der Verjährungsfrist regeln, sind die gesetzlichen Fristenregelungen anderer Erlasse für verwandte Ansprüche heranzuziehen. Dabei ist in erster Linie auf die Ordnung, die das öffentliche Recht für verwandte Fälle aufgestellt hat, zurückzugreifen. Beim Fehlen entsprechender gesetzlicher Vorschriften ist die Verjährungsfrist schliesslich nach allgemeinen Grundsätzen festzulegen (BGE 116 Ib 386 E. 3c/bb, 112 Ia 260 E. 5 m.H.). Dies gilt auch für die rechtskräftige Veranlagung von Gebühren (vgl. BGE 112 Ia 260 E. 5b; LGVE 1982 II Nr. 2 E. 7). ​ Der Eintritt der Verjährung führt im öffentlichen Recht zum umfassenden Untergang der Forderung – dies im Unterschied zum Zivilrecht, in welchem der Eintritt der Verjährung lediglich die Klagbarkeit bzw. Erzwingbarkeit der Forderung verhindert. Im öffentlichen Recht ist die Wirkung der Verjährung m.a.W. extinktiv und vom Richter von Amts wegen zu beachten. Mithin darf eine verjährte (Steuer-) Forderung durch das Gemeinwesen – anders als durch den zivilrechtlichen Gläubiger – überhaupt nicht mehr, auch nicht verrechnungsweise, geltend gemacht werden. Ebenso wenig kann eine verjährte Forderung freiwillig erfüllt werden, und auch ein Verzicht auf die Geltendmachung der Verjährung ist nicht denkbar. Das Recht ist daher verwirkt, und nach Eintritt der Verjährung besteht nicht einmal mehr eine Naturalobligation (zum Ganzen: Beusch, Der Untergang der Steuerforderung, Habil. Zürich 2012, S. 276 m.H.). ​ 4.1.6. Nach der Rechtsprechung des ehem. Luzerner Verwaltungsgerichts galt bei Fehlen einer öffentlich-rechtlichen Regelung für verwandte Fälle in Anlehnung an das Obligationenrecht für einmalig geschuldete Forderungen gemäss Art. 128 des Obligationenrechts (OR; SR 220) eine Verjährungsfrist von zehn Jahren und für periodische Leistungen gemäss Art. 128 OR eine fünfjährige Verjährungsfrist. Diese Verjährungsfristen wurden auch für Kanalisationsanschlussgebühren herangezogen (LGVE 1982 II Nr. 2 E. 7b). In Anwendung dieser Praxis zur Lückenfüllung kommt für die Anschlussgebühr als einmalige Leistung die zehnjährige Veranlagungsfrist zur Anwendung. ​ Weil die Veranlagungsverjährung infrage steht, muss die Verjährungsfrist in dem Zeitpunkt zu laufen beginnen, in welchem die Gemeinde befugt ist, die Gebühr zu veranlagen, also mit dem Zeitpunkt der erfüllten Voraussetzungen (LGVE 1982 II Nr. 2 E. 7 f.). ​ 4.1.7. Zusammenfassend ist damit festzuhalten, dass die Halle A im Jahr 1984 an die öffentliche Kanalisation angeschlossen wurde. Die rechtsgültige Brandversicherungssumme war indessen bereits im August 1975 bekannt. Entsprechend hätten die Anschlussgebühren nach Fertigstellung des Anschlusses im Jahr 1984 innert der zehnjährigen Verjährungsfrist veranlagt werden können und müssen. Dies ist nicht bzw. erst im Jahr 2008 geschehen. Zu diesem Zeitpunkt war der Anspruch der Gemeinde jedoch verjährt.

7H 15 271 — Luzern Kantonsgericht 4. Abteilung 05.08.2016 7H 15 271 (2016 IV Nr. 12) — Swissrulings