Rechtsprechung Luzern
Instanz: Kantonsgericht Abteilung: 4. Abteilung Rechtsgebiet: Ausländerrecht Entscheiddatum: 31.03.2014 Fallnummer: 7H 13 102 LGVE: Gesetzesartikel: Art. 8 EMRK; Art. 13 Abs. 1 BV; Art. 42 Abs. 2 AuG, Art. 44 AuG. Leitsatz: Familiennachzug; Nachzug der Mutter durch Eingebürgerte. Vorliegend kein Anspruch auf Nachzug der Mutter durch Schweizer Bürger gestützt auf Art. 42 Abs. 2 AuG, da die Mutter nicht im Besitz einer dauerhaften Aufenthaltsbewilligung eines Staats ist, mit dem ein Freizügigkeitsabkommen abgeschlossen wurde. Allerdings in Erwägung der besonderen Umstände des Einzelfalls (besonderes Abhängigkeitsverhältnis) ausnahmsweise Anspruch gestützt auf Art. 8 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV. Rechtskraft: Dieser Entscheid ist rechtskräftig. Entscheid: Aus den Erwägungen: 2. 2.1. Die Beschwerdeführerin ist Schweizerin. Im Streit liegt der Familiennachzug für ihre im Heimatland verbliebene kosovarische Mutter. Mit Blick auf die Staatsangehörigkeiten der Beschwerdeführerin und ihrer Mutter kommt vorliegend eine unmittelbare Anwendung des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten anderseits über die Freizügigkeit (FZA; SR 0.142.112.681) nicht in Betracht. Die Frage, ob die Beschwerdeführerin nach dem internen Recht einen Anspruch auf Familiennachzug geltend machen kann, richtet sich vorab nach dem Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG; SR 142.20). Obwohl die Beschwerdeführerin Schweizer Bürgerin ist, kommt kein Anspruch nach Art. 42 Abs. 2 AuG in Betracht, da die Mutter nicht im Besitz einer dauerhaften Aufenthaltsbewilligung eines Staats ist, mit dem ein Freizügigkeitsabkommen abgeschlossen wurde. Die Beschwerdeführerin kann sich somit nach dem internen Ausländerrecht auf keinen Anspruch auf Familiennachzug stützen. 3. Zu prüfen bleibt, ob sich die Beschwerdeführerin für den Nachzug ihrer Mutter auf den Schutz des Familienlebens nach Art. 8 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) und Art. 13 Abs. 1 BV berufen kann (vgl. BGE 137 I 284 E. 1.3). 3.1. Art. 8 EMRK (bzw. Art. 13 BV) garantiert zwar kein Recht auf Aufenthalt in einem bestimmten Staat. Es kann aber das in Art. 8 EMRK geschützte Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens verletzen, wenn einem Ausländer, dessen Familienangehörige hier weilen, die Anwesenheit untersagt und damit das Familienleben vereitelt wird. Der sich hier aufhaltende Familienangehörige muss nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung seinerseits über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht verfügen, was praxisgemäss der Fall ist, wenn er das Schweizer Bürgerrecht besitzt, ihm die Niederlassungsbewilligung gewährt wurde oder er über eine Aufenthaltsbewilligung verfügt, die ihrerseits auf einem gefestigten Rechtsanspruch beruht (statt vieler: vgl. BGE 135 I 143 E. 1.3.1). Art. 8 EMRK schützt im Zusammenhang mit der Bewilligung der Anwesenheit in der Schweiz in erster Linie die Kernfamilie, d.h. die Gemeinschaft der Ehegatten mit ihren minderjährigen Kindern. Darüber hinaus umfasst er auch solche zu anderen nahen Verwandten, soweit die entsprechenden Beziehungen intakt sind und tatsächlich gelebt werden, doch muss in diesem Fall zwischen der über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht verfügenden Person und dem um die Bewilligung nachsuchenden Ausländer ein über die üblichen familiären Beziehungen bzw. emotionalen Bindungen hinausgehendes, besonderes Abhängigkeitsverhältnis bestehen (vgl. BGer-Urteile 2C_1/2013 vom 16.1.2013 E. 3.2.1, 2C_372/2012 vom 7.12.2012 E. 5.2 je mit Hinweisen). 3.2. Es ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin als Schweizer Staatsbürgerin über ein gefestigtes Bleiberecht verfügt. Indes liess die Vorinstanz die Klärung der Frage offen, ob die Beziehung der erwachsenen Beschwerdeführerin zu ihrer betagten Mutter aufgrund eines besonderen Abhängigkeitsverhältnisses in den Schutzbereich von Art. 8 EMRK falle. Zur Begründung führte sie sinngemäss aus, dass vorliegend ohnehin kein Eingriff in das durch Art. 8 EMRK geschützte Familienleben stattgefunden habe. Es sei keine staatliche Entfernungs- oder Fernhaltemassnahme erfolgt, welche zur Trennung von Familienangehörigen geführt habe, zumal die Mutter nicht aus der Schweiz weggewiesen werde und die Beschwerdeführerin sowie ihre Geschwister ihr Heimatland und ihre Mutter freiwillig verlassen und in der Schweiz ein neues Leben aufgebaut hätten. 3.3. Voraussetzung für die Geltendmachung eines aus Art. 8 EMRK abgeleiteten Anwesenheitsanspruchs ist nach ständiger bundesgerichtlicher Praxis zum einen, dass eine tatsächlich gelebte und intakte Beziehung zu nahen Verwandten besteht, die über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht in der Schweiz verfügen (BGE 130 II 281 E. 3.1). Zum anderen statuiert die Rechtsprechung als Eingriffsvoraussetzung, dass das Familienleben nicht zumutbar im Ausland gelebt werden kann. Nur wenn das Familienleben nicht anderswo gelebt werden kann, ist eine Berufung auf Art. 8 EMRK möglich. Danach ist die Unzumutbarkeit einer Ausreise für das anwesenheitsberechtigte Familienmitglied Voraussetzung dafür, dass der Schutzbereich von Art. 8 Ziff. 1 EMRK überhaupt berührt ist und im Rahmen einer Güterabwägung nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK die Zulässigkeit dieses Eingriffs zu prüfen ist. Insofern ist vorab aufgrund einer vorgezogenen Güterabwägung, in deren Rahmen die persönliche und familiäre Situation des in der Schweiz Anwesenheitsberechtigten in Erwägung der besonderen Umstände des Einzelfalls und dem Gewicht der einer Regelung des Aufenthalts entgegenstehenden Interessen zu würdigen sind, die Zumutbarkeit bzw. Unzumutbarkeit einer Ausreise zu prüfen (Caroni, in: Caroni/Gächter/Thurnherr [Hrsg.], Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG], 2010, Vorb. Art. 42-52 AuG N 55 ff.). Ist dem anwesenheitsberechtigten Familienmitglied die Ausreise nicht ohne weiteres zumutbar, ist die Vornahme einer Interessenabwägung nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK geboten (vgl. BGer-Urteil 2C_174/2009 vom 14.7.2009 E. 4). 3.4. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz kann das Recht auf Achtung des Familienlebens auch durch das Unterlassen von Massnahmen zum Schutz des Familienlebens beeinträchtigt werden. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) prüft in solchen Situationen die mögliche Verletzung einer positiven Verpflichtung des Staats. Es handelt sich meist um Fälle, in denen es um die erstmalige Erteilung einer ausländerrechtlichen Bewilligung an Personen geht, die sich noch nie im betreffenden Land oder bislang ohne entsprechende Bewilligung dort aufgehalten haben. In solchen Fällen prüft der EGMR jeweils, ob die staatlichen Behörden eine angemessene Abwägung zwischen den privaten und öffentlichen Interessen getroffen haben. Dabei wird etwa berücksichtigt, ob ein Familienleben im Herkunftsland möglich sei, ob die betreffenden ausländischen Personen die öffentliche Sicherheit gefährden oder fremdenrechtliche Bestimmungen umgangen haben und die Familiengründung im Bewusstsein des prekären Aufenthaltsstatus erfolgte (Caroni, a.a.O., Vorb. Art. 42-52 AuG N 52). 3.5. Unter Berücksichtigung dieser Vorgaben kann aus dem Umstand, dass durch die Verweigerung des Familiennachzugs die Mutter der Beschwerdeführerin nicht aus der Schweiz weggewiesen wurde, und die sich auf den Familiennachzug berufende Beschwerdeführerin ihr Heimatland nach Auffassung der Vorinstanz seinerzeit freiwillig verlassen habe, nicht ohne Weiteres geschlossen werden, dass kein staatlicher Eingriff in das von Art. 8 Ziff. 1 EMRK geschützte Recht auf Achtung des Familienlebens vorliegt. 3.6. Vorliegend hielt sich die Mutter der Beschwerdeführerin in den vergangenen Jahren durchschnittlich drei Monate pro Jahr besuchsweise bei der Beschwerdeführerin in der Schweiz auf. Ferner reisten ihre Kinder gemäss Angaben der Beschwerdeführerin regelmässig für einige Tage in den Kosovo, um ihre Mutter zu betreuen. Insofern ist die Voraussetzung der tatsächlich gelebten und intakten Beziehung der Beschwerdeführerin zu ihrer Mutter erfüllt (statt vieler: BGE 130 II 281 E. 3.1). Zu prüfen ist sodann im Rahmen der beschriebenen vorgezogenen Güterabwägung (vgl. E. 3.3.), ob die Beschwerdeführerin ihrer Mutter die benötigte Betreuung und Pflege nicht im Kosovo zukommen lassen könne, sprich ob der Beschwerdeführerin und ihren Geschwistern nicht zugemutet werden kann, ihre Mutter – sei es auch besuchsweise – im Heimatland zu pflegen. Aus den Akten geht hervor, dass die Beschwerdeführerin seit über 20 Jahren in ihrer heutigen Wohnsitzgemeinde lebt. Sie ist mit einem ebenfalls eingebürgerten Landsmann verheiratet. Das Ehepaar hat drei Kinder, wovon zwei gemäss ihren Angaben bereits im Erwachsenenalter sind. Die jüngste Tochter war zum Zeitpunkt der Beschwerdeeinreichung bei der Vorinstanz zwölf Jahre alt. Die Beschwerdeführerin ist zusammen mit ihrem Ehemann und dem Sohn Eigentümerin des Grundstücks Nr. z in Z. Aus den aufgelegten Lohnabrechnungen ist zu schliessen, dass der Ehemann in einer unbefristeten Vollzeitanstellung als Maurer bei der A AG tätig ist. Die ebenfalls in der Schweiz wohnhaften Geschwister der Beschwerdeführerin, die sich im Rahmen des vorliegenden Verfahrens mit der Abgabe von Verpflichtungserklärungen bezüglich solidarischer Haftung für den Unterhalt ihrer Mutter für deren Familiennachzug einsetzen, sind, soweit sich dies den Akten entnehmen lässt, ebenfalls schon länger in der Schweiz wohnhaft. So verfügt zumindest B über die Niederlassungsbewilligung. Alle Geschwister sind verheiratet und haben hier eine Familie gegründet. Sowohl B als auch C sowie der Ehemann der Schwester gehen in einem Vollzeitpensum einer regelmässigen Erwerbstätigkeit nach. Die Brüder B und C sind zudem zusammen mit einem Cousin Eigentümer eines Mehrfamilienhauses in Y. Vor diesem Hintergrund ist ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin und ihre in der Schweiz anwesenden Geschwister sowohl in beruflicher als auch familiärer Hinsicht hier stark eingebunden sind. Es ist ihnen deshalb nicht zumutbar, in ihr Heimatland zurückzukehren, um ihre betagte Mutter dort zu betreuen. Angesichts der Behauptung, dass die Mutter aufgrund ihres aktuellen Gesundheitszustands auf dauernde Betreuung und Pflege Dritter angewiesen sei, kann von ihnen auch nicht verlangt werden, dass sie das gemäss eigene Angaben zurzeit betriebene Betreuungsmodell, bei welchem die Familienangehörigen zwecks Betreuung der Mutter regelmässig für einige Tage in den Kosovo reisen, bis an deren Lebensende aufrechterhalten, zumal sich der Gesundheitszustand der Mutter zusehends verschlechtert (vgl. E. 3.8.3.). Auch die Betreuung der Mutter im Rahmen von Besuchsaufenthalten in der Schweiz fällt ausser Betracht, da sie gemäss Einschätzung des Hausarztes vom 21. August 2012 aus gesundheitlichen Gründen alleine nicht mehr reisefähig sei. Entsprechend ist ihr das Hin- und Herreisen zwischen der Schweiz und dem Kosovo nicht mehr zumutbar. Nachdem, wie das Amt für Migration einräumt, gegen die Mutter der Beschwerdeführerin auch keine Vorbehalte sicherheitspolitischer Natur bestehen, ist vorliegend der Schutzbereich von Art. 8. Ziff. 1 EMRK grundsätzlich berührt, weshalb auch die weiteren Voraussetzungen eines Anspruchs nach Art. 8 Ziff. 1 EMRK zu prüfen sind (vgl. dazu BGer-Urteil 2C_253/2010 vom 18.7.2011 E. 2). 3.7. Demgegenüber hat es die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid offen gelassen, ob zwischen der erwachsenen Beschwerdeführerin und ihren Geschwistern zu ihrer betagten Mutter ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis besteht und ihre Beziehung deshalb – über die sogenannte Kernfamilie hinaus – vom Schutzbereich von Art. 8 Ziff. 1 EMRK erfasst wird. Liegt kein solches besonderes Verhältnis vor, ist Art. 8 EMRK durch die Verweigerung einer Aufenthaltsbewilligung von vornherein nicht betroffen (BGE 115 Ib 1 E. 2c). Da dem Kantonsgericht in Bezug auf diese Rechtsfrage die volle Überprüfungsbefugnis zukommt und es entsprechend dem geltenden Untersuchungsgrundsatz gehalten ist, für die richtige und vollständige Abklärung des Sachverhalts zu sorgen (§§ 53, 152 lit. a und b VRG, vgl. dazu eingangs E. 1.2), kann von einer Rückweisung zur Ergänzung des Sachverhalts an die Vorinstanz abgesehen werden. 3.8. 3.8.1. Die Abhängigkeit eines Menschen von einem andern steht im Gegensatz zu seiner erlangten Selbständigkeit. Ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis kann aus Betreuungs- oder Pflegebedürfnissen resultieren wie bei körperlichen oder geistigen Behinderungen und schwerwiegenden Krankheiten. Denkbar ist dies etwa bei einem Kind, welches aufgrund einer schweren Behinderung über das Erreichen der Volljährigkeit hinaus auf Betreuung durch seine in der Schweiz anwesenheitsberechtigten Eltern angewiesen ist oder bei einem schwerwiegend erkrankten Elternteil, bei welchem die Betreuung durch ein hier lebendes erwachsenes Kind als unabdingbar erscheint (BGer-Urteil 2C_253/2010 vom 18.7.2011 E. 1.5 mit Hinweisen). Entscheidend sind die konkreten Umstände des Einzelfalls, so etwa die Frage, wie eng die familiären Kontakte zwischen der Mutter und der erwachsenen Beschwerdeführerin sowie ihren weiteren Kindern in der Schweiz bis anhin gepflegt wurden; weiter ob es der Beschwerdeführerin nicht zumutbar wäre, ihre Mutter in ihrer (früheren) Heimat aufzusuchen bzw. (vorübergehend) bei dieser zu leben; schliesslich wie das dortige soziale Umfeld der Mutter aussieht und ob andere Angehörige dort leben, welche der Mutter in ihrer Krankheit beistehen könnten oder ob hiefür nur die Beschwerdeführerin und ihre Geschwister in Betracht kommen und gelegentliche Besuche dafür nicht genügen, sondern ihre ständige Anwesenheit erforderlich ist (vgl. BGer-Urteil 2C_253/2010 vom 18.7.2011 E. 2). 3.8.2. Die Beschwerdeführerin führt in diesem Zusammenhang aus, dass ihre Mutter vor einiger Zeit einen Herzinfarkt erlitten habe und ihr in der Folge ein Bypass eingesetzt worden sei. Ihr Gesundheitszustand verschlechtere sich stetig, so sei zu den Herzproblemen Schwindel und eine fortschreitende Demenz hinzugetreten. Sie sei deshalb je länger desto mehr auf engmaschige Betreuung bei den Verrichtungen des täglichen Lebens wie Körperpflege, regelmässige Medikamenteneinnahme sowie Verpflegung angewiesen. Dass ihre stark demenzkranke Mutter nicht mehr ohne Betreuung alleine wohnen könne, habe auch ein nächtlicher Sturz gezeigt, in dessen Folge sie erst nach einigen Stunden von einer Besucherin gefunden und medizinisch versorgt werden konnte. Die in der Nähe der Mutter lebenden Verwandten (Neffen und Nichten) seien zu wenig eng verbunden, so dass sie weder in der Lage noch dazu bereit seien, die Betreuung der Mutter im nötigen Umfang zu übernehmen. Die im Kosovo verbliebene Tochter komme dafür ebenfalls nicht in Frage, da sie gemäss der albanischen Gesellschaftsordnung infolge ihrer Heirat zur Familie ihres Ehemanns gehöre und ihre Mutter deswegen sowie aufgrund prekärer Platzverhältnisse nicht im Haus der Familie ihres Manns aufnehmen könne. Auch eine Pflege und Betreuung durch Dritte falle ausser Betracht. Denn traditionsgemäss würden im Kosovo die betagten Eltern von den Familien ihrer männlichen Nachkommen bis zu ihrem Tod betreut und gepflegt. Entsprechend gäbe es im Kosovo keine Institutionen, die ihrer Mutter ein würdevolles Altern ermöglichen könnten. 3.8.3. Die Vorinstanz räumt ein, dass die Mutter der Beschwerdeführerin gesundheitlich angeschlagen sei. In dem aktuellsten sich in den Akten befindlichen übersetzten Arztzeugnis vom 11. Oktober 2012 hält der kosovarische Neurologe als Diagnose bei D Schwindel, Herzinfarkt, beginnende Demenz sowie Arteriosklerose fest. Sie sei deshalb seit längerer Zeit in Behandlung und sei für die Therapieverabreichung sowie die allgemeinen persönlichen täglichen Bedürfnisse auf die Begleitung einer Drittperson angewiesen. Zum selben Schluss kommt der Hausarzt in seinem Bericht vom 21. August 2012. Darin hält er fest, dass D eine alte und mehrfach kranke Frau sei. Sie habe ein Herz-, Gleichgewichts- und Magendarmleiden. Aus gesundheitlichen Gründen sei sie auch für einfache Verrichtungen im Haushalt auf Hilfe angewiesen. Schliesslich erachtet er es als medizinisch und ethisch sinnvoll, dass sie bei ihren Kindern in der Schweiz bleiben könne. Aufgrund dieser ärztlichen Zeugnisse und angesichts des betagten Alters sowie des in der Regel fortschreitenden Verlaufs einer Demenz erscheint die Pflegebedürftigkeit der Mutter der Beschwerdeführerin ausgewiesen. Insbesondere leuchtet ein, dass sie aufgrund ihrer Demenzerkrankung nicht mehr in der Lage ist, die notwendigen Medikamente selbständig einzunehmen. Auch wird in den Zeugnissen die Anwesenheit der Kinder als der Mutter vertraute Personen aus medizinischer Sicht als angezeigt bezeichnet. Zwar ist nicht substantiell dargetan, dass die im Kosovo verbliebenen Verwandten keinen engen Bezug zur betagten Mutter haben. Auch kann die geltend gemachte albanische, in der Schweiz nicht bekannte, Familien- und Gesellschaftstradition bei der Beurteilung des vorliegenden Falls nicht berücksichtigt werden, zumal das Familiennachzugsrecht kein Instrument ist, um in der Schweiz nicht bekannte Familien- und Gesellschaftsmodelle aufzufangen. Indes erschliesst sich aus den Akten, dass jedenfalls zur Familie in der Schweiz ein enger, seit vielen Jahren intensiv gelebter Bezug der Mutter besteht. Es ist deshalb naheliegend und natürlich, dass sie die notwendige Fürsorge bei ihren in der Schweiz lebenden Kindern und nicht bei Dritten bzw. entfernteren Verwandten sucht und diese den Wunsch haben, ihre Mutter bei sich aufzunehmen. Unter den gegebenen Umständen ist davon auszugehen, dass ein Anspruch auf die Aufenthaltsbewilligung für D gestützt auf das Recht auf Achtung des Familienlebens zufolge eines besonderen Abhängigkeitsverhältnisses gegeben ist. Unter diesen ausserordentlichen Umständen stellt die Verweigerung der Aufenthaltsbewilligung an die Mutter der Beschwerdeführerin – obwohl diese nicht zur eigentlichen Kernfamilie gehört – eine Einschränkung des von Art. 8 EMRK geschützten Familienlebens dar, die sich nur rechtfertigt, wenn die Voraussetzungen einer solchen Grundrechtsbeschränkung erfüllt sind. Insofern ist das freie Ermessen der Ausländerbehörde eingeschränkt. 4. 4.1. Kann sich die Beschwerdeführerin nach dem Gesagten auf Art. 8 EMRK berufen, kommt die Verweigerung einer Anwesenheitsbewilligung einem Eingriff in den darin gewährleisteten Anspruch auf Achtung des Familienlebens gleich. Dieser Anspruch gilt jedoch nicht absolut. Vielmehr ist nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK ein Eingriff in das durch Ziff. 1 geschützte Rechtsgut statthaft, soweit er eine Massnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, für das wirtschaftliche Wohl des Lands und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesellschaft und Moral sowie der Rechte und Freiheiten anderer als nötig erweist. Die Konvention verlangt insofern eine Abwägung der sich gegenüberstehenden Interessen an der Erteilung der Bewilligung und der öffentlichen Interessen an deren Verweigerung, wobei Letztere in dem Sinn überwiegen müssen, dass sich der Eingriff als notwendig erweist (vgl. BGE 139 I 330 E. 2.2, 137 I 247 E. 4.1.1, 135 I 143 E. 2.1 je mit Hinweisen). 4.2. Wie bereits festgestellt, ist es der Beschwerdeführerin und ihren Geschwistern mit Anwesenheitsrecht in der Schweiz entsprechend der unter Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse und der objektiven Umstände vorgenommenen Interessenabwägung nicht zumutbar, ihrer Mutter ins Ausland zu folgen. Ferner ist in Übereinstimmung mit dem Amt für Migration angesichts des Alters und der gesundheitlichen Einschränkungen von D nicht davon auszugehen, dass sie eine Gefahr für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung darstellt. Zu prüfen bleibt ausschliesslich noch, ob die finanzielle Situation der Beschwerdeführerin dem Familiennachzug entgegengesteht. 4.3. Das Bundesgericht erwog im Zusammenhang mit dem Familiennachzugsgesuch eines anerkannten eritreischen Flüchtlings, dem in der Schweiz Asyl gewährt worden war, für seine ebenfalls aus Eritrea stammende Ehefrau, dass bei ausländischen Personen, deren Aufenthaltsbewilligung auf einem gefestigten Anwesenheitsrecht beruhe, trotz Fehlens eines gesetzlichen Bewilligungsanspruchs (Art. 44 AuG) das behördliche Ermessen beschränkt sei (vgl. Art. 96 AuG). Mit Blick auf den Schutz des Familienlebens der betroffenen Personen seien gute Gründe erforderlich, um den Nachzug der Familienangehörigen zu verweigern. Solche lägen vor, wenn die Betroffenen die Bewilligungsvoraussetzungen von Art. 44 AuG i.V.m. Art. 73 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE; SR 142.201) nicht erfüllten oder Erlöschensgründe im Sinn von Art. 51 Abs. 2 AuG bestünden. Die meisten europäischen Staaten gewährten das Recht auf Nachzug der engeren Familie erst, wenn deren Unterhalt gesichert erscheine bzw. die Familie über eine geeignete Wohnung verfüge. Zudem sei jeweils den vom EGMR bei der Einzelfallbeurteilung mitberücksichtigten weiteren Umständen Rechnung zu tragen. Der Anspruch entfalle, wenn er rechtsmissbräuchlich geltend gemacht werde (bspw. Umgehungs- oder Scheinehe) oder einer der Widerrufsgründe von Art. 62 AuG vorliege, d.h. insbesondere, wenn der Partner, für den die anwesende Person (mit) zu sorgen hat, der Sozialhilfe bedarf (Art. 51 Abs. 2 i.V.m. Art. 62 lit. e AuG). Berge der Nachzug eines Familienangehörigen die Gefahr der Fürsorgeabhängigkeit der nachzuziehenden Person oder eine Erhöhung der finanziellen Abhängigkeit des anwesenden Flüchtlings, könne es sich im öffentlichen Interesse rechtfertigen, von der Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung abzusehen. Das Zulassungskriterium des Vorhandenseins hinreichender finanzieller Mittel und damit der Entlastung der Sozialhilfe und der öffentlichen Finanzen sei als Voraussetzung des Familiennachzugs konventionsrechtlich anerkannt (vgl. BGE 139 I 330 E. 2.4.1, 2.4.2 und 3.2 mit Hinweisen). Zu einem ähnlichen Schluss war das Bundesgericht bereits in einem früheren Urteil gelangt. So erwog es im Fall eines kosovarischen Vaters, welchem gemäss Art. 44 AuG kein Anspruch auf Familiennachzug seiner Kinder zukam, der sich jedoch auf Art. 8 EMRK und Art. 13 BV berufen konnte, die Behörde habe nicht nur pflichtgemäss nach Art. 44 AuG über das Nachzugsbegehren zu entscheiden. Es müssten mit Blick auf ihre aus Art. 8 EMRK und Art. 13 BV abgeleiteten Rechte vielmehr auch gute Gründe gegeben sein, um den begehrten Nachzug zu verweigern. Im Sinn der anzustrebenden einheitlichen inländischen Praxis bestünden diese Gründe zum einen regelmässig, wenn die Bewilligungsvoraussetzungen des Art. 44 AuG nicht erfüllt seien. Zum anderen sei die Bewilligung auch zu verweigern, wenn eine der in Art. 51 Abs. 2 AuG geregelten Situationen gegeben sei (vgl. BGE 137 I 284 E. 2.6). 4.4. Vorliegend kann die Beschwerdeführerin wie in den angeführten Bundesgerichtsurteilen für ihre Mutter keinen Anspruch auf Familiennachzug nach inländischem Recht ableiten. Indes kann sie sich gestützt auf ihr gefestigtes Anwesenheitsrecht und das Bestehen eines besonderen Abhängigkeitsverhältnisses für den besagten Familiennachzug auf Art. 8 EMRK und Art. 13 BV berufen. Bei dieser Rechtslage rechtfertigt es sich, für die nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK vorzunehmende Güterabwägung (vgl. E. 4.1) die Gefahr der Fürsorgeabhängigkeit der nachzuziehenden Person bzw. das Vorliegen eines Erlöschensgrunds nach Art. 51 Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 62 lit. e AuG zu prüfen. 4.5. Die zuständige Ausländerbehörde kann eine Aufenthaltsbewilligung widerrufen oder auf deren Erteilung verzichten, wenn der Ausländer oder eine Person, für die er zu sorgen hat, auf Sozialhilfe angewiesen ist bzw. im Fall eines Familiennachzugs die Gefahr einer Sozialhilfeabhängigkeit besteht (Art. 62 lit. e AuG). Der Widerrufsgrund nach Art. 62 lit. e AuG setzt eine konkrete Gefahr der Fürsorgeabhängigkeit voraus; blosse finanzielle Bedenken genügen nicht (BGer-Urteil 2C_685/2010 vom 30.5.2011 E. 2.3.1). Für die Beurteilung der Gefahr der Sozialhilfeabhängigkeit ist von den aktuellen Verhältnissen auszugehen; die wahrscheinliche finanzielle Entwicklung ist aber auf längere Sicht abzuwägen. Weiter darf nicht einfach auf das Einkommen des hier anwesenden Familienangehörigen abgestellt werden, sondern es sind die finanziellen Möglichkeiten aller Familienmitglieder über eine längere Sicht in die Beurteilung mit einzubeziehen. Das Einkommen des Angehörigen, der an die Lebenshaltungskosten der Familie beitragen soll, ist daran zu messen, ob und in welchem Umfang es tatsächlich realisierbar ist. In diesem Sinn müssen die Erwerbsmöglichkeiten und das damit verbundene Einkommen mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf mehr als nur kurze Frist hin gesichert erscheinen (BGer-Urteil 2C_31/2012 vom 15.3.2012 E. 2.2 mit Hinweisen, insbesondere auf BGE 122 II 1 E. 3c). 4.6. Wie die Vorinstanz zutreffend festhält, ist für die Berechnung der für den Familiennachzug notwenigen finanziellen Mittel auf die Richtlinien für die Ausgestaltung und Bemessung der Sozialhilfe der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe, sogenannte SKOS-Richtlinien abzustellen (Caroni, in: Caroni/Gächter/Thurnherr, a.a.O., Art. 44 AuG N 13). Es ist unbestritten, dass die Mutter der Beschwerdeführerin weder über (Renten-)Einkommen noch Vermögen verfügt. Auch wird sie, in Anbetracht dessen, dass sie das hiesige Rentenalter schon lange überschritten hat, keiner Erwerbstätigkeit mehr nachgehen. Insofern stellt sie ohne weiteres ein konkretes Fürsorgerisiko dar. Indes gaben die Beschwerdeführerin und ihre in der Schweiz lebenden Geschwister je separat schriftlich die Erklärung ab, dass sie für sämtliche Kosten, welche durch die Anwesenheit von D in der Schweiz entstünden, als Solidarschuldner aufkommen würden. Ferner garantieren sie, ihre Mutter bis zu deren Lebensende so gut wie möglich selbständig zu pflegen und nicht in ein Pflegeheim oder eine ähnliche Institution einzuweisen. Die Mutter soll zudem kostenlos im Haushalt der Beschwerdeführerin wohnen können. Die Beschwerdeführerin wohnt mit ihrem Ehemann und ihrem erwachsenen Sohn (geb. 1989) sowie ihrer minderjährigen Tochter in einem eigenen Haus mit gemäss eigenen Angaben fünf Schlaf- und drei Badezimmern. Im Hinblick auf die beschriebenen Platzverhältnisse sind somit die Anforderungen an eine bedarfsgerechte Wohnung erfüllt (vgl. Weisungen und Erläuterungen des BFM zum Ausländerbereich, in der Fassung vom 1.2.2013, Ziff. 6.1.4). In Anbetracht des engen Kontakts der Beschwerdeführerin zu ihrer Mutter und der Motive für den Familiennachzug, nämlich deren Betreuung und Pflege, erscheint es ohne weiteres glaubhaft, dass die Beschwerdeführerin ihre Mutter unentgeltlich in ihrem Haushalt aufnehmen wird. Insofern rechtfertigt es sich entgegen der Auffassung der Vorinstanzen nicht, für die Berechnung des sozialen Existenzminimums gemäss SKOS von einem 1-Personen-Haushalt auszugehen. Vielmehr wird das nachzuziehende Familienmitglied in einem 5-Personen-Haushalt leben. Es ist deshalb in erster Linie zu prüfen, ob das monatliche Nettoeinkommen der Familie der Beschwerdeführerin ausreicht, um die Kosten für die Grundsicherung, bestehend aus den anrechenbaren Wohnkosten, der medizinischen Grundversorgung und dem Grundbedarf für den Lebensunterhalt eines 5-Personenhaushalts zu decken. Zu berücksichtigen ist demnach ausgabenseitig ein Grundbetrag für einen 5-Personenhaushalt von Fr. 2'863.-- (inkl. eines Zuschlags von 20 %), Wohnkosten von Fr. 1'190.-- für die Hypothekarzinsen sowie Krankenkassenprämien von Fr. 467.65 zuzüglich die von den Vorinstanzen angenommene monatliche Krankenkassenprämie von Fr. 308.-- für das nachzuziehende Familienmitglied. Nicht ins Familienbudget einzurechnen ist die Krankenkassenprämie des erwachsenen Sohns, da er dafür mit den Mitteln aus seinem eigenen Erwerbseinkommen aufzukommen hat. Diesen monatlichen Auslagen von insgesamt Fr. 4'828.65 sind ein monatliches Nettoerwerbseinkommen des Ehemanns von Fr. 4'640.-- sowie der Beitrag an die Haushalts- und Hypothekarzinskosten des erwachsenen Sohns von monatlich Fr. 1'000.-- gegenüberzustellen. Daraus resultiert ein monatlicher Überschuss von Fr. 811.35. Ein weiteres Indiz, dass die Beschwerdeführerin und ihre Familie in geordneten finanziellen Verhältnissen leben, zeigt auch der Umstand, dass es ihr zusammen mit ihrem Ehegatten und dem erwachsenen Sohn möglich war, gemeinsam das Grundstück Nr. z in Z zu erwerben. Ferner sind gegen die Beschwerdeführerin und ihren Ehemann weder Betreibungen noch Steuerausstände verzeichnet. Zudem sind entsprechend der zitierten bundesgerichtlichen Rechtsprechung die finanziellen Möglichkeiten aller Familienmitglieder über längere Zeit abzuwägen (vgl. BGE 122 II 1 E. 3c). Zu berücksichtigen ist somit auch, dass die hier lebenden Geschwister der Beschwerdeführerin, welche sich, wie erwähnt, in schriftlichen Erklärungen als Solidarschuldner verpflichtet haben, für den Unterhalt ihrer Mutter aufzukommen, in geordneten finanziellen Verhältnissen leben. So sind gemäss den eingereichten Akten die Brüder B und C sowie der Mann der Schwester der Beschwerdeführerin in einem festen Anstellungsverhältnis und erzielen ein regelmässiges Erwerbseinkommen. Die Brüder sind zudem zusammen mit einem Cousin Eigentümer eines Mehrfamilienhauses, welches sie mit ihren Familien bewohnen. Die nicht selbst bewohnten Wohnungen werden an Dritte vermietet, woraus den Brüdern nebst ihrem Erwerbseinkommen zusätzlich Mieteinahmen zukommen. Die Geschwister sind zudem weder verschuldet noch liegen, mit Ausnahme einer Betreibung von Fr. 858.70 gegen E (Mann der Schwester), Betreibungen oder Verlustscheine gegen sie vor. Zu erwähnen ist zudem, dass nur C minderjährige Kinder hat. Die übrigen Kinder der Geschwister, welche noch im jeweiligen Elternhaus wohnen, sind volljährig und selbst erwerbstätig bzw. absolvieren eine Berufsausbildung. Sie erzielen ein eigenes Erwerbseinkommen und beteiligen sich offenbar entsprechend an den Haushaltskosten ihrer Eltern. Vor diesem Hintergrund ist kein konkretes Fürsorgerisiko im Zusammenhang mit dem Familiennachzug der Mutter der Beschwerdeführerin gegeben. Aus den Akten erschliesst sich zudem, dass sowohl die Beschwerdeführerin als auch ihre Schwester F keiner ausserhäuslichen Erwerbstätigkeit nachgehen. Dies spricht insofern dafür, dass die Familienmitglieder in der Lage sind, den zeitlichen Betreuungsaufwand für ihre Mutter zu erbringen. 5. Nach dem Gesagten liegt vorliegend ein direkt aus Art. 8 EMRK abgeleiteter Nachzugsanspruch vor, dessen Einschränkung sich im Hinblick auf die vorgenommene Güterabwägung nicht rechtfertigen lässt, insbesondere lässt sich der ordnungspolitische Einwand der Vorinstanz des Fürsorgerisikos nicht halten. Auch liegen keine anderen entscheidwesentlichen Entfernungs- bzw. Fernhaltegründe vor. Das einzige öffentliche Interesse an der Verweigerung der Aufenthaltsbewilligung, nämlich die Einhaltung einer restriktiven Bewilligungspraxis zur Vermeidung der Überfremdung, wiegt das Interesse der Beschwerdeführerin, ihre kranke und betagte Mutter bei sich betreuen und pflegen zu können, bzw. das Interesse der Familie, die Familiengemeinschaft in der Schweiz zu leben, nicht auf. Insbesondere ist es für die Beschwerdeführerin nicht möglich bzw. zumutbar, für die mittlerweile ständig benötigte Betreuung und Pflege der Mutter in den Kosovo zurückzukehren. Das Amt für Migration hat daher unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des vorliegenden Falls Art. 8 EMRK verletzt, wenn es der Beschwerdeführerin den Familiennachzug für ihre betagte Mutter nicht gestattete.