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Luzern Kantonsgericht 3. Abteilung 15.09.2016 5V 16 179 (2016 III Nr. 7)

15 septembre 2016·Deutsch·Lucerne·Kantonsgericht 3. Abteilung·HTML·4,209 mots·~21 min·4

Résumé

Die per Januar 2016 neu eingeführte Verwaltungspraxis der Ausgleichskasse Luzern, wonach der effektive Liegenschaftsunterhalt, abzüglich eines Freibetrags von Fr. 10'000.--, generell zum massgebenden Nettoeinkommen hinzugerechnet wird, ist rechtswidrig. Die Liste der aufgeführten Aufrechnungstatbestände von § 7 Abs. 2 PVG ist abschliessend (E. 5). Ebenso wenig lässt sich eine generelle Aufrechnung der effektiven Kosten für den Liegenschaftsunterhalt aus § 7 Abs. 6 PVG herleiten (E. 6). Da der Abzug für den Liegenschaftsunterhalt nur die Kosten für werterhaltende Massnahmen umfasst, stellt der steuerrechtliche Abzug nach § 39 Abs. 2 StG bereits sicher, dass nicht überhöhte oder unverhältnismässige Investitionen in die eigene Liegenschaft zur Berücksichtigung gelangen. Zudem kann nicht generell gesagt werden, Liegenschaftsunterhaltskosten von mehr als Fr. 10'000.-- seien überhöht (E. 6.3). Deshalb hat die Ausgleichskasse auch bei eher hoch erscheinenden Abzügen für den Liegenschaftsunterhalt im Grundsatz die steuerrechtliche Einschätzung zu übernehmen (E. 6.4). Die Ausgleichskasse darf steuerlich zum Abzug zugelassene Unterhaltskosten nur hinzurechnen, wenn sie im konkreten Einzelfall nachweisen kann, dass die Steuerveranlagung in diesem Punkt offensichtlich unrichtig ist oder die massgebenden Steuerwerte offensichtlich nicht der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Gesuchstellers entsprechen (E. 6.6). Im vorliegenden Fall ist weder der zugelassene Betrag für den effektiven Liegenschaftsunterhalt offensichtlich überhöht noch liegen offensichtlich keine bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnisse vor (E. 7). | Art. 65 KVG; § 7 PVG. | Prämienverbilligung

Texte intégral

Rechtsprechung Luzern

Instanz: Kantonsgericht Abteilung: 3. Abteilung Rechtsgebiet: Prämienverbilligung Entscheiddatum: 15.09.2016 Fallnummer: 5V 16 179 LGVE: 2016 III Nr. 7 Gesetzesartikel: Art. 65 KVG; § 7 PVG. Leitsatz: Die per Januar 2016 neu eingeführte Verwaltungspraxis der Ausgleichskasse Luzern, wonach der effektive Liegenschaftsunterhalt, abzüglich eines Freibetrags von Fr. 10'000.--, generell zum massgebenden Nettoeinkommen hinzugerechnet wird, ist rechtswidrig. Die Liste der aufgeführten Aufrechnungstatbestände von § 7 Abs. 2 PVG ist abschliessend (E. 5). Ebenso wenig lässt sich eine generelle Aufrechnung der effektiven Kosten für den Liegenschaftsunterhalt aus § 7 Abs. 6 PVG herleiten (E. 6). Da der Abzug für den Liegenschaftsunterhalt nur die Kosten für werterhaltende Massnahmen umfasst, stellt der steuerrechtliche Abzug nach § 39 Abs. 2 StG bereits sicher, dass nicht überhöhte oder unverhältnismässige Investitionen in die eigene Liegenschaft zur Berücksichtigung gelangen. Zudem kann nicht generell gesagt werden, Liegenschaftsunterhaltskosten von mehr als Fr. 10'000.-- seien überhöht (E. 6.3). Deshalb hat die Ausgleichskasse auch bei eher hoch erscheinenden Abzügen für den Liegenschaftsunterhalt im Grundsatz die steuerrechtliche Einschätzung zu übernehmen (E. 6.4). Die Ausgleichskasse darf steuerlich zum Abzug zugelassene Unterhaltskosten nur hinzurechnen, wenn sie im konkreten Einzelfall nachweisen kann, dass die Steuerveranlagung in diesem Punkt offensichtlich unrichtig ist oder die massgebenden Steuerwerte offensichtlich nicht der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Gesuchstellers entsprechen (E. 6.6). Im vorliegenden Fall ist weder der zugelassene Betrag für den effektiven Liegenschaftsunterhalt offensichtlich überhöht noch liegen offensichtlich keine bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnisse vor (E. 7).

Rechtskraft: Dieser Entscheid ist rechtskräftig. Entscheid: Mit Verfügung vom 25. Januar 2016 setzte die Ausgleichskasse Luzern die Prämienverbilligung 2016 für die Familie von A auf Fr. 852.-- fest. Gemäss Berechnung der Ausgleichskasse übersteigt der eigene Prämienanteil des massgebenden Einkommens (22,19 % von Fr. 60'950.-- = Fr. 13'524.80) die anrechenbaren Prämien (Fr. 8'220.--). Zum massgebenden Einkommen von Fr. 60'950.-- gelangte die Ausgleichskasse, indem sie zum Nettoeinkommen gemäss Steuerveranlagung für das Jahr 2013 von Fr. 50'114.-- nebst Einzahlungen in die Säule 3a (Fr. 6'739.--) auch den effektiven Liegenschaftsunterhalt von Fr. 32'097.-- abzüglich eines Freibetrags von Fr. 10'000.--, mithin Fr. 22'097.--, hinzurechnete und anschliessend noch einen Freibetrag für die beiden Kinder von Fr. 18'000.-- abzog. Demgemäss wurde lediglich die Hälfte der Richtprämie für die beiden Kinder B und C (je Fr. 426.--) zugesprochen. Die dagegen erhobene Einsprache wies die Ausgleichskasse mit Entscheid vom 11. April 2016 ab. ​ Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde liess A folgende Anträge stellen: 1. Der Einspracheentscheid der Ausgleichskasse Luzern vom 11. April 2016 sowie die Verfügung der Ausgleichskasse Luzern vom 25. Januar 2016 seien aufzuheben. 2. Es sei dem Beschwerdeführer für das Jahr 2016 (Jahresanspruch) unter Berücksichtigung der begünstigten Personen A, D (Ehefrau) sowie B und C (Kinder) eine Prämienverbilligung von Fr. 2'167.80 (Gesamtanspruch) zuzusprechen. 3. Eventualiter sei festzustellen, dass die Verfügung vom 25. Januar 2016 und der Einspracheentscheid vom 11. April 2016 insoweit gesetzeswidrig seien und das Recht des Beschwerdeführers auf rechtskonforme, willkürfreie Berechnung seines Prämienverbilligungsanspruchs verletzen, als sie davon ausgehen, in jedem Fall seien die effektiven Liegenschaftsunterhaltskosten, abzüglich eines Freibetrags von Fr. 10'000.--, zum Nettoeinkommen gemäss letzter rechtskräftiger Steuerveranlagung hinzuzurechnen. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin. ​ Die Ausgleichskasse schloss in ihrer Vernehmlassung auf Abweisung der Beschwerde. ​ In einem zweiten Schriftenwechsel hielten die Parteien an ihren Anträgen fest. ​

Erwägungen: 1. Anfechtungsgegenstand des Beschwerdeverfahrens bildet allein der Einspracheentscheid vom 11. April 2016, der an die Stelle der vorangegangenen Verfügung getreten ist (BGE 119 V 347 E. 1b; BGer-Urteil 8C_592/2012 vom 23.11.2012 E. 3.2). 2. Streitig und zu prüfen ist die Höhe des Anspruchs auf Prämienverbilligung für das Jahr 2016. Es stellt sich insbesondere die Frage, ob die Ausgleichskasse bei der Bestimmung des massgebenden Einkommens des Beschwerdeführers zu Recht zum Nettoeinkommen gemäss letzter rechtskräftiger Steuerveranlagung die effektiven Liegenschaftsunterhaltskosten abzüglich eines Freibetrags von Fr. 10'000.-- hinzugerechnet hat. 3. 3.1. Gemäss Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG; SR 832.10) gewähren die Kantone den Versicherten in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen Prämienverbilligungen. Für untere und mittlere Einkommen verbilligen die Kantone zudem die Prämien von Kindern und jungen Erwachsenen in Ausbildung um mindestens 50 Prozent (Art. 65 Abs. 1bis KVG). Die Kantone sorgen gemäss Art. 65 Abs. 3 KVG dafür, dass bei der Überprüfung der Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere auf Antrag der versicherten Person, die aktuellsten Einkommens- und Familienverhältnisse berücksichtigt werden. 3.2. Der Kanton Luzern hat die bundesrechtlichen Vorgaben zur Gewährung von Prämienverbilligung im Gesetz über die Verbilligung von Prämien der Krankenversicherung (PVG; SRL Nr. 866) umgesetzt. Nach § 7 Abs. 1 PVG besteht ein Anspruch auf Prämienverbilligung, soweit die vom Regierungsrat festgesetzten Richtprämien (§ 6 PVG) einen bestimmten Prozentsatz des massgebenden Einkommens übersteigen. Die Prämien für Kinder und junge Erwachsene können unabhängig von den Einkommensverhältnissen verbilligt werden. Bei unteren und mittleren Einkommen sind die Prämien für Kinder und junge Erwachsene in Ausbildung um mindestens 50 Prozent zu verbilligen. 3.3. Gemäss § 7 Abs. 2 PVG ist zur Bestimmung des massgebenden Einkommens vom Nettoeinkommen gemäss der Steuerveranlagung auszugehen. Als Nettoeinkommen gelten die um die Aufwendungen nach den §§ 33 - 39 sowie 40 Abs. 1 lit. a - g des Steuergesetzes (StG; SRL Nr. 620) verminderten steuerbaren Einkünfte. Hinzuzuzählen sind a. die Einkäufe in die berufliche Vorsorge und die Arbeitnehmeranteile der Beiträge von Selbständigerwerbenden an die berufliche Vorsorge im Sinn von § 40 Abs. 1 lit. d StG, soweit sie einen durch Verordnung festzusetzenden Pauschalbetrag übersteigen, b. Beiträge an anerkannte Formen der Selbstvorsorge gemäss § 40 Abs. 1 lit. e StG, c. verrechenbare Geschäftsverluste aus Vorjahren gemäss § 38 StG, d. die im vereinfachten Abrechnungsverfahren versteuerten Einkünfte gemäss § 59a StG, e. 10 Prozent des Reinvermögens; als Reinvermögen gilt das Vermögen vor Abzug der steuerfreien Beträge gemäss § 52 StG. ​ Davon abzuziehen sind die krankheits-, unfall- und behinderungsbedingten Kosten (§ 40 Abs. 1 lit. h StG) sowie ein Pauschalbetrag für Kinder und junge Erwachsene in Ausbildung. ​ Der Regierungsrat regelt laut § 7 Abs. 3 PVG das Nähere durch Verordnung, insbesondere den Prozentsatz des massgebenden Einkommens, den Pauschalabzug für Kinder und junge Erwachsene in Ausbildung, den Pauschalbetrag gemäss Abs. 2 lit. a und die Einzelheiten der Verbilligung von Prämien für Kinder und junge Erwachsene. 3.4. Gemäss § 7 Abs. 4 PVG sind die Steuerwerte der letzten rechtskräftigen Steuerveranlagung massgebend. Liegt die Steuerveranlagung mehr als vier Jahre zurück, sistiert die Ausgleichskasse in der Regel das Verfahren. Liegen genügend zuverlässige Grundlagen vor, kann die Ausgleichskasse gestützt darauf die Prämienverbilligung ohne rechtskräftige Steuerveranlagung definitiv festlegen. ​ Wird im Übrigen mit dem Abstellen auf die Steuerwerte der letzten rechtskräftigen Steuerveranlagung der Zweck der Prämienverbilligung offensichtlich nicht erreicht, können beim Entscheid die tatsächlichen Einkommens- und Vermögensverhältnisse berücksichtigt werden. Dies ist insbesondere der Fall, wenn steuerrechtlich bedingte Vorteile die tatsächliche wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der gesuchstellenden Person offensichtlich verfälschen. Für Änderungen nach dem Entscheid bleibt § 8a vorbehalten (§ 7 Abs. 6 PVG).

Nach § 8a Abs. 1 PVG wird die Prämienverbilligung auf begründetes Gesuch oder allenfalls von Amtes wegen angepasst, wenn sich die persönlichen, familiären oder wirtschaftlichen Verhältnisse seit dem 1. Januar des Jahres, für das Prämienverbilligung beansprucht wird, wesentlich geändert haben. 4. 4.1. Vorliegend ist unbestritten, dass für die Ermittlung des Anspruchs auf Prämienverbilligung für das Jahr 2016 grundsätzlich auf die Steuerveranlagung des Jahres 2013 abzustellen ist, bei welcher es sich um die zum Zeitpunkt der Anspruchsfestsetzung letzte rechtskräftige Steuerveranlagung handelt (vgl. § 7 Abs. 4 PVG). Dementsprechend geht die Ausgleichskasse von einem Nettoeinkommen von Fr. 50'114.-- aus, wobei sie in Anwendung von § 7 Abs. 2 PVG richtigerweise die Beiträge in die Säule 3a im Umfang von Fr. 6'739.-- hinzugezählt und die Freibeträge für die beiden Kinder von je Fr. 9'000.-- (§ 3b der Verordnung zum Gesetz über die Verbilligung von Prämien der Krankenversicherung [PVV; SRL Nr. 866a]) abgezogen hat. Insoweit wird die Berechnung vom Beschwerdeführer denn auch nicht beanstandet. 4.2. Der Beschwerdeführer wehrt sich jedoch dagegen, dass die Ausgleichskasse darüber hinaus auch die effektiven Liegenschaftsunterhaltskosten von Fr. 32'097.-- abzüglich eines Freibetrags von Fr. 10'000.--, mithin Fr. 22'097.--, aufgerechnet hat und so zu einem massgebenden Einkommen von Fr. 60'950.-- anstelle eines solchen von bloss Fr. 38'853.-- gelangt ist. Ohne Aufrechnung der Unterhaltskosten würde nach den insoweit übereinstimmenden Berechnungen des Beschwerdeführers und der Ausgleichskasse zusätzlich zur lediglich zugesprochenen Hälfte der Richtprämie für die beiden Kinder B und C im Umfang von insgesamt Fr. 852.-- ein Prämienverbilligungsanspruch von Fr. 1'315.80 resultieren. Dies ergäbe den vom Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren geltend gemachten Gesamtbetrag von Fr. 2'167.80. 5. Zutreffend weist der Beschwerdeführer darauf hin, dass die Aufrechnung der effektiven Liegenschaftsunterhaltskosten, wie sie von der Ausgleichskasse vorgenommen wurde, so nicht in den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen vorgesehen ist. In § 7 Abs. 2 PVG werden zwar verschiedene Aufrechnungstatbestände aufgeführt. Dass auch Liegenschaftsunterhaltskosten zum Nettoeinkommen gemäss Steuerveranlagung hinzuzurechnen wären, ist hingegen gerade nicht vorgesehen. Dass es sich bei der Auflistung der Aufrechnungstatbestände nicht um eine abschliessende Aufzählung handeln sollte, kann dabei nicht angenommen werden. Weder in der Botschaft des Regierungsrats zum Entwurf einer Änderung des Prämienverbilligungsgesetzes (Schwelleneffekte bei der Existenzsicherung und Direktauszahlung der Prämienverbilligung) vom 18. September 2012 noch in den entsprechenden Beratungsprotokollen des Kantonsrats finden sich Hinweise darauf, dass nebst den explizit in § 7 Abs. 2 PVG aufgeführten auch noch weitere Aufrechnungen möglich sein sollten. Darin, dass eine Aufrechnung der effektiven Liegenschaftsunterhaltskosten nicht vorgesehen wurde, ist sodann auch kein gesetzgeberisches Versehen anzunehmen. Vielmehr ist davon auszugehen, dass mit der expliziten Aufzählung einzelner steuerrechtlicher Aufrechnungstatbestände die übrigen Einkommensabzüge durchaus bewusst für die Ermittlung des Prämienverbilligungsanspruchs übernommen werden sollten. Es muss also in Bezug auf die Liegenschaftsunterhaltskosten vom Grundsatz gemäss § 7 Abs. 2 PVG ausgegangen werden, wonach als Nettoeinkommen die um die Aufwendung nach den §§ 33 - 39 sowie 40 Abs. 1 lit. a - g StG verminderten steuerbaren Einkünfte gelten. Die effektiven Liegenschaftsunterhaltskosten werden in § 39 Abs. 2 StG als abzugsfähige Kosten definiert und sind demnach auch für die Ermittlung des massgebenden Einkommens für die Prämienverbilligung vom Einkommen abzugsfähig. Die Ausgleichskasse selbst stützt sich demgemäss für die von ihr vorgenommene Aufrechnung der Liegenschaftsunterhaltskosten auch gar nicht auf § 7 Abs. 2 PVG. ​ Die Ausgleichskasse beruft sich im Hinblick auf ihr Vorgehen hingegen auf die Bestimmung von § 7 Abs. 6 PVG, indem sie geltend macht, die Berücksichtigung tatsächlicher Liegenschaftsunterhaltskosten würde – jedenfalls soweit sie einen Betrag von Fr. 10'000.-- übersteigen – einen steuerlich bedingten Vorteil darstellen, welcher die tatsächliche wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers offensichtlich verfälsche. Wenn eine steuerliche Veranlagung darauf ausgerichtet werde, dass mit hohen Unterhaltskosten die Prämienverbilligung erreicht werde, entspreche dies nicht dem Zweck der Prämienverbilligung. Der Gesetzgeber habe den Zweck der Verbilligung klar auf einfache wirtschaftliche Verhältnisse einschränken und keine steuerlich bedingten Vorteile als Schlupfloch zur Verfügung stellen wollen. Insofern sei daher die Bemessung zu korrigieren. 6. 6.1. Die Ausgleichskasse verweist dabei auf ein Urteil des Kantonsgerichts aus dem Jahr 2014, worin das Abstellen auf eine aktuellere, erst während des Einspracheverfahrens eingereichte Steuerveranlagung unter anderem auch deshalb abgelehnt wurde, weil gemäss dieser Steuerveranlagung bei einem ehelichen Einkommen von Fr. 170'602.-- nur die Berücksichtigung des Liegenschaftsunterhalts zu einem zum Bezug von Prämienverbilligung berechtigenden Nettoeinkommen geführt hätte. Das Kantonsgericht führte dazu unter Hinweis auf § 7 Abs. 6 PVG aus, da damit lediglich steuerlich bedingte Vorteile die tatsächliche wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers offensichtlich verfälscht hätten und so der Zweck der Prämienverbilligung offensichtlich nicht erreicht worden wäre, hätte die Ausgleichskasse ohnehin nicht auf diese Steuererklärung abstellen dürfen. Stattdessen hätte sie auf die tatsächlichen Einkommens- und Vermögensverhältnisse abstellen müssen, was aber zum gleichen Ergebnis geführt hätte wie dem in jenem Verfahren angefochtenen, nämlich zur Abweisung der Beschwerde (Urteil des Kantonsgerichts Luzern 5V 14 307 vom 18.8.2014 E. 4.3). ​ Wie die Ausgleichskasse in ihrer Vernehmlassung ausführt, definierte sie im Nachgang zu diesem Urteil des Kantonsgerichts ein einheitliches Vorgehen betreffend Hinzurechnung des Liegenschaftsunterhalts, welches sie auch auf ihrer Homepage im Merkblatt "Ausführung zur Berechnung der Prämienverbilligung 2016" vom 9. Dezember 2015 publiziert habe. Dabei geht die Ausgleichskasse bei einem ausgewiesenen Liegenschaftsunterhalt in der Steuerveranlagung von einem Freibetrag von Fr. 10'000.-- aus. Sie hält dazu fest, damit könnten Betroffene ohne weiteres kleinere bis mittlere Unterhaltsarbeiten an ihrem Grundeigentum vornehmen. Würden aber grössere Investitionen getätigt, werde der über den Freibetrag hinausgehende Wert an das ausgewiesene Nettoeinkommen in der Steuerveranlagung angerechnet. Eine Einzelfallabklärung würde in Anbetracht der grossen Anzahl Gesuche mit einem unverhältnismässigen Aufwand einhergehen, was zu unvermeidlichen zeitlichen Verzögerungen führen würde. Es sei deshalb aus Gründen der Rechtssicherheit und Praktikabilität angezeigt, bei der Berechnung der Prämienverbilligung grundsätzlich von feststehenden Grundlagen auszugehen. Dass die Ausgleichskasse auch das Ermessen rechtskonform zur Anwendung gebracht habe, zeige der Umstand, dass ein Freibetrag für den ordentlichen Unterhalt von Fr. 10'000.-- zugelassen werde. 6.2. Mit diesem Vorgehen hat die Ausgleichskasse eine neue generelle Verwaltungspraxis eingeführt, welche sich so jedenfalls aus dem Wortlaut der Bestimmung von § 7 Abs. 6 PVG nicht entnehmen lässt. ​ Verwaltungsweisungen richten sich an die Durchführungsstellen und sind für das Sozialversicherungsgericht nicht verbindlich. Dieses soll sie bei seiner Entscheidung aber berücksichtigen, sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen. Das Gericht weicht also nicht ohne triftigen Grund von Verwaltungsweisungen ab, wenn diese eine überzeugende Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben darstellen. Insofern wird dem Bestreben der Verwaltung, durch interne Weisungen eine rechtsgleiche Gesetzesanwendung zu gewährleisten, Rechnung getragen (BGE 133 V 587 E. 6.1, 133 V 257 E. 3.2 mit Hinweisen; vgl. BGE 133 II 305 E. 8.1). ​ Wie das im Urteil des Kantonsgerichts Luzern 5V 14 307 vom 18. August 2014 abgehandelte Beispiel zeigt, kann der unbesehene Abzug effektiver Liegenschaftsunterhaltskosten unter Umständen in der Tat zu Ergebnissen führen, die dem Zweck der Prämienverbilligung offensichtlich zuwiderlaufen. Zwar ist aus dem Urteil 5V 14 307 nicht ersichtlich, wie hoch die Liegenschaftsunterhaltskosten im dort zu beurteilenden Fall waren. Bei einem immerhin festgestellten ehelichen Einkommen von Fr. 170'602.-- muss jedoch davon ausgegangen werden, dass der Unterhaltskostenabzug doch einen beträchtlichen Umfang erreichte. Dass dadurch zumindest in jenem Fall eine offensichtliche Verzerrung der tatsächlichen wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der gesuchstellenden Person entstanden wäre, wie dies für die Anwendbarkeit von § 7 Abs. 6 PVG vorausgesetzt wird, erscheint insoweit als nachvollziehbar. Allerdings ist auch darauf hinzuweisen, dass die diesbezüglichen Ausführungen des Kantonsgerichts lediglich im Rahmen einer Eventualbegründung erfolgt sind und insofern nicht ohne weiteres als präjudizierend erachtet werden können. Festzuhalten bleibt auch, dass das Kantonsgericht selbst jedenfalls keinen konkreten Höchstbetrag für anzurechnende Liegenschaftsunterhaltskosten genannt hat.

Inwieweit die von der Ausgleichskasse aus dem Urteil des Kantonsgerichts Luzern 5V 14 307 vom 18. August 2014 abgeleitete allgemeine Regel, wonach effektive Unterhaltskosten, die Fr. 10'000.-- übersteigen, generell nicht zum Abzug zugelassen werden könnten, tatsächlich eine zulässige Konkretisierung von § 7 Abs. 6 PVG darstellt, bleibt demnach im Folgenden zu prüfen. 6.3. Die Ausgleichskasse weist grundsätzlich zu Recht darauf hin, dass der Zweck der Prämienverbilligung darin besteht, Versicherte in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen zu entlasten. Es stellt sich dabei aber die Frage, was genau unter bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen im Sinn von Art. 65 Abs. 1 KVG zu verstehen ist. Das luzernische Prämienverbilligungsgesetz lehnt sich für die Ermittlung des Anspruchs auf Prämienverbilligung an die steuerrechtliche wirtschaftliche Betrachtungsweise an, indem das Nettoeinkommen gemäss der Steuerveranlagung als Grundlage herangezogen wird. Dem Steuerrecht seinerseits liegt die so genannte Reinvermögenszugangstheorie zu Grunde. Im Bereich der Grundstücke bedeutet dies, dass die mit der Erzielung des Mietertrags oder Eigenmietwerts zusammenhängenden werterhaltenden Kosten als organische Abzüge zu berücksichtigen sind. Das Kohärenzprinzip verlangt die identische Behandlung von Vermögenszugängen und Vermögensabgängen. Demnach sind zum einen sämtliche Erträge von Grundstücken des Privatvermögens, zum andern aber auch sämtliche damit zusammenhängenden Grundstückaufwände steuerlich zu erfassen. Ausnahmen bestehen nur, soweit die Aufwände wertvermehrender Natur oder den privaten Lebenshaltungskosten zuzurechnen sind (BGer-Urteil 2C_91/2012 vom 17.8.2012 E. 3.2 mit Hinweisen). ​ Der Abzug für den Liegenschaftsunterhalt umfasst nach dieser Definition nur die Kosten für werterhaltende, nicht hingegen für wertvermehrende Massnahmen (siehe dazu im Einzelnen Luzerner Steuerbuch, Band 1, Weisungen StG, Einkommenssteuer, § 39 Nr. 4). Damit stellt der steuerrechtliche Abzug für die effektiven Liegenschaftsunterhaltskosten nach § 39 Abs. 2 StG an sich bereits sicher, dass nicht überhöhte oder unverhältnismässige Investitionen in die eigene Liegenschaft zur Berücksichtigung gelangen. Soweit die effektiven Unterhaltskosten aber zu Recht zum steuerrechtlichen Abzug zugelassen sind, haben sie nach der erwähnten Reinvermögenszugangstheorie durchaus auch Einfluss auf die tatsächliche wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der betreffenden Person. ​ Die Kosten für den Liegenschaftsunterhalt sind dabei in ihren wirtschaftlichen Auswirkungen auch keineswegs – wie die Ausgleichskasse geltend macht – zu vergleichen mit Einkäufen in Einrichtungen der beruflichen Vorsorge oder Einzahlungen zum Erwerb von vertraglichen Ansprüchen aus anerkannten Formen der Selbstvorsorge im Sinn von § 7 Abs. 2 lit. a und b PVG, bei welchen es sich um Vermögensbestandteile handelt, die umgeschichtet werden können und demgemäss geeignet sind, das Ausgehen von wirtschaftlich bescheidenen Verhältnissen im Sinn von Art. 65 Abs. 1 KVG auszuschliessen (vgl. dazu Botschaft des Regierungsrats zum Entwurf einer Änderung des Prämienverbilligungsgesetzes [Schwelleneffekte bei der Existenzsicherung und Direktauszahlung der Prämienverbilligung] vom 18.9.2012 [B52] S. 18). Beim Liegenschaftsunterhalt handelt es sich im Gegensatz dazu vielmehr um notwendige Kosten, mit welchen lediglich der Wert einer Liegenschaft erhalten wird. ​ Es kann sodann nicht generell gesagt werden, Liegenschaftsunterhaltskosten von mehr als Fr. 10'000.-- seien überhöht. Vielmehr können bei realistischer Betrachtungsweise durchaus bereits einzelne Renovationsmassnahmen wie der Ersatz von Fenstern, Küchen- oder Badezimmereinrichtung, Heizung, aber auch eine Fassadenrenovation oder Dachreparaturen sehr schnell den von der Ausgleichskasse definierten Höchstbetrag bei weitem übersteigen. Insofern kann der Ausgleichskasse auch nicht darin gefolgt werden, wenn sie geltend macht, die von ihr gewählte Grenze von Fr. 10'000.-- lasse ohne weiteres kleinere bis mittlere Unterhaltsarbeiten am Grundeigentum zu. In welcher Höhe Unterhaltskosten als angemessen betrachtet werden können, richtet sich schliesslich vor allem nach den konkreten Gegebenheiten. Namentlich fallen Grösse, Alter, Ausbaustandard und die Regelmässigkeit früher erfolgter Unterhaltsmassnahmen der betreffenden Liegenschaft ins Gewicht. Eine allgemeine Aussage, wonach Liegenschaftsunterhaltskosten von mehr als Fr. 10'000.-- überhöht seien und eine offensichtliche Verfälschung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit darstellen würden, erscheint daher nicht haltbar. 6.4. Die Abgrenzung zwischen begründeten Unterhaltskosten im Sinn von bloss werterhaltenden Massnahmen und darüber hinausgehenden wertvermehrenden Investitionen obliegt in erster Linie der Steuerverwaltung, während die Ausgleichskasse nach der gesetzlichen Konzeption grundsätzlich die letzte rechtskräftige Steuerveranlagung übernimmt. Sie hat die einzelnen in der Steuerveranlagung festgesetzten Beträge in aller Regel nicht selbst nochmals zu überprüfen. Nach konstanter Rechtsprechung ist es, da die Behandlung von Prämienverbilligungsgesuchen in den Bereich der Massenverwaltung fällt, vielmehr sachlich gerechtfertigt, dass die Ausgleichskasse die Anspruchsberechtigung aufgrund feststehender Bemessungsgrundlagen prüfen kann und nicht selbst umfangreiche Abklärungen zu treffen hat, weil andernfalls zeitliche Verzögerungen bei der Behandlung solcher Gesuche unvermeidlich wären (vgl. LGVE 1995 II Nr. 12 E. 3d). Auch bei eher hoch erscheinenden Abzügen für den Liegenschaftsunterhalt hat die Ausgleichskasse daher im Grundsatz die steuerrechtliche Einschätzung zu übernehmen. Will sie davon abweichen, hätte sie im konkreten Einzelfall nachzuweisen, dass die Steuerveranlagung in diesem Punkt offensichtlich unrichtig ist oder aber in anderer Weise die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit offensichtlich verfälscht. 6.5. Mit der Anrechnung effektiver Liegenschaftsunterhaltskosten, welche naturgemäss nicht jedes Jahr gleich hoch ausfallen, ergeben sich zwar gewisse Schwankungen beim anzurechnenden Einkommen. Gewöhnliche Schwankungen in der Höhe des Einkommens sollen sich aber in der nachfolgenden Veranlagungsperiode auf die Steuern auswirken und derart auf die Dauer ausgleichen. Dasselbe hat auch für den jedes Jahr neu festzusetzenden Anspruch auf Prämienverbilligung zu gelten. Solche Sachverhalte lassen sich dementsprechend nicht ohne weiteres unter § 7 Abs. 6 PVG subsumieren, da allein damit noch nicht davon gesprochen werden kann, dass die massgebenden Steuerwerte offensichtlich nicht der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Gesuchstellers entsprechen würden (vgl. LGVE 1995 II Nr. 12). Grundeigentümer, welche aufgrund der Umstände in einem bestimmten Jahr einen hohen Unterhaltsaufwand zu tragen haben, können demgemäss insoweit auch die Voraussetzung der bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnisse erfüllen. Dass sich die in einem bestimmten Jahr getätigten hohen Liegenschaftsunterhaltskosten erst zwei bis drei Jahre später auch auf den Anspruch auf Prämienverbilligung auswirken, ist dabei systembedingt, indem grundsätzlich auf die Einkommenszahlen der letzten rechtskräftigen Steuerveranlagung abgestellt wird. Dies ist hinzunehmen und darin ist denn auch keine Zweckwidrigkeit im Hinblick auf das Institut der Prämienverbilligung zu erblicken. 6.6. Insgesamt kann nach dem Gesagten die von der Ausgleichskasse neu eingeführte Praxis, wonach effektive Liegenschaftsunterhaltskosten generell lediglich bis zu einem Betrag von Fr. 10'000.-- abzugsfähig sein sollen, nicht bestätigt werden. Es kann vorliegend offen bleiben, ob bzw. unter welchen Umständen tatsächlich auch korrekterweise steuerlich zum Abzug zugelassene Unterhaltskosten solcher Art sein können, dass sie eine offensichtliche Verfälschung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit darstellen. Eine entsprechende Kürzung des Unterhaltsabzugs müsste aber jedenfalls im konkreten Einzelfall begründet werden. Es wäre dabei von der Ausgleichskasse aufzuzeigen, dass beispielsweise die Steuerverwaltung offensichtlich zu Unrecht wertvermehrende Investitionen als Unterhaltskosten anerkannt hat oder dass angesichts eines hohen Einkommens und dabei getätigten besonders umfangreichen Liegenschaftsunterhaltsarbeiten auch bei objektiver Betrachtung nicht mehr von bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen ausgegangen werden kann. Die pauschale Begrenzung des Liegenschaftsunterhaltsabzugs auf Fr. 10'000.-- lässt sich hingegen so nicht aus § 7 Abs. 6 PVG ableiten. Der Beschwerdeführer weist im Übrigen auch zu Recht darauf hin, dass diesfalls als rechtliche Konsequenz an sich ja gar nicht mehr auf die letzte rechtskräftige Steuerveranlagung, sondern auf die tatsächlichen Einkommens- und Vermögensverhältnisse abzustellen wäre. Die Vorgehensweise der Ausgleichskasse schafft demgegenüber im Ergebnis schliesslich doch in unzulässiger Weise einfach einen zusätzlichen Aufrechnungstatbestand analog den in § 7 Abs. 2 lit. a - e PVG geregelten Tatbeständen, welcher so aber vom Gesetzgeber – wie oben in Erwägung 5 dargelegt – gerade nicht vorgesehen wurde, womit sie das Legalitätsprinzip und den Grundsatz der Gewaltenteilung verletzt. 7. 7.1. Bezogen auf den hier zu beurteilenden Fall ist festzustellen, dass selbst die Ausgleichskasse nicht geltend macht, die Steuerverwaltung habe zu Unrecht zu hohe effektive Kosten für den Liegenschaftsunterhalt zum Abzug zugelassen. Sie begründet die Kürzung des Unterhaltsabzugs vor allem mit dem Hinweis darauf, dass der von ihr neu generell auf Fr. 10'000.-- festgesetzte Höchstbetrag überschritten werde. Wie dargelegt kann jedoch von einer solchen pauschalen Obergrenze nicht ausgegangen werden. Es müssten demnach andere konkrete Umstände vorliegen, aus welchen geschlossen werden könnte, dass die Unterhaltskosten die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers tatsächlich verfälschen. 7.2. Anhaltspunkte dafür, dass der vorliegend in der Steuerveranlagung für das Jahr 2013 zum Abzug zugelassene Betrag für effektiven Liegenschaftsunterhalt von Fr. 32'097.-- offensichtlich überhöht wäre, bestehen nicht. Aus den vorhandenen Unterlagen geht zwar nicht hervor, um was für konkrete Unterhaltsmassnahmen es sich dabei gehandelt hat. Grundsätzlich ist jedenfalls davon auszugehen, dass die Steuerverwaltung bereits in korrekter Weise die wertvermehrenden von den allein werterhaltenden Aufwendungen ausgeschieden hat. Der in der Steuerveranlagung ausgewiesene Steuerwert der selbst bewohnten Liegenschaft beträgt im Übrigen immerhin Fr. 449'625.--, wobei zu beachten ist, dass als Steuerwert lediglich 75 % des Katasterwerts eingesetzt wird (vgl. § 48 Abs. 2 lit. a StG). Im Verhältnis zum Liegenschaftswert kann damit noch nicht von offensichtlich überhöhten Unterhaltskosten gesprochen werden. Ebenso wenig lässt das Familieneinkommen des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau von rund Fr. 102'000.-- (ohne Eigenmietwert in Höhe von Fr. 18'591.--) angesichts des daraus zu versorgenden Vierpersonenhaushalts darauf schliessen, dass damit trotz notwendiger höherer Unterhaltskosten an der selbstbewohnten Liegenschaft offensichtlich keine bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnisse im Sinn von Art. 65 Abs. 1 KVG mehr vorliegen würden. Es schlagen denn auch im Zusammenhang mit der Liegenschaft nebst den hier strittigen Unterhaltskosten auch noch Schuldzinsen von Fr. 9'382.-- zu Buche. Schliesslich kann auch aufgrund der Vermögenssituation nicht ohne weiteres das Vorliegen bescheidener wirtschaftlicher Verhältnisse im Sinn von Art. 65 Abs. 1 KVG verneint werden, zumal dem Wert der Liegenschaft auch Hypotheken im Umfang von Fr. 570'000.-- gegenüberstehen. Dass der Beschwerdeführer absichtlich aussergewöhnlich hohe Aufwendungen für den Liegenschaftsunterhalt auf das Jahr 2013 gelegt hätte einzig mit dem Zweck, dadurch in den Genuss von Prämienverbilligung zu gelangen, kann aus diesen Zahlen ebenso wenig hergeleitet werden. ​ Unter diesen Umständen lässt sich somit die von der Ausgleichskasse vorgenommene Kürzung des Abzugs für effektive Liegenschaftsunterhaltskosten auf Fr. 10'000.-- auch bezogen auf den hier zu beurteilenden Fall nicht unter dem Titel von § 7 Abs. 6 PVG rechtfertigen. 7.3. In den Akten finden sich im Übrigen auch keine Anhaltspunkte dafür, dass sich die wirtschaftliche Situation des Beschwerdeführers inzwischen in wesentlichem Umfang geändert hätte und deshalb die Bestimmung von § 8a PVG zur Anwendung gelangen müsste. Solches wird denn auch von der Ausgleichskasse nicht aufgezeigt oder geltend gemacht. 8. Insgesamt besteht nach dem Gesagten für das Kantonsgericht kein Anlass, nicht auf die rechtskräftige Steuerveranlagung des Jahres 2013 abzustellen und dabei in Anwendung der insoweit klaren gesetzlichen Regelung in § 7 Abs. 2 PVG auch die effektiven Kosten für den Liegenschaftsunterhalt bei der Ermittlung des massgebenden Einkommens für den Prämienverbilligungsanspruch 2016 zu berücksichtigen. Dementsprechend erweist sich die vorliegende Beschwerde als berechtigt. Der Einspracheentscheid vom 11. April 2016 ist somit aufzuheben und der Anspruch des Beschwerdeführers auf Prämienverbilligung für das Jahr 2016 auf insgesamt Fr. 2'167.80 (siehe zum Betrag E. 4.2) festzusetzen. 9. Nachdem vorliegend ohnehin bereits dem Leistungsbegehren des Beschwerdeführers zu entsprechen ist, erübrigt sich die Frage, ob der Beschwerdeführer hinsichtlich der Zulässigkeit der Aufrechnung der effektiven Liegenschaftsunterhaltskosten auch einen selbständigen Feststellunganspruch (vgl. dazu BGE 132 V 257 E. 1; Kieser, ATSG-Komm., 3. Aufl. 2015, Art. 59 ATSG N 11 mit Hinweisen) gehabt hätte. Ebenso offen bleiben kann, ob die Beschwerdegegnerin den Einspracheentscheid ungenügend begründet hat und damit das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers, wie dieser geltend macht, verletzt hat, zumal er selbst auch gar nicht die Rückweisung der Sache zum Neuentscheid aus formellen Gründen beantragt. 10. Das Verfahren ist für die Parteien kostenlos (Art. 61 lit. a des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]). ​ Die obsiegende Beschwerde führende Person hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Gericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen (Art. 61 lit. g ATSG). Entsprechend dem Verfahrensausgang hat die Ausgleichskasse dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung zu bezahlen, welche auf pauschal Fr. 3'000.-- (inkl. Auslagen und MWST) festgesetzt wird.

5V 16 179 — Luzern Kantonsgericht 3. Abteilung 15.09.2016 5V 16 179 (2016 III Nr. 7) — Swissrulings