Rechtsprechung Luzern
Instanz: Kantonsgericht Abteilung: 3. Abteilung Rechtsgebiet: Invalidenversicherung Entscheiddatum: 09.07.2015 Fallnummer: 5V 15 79 LGVE: 2016 III Nr. 6 Gesetzesartikel: Art. 21 Abs. 4 ATSG; Art. 7b Abs. 1 IVG, lit. a Abs. 3 SchlB IVG. Leitsatz: Das Erfordernis eines schriftlichen Mahn- und Bedenkzeitverfahrens hat auch bei einem beabsichtigten Abbruch von Eingliederungsmassnahmen zu gelten, die in Anwendung von lit. a Abs. 2 SchlB IVG eingeleitet wurden (E. 4.3). Wurde über den Abbruch der Wiedereingliederungsmassnahmen zu früh verfügt, so besteht bis zum Erlass einer neuen Verfügung, aber nicht länger als gemäss lit. a Abs. 3 SchlB IVG vorgesehen, Anspruch auf die bisherige Rente (E. 7). Rechtskraft: Dieser Entscheid ist rechtskräftig. Entscheid: Aus den Erwägungen: 4. 4.1. Wird eine Rente gestützt auf lit. a Abs. 1 Schlussbestimmungen (SchlB) des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) herabgesetzt oder aufgehoben, hat der Bezüger – wie dargelegt – Anspruch auf Wiedereingliederungsmassnahmen nach Art. 8a IVG (lit. a Abs. 2 Satz 1 SchlB IVG). Die Wiedereingliederung gemäss Art. 8a IVG (in Kraft seit 1.1.2012) ist für rentenbeziehende Personen mit vermutetem Eingliederungspotenzial vorgesehen, bei denen der Gesundheitszustand oder die erwerblichen Verhältnisse keine anspruchswesentliche Änderung erfahren haben (BGer-Urteil 8C_583/2014 vom 12.12.2014 E. 4.1 mit Hinweisen). Wie alle Eingliederungsmassnahmen setzen sie subjektive und objektive Eingliederungsfähigkeit der versicherten Person voraus (BGer-Urteil 8C_664/2013 vom 25.3.2014 E. 2). 4.2. Ist die objektive Eingliederungsfähigkeit nicht mehr gegeben, sind die Wiedereingliederungsmassnahmen abzuschliessen und die Invalidenrente einzustellen, welche akzessorisch zu den Eingliederungsmassnahmen ist und lediglich bis zum Abschluss der Massnahmen weiter ausgerichtet werden kann (BGer-Urteil 9C_64/2015 vom 27.4.2015 E. 3). Das Fehlen der objektiven Eingliederungsfähigkeit kann sich u.a. namentlich aufgrund einer dauerhaften Verschlechterung des Gesundheitszustands ergeben. Diesfalls ist die versicherte Person, will sie weiterhin bzw. erneut einen Rentenanspruch geltend machen, auf den Weg einer Neuanmeldung zu verweisen. Ein Anspruch auf eine Übergangsleistung nach Art. 32 Abs. 1 lit. c IVG entsteht gemäss lit. a Abs. 2 Satz 2 SchlB IVG nicht. Werden die Massnahmen zur Wiedereingliederung hingegen wegen Krankheit, Unfall oder Mutterschaft lediglich unterbrochen, so kann die Rente gemäss Kreisschreiben über die Schlussbestimmungen der Änderung vom 18. März 2011 des IVG, KSSB (gültig ab 1.1.2015), Rz. 1012 weiter ausgerichtet werden, aber nicht länger als gemäss lit. a Abs. 3 SchlB IVG vorgesehen. 4.3. Beim Fehlen der subjektiven Eingliederungsfähigkeit setzt die Einstellung von Leistungen – namentlich auch von beruflichen Eingliederungsmassnahmen – grundsätzlich voraus, dass zuvor ein ordnungsgemässes Mahn- und Bedenkzeitverfahren nach Art. 21 Abs. 4 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) durchgeführt wurde (Art. 7b Abs. 1 IVG). Gemäss Art. 21 Abs. 4 ATSG können Leistungen vorübergehend oder dauernd gekürzt oder verweigert werden, wenn sich eine versicherte Person einer zumutbaren Behandlung oder Eingliederung ins Erwerbsleben, die eine wesentliche Verbesserung der Erwerbsfähigkeit oder eine neue Erwerbsmöglichkeit verspricht, entzieht oder widersetzt oder sie nicht aus eigenem Antrieb das ihr Zumutbare dazu beiträgt. Sie muss vorher schriftlich gemahnt und auf die Rechtsfolgen hingewiesen werden; ihr ist eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen. Sinn und Zweck des Mahn- und Bedenkzeitverfahrens ist einerseits, die versicherte Person nicht Folgen eines Verhaltens tragen zu lassen, über dessen Auswirkungen sie sich möglicherweise keine Rechenschaft abgelegt hat. Anderseits soll sie innerhalb der gesetzten Frist und im Wissen um die angedrohten Folgen ihre bisherige Verweigerungshaltung aufgeben können. Im Hinblick auf die Zielsetzung der Eingliederungsmassnahmen, einen Zustand wiederherzustellen oder zu verbessern, darf die Kürzung oder Verweigerung von Leistungen ohne Rücksicht auf das Verhalten der versicherten Person zwingend erst dann angeordnet werden, wenn diese gemahnt und ihr unter Bezugnahme auf das von ihr geforderte Verhalten und Ansetzen einer angemessenen Bedenkzeit schriftlich mitgeteilt worden ist, welche Folgen ihre Widersetzlichkeit nach sich ziehen könne. Der klare Wortlaut von Art. 21 Abs. 4 ATSG erlaubt selbst bei offensichtlich fehlender Eingliederungsbereitschaft der versicherten Person keine Abweichung vom Grundsatz, dass sie ohne Rücksicht auf ihr Verhalten auf die Folgen ihrer Widersetzlichkeit aufmerksam gemacht werden muss (vgl. zum Ganzen BGer-Urteil 8C_156/2008 vom 11.8.2008 E. 2.2.2 mit Hinweisen). Dieses Erfordernis eines schriftlichen Mahn- und Bedenkzeitverfahrens hat auch bei einem beabsichtigten Abbruch von Eingliederungsmassnahmen zu gelten, die in Anwendung von lit. a Abs. 2 SchlB IVG eingeleitet wurden. Zwar hat sich das Bundesgericht – soweit ersichtlich – mit dieser Frage bislang nicht explizit befasst. So wurde etwa in BGer-Urteil 8C_664/2013 vom 25. März 2014, mit welchem der Abbruch von Wiedereingliederungsmassnahmen infolge fehlender zeitlicher Verfügbarkeit der versicherten Person geschützt wurde, auf diese Problematik nicht weiter eingegangen. In einem späteren Urteil erfolgte die bundesgerichtliche Bestätigung des Abbruchs einer Wiedereingliederungsmassnahme indessen immerhin mit dem Hinweis, dass der Versicherte über die Rechtslage und die damit verbundenen Folgen sowie ihre Möglichkeiten eingehend aufgeklärt worden sei und der Versicherte aufgrund der zwischen ihm und der IV-Stelle unterschriftlich bestätigten Vereinbarungen mit dem Abbruch der Wiedereingliederungsmassnahmen und der damit verknüpften Renteneinstellung bei Verfehlung der einvernehmlich fixierten Eingliederungsziele habe rechnen müssen. Ebenso wenig habe sich der Versicherte über die ihm obliegende und in der Vergangenheit bereits mehrfach angemahnte Mitwirkungspflicht sowie die im Verletzungsfall damit verknüpften Konsequenzen (Art. 43 Abs. 3 ATSG) irren können (BGer-Urteil 8C_583/2014 vom 12.12.2014 E. 5.1). Damit scheint das Bundesgericht doch davon auszugehen, dass der Abbruch einer Wiedereingliederungsmassnahme nach lit. a Abs. 2 SchlB IVG und die damit verbundene Einstellung der Rente nicht unvermittelt erfolgen kann, sondern eine unmissverständliche vorgängige Aufklärung des Versicherten voraussetzt. Es ist nun aber nicht ersichtlich, weshalb in dieser Konstellation die üblichen Voraussetzungen einer Leistungskürzung oder -verweigerung gemäss Art. 21 Abs. 4 ATSG nicht gelten sollten. Setzt das Bundesgericht die vorgängige Durchführung des Mahn- und Bedenkzeitverfahrens selbst bei der Einstellung beruflicher Massnahmen, die nicht im Rahmen einer Rentenaufhebung nach den SchlB IVG erfolgen, voraus (vgl. BGer-Urteil 8C_156/2008 vom 11.8.2008 E. 2.2.2), so muss dies umso mehr in Konstellationen wie der vorliegenden gelten, in denen mit dem Abbruch der Eingliederungsmassnahme zugleich die Einstellung laufender Rentenleistungen verknüpft ist. 5. 5.1. Vorliegend hat die IV-Stelle nach erfolgter Renteneinstellung gestützt auf die SchlB zur 6. IV-Revision der Beschwerdeführerin mit Mitteilung vom 24. Januar 2014 berufliche Eingliederungsmassnahmen (Beratung und Begleitung) zugesprochen und in der Folge die Weiterausrichtung der halben Invalidenrente ab 1. Februar 2014 während der Dauer der Wiedereingliederungsmassnahmen, längstens bis zum 31. Januar 2016, verfügt. 5.2. Am 10. Februar 2014 fand das Erstgespräch beim Jobcoaching statt. Dabei wurde unter anderem festgehalten, dass die Versicherte noch Beschwerden infolge einer Handoperation im letzten Jahr verspüre. Der Handschluss sei nicht möglich und die Finger der linken Hand würden oft anschwellen. Schmerzen würden vor allem nach der Arbeit auftreten, welche sie zu 30 - 50 % am bestehenden Arbeitsplatz (Schulhaus Z) ausübe. Sie wolle aber trotz der Handschmerzen aktiv am Arbeitsprozess teilnehmen. Weiter wurde darauf hingewiesen, dass gemäss Einschätzung des RAD eine angepasste Tätigkeit zu 100 % zumutbar sei. Die aktuelle Tätigkeit in der Reinigung im Schulhaus Z, wo sie aktuell jeweils am Dienstag und Mittwoch von 11.00 - 17.00 Uhr sowie am Donnerstag und Freitag zwei bis drei Stunden arbeite, wurde als angepasst bezeichnet und es wurde festgehalten, dass die Versicherte beim bestehenden Arbeitgeber durch ihre gewissenhafte und zuverlässige Arbeitsweise sehr geschätzt werde. Sie möchte die bestehende Tätigkeit nicht aufgeben. Eine andere Tätigkeit zu 100 % in einem anderen Arbeitsumfeld zu finden, würde sich als sehr schwierig gestalten. Schliesslich gab die Beschwerdeführerin noch an, seit einer Woche eine Psychologin zu besuchen, da ihr die Gesamtsituation zu schaffen mache. Die Beschwerdeführerin sollte aufgrund dieser Ausgangslage abklären, ob eine Arbeitssteigerung bei ihrem bestehenden Arbeitgeber möglich wäre. Zudem wolle sie einen Arbeitsversuch an einem Donnerstag oder Freitag wahrnehmen. Diesbezüglich sollte sie entsprechende Arbeitsbemühungen vornehmen und im Übrigen das Bewerbungsdossier dem Job Coach zusenden. Des Weiteren wurde vermerkt, dass die Beschwerdeführerin "über die beruflichen Massnahmen bezüglich Schlussbestimmungsfall 6a informiert worden" sei (Protokolleintrag vom 10.2.2014). 5.3. Bei den Akten liegt sodann ein ärztliches Zeugnis des Hausarztes Dr. A vom 27. Februar 2014, in welchem eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % voraussichtlich für eine Woche attestiert wurde. Am 28. März 2014 liess die Beschwerdeführerin dem Job Coach die Bewerbungsunterlagen zukommen, was gleichentags mit dem Satz "Vielen Dank für die gut gestalteten Bewerbungsunterlagen" quittiert wurde. Im Protokolleintrag über das Folgegespräch vom 31. März 2014 wurde dann festgehalten, dass die Versicherte versucht habe, beim bestehenden Arbeitgeber (Schulhaus Z) drei volle Arbeitstage in der Reinigung zu arbeiten. Danach habe sie sehr starke Schmerzen im rechten Arm gehabt und die Hand sei stark angeschwollen, sodass sie den Hausarzt habe aufsuchen müssen. Dieser sei über den ganztägigen Arbeitsversuch nicht erfreut gewesen. Am 5. Mai 2014 werde sie bei Dr. B (Operateur) in Y einen weiteren Arzttermin wahrnehmen. Sie besuche zudem wöchentlich eine Psychologin (Dr. med. C, Oberärztin am Ambulatorium X der Luzerner Psychiatrie). Die ganze Geschichte setze ihr psychisch zu. Es wurden aufgrund dieser Umstände die Einholung entsprechender ärztlicher Berichte von Dr. B und Dr. C und ein weiteres Gespräch Ende Mai oder Juni 2014 vorgesehen. 5.4. Am 23. April 2014 erstattete Dr. C zuhanden der IV-Stelle einen Arztbericht, in welchem sie die Behandlungsaufnahme bei ihr im Februar 2014 mit seither wöchentlichen Gesprächen, vereinzelt auch Paargesprächen, bestätigte. Sie diagnostizierte eine generalisierte Angststörung (ICD-10 F41.1), entwickelt in den letzten sechs Jahren, und eine ängstlich akzentuierte Persönlichkeit (ICD-10 Z73.1) bzw. differenzialdiagnostisch eine andauernde Persönlichkeitsänderung nach wiederholten medizinischen Komplikationen/Traumatisierungen (ICD-10 F62.8). Im Rahmen der Anamnese wurde u.a. auch auf eine depressive Symptomatik hingewiesen, welche sich in den letzten eineinhalb Jahren verstärkt habe. Somatischerseits bestünden Beschwerden im Sinn eines "Tennisarmes" seit ca. acht Jahren und eine fortdauernde Beschwerdesymptomatik der rechten Hand seit ca. eineinhalb Jahren. Aus psychiatrischer Sicht attestierte Dr. C ab Februar 2014 eine Arbeitsunfähigkeit von 60 %. Zur Beurteilung der körperlichen Einschränkungen sei eine Begutachtung durch entsprechende Fachärzte erforderlich (Rücken- und Hüftproblematik sowie Einschränkungen von Seiten der rechten Hand). 5.5. Beim Folgegespräch vom 30. Juli 2014 wurde noch einmal der erfolglose Versuch, am bestehenden Arbeitsplatz drei volle Tage zu arbeiten, erwähnt, woraufhin sehr starke Schmerzen im rechten Arm aufgetreten seien und die Hand stark angeschwollen sei, weshalb der Hausarzt habe aufgesucht werden müssen. Eine Arbeitssteigerung habe nicht vorgenommen werden können. Demzufolge hätten seither keine weiteren Wiedereingliederungsmassnahmen stattgefunden. Die eingeleiteten Massnahmen seien somit nicht zielführend und würden abgebrochen (Protokolleintrag vom 30.7.2014). Daraufhin kündigte die IV-Stelle der Beschwerdeführerin noch gleichentags vorbescheidweise den Abbruch der Wiedereingliederungsmassnahmen und die Einstellung der Invalidenrente an, was mit der in diesem Verfahren angefochtenen Verfügung vom 20. Januar 2015 bestätigt wurde. Hinsichtlich des im Einwand geltend gemachten Vorbringens, der Abbruch der Pensumssteigerung im Rahmen der Wiedereingliederungsmassnahmen sei nicht wegen des damaligen, bei der Rentenzusprache anerkannten Gesundheitsschadens, sondern wegen einer akuten Erkrankung (Carpaltunnelsyndrom [CTS]) erfolgt, wurde die Beschwerdeführerin auf den Weg einer Neuanmeldung verwiesen. 6. Mit diesem Vorgehen wird die IV-Stelle den konkreten Umständen des vorliegenden Falls nicht gerecht. Es bleibt vorab unklar, ob sie davon ausgeht, die Steigerung des Arbeitspensums sei an neu hinzugetretenen krankheitsbedingten Einschränkungen (psychische Problematik bzw. CTS) – mithin an objektiver Eingliederungsunfähigkeit – gescheitert, oder ob sie der Beschwerdeführerin eine fehlende subjektive Eingliederungsfähigkeit im Sinn ungenügender Mitwirkung zum Vorwurf macht. 6.1. Immerhin liegt mit dem Bericht von Dr. C vom 23. April 2014 eine fachärztlich-psychiatrische Bescheinigung einer Arbeitsunfähigkeit von 60 % seit Februar 2014 vor. Nicht klar ist allerdings, ob es sich dabei tatsächlich um ein neues bzw. verschlechtertes krankhaftes Geschehen handelt. Da die IV-Stelle bereits vor Erlass der renteneinstellenden Verfügung vom 13. Dezember 2013 keine genügenden medizinischen Abklärungen vorgenommen hatte, lässt sich dies allein aufgrund der vorhandenen Akten auch nicht feststellen. Ein Arztbericht hinsichtlich der somatischen Beschwerden wurde von der IV-Stelle sodann – entgegen deren Absichtserklärung im Protokolleintrag vom 31. März 2014 – gar nicht erst eingeholt, dies obwohl vom Job Coach wiederholt festgehalten worden war, dass die Beschwerdeführerin wegen erneuter sehr starker Schmerzen im rechten Arm und einer starken Schwellung der Hand ihren Hausarzt Dr. A habe aufsuchen müssen, welcher im Übrigen über den ganztägigen Arbeitsversuch nicht erfreut gewesen sei. Auch im psychiatrischen Bericht von Dr. C wird klar auf zusätzliche somatische Probleme hingewiesen. Bei dieser Ausgangslage hätte genügend Anlass dafür bestanden, die aktuelle medizinische Situation noch einmal umfassend zu klären. Aufgrund der vorhandenen Akten lässt sich damit jedenfalls nicht feststellen, ob die Durchführung beruflicher Massnahmen wegen fehlender objektiver Eingliederungsfähigkeit gescheitert ist. Nur wenn das Scheitern der beabsichtigten Steigerung des Arbeitspensums tatsächlich auf eine voraussichtlich dauerhafte gesundheitliche Verschlechterung zurückzuführen sein sollte, hätte die IV-Stelle aber die Eingliederungsmassnahmen ohne Weiteres abbrechen und die bis dahin noch ausgerichtete Rente einstellen dürfen. Diesfalls wäre die zu diesem Zeitpunkt nicht mehr anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin allerdings aufgrund der Aufklärungs- und Beratungspflicht gemäss Art. 27 ATSG umgehend – und nicht erst mit der angefochtenen Verfügung vom 20. Januar 2015 – auf die Möglichkeit einer Neuanmeldung aufmerksam zu machen gewesen. 6.2. Sollte die IV-Stelle die Eingliederungsmassnahmen tatsächlich aufgrund subjektiver Eingliederungsunfähigkeit abgebrochen haben, worauf zumindest die Ausführungen in der Vernehmlassung hinzudeuten scheinen, dann hätte die IV-Stelle – wie dargelegt – vorgängig ein schriftliches Mahn- und Bedenkzeitverfahren durchführen müssen. Der blosse Hinweis im Protokoll über das Erstgespräch beim Job Coach vom 10. Februar 2014, wonach die Beschwerdeführerin "über die beruflichen Massnahmen bezüglich Schlussbestimmungsfall 6a informiert worden" sei, genügt den diesbezüglichen Anforderungen jedenfalls nicht. Dass die Beschwerdeführerin erneut ausdrücklich auf ihre Mitwirkungspflicht aufmerksam gemacht worden wäre, als sich abzeichnete, dass eine Erhöhung des Arbeitspensums nicht werde erreicht werden können, lässt sich den Akten nicht entnehmen. Auch eine schriftliche Abmahnung, wie in Art. 21 Abs. 4 ATSG ausdrücklich vorgesehen, erfolgte schliesslich nicht. Der Vorwurf mangelnder Mitwirkung der Beschwerdeführerin erscheint aber ohnehin zumindest als fragwürdig und lässt sich so nicht ohne Weiteres aus den Akten ableiten. Dass die Beschwerdeführerin ihre aktuelle Anstellung im Reinigungsdienst eines Schulhauses nicht ohne Not gefährden und daher zunächst vor allem eine allfällige Steigerung des Pensums an diesem Arbeitsplatz anstrebte, ist nachvollziehbar. Allein daraus kann noch keine Verweigerungshaltung abgeleitet werden, zumal sie sich durchaus auch bereit erklärte, darüber hinaus für einen Tag pro Woche (Donnerstag oder Freitag) auch einen anderweitigen Arbeitsversuch wahrzunehmen und entsprechende Arbeitsbemühungen auszuführen (Protokolleintrag vom 10.2.2014). Der Job Coach bezeichnete die in der Folge eingereichten Bewerbungsunterlagen sogar ausdrücklich als "gut gestaltet" (Protokolleintrag vom 28.3.2014). Zwar ist in der Tat nicht ersichtlich, was für konkrete Arbeitsbemühungen – abgesehen vom Versuch zur Steigerung des Pensums am bisherigen Arbeitsplatz – in der Folge wirklich getätigt wurden. Andererseits wurde die Beschwerdeführerin insoweit aber offenbar auch nicht entsprechend begleitet oder gar abgemahnt. Die Unterstützung der IV-Stelle beschränkte sich insgesamt auf die Führung von wenigen Gesprächen durch das Jobcoaching, welche sich bereits am 31. März 2014 praktisch nur noch in der Feststellung der geltend gemachten gesundheitlichen Limiten erschöpften. Die versicherte Person hat indessen in Anwendung von Art. 18 Abs. 1 lit. a IVG – unter Vorbehalt der Eingliederungsfähigkeit – auch Anspruch auf aktive Unterstützung bei der Suche eines geeigneten Arbeitsplatzes. Worin vorliegend eine solche aktive Unterstützung bestanden haben soll, ist aus den Akten nicht ersichtlich. Es wäre zumindest zu erwarten gewesen, dass der Job Coach noch einmal einen Versuch zu einer anderweitigen Eingliederung an einer die rechte Hand weniger belastenden Arbeitsstelle unternimmt. Insoweit ist denn auch die im Gerichtsverfahren vorgebrachte Rüge der Beschwerdeführerin, die IV-Stelle habe ihrer Meinung nach zu wenig unternommen, um sie in eine neue und geeignete Arbeitsstelle einzugliedern, verständlich. Dies lässt denn auch darauf schliessen, dass die Beschwerdeführerin einem solchen Versuch grundsätzlich durchaus offen gegenüber gestanden hätte. 6.3. Insgesamt ergibt sich aus dem Gesagten, dass die IV-Stelle den Abbruch der Eingliederungsmassnahmen zu früh verfügt hat. Ob tatsächlich von einer objektiven Unfähigkeit zur Eingliederung aufgrund einer inzwischen eingetretenen Verschlechterung des Gesundheitszustands auszugehen war, konnte die IV-Stelle allein gestützt auf die damalige Aktenlage nicht zuverlässig feststellen und sie hat dies auch nicht weiter geprüft. Vorstellbar wäre angesichts der ungenügenden Abklärung des aktuellen medizinischen Sachverhalts bereits vor der mit Verfügung vom 13. Dezember 2013 erfolgten Renteneinstellung auch, dass eine weitere Eingliederungsfähigkeit von Anfang an gar nicht bestanden hat. Soweit die IV-Stelle der Beschwerdeführerin hingegen vorwerfen sollte, bei ihr habe es an der subjektiven Eingliederungsfähigkeit gefehlt, hat sie es versäumt, ein entsprechendes ordentliches Mahn- und Bedenkzeitverfahren durchzuführen. 7. 7.1. Angesichts all dieser Unklarheiten ist die angefochtene Verfügung vom 20. Januar 2015 jedenfalls aufzuheben. Die IV-Stelle wird vorab den medizinischen Sachverhalt dahingehend zu klären haben, ob tatsächlich eine Verschlechterung des Gesundheitszustands vorlag. Sollte sich dies bestätigen, hat die IV-Stelle die Sache als Neuanmeldung zu behandeln und die weiteren Leistungsansprüche der Beschwerdeführerin erneut umfassend zu prüfen. Allenfalls würde sich auch eine Wiedererwägung der in Rechtskraft erwachsenen Verfügung vom 13. Dezember 2013 aufdrängen, wozu das Gericht die IV-Stelle aber – wie dargelegt – nicht verpflichten kann. Ergibt sich demgegenüber, dass das Scheitern der Eingliederung tatsächlich auf mangelnde Mitwirkung bzw. fehlende subjektive Eingliederungsbereitschaft der Beschwerdeführerin zurückzuführen war, hat die IV-Stelle das Mahn- und Bedenkzeitverfahren nachzuholen und – bei gegebener Bereitschaft der Beschwerdeführerin – die Eingliederungsbemühungen unter weiterer Ausrichtung der akzessorischen Rentenleistungen fortzusetzen. In diesem Sinn ist die Sache an die IV-Stelle zurückzuweisen, damit sie die notwendigen Klärungen des Sachverhalts vornehme und entsprechend verfahre bzw. neu verfüge. 7.2. Bis zum Erlass einer neuen Verfügung ist der Beschwerdeführerin dabei weiterhin, allerdings längstens bis 31. Januar 2016, die bisherige Rente gemäss lit. a Abs. 3 SchlB IVG auszurichten. Dies ergibt sich bereits daraus, dass die Eingliederungsmassnahmen mit der angefochtenen und nun aufzuhebenden Verfügung vom 20. Januar 2015 zu Unrecht eingestellt wurden. Eine Unterbrechung der Rentenleistungen bis zur tatsächlichen Wiederaufnahme der beruflichen Eingliederungsmassnahmen erscheint jedenfalls nicht sachgerecht und würde Sinn und Zweck der SchlB IVG widersprechen. Abgesehen davon, dass die Beschwerdeführerin aufgrund des fehlerhaften Verhaltens der IV-Stelle keinen Nachteil zu erdulden hat, soll nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung den eingliederungswilligen Betroffenen nach erfolgter Rentenrevision gleichsam eine maximal zweijährige Anpassungsfrist zugestanden werden, während derer sie sich befähigen können, ihr Leben durch den Einsatz ihrer Erwerbsfähigkeit und damit ohne Rente zu bestreiten (BGer-Urteil 9C_754/2014 vom 11.6.2015 E. 5.4 mit Hinweis auf BGE 139 V 547 E. 9.3). Dies bedingt gerade, dass die Rente – die objektive und subjektive Eingliederungsfähigkeit vorausgesetzt – während dieser zwei Jahre ohne Unterbrechung bis zur erfolgreichen Eingliederung weiter ausgerichtet wird.