Rechtsprechung Luzern
Instanz: Kantonsgericht Abteilung: 3. Abteilung Rechtsgebiet: Invalidenversicherung Entscheiddatum: 22.04.2015 Fallnummer: 5V 14 549 LGVE: Gesetzesartikel: Art. 21 Abs. 1 IVG, Art. 21 Abs. 2 IVG; Art. 14 IVV; Art. 2 Abs. 1 HVI, Art. 2 Abs. 2 HVI, Ziff. 5.06 Liste der Hilfsmittel HVI. Leitsatz: Als einziges leistungsbegründendes Erfordernis für eine Perückenversorgung bei Frauen gilt die erhebliche Beeinträchtigung des äusseren, weiblichen Erscheinungsbilds. Ob es sich beim Haarausfall um einen akuten Gesundheitsschaden handelt oder nicht, ist dabei nicht von Belang. Rechtskraft: Dieser Entscheid ist rechtskräftig. Entscheid: Aus den Erwägungen: 1. Streitig und zu prüfen ist, ob die IV-Stelle verpflichtet ist, an die von der Beschwerdeführerin angeschaffte Perücke einen Kostenbeitrag zu leisten. 2. Gemäss Art. 21 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) hat die versicherte Person im Rahmen einer vom Bundesrat aufzustellenden Liste Anspruch auf jene Hilfsmittel, deren sie für die Ausübung der Erwerbstätigkeit oder der Tätigkeit im Aufgabenbereich, zur Erhaltung oder Verbesserung der Erwerbsfähigkeit, für die Schulung, die Aus- und Weiterbildung oder zum Zweck der funktionellen Angewöhnung bedarf. Nach Abs. 2 der genannten Gesetzesbestimmung hat die versicherte Person, die infolge ihrer Invalidität für die Fortbewegung, für die Herstellung des Kontakts mit der Umwelt oder für die Selbstsorge kostspieliger Geräte bedarf, im Rahmen einer vom Bundesrat aufzustellenden Liste ohne Rücksicht auf die Erwerbsfähigkeit Anspruch auf solche Hilfsmittel. Die Befugnis zur Aufstellung der Hilfsmittelliste hat der Bundesrat in Art. 14 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201) an das Eidgenössische Departement des Innern (EDI) übertragen, welches die Verordnung über die Abgabe von Hilfsmitteln (HVI; SR 831.232.51) samt anhangsweise beigefügter Hilfsmittelliste erlassen hat. Laut Art. 2 Abs. 1 HVI besteht im Rahmen der im Anhang aufgeführten Liste Anspruch auf Hilfsmittel, soweit diese für die Fortbewegung, für die Herstellung des Kontakts mit der Umwelt oder für die Selbstsorge notwendig sind; Anspruch auf die in dieser Liste mit (*) bezeichneten Hilfsmittel besteht nur, soweit diese für die Ausübung einer Erwerbstätigkeit oder die Tätigkeit im Aufgabenbereich, für die Schulung, die Ausbildung, die funktionelle Angewöhnung oder für die in der zutreffenden Ziffer des Anhangs ausdrücklich genannte Tätigkeit notwendig sind (Art. 2 Abs. 2 HVI). In den im Anhang umschriebenen Fällen kann die Versicherung der versicherten Person einmalige oder periodische Beiträge an ein von ihr angeschafftes Hilfsmittel zahlen (Art. 3bis Abs. 1 lit. a HVI in Verbindung mit Art. 14 Abs. 1 lit. a IVV und Art. 21quater Abs. 1 lit. c IVG). 2.1 Nach Ziff. 5.06 der Hilfsmittelliste leistet die IV bei Perücken einen jährlichen Höchstbeitrag von Fr. 1'500.--. Bis Ende 1982 war diese Ziffer mit einem (*) versehen, was bedeutete, dass ein Anspruch nur im Rahmen von Art. 21 Abs. 1 IVG bestand (vgl. Art. 2 Abs. 2 HVI). Gemäss damaliger Rechtsprechung rechtfertigte sich die Abgabe einer Perücke nur, wenn der Haarschmuck eine unerlässliche Voraussetzung für die Ausübung der Erwerbstätigkeit oder der Tätigkeit im Aufgabenbereich darstellte oder wenn die durch den fehlenden Haarschmuck nachteilig wirkende äussere Erscheinung in psychischer Hinsicht eine derartige Belastung bedeutete, dass die Erwerbsfähigkeit dadurch erheblich beeinträchtigt wurde (EVG-Urteile I 382/83 vom 22.5.1984 E. 1a und I 346/76 vom 24.11.1977). Die am 1. Januar 1983 in Kraft getretene Verordnungsnovelle vom 21. September 1982 brachte insofern eine Erweiterung, als nunmehr bereits im Rahmen von Art. 21 Abs. 2 IVG Anspruch auf Perücken zulasten der IV besteht. Diese Ausdehnung der Perückenversorgung erfolgte im Hinblick auf die soziale Eingliederung, wurde doch in den Materialien zur Änderung der Hilfsmittelliste (Erläuterungen des Bundesamt für Sozialversicherungen [BSV]) ausgeführt, der Wegfall des (*) bedeute, dass es inskünftig für die Abgabe einer Perücke genüge, wenn diese für die Pflege gesellschaftlicher Kontakte oder das Auftreten in der Öffentlichkeit benötigt werde. In dieser Beziehung würden die Verwaltungsweisungen bei den Perücken für Männer noch gewisse Einschränkungen festlegen müssen, da man einen kahlköpfigen Mann in der Regel nicht als invalid bezeichnen könne (BGer-Urteil 9C_550/2012 vom 13.7.2013 E. 2.1 und 2.2 mit weiteren Hinweisen). 2.2 Naheliegenderweise hat denn auch die Rechtsprechung (zum Teil unter Hinweis auf die jeweils geltenden Verwaltungsweisungen) bei den Gesuchen von Männern um Abgabe einer Perücke zulasten der Invalidenversicherung einen deutlich strengeren Beurteilungsmassstab entwickelt: Während bei Frauen im Fall fehlenden Haarschmucks die erhebliche Beeinträchtigung der äusseren Erscheinung als (einziges) leistungsbegründendes Erfordernis für eine Perückenversorgung ohne Weiteres anerkannt wird (EVG-Urteile I 155/01 vom 6.12.2001 E. 2d und I 204/85 vom 30.8.1985 E. 2a), müssen bei Männern zusätzliche Voraussetzungen erfüllt oder besondere Umstände gegeben sein (BGer-Urteil 9C_550/2012 vom 13.7.2013 E. 2.3). Entscheidend ist mithin allein, dass die weibliche äussere Erscheinung eine empfindliche Beeinträchtigung erfährt, welche mit dem anbegehrten Hilfsmittel möglichst kaschiert werden soll (BGer-Urteil 9C_550/2012 vom 13.7.2013 E. 3). Eine Transfrau (Geschlechtsumwandlung eines Mannes zu einer Frau) beispielsweise hat mit Blick auf das neue Erscheinungsbild als Frau demnach Anspruch nach den Kriterien für eine solche (Meyer/Reichmuth, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, 3. Aufl. 2014, Art. 21-21quater N 70 mit Hinweis auf besagtes BGer-Urteil). 3. (…) 4. 4.1 Rechtsprechungsgemäss ist allein entscheidend, dass das weibliche Erscheinungsbild durch die Glatzenbildung empfindlich beeinträchtigt ist (vgl. E. 2.2 hiervor). Die Beschwerdeführerin reichte drei Bilder ein, welche den Haarverlust auf ihrem Kopf deutlich aufzeigen und deren Echtheit nicht anzuzweifeln ist. Ohne Weiteres kann anhand dieser Bilder festgestellt werden, dass das äusserliche Erscheinungsbild der im Verfügungszeitpunkt 25-jährigen Beschwerdeführerin durch den Haarverlust erheblich und empfindlich beeinträchtigt ist. Des Weiteren ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin an Alopecia androgenetica im Stadium II auf der Ludwig-Skala leidet, was sich durch deutlich sichtbaren Haarverlust kennzeichnet. Bereits aufgrund der gestellten Diagnose und des festgestellten Ausmasses des Haarverlusts anhand der Ludwig-Skala ist von einer grossen Beeinträchtigung der äusseren Erscheinung als junge Frau auszugehen. Irrelevant ist die Frage, ob nebst der physischen auch eine psychische Beeinträchtigung vorliegt, wobei die IV-Stelle der Beschwerdeführerin immerhin auch eine gewisse seelische Belastung zuerkennt. Obschon es hier um die Sozialrehabilitation und nicht um die Eingliederung ins Erwerbsleben oder in den Aufgabenbereich geht (vgl. BGer-Urteil 9C_550/2012 vom 13. Juli 2013 E. 3), scheint überdies eine Beeinträchtigung im beruflichen Umfeld überwiegend wahrscheinlich zu sein, zumal die Beschwerdeführerin als stellvertretende Teamleiterin tätig ist. Eine Beeinträchtigung im sozialen Umfeld ist ohnehin aufgrund der deutlich sichtbaren Glatzenbildung anzunehmen. 4.2 Soweit die Verwaltung geltend macht, es handle sich vorliegend um "normalen", d.h. erblich-hormonell bedingten Haarausfall, welcher von der Leistungspflicht der IV ausgenommen sei, kann ihr nicht gefolgt werden. Zwar ist es zutreffend, dass gemäss Kreisschreiben über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die IV, KHMI, Versicherte nur Anspruch auf Perücken haben, wenn die Haare als Folge eines akuten Gesundheitsschadens oder dessen Behandlung ausgefallen sind. Normaler Haarausfall (insbesondere bei Männern) zieht nach KHMI keine Leistungspflicht der IV nach sich, wobei in Anlehnung am BGer-Urteil 9C_550/2012 vom 13. Juli 2013 bei Transsexuellen eine Ausnahme gemacht wird. Doch richten sich Verwaltungsweisungen, wie das KHMI, an die Durchführungsstellen und sind für das Sozialversicherungsgericht nicht verbindlich. Dieses soll sie bei einer Entscheidung aber berücksichtigen, sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen. Das Gericht weicht also nicht ohne triftigen Grund von Verwaltungsweisungen ab. Insofern wird dem Bestreben der Verwaltung, durch interne Weisungen eine rechtsgleiche Gesetzesanwendung zu gewährleisten, Rechnung getragen (BGE 133 V 587 E. 6.1). 4.3 Es ist nicht ersichtlich, weshalb die im BGer-Urteil 9C_550/2012 vom 13. Juli 2013 dargelegten Grundsätze nur für Transfrauen respektive Transsexuelle (Mann zu Frau) zu gelten haben. Für eine solche rechtsungleiche Anwendung wären in der Tat – wie die Beschwerdeführerin treffend darlegt – keine sachlichen Gründe ersichtlich. Das Bundesgericht hielt denn auch ausdrücklich und unmissverständlich fest, dass als (einziges) leistungsbegründendes Erfordernis für eine Perückenversorgung bei Frauen die erhebliche Beeinträchtigung der äusseren Erscheinung gilt. Inwiefern das Bundesgericht zwischen Frau und Transfrau eine Unterscheidung vornahm, kann dem einschlägigen Urteil nicht entnommen werden. Die Verwaltung verkennt die Tatsache, dass das Bundesgericht die für Frauen entwickelten Grundsätze betreffend der Perückenversorgung im erwähnten Urteil konsequenterweise bei einer Transfrau anwendete. Dementsprechend widerspricht das im KHMI stipulierte leistungsbegründende Erfordernis eines akuten Gesundheitsschadens für den Anspruch auf Perücken bei Frauen der Rechtsprechung. Von der Verwaltungsweisung muss in diesem Fall abgewichen werden. Ob es sich beim Haarausfall der Beschwerdeführerin um einen akuten Gesundheitsschaden handelt oder nicht, ist nicht von Belang. 4.4 Zusammenfassend ergibt sich, dass in Anbetracht der gestellten Diagnose und der verfügbaren Bilder von einer erheblichen Beeinträchtigung der äusseren Erscheinung der Beschwerdeführerin auszugehen ist. Mit einer Perücke kann die Glatzenbildung kaschiert werden, was die Pflege gesellschaftlicher Kontakte und das Auftreten in der Öffentlichkeit zumindest wesentlich erleichtert. Das Hilfsmittel dient mithin der Herstellung des Kontakts mit der Umwelt. Die Voraussetzungen von Art. 21 Abs. 2 IVG sind erfüllt. Dem Gesagten nach wird die Verwaltungsgerichtsbeschwerde gutgeheissen und die IV-Stelle verpflichtet, an die von der Beschwerdeführerin zu einem Preis von Fr. 3'000.-- angeschaffte Perücke einen jährlichen Höchstbeitrag von Fr. 1'500.-- zu bezahlen.