Rechtsprechung Luzern
Instanz: Kantonsgericht Abteilung: 3. Abteilung Rechtsgebiet: Invalidenversicherung Entscheiddatum: 12.08.2015 Fallnummer: 5V 14 361 LGVE: 2015 III Nr. 3 Gesetzesartikel: Art. 8 Abs. 1 ATSG, Art. 4 Abs. 1 IVG. Leitsatz: Es trifft zwar zu, dass die Behandelbarkeit einer psychischen Störung, für sich allein betrachtet, nichts über deren invalidisierenden Charakter aussagt. Fehlt es aber an einer konsequenten Depressionstherapie, deren Scheitern das Leiden als resistent ausweisen würde, kann daraus gefolgert werden, dass die psychische Beeinträchtigung keinen invalidisierenden Charakter aufweist. Rechtskraft: Dieser Entscheid ist rechtskräftig. Entscheid: Aus den Erwägungen: 6. Vorliegend ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin an einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig leichte Episode (ICD-10 F33.0), mit Beginn der aktuellen depressiven Episode im Oktober 2011, leidet. Dies wird auch von RAD-Arzt Dr. med. A, FMH Arbeitsmedizin und Praktischer Arzt, nicht in Frage gestellt. Dr. A hat aber zu Recht darauf hingewiesen, dass die Frage der invalidisierenden Wirkung durch den Rechtsanwender zu beurteilen ist. Aus rechtlicher Sicht kann nämlich von einer medizinischen Einschätzung der Arbeitsunfähigkeit abgewichen werden, ohne dass diese ihren Beweiswert verlöre (BGer-Urteil 9C_106/2015 vom 1.4.2015 E. 6.3 mit Hinweisen). Das Bundesgericht hat eine mögliche invalidisierende Wirkung einer lege artis diagnostizierten leichten (ICD-10 F32.0) bzw. leichten bis mittelgradigen depressiven Störung (ICD-10 F32.1) auch schon anerkannt (vgl. etwa BGer-Urteile 9C_369/2014 vom 19.11.2014 E. 2 und E. 5, 9C_358/2014 vom 21.11.2014 E. 2 und E. 5). Dennoch gelten leichte bis höchstens mittelschwere Störungen aus dem depressiven Formenkreis rechtsprechungsgemäss in der Regel als therapierbar (vgl. BGer-Urteil 9C_836/2014 vom 23.3.2015 E. 3.1 mit Hinweisen). Es trifft zwar zu, dass die Behandelbarkeit einer psychischen Störung, für sich allein betrachtet, nichts über deren invalidisierenden Charakter aussagt (BGE 127 V 294 E. 4c). Fehlt es aber an einer konsequenten Depressionstherapie, deren Scheitern das Leiden als resistent ausweisen würde (BGer-Urteile 9C_667/2013 vom 29.4.2014 E. 4.3.2, 9C_902/2012 vom 17.7.2013 E. 4.1), kann daraus gefolgert werden, dass die psychische Beeinträchtigung keinen invalidisierenden Charakter aufweist. So verhält es sich auch im hier zu beurteilenden Fall, wie sogleich aufgezeigt wird: Aus dem Gutachten von Dr. med. B, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, geht hervor, dass die Beschwerdeführerin eine im Jahr 2004 aufgetretene Depression erfolgreich behandeln liess (vgl. Gutachten S. 12 und S. 21). Bis zum Jahr 2010 habe die Versicherte die Antidepressiva Sertralin und Surmontil eingenommen. Die Depression sei abgeklungen und die Versicherte habe wieder arbeiten können. Im April 2010 habe sie dann die Antidepressiva schrittweise abgesetzt und bereits im Juli 2010 Veränderungen der Stimmung bemerkt. Sie habe wiederum eine depressive Phase entwickelt, welche nach einer weiteren antidepressiven medikamentösen Therapie Anfang 2011 remittiert sei. Zu jenem Zeitpunkt habe sie das Arbeitspensum auf 50 % reduziert. Seit Ende 2011 würden bei der Versicherten wieder depressive Symptome bestehen. Dr. B stellte in seiner Beurteilung die adäquate Behandlung der depressiven Störung in den Vordergrund. Er empfahl die Weiterführung der bereits etablierten medikamentösen antidepressiven Behandlung. Obwohl die Versicherte selber Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie sei, sei seines Erachtens eine ambulante psychiatrische und auch psychotherapeutische Unterstützung durch eine psychiatrische Kollegin bzw. einen psychiatrischen Kollegen durchaus sinnvoll. Weiter legte der Gutachter der Explorandin die Weiterführung der Arbeitstätigkeit nahe. Bei Durchführung dieser zumutbaren therapeutischen Massnahmen sei mit mittlerer Wahrscheinlichkeit mit einer Steigerung der Arbeitsfähigkeit der Versicherten zu rechnen. Die wiederholten Remissionen der depressiven Störung dank antidepressiver Behandlung zeigen auf, dass es sich vorliegend um ein therapierbares Leiden handelt. Zudem kann nicht davon gesprochen werden, dass die Beschwerdeführerin die aktuelle depressive Episode adäquat medikamentös und psychotherapeutisch hat behandeln lassen, zumal nach Rechtsprechung des Bundesgerichts eine engmaschige psychiatrische und psychotherapeutische Behandlung gefordert ist (vgl. BGer-Urteil 9C_3/2015 vom 20.5.2015 E. 3.3.3). Entsprechend empfahl auch Dr. B eine ambulante psychiatrische und psychotherapeutische Behandlung durch einen Facharzt, von welcher er sich immerhin mit mittlerer Wahrscheinlichkeit eine Steigerung der Arbeitsfähigkeit versprach. Vor diesem Hintergrund und mit Blick auf die Tatsache, dass sich die Beschwerdeführerin anlässlich der Begutachtung zwar leicht deprimiert, nicht aber depressiv fühlte, ist davon auszugehen, dass die psychische Beeinträchtigung keinen invalidisierenden Charakter aufweist. Daran ändern auch die Vorbringen der Beschwerdeführerin nichts. Soweit sie geltend macht, es liege eine chronifizierte, nicht verbesserbare psychische Erkrankung vor, kann ihr nach dem Gesagten insofern nicht gefolgt werden, als es sich vorliegend um ein therapeutisch angehbares Leiden handelt. Auch die Ausführungen von Dr. med. C, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, im Schreiben vom 22. November 2013 vermögen zu keinem anderen Ergebnis zu führen. Aufgrund der Tatsache, dass bei der Versicherten ein psychiatrisch und psychotherapeutisch angehbares psychisches Leiden vorliegt, das zudem nicht schwer ausgeprägt ist, kann nicht ohne Weiteres davon ausgegangen werden, die Versicherte sei in ihrem psychotherapeutischen Beruf stärker eingeschränkt als beispielsweise in einem technischen Beruf. Wenn Dr. C im Übrigen von einer Einschränkung in der bisherigen Tätigkeit ausgeht, so berücksichtigt er nicht bloss die psychischen, sondern auch die somatischen Behinderungen, weshalb insoweit auf seine Beurteilung der Arbeitsfähigkeit nicht abgestellt werden kann.