Rechtsprechung Luzern
Instanz: Kantonsgericht Abteilung: 3. Abteilung Rechtsgebiet: Alters- und Hinterlassenenversicherung Entscheiddatum: 22.01.2014 Fallnummer: 5V 13 315 LGVE: Gesetzesartikel: Art. 29quater AHVG, Art. 29sexies Abs. 1 AHVG; Art. 52e AHVV. Leitsatz: Da Pflegepersonen keine elterliche Sorge über ihre Pflegekinder innehaben, besteht bei Pflegekindverhältnissen kein Anspruch auf Anrechnung von Erziehungsgutschriften gemäss Art. 29sexies AHVG. Rechtskraft: Dieser Entscheid ist rechtskräftig. Entscheid: Die 1948 geborene A meldete sich am 15. November 2012 zum Bezug einer Altersrente der AHV an, wobei sie die Zusprechung von Erziehungsgutschriften für das 1980 geborene Pflegekind B beantragte. Mit Verfügung vom 4. Juni 2013 sprach ihr die Ausgleichskasse ab 1. Dezember 2012 eine ordentliche einfache Altersrente (…) zu. Dabei wurden keine Erziehungsgutschriften angerechnet. Die dagegen erhobene Einsprache, mit welcher A die Neufestsetzung der Rente unter Anrechnung der Erziehungsgutschrift für das betreute Pflegekind beantragte, wies die Ausgleichskasse mit der Begründung ab, dass Pflegeverhältnisse keinen Anspruch auf Erziehungsgutschriften auslösten (Einspracheentscheid vom 24.10.2013). Aus den Erwägungen: 1. 1.1. Nach Art. 29quater des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG; SR 831.10) wird die Rente nach Massgabe des durchschnittlichen Jahreseinkommens berechnet, welches sich aus dem Erwerbseinkommen, den Erziehungsgutschriften und den Betreuungsgutschriften zusammensetzt. Gemäss Art. 29sexies Abs. 1 AHVG wird Versicherten für die Jahre, in welchen sie die elterliche Gewalt über eines oder mehrere Kinder ausüben, die das 16. Altersjahr noch nicht erreicht haben, eine Erziehungsgutschrift angerechnet. Dabei werden Ehepaaren, die gemeinsam Inhaber der elterlichen Sorge sind, jedoch nicht zwei Gutschriften kumulativ gewährt. Der Bundesrat regelt die Einzelheiten, insbesondere die Anrechnung der Erziehungsgutschrift, wenn (a) Eltern Kinder unter ihrer Obhut haben, ohne die elterliche Gewalt über sie auszuüben, (b) lediglich ein Elternteil in der schweizerischen Alters- und Hinterlassenenversicherung versichert ist, (c) die Voraussetzungen für die Anrechnung einer Erziehungsgutschrift nicht während des ganzen Kalenderjahres erfüllt werden, (d) geschiedenen oder unverheirateten Eltern gemeinsam die elterliche Sorge zusteht. Gestützt auf die Delegationsnorm von Art. 29sexies Abs. 1 lit. a AHVG hat der Bundesrat in Art. 52e der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV; SR 831.101) bestimmt, dass ein Anspruch auf Anrechnung von Erziehungsgutschriften auch für Jahre besteht, in denen die Eltern Kinder unter ihrer Obhut hatten, ohne dass ihnen die elterliche Sorge zustand. 1.2. Das Gesetz macht den Anspruch auf Anrechnung von Erziehungsgutschriften grundsätzlich davon abhängig, dass die versicherte Person über eines oder mehrere Kinder die elterliche Sorge ausgeübt hat. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist der Begriff der elterlichen Gewalt (heute: elterliche Sorge) im Sinn der Art. 296 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs (ZGB; SR 210) zu verstehen. Nach diesen Bestimmungen haben Pflegeeltern keine elterliche Sorge, sondern lediglich die Befugnis, die leiblichen Eltern in der elterlichen Sorge zu vertreten, soweit es zur gehörigen Erfüllung ihrer Aufgaben angezeigt ist (Art. 300 Abs. 1 ZGB). Pflegeeltern sind demnach vom Anspruch auf Anrechnung von Erziehungsgutschriften ausgeschlossen (BGE 126 V 1 E. 2, 125 V 245 E. 2a; vgl. auch Wegleitung über die Renten in der eidgenössischen AHV und IV [RWL], N 5417). Eine Ausnahme von der Voraussetzung der elterlichen Sorge sieht das AHV-Gesetz lediglich insofern vor, als der Bundesrat Vorschriften über die Anrechnung von Erziehungsgutschriften u.a. für den Fall erlassen kann, dass Eltern Kinder unter ihrer Obhut haben, ohne die elterliche Sorge über sie auszuüben (Art. 29sexies Abs. 1 lit. a AHVG). Die vom Bundesrat gestützt hierauf erlassene Bestimmung von Art. 52e AHVV beschränkt sich darauf, einen Anspruch auf Anrechnung von Erziehungsgutschriften auch für Jahre vorzusehen, in denen Eltern Kinder in ihrer Obhut hatten, ohne dass ihnen die elterliche Sorge zustand. Geregelt wird damit der Fall, dass den leiblichen Eltern, Stief- oder Adoptiveltern die elterliche Sorge entzogen wurde (Art. 311 ff. ZGB; vgl. hierzu BGE 112 II 15 E. 5). Nicht unter diese Bestimmung fallen die Pflegeeltern, weil ihnen von vorneherein keine elterliche Sorge zukommt (BGE 126 V 1 E. 2, 125 V 245 E. 2a). 1.3. Dass Pflegekindverhältnisse zu keiner Anrechnung von Erziehungsgutschriften Anlass geben, ergibt sich auch aus der Entstehungsgeschichte von Art. 29sexies AHVG und den Materialien zur 10. AHV-Revision. In BGE 125 V 245 E. 2b führte das Bundesgericht aus, aus den Materialien gehe klar hervor, dass der Gesetzgeber den Anspruch auf Anrechnung von Erziehungsgutschriften nicht auf Pflegekindverhältnisse ausdehnen wollte. Insbesondere auch im Hinblick auf die mit Verordnungsänderung vom 29. November 1995 (AS 1996 668 ff.) auf den 1. Januar 1997 aufgehobene Bestimmung von Art. 53ter (Abs. 1) AHVV hätte es in Art. 29sexies Abs. 1 AHVG und Art. 52e AHVV einer ausdrücklichen Erwähnung des Pflegekindverhältnisses bedurft, wenn dieses ebenfalls hätte anspruchsbegründend sein sollen. An einer solchen Regelung fehle es jedoch. 2. 2.1. Im Licht dieser Rechtsprechung bildet Anknüpfungspunkt für die Anrechnung von Erziehungsgutschriften die elterliche Sorge im Sinn von Art. 133 Abs. 3 und Art. 296 - 298a ZGB. Pflegepersonen sind von Gesetzes wegen nicht Inhaber der elterlichen Sorge über die von ihnen betreuten Pflegekinder. Wird ein Kind Dritten zur Pflege anvertraut, so vertreten sie, unter Vorbehalt abweichender Anordnungen, die Eltern in der Ausübung der elterlichen Sorge, soweit es zur gehörigen Erfüllung ihrer Aufgabe angezeigt ist (Art. 300 Abs. 1 ZGB). Auch die Beschwerdeführerin räumt grundsätzlich ein, dass sie und ihr Ehemann keine elterliche Sorge über B hatten und dass im Zeitpunkt des Todes seiner Mutter das Sorgerecht auf den Vater übergegangen sei. Sie ist jedoch der Auffassung, aufgrund des Pflegevertrags hätten ihr und ihrem Ehemann die gleichen Rechte zugestanden wie den leiblichen Eltern bzw. einem Vormund. 2.2. 2.2.1. Aus dem im Beschwerdeverfahren aufgelegten Pflegevertrag geht hervor, dass B seit 1. März 1992 in Pflege bei der Beschwerdeführerin und ihrem Mann untergebracht war. Dafür wurden sie mit einem monatlichen Pflegegeld angemessen entschädigt. Damit wurde indessen keine elterliche Sorge auf die Pflegeeltern übertragen, sondern "bloss" ein Pflegeverhältnis begründet, das unter den Bestimmungen der damaligen Pflegekinderverordnung stand (Pflegevertrag S. 4). Bei Annahme eines Kindes zur Pflege vertreten die Pflegepersonen die Eltern in der Ausübung der elterlichen Sorge, soweit es zur gehörigen Erfüllung ihrer Aufgabe angezeigt ist. Aus dem Vertrag wird nur deutlich, dass die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann die Obhut für das ihnen anvertraute Pflegekind übernommen hatten. Als Pflegeeltern verpflichteten sie sich, die Erziehung des Pflegekinds bestmöglich zu fördern (Pflegevertrag S. 3). Die Obhut ist jedoch nicht mit der elterlichen Sorge zu verwechseln. Die elterliche Sorge umfasst die Gesamtheit der elterlichen Verantwortlichkeiten und Befugnisse in Bezug auf das Kind, d.h. Erziehung und gesetzliche Vertretung des Kindes (Art. 301-306 ZGB) sowie die Verwaltung seines Vermögens (Art. 318 ff. ZGB; Schwenzer, Basler Komm., 4. Aufl. 2010, Art. 296 ZGB N 2). Die elterliche Sorge ist ein höchstpersönliches Recht, das weder verzichtbar, übertragbar noch vererblich ist. Jedoch kann die Ausübung der elterlichen Sorge teilweise oder ganz auf Dritte übertragen werden. Der Primat der Inhaber der elterlichen Sorge bleibt dabei jedoch stets gewahrt (Schwenzer, a.a.O., Art. 296 ZGB N 4). Mit dem Tod der Mutter von B ist deren elterliche Sorge nicht auf die Pflegeeltern übergegangen, wie die Beschwerdeführerin zu meinen scheint. Nach dem Tod eines Ehegatten steht die elterliche Sorge dem überlebenden Ehegatten zu (Art. 297 Abs. 3 ZGB). Demgegenüber sind Pflegeeltern nicht Inhaber der elterlichen Sorge, haben jedoch die Befugnis, die Eltern bei der Ausübung der elterlichen Sorge zu vertreten. Ihre Vertretungsmacht schränkt die Rechte der Eltern nicht ein. Insofern haben sie nur abgeleitete Rechte. Vielmehr ist der Entscheidungsspielraum der Pflegeeltern eingeschränkt, da sie sich an die Weisungen der Eltern halten müssen (Schwenzer, a.a.O., Art. 300 ZGB N 4 ff.; auch zum Folgenden). Zur Vertretungsmacht der Pflegepersonen gehört sowohl die alltägliche Pflege und Erziehung des Kindes, die Bestimmung des Aufenthalts und des Umgangs mit Dritten als auch die Ausübung der gesetzlichen Vertretung. 2.2.2. Der Beschwerdeführerin ist beizupflichten, dass sie als Pflegeeltern weitgehende Befugnisse über die Obhut ihres Pflegekinds hatten. Bei diesen Befugnissen handelt es sich jedoch nicht um die gleichen Rechte, wie sie Eltern als Inhaber der elterlichen Sorge für unmündige Kinder von Gesetzes wegen innehaben. Die Beschwerdeführerin erwähnt denn auch, dass sie und ihr Ehemann vor wichtigen Entscheidungen den Vater von B angehört hätten. Vorliegend ist keine Anordnung ersichtlich, wonach dem Vater von B die elterliche Sorge entzogen oder eingeschränkt worden wäre. Auch die Beschwerdeführerin macht eine solche Einschränkung nicht geltend. Ob die Voraussetzungen für die Errichtung einer Vormundschaft im Zeitpunkt der Begründung des Pflegeverhältnisses wirklich vorgelegen haben, wie in der Beschwerde behauptet wird, kann hier offen gelassen werden. Nachdem formell keine Vormundschaft errichtet worden ist, sind die Rechte des Vaters in Bezug auf die elterliche Sorge seines Sohnes uneingeschränkt geblieben. Damit war er nach dem Tod der Mutter von B der alleinige Inhaber der elterlichen Sorge. Der Einwand, im Rahmen der 10. AHV-Revision sei ein bevormundetes Kind in Bezug auf die Erziehungsgutschriften einem leiblichen Kind gleichgestellt worden, hilft hier nicht weiter, weil B nicht unter Vormundschaft gestellt war. Entgegen der Meinung der Beschwerdeführerin stehen Pflegepersonen nicht die gleichen Rechte wie einem Vormund zu. Der Vormund hat zwar auch nicht die elterliche Sorge, verfügt jedoch über Befugnisse, welche der elterlichen Sorge gleichkommen. Er übt diese nicht bloss vertretungsweise – wie die Pflegeeltern –, sondern grundsätzlich selbstständig aus, weil die elterliche Sorge den leiblichen Eltern entzogen worden ist oder aus anderen Gründen (insbesondere wegen des Todes) nicht mehr ausgeübt werden kann. Lebt das Kind auch faktisch in der Obhut des Vormunds, so verhält es sich nicht wesentlich anders, als wenn das Kind unter der elterlichen Sorge der leiblichen Eltern oder eines Elternteils als alleiniger Inhaber der elterlichen Sorge steht. Anderseits besteht gegenüber einem einfachen Pflegekindverhältnis insofern ein wesentlicher Unterschied, als der Vormund die Rechte und Pflichten des Kindes grundsätzlich selbstständig und nicht wie die Pflegeeltern neben dem Inhaber oder den Inhabern der elterlichen Sorge (oder einem Vormund) wahrnimmt. Damit entfällt auch die Gefahr eines doppelten Anspruchs auf Erziehungsgutschriften, wie sie der Gesetzgeber mit dem Ausschluss der Pflegekindverhältnisse von der Anspruchsberechtigung verhindern wollte. Daher rechtfertigt es sich, den Vormund, welcher ein unmündiges Kind in seiner persönlichen Obhut hat, dem Inhaber der elterlichen Sorge im Sinn von Art. 29sexies Abs. 1 AHVG gleichzustellen (vgl. zum Ganzen BGE 126 V 1 E. 4a). Waren die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann in der Betreuung ihres Pflegekinds rechtlich einem Vormund nicht gleichgestellt, können sie durch ihre Befugnisse die Rechte des Elternteils des Pflegekinds nicht einschränken, wie dies bei der Vormundschaft der Fall ist. 2.2.3. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der klare Wille des Gesetzgebers nicht zulässt, der Beschwerdeführerin, welche nicht die elterliche Sorge über ihr Pflegekind innegehabt und zudem für die Betreuung ein Kostgeld erhalten hat, Erziehungsgutschriften anzurechnen. Auch unter dem Blickwinkel der 10. AHV-Revision ist eine Anrechnung von Erziehungsgutschriften (vgl. E. 1.3 vorstehend) nicht möglich. An dieser Beurteilung vermag der Einwand, dass ein Pflegevertrag vorgelegen hat, nichts zu ändern. Deshalb können auch für die Zeit, in welcher ein solcher Vertrag bestanden hat, keine Erziehungsgutschriften gewährt werden. Wie die Beschwerdegegnerin zutreffend festhält, befand sich trotz Pflegevertrag die elterliche Sorge nicht bei den Pflegeeltern, sondern beim Vater von B. Da sie als Pflegepersonen keine elterliche Sorge über ihr Pflegekind innehatten, besteht kein Anspruch auf Anrechnung von Erziehungsgutschriften. Im Übrigen wurde die Rentenberechnung nicht konkret beanstandet. 2.3. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist deshalb abzuweisen.