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Luzern Kantonsgericht 3. Abteilung 21.07.2014 5U 14 115

21 juillet 2014·Deutsch·Lucerne·Kantonsgericht 3. Abteilung·HTML·309 mots·~2 min·4

Résumé

Der Entzug der unentgeltlichen Rechtspflege ist aufgrund von während des Prozesses neu erlangten Vermögens auch rückwirkend zulässig. | § 204 Abs. 3 VRG. | Unentgeltliche Rechtspflege

Texte intégral

Rechtsprechung Luzern

Instanz: Kantonsgericht Abteilung: 3. Abteilung Rechtsgebiet: Unentgeltliche Rechtspflege Entscheiddatum: 21.07.2014 Fallnummer: 5U 14 115 LGVE: Gesetzesartikel: § 204 Abs. 3 VRG. Leitsatz: Der Entzug der unentgeltlichen Rechtspflege ist aufgrund von während des Prozesses neu erlangten Vermögens auch rückwirkend zulässig. Rechtskraft: Dieser Entscheid ist rechtskräftig. Entscheid: Aus den Erwägungen: 6. Ist die Prozessbedürftigkeit somit aufgrund des erlangten Vermögens zum heutigen Zeitpunkt zu verneinen, besteht kein Anspruch mehr auf unentgeltliche Rechtspflege. Betreffend das Vorbringen des Rechtsvertreters, ein Entzug der unentgeltlichen Rechtspflege sei zumindest nicht rückwirkend zulässig, ist auf § 204 Abs. 3 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; SRL Nr. 40) zu verweisen. Danach gehen die Anwaltskosten, soweit keine Gegenpartei dafür aufkommt, zulasten der Gerichtskasse. Wenn die Partei später aber dazu imstande ist, hat sie der Gerichtskasse dafür Ersatz zu leisten. Entsprechend steht die Zusprache der unentgeltlichen Rechtspflege stets unter dem Vorbehalt, dass die Partei, die zu Vermögen kommt, die Anwaltskosten selber zu tragen hat. Dies muss auch für den Fall gelten, wenn die betroffene Partei bereits im Verlauf des Verfahrens finanziell besser gestellt wird und nun in der Lage ist, die anfallenden Kosten selber zu tragen. So hält BGer-Urteil 8C_772/2010 vom 2. Dezember 2010 E. 2.4 Folgendes fest: Darf der Staat wegen weggefallener Bedürftigkeit nach Abschluss des Gerichtsverfahrens – und somit rückwirkend – die ausbezahlten Beträge wieder zurückverlangen, muss das Gericht aus prozessökonomischen Gründen bereits während des laufenden Verfahrens nicht nur die weitere Ausrichtung unterbinden, sondern die Unentgeltlichkeit auch rückwirkend entziehen können. Der prozessleitende Entscheid, der nur formell, jedoch nicht materiell rechtskräftig wird, kann wegen veränderter Verhältnisse jederzeit abgeändert oder aufgehoben werden. Denn eine Partei, die aus späterer Sicht den ganzen Prozess auf eigene Rechnung zu führen in der Lage ist, soll nicht deshalb teilweise davon entbunden sein, weil sie in einem früheren Zeitpunkt bedürftig war. In diesem Sinn ist die Verfügung vom 8. April 2014 aufzuheben und dem Gesuchsteller die unentgeltliche Rechtspflege (auch rückwirkend) zu entziehen.

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