Rechtsprechung Luzern
Instanz: Obergericht Abteilung: 3. Abteilung Rechtsgebiet: Zivilprozessrecht Entscheiddatum: 14.02.2012 Fallnummer: 3C 12 1 LGVE: 2011 I Nr. 29 Leitsatz: Art. 117 ZPO. Unentgeltliche Rechtspflege. Bei der Berechnung des zivilprozessualen Notbedarfs eines UR-Gesuchstellers, der mit unmündigen Kindern zusammenlebt, ist grundsätzlich eine Gesamtberechnung vorzunehmen. In Einzelfällen kann davon abgewichen werden. Rechtskraft: Diese Entscheidung ist rechtskräftig. Entscheid: Art. 117 ZPO. Unentgeltliche Rechtspflege. Bei der Berechnung des zivilprozessualen Notbedarfs eines UR-Gesuchstellers, der mit unmündigen Kindern zusammenlebt, ist grundsätzlich eine Gesamtberechnung vorzunehmen. In Einzelfällen kann davon abgewichen werden.
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Der Einzelrichter des Bezirksgerichts wies das Begehren der Gesuchstellerin um unentgeltliche Rechtspflege ab, weil sie über einen monatlichen Überschuss von Fr. 650.-- verfüge. Er nahm bei der UR-Gesuchstellerin, die mit ihrem unmündigen Kind in Italien lebt, eine Gesamtberechnung vor und ging von monatlichen Einnahmen von Fr. 2'550.-- (Fr. 1'500.-- Ehegattenunterhaltsbeitrag, Fr. 750.-- Kinderunterhaltsbeitrag, Fr. 300.-- Kinderzulage) und monatlichen Auslagen von Fr. 1'900.-- (inkl. Zuschlag von 20 % auf den Grundbeträgen) aus. Das Obergericht hatte darüber zu befinden, ob bei einem UR-Gesuchsteller mit unmündigen Kindern nach wie vor eine Gesamtberechnung vorgenommen werden dürfe.
Aus den Erwägungen: 5.- Die Gesuchstellerin macht in ihrer Beschwerde geltend, der Kinderunterhaltsbeitrag und die Kinderzulagen könnten nicht zu ihren Einnahmen hinzugerechnet werden. Kinderunterhaltsbeiträge und Kinderzulagen dürften nicht dazu dienen, Gerichts- und Anwaltskosten des obhutsberechtigten Elternteils zu decken. Was die Wohnung in Italien betreffe, diene diese als Familienwohnung für fünf Personen, nämlich für sie selber und Sohn A., ihre Eltern und ihre Schwester. Zudem besitze sie die Wohnung nicht allein, sondern zusammen mit ihrer Schwester als Miteigentümerin zu je ½. Eine Erhöhung der Hypothek sei nicht im Sinne der Beteiligten, da sich ihre Schwester dadurch weitere Schulden aufbürden müsste. Zudem wäre eine Aufstockung der Hypothek nicht ohne Weiteres möglich.
5.1. Im Kanton Luzern werden unmündige Kinder, die mit einem UR-Gesuchsteller zusammenleben, gemäss ständiger Praxis sowohl einkommens- wie auch auslagenseitig bei der Berechnung der finanziellen Verhältnisse des UR-Gesuchstellers mitberücksichtigt (LGVE 1998 I Nr. 29).
Das Schweizerische Bundesgericht ging dagegen in zwei Entscheiden davon aus, dass Kinderunterhaltsbeiträge bei der Bestimmung der Bedürftigkeit eines Elternteils nicht berücksichtigt werden dürften, weil es sich bei den Kinderunterhaltsbeiträgen und Ausbildungszulagen grundsätzlich um gebundene Mittel handle, die nicht dazu dienen dürften, eigene Schulden oder Prozesskosten des UR-Gesuchstellers zu bezahlen (Urteil des Bundesgerichts 7B.35/2005 vom 24.03.2005 E. 4.2 mit Hinweis auf BGE 115 Ia 325 E. 3a S. 326). Einschränkend führte es jedoch aus, es liessen sich auch Fälle denken, in denen die Kinderalimente das übliche Mass bei weitem überstiegen, so dass neben dem gebührenden Unterhalt, dem Beitrag an die Haushaltskosten und einer Rücklage für ausserordentliche Bedürfnisse ein Überschuss verbleibe. Dieser könnte dem obhutsberechtigten Elternteil allenfalls in Analogie zu Art. 319 Abs. 1 ZGB zugute kommen (Urteil des Bundesgerichts 115 Ia 325 E. 3b S. 328 f.). Am 27. Juni 2008 schützte das Bundesgericht dagegen einen Entscheid, bei dem die Kinderzulagen zum Einkommen hinzugerechnet wurden, weil im Gegenzug auch Kindergrundbeträge sowie allfällige besondere Ausbildungskosten bei den Auslagen berücksichtigt wurden (Urteil des Bundesgerichts 4A_231/2008 vom 27.06.2008 E. 4.2).
In der Literatur wird mit Hinweis auf BGE 115 Ia 325 E. 3b S. 328 f. mehrheitlich die Meinung vertreten, Unterhaltsbeiträge und Kinderzulagen seien bei der Einkommensberechnung des obhutsberechtigten, getrennt lebenden Elternteils nicht zu berücksichtigen (Alfred Bühler, in: Gerichtskosten, Parteikosten, Prozesskaution, unentgeltliche Prozessführung, [Hrsg. Christian Schöbi], S. 148; derselbe, Betreibungs- und prozessrechtliches Existenzminimum, in: AJP 2002 S. 644 und 647; Rüegg, Basler Komm., Basel 2010, Art. 117 ZPO N 10; Emmel, in: Komm. zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, [Hrsg. Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuen-berger], Zürich 2010, Art. 117 ZPO N 6; Meichssner, Das Grundrecht auf unentgeltliche Rechtspflege, Diss. Basel 2008, S. 84). Bühler hält allerdings fest, es führe zum gleichen Ergebnis, wenn der volle Mietzins und die gesamten Krankenkassenbeiträge in die Notbedarfsberechnung eingesetzt würden und auf der andern Seite beim Einkommen ein angemessener Teil der Kinderalimente als Beitrag an die Wohnungs- und Versicherungskosten berücksichtigt würde. Die Grundbeträge für die Kinder seien jedoch auf jeden Fall wegzulassen, weil diese dem für die Kinder aufzuwendenden, durch die Kinderunterhaltsbeiträge zu deckenden Notbedarf entsprächen (Bühler, a.a.O., S. 148).
5.2. Die im Kanton Luzern im Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege zur Anwendung kommende Praxis der Gesamtberechnung (LGVE 1998 I Nr. 29) ist - selbst im Hinblick auf die zitierte bundesgerichtliche Rechtsprechung und Lehre (E. 5.1) - nach wie vor anwendbar, weil die Kinderunterhaltsbeiträge und Zulagen, die auf der Einkommensseite des UR-Gesuchstellers berücksichtigt werden, in der Regel tiefer sind als die für ein unmündiges Kind zu berücksichtigenden Auslagen wie Grundbetrag (zuzüglich 20 % gemäss LGVE 2003 I Nr. 39), Wohnkostenanteil, Krankenkassenprämie, ausserordentliche Kosten für den Zahnarzt, Fremdbetreuungskosten und ausserordentliche Aus- und Weiterbildungskosten (soweit diese aus pädagogischen, gesundheitlichen oder anderen zwingenden Gründen notwendig sind). Dementsprechend ist grundsätzlich weiterhin eine Gesamtberechnung für einen UR-Gesuchsteller mit unmündigen Kindern, die im selben Haushalt leben, vorzunehmen. Wenn sich eine solche Gesamtberechnung indes zu Ungunsten des unmündigen Kindes auswirkt (beispielsweise bei eher hohen Unterhaltsbeiträgen oder nur geringen Auslagen für ein Kind), kann von einer Gesamtberechnung abgewichen werden und eine Einzelberechnung des UR-Gesuchstellers vorgenommen werden. Damit wird der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, wonach es sich bei den Kinderunterhaltsbeiträgen um gebundene Mittel handelt, die nicht dazu dienen dürfen, Schulden oder Prozesskosten des UR-Gesuchstellers zu bezahlen, Rechnung getragen.
5.3. Die Gesuchstellerin erhält für ihren Sohn A. einen monatlichen Kinderunterhaltsbeitrag von Fr. 750.-- sowie Kinder- und Ausbildungszulagen von Fr. 300.--, insgesamt somit Fr. 1'050.--. Auf der Auslagenseite fällt für ihren Sohn einzig der Grundbetrag von Fr. 480.-- (inkl. Zuschlag von 20 % gemäss LGVE 2003 I Nr. 39) an. Krankenkassenprämien oder sonstige Auslagen werden keine geltend gemacht. Da sich die monatlichen Wohnkosten für die Gesuchstellerin und ihren Sohn lediglich auf Fr. 300.-- belaufen und somit sehr tief sind, lässt sich die Ausscheidung eines Wohnkostenanteils für A. nicht rechtfertigen. Eine Gesamtberechnung im Sinne von LGVE 1998 I Nr. 29 würde unter diesen Umständen dazu führen, dass ein Teil des Kinderunterhaltsbeitrages und der Kinder- und Ausbildungszulage für die Prozesskosten der Gesuchstellerin verwendet würde, was nach dem Gesagten unzulässig ist (E. 5.1 f.) . Bei der Gesuchstellerin ist daher eine Einzelberechnung vorzunehmen. Nach dieser belaufen sich ihre Einnahmen auf Fr. 1'500.-- (Ehegattenunterhaltsbeitrag). Diesen stehen effektive Ausgaben von Fr. 1'420.-- (Grundbetrag GS Fr. 1'020.-- [inkl. 20 %-Zuschlag], Wohnkosten Fr. 300.-- und Steuern Fr. 100.--) gegenüber. Der Gesuchstellerin verbleibt somit ein monatlicher Überschuss von Fr. 80.-- bzw. von Fr. 960.-- pro Jahr. Damit ist sie weder in der Lage, entsprechende Kostenvorschüsse gegenüber Gericht und Anwalt zu leisten, noch die voraussichtlich anfallenden Gerichts- und Anwaltskosten zu bezahlen.
3. Abteilung, 14. Februar 2012 (3C 12 1)