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Luzern Kantonsgericht 3. Abteilung 16.04.2013 3B 12 61 (2013 II Nr. 4)

16 avril 2013·Deutsch·Lucerne·Kantonsgericht 3. Abteilung·HTML·672 mots·~3 min·5

Résumé

Art. 308 Abs. 2 ZPO. Eine Stufenklage ist zulässig, wenn die Bezifferung des Anspruchs erst nach Durchführung des Beweisverfahrens oder nach Erfüllung eines Hilfsanspruchs möglich ist. | Zivilprozessrecht

Texte intégral

Rechtsprechung Luzern

Instanz: Obergericht Abteilung: 3. Abteilung Rechtsgebiet: Zivilprozessrecht Entscheiddatum: 16.04.2013 Fallnummer: 3B 12 61 LGVE: 2013 II Nr. 4 Leitsatz: Art. 308 Abs. 2 ZPO. Eine Stufenklage ist zulässig, wenn die Bezifferung des Anspruchs erst nach Durchführung des Beweisverfahrens oder nach Erfüllung eines Hilfsanspruchs möglich ist. Rechtskraft: Diese Entscheidung ist rechtskräftig. Entscheid: Im Scheidungsurteil der Parteien stellte das Bezirksgericht fest, die Parteien würden diejenigen Vermögenswerte zu unbeschwertem Eigentum behalten, welche sie derzeit besitzen bzw. welche auf ihren Namen lauten. Im Übrigen seien sie per Saldo aller Ansprüche güterrechtlich auseinandergesetzt. Mit Berufung beantragte der Gesuchsteller, die güterrechtliche Auseinandersetzung sei durchzuführen; nach Vorliegen der Informationen über den Anfangs- und den Endwert des Vermögens der Gesuchstellerin sei ihm Gelegenheit zu geben, die diesbezüglichen Ansprüche zu beziffern. Aus den Erwägungen Gemäss Art. 308 Abs. 2 ZPO ist die Berufung nur zulässig, wenn der Streitwert der zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren mindestens Fr. 10'000.-- beträgt. Der Gesuchsteller beziffert sein Rechtsbegehren nicht. Er kombiniert vielmehr einen Antrag auf Information/Auskunft mit einem Rechtsbegehren auf Leistung desjenigen Betrags, welcher sich aus den einverlangten Informationen ergibt. Das kommt funktional einer Stufenklage gleich. Diese wird durch die ZPO nicht normiert, war aber bereits von der bundesgerichtlichen Rechtsprechung als Bestandteil des ungeschriebenen Bundeszivilprozessrechts anerkannt (vgl. Oberhammer, Basler Komm., Basel 2010, Art. 85 ZPO N 12 m.Hinw. auf u.a. BGE 123 III 140 E. 2b und BGE 116 II 215 E. 4a). Die Stufenklage dient der vereinfachten Durchsetzung eines der klagenden Person nach Bestand und Umfang unbekannten Anspruchs, wenn die Unkenntnis auf Tatsachen beruht, die in der Sphäre des Beklagten liegen. Dabei wird etwa ein Begehren um Rechnungslegung mit einer zunächst unbestimmten Forderungsklage auf Leistung des Geschuldeten verbunden. Hauptanspruch ist die anbegehrte Leistung, Hilfsanspruch deren Bezifferung durch Rechnungslegung. Das Bundesgericht hat in solchen Fällen die unbezifferte Forderungsklage als zulässig erachtet, da es dem Kläger in der Regel nicht möglich ist, seine Forderung ohne Erfüllung des Hilfsanspruchs umfangmässig genau zu bestimmen. Es widerspräche den Anliegen der Prozessökonomie und dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit, vom Kläger zu fordern, in einem ersten Prozess bloss auf Rechnungslegung zu klagen, um sich Klarheit über die Bezifferung des Hauptanspruchs zu verschaffen, und danach eine zweite (Leistungs-)Klage anzuheben (BGE 123 III 140 E. 2b m.Hinw.). Zulässig ist eine Stufenklage, wenn die Bezifferung des Anspruchs erst nach Durchführung des Beweisverfahrens oder nach Erfüllung eines Hilfsanspruchs möglich ist (vgl. BGE 131 III 243 E. 5.1; Urteil des Bundesgerichts 4A_36/2009 vom 27.2.2009 E. 3.1). In solchen Fällen vom Kläger die Bezifferung seiner Forderung bereits zu Beginn des Prozesses zu verlangen, hiesse die Durchsetzung des Bundesprivatrechts zu vereiteln und verstiesse damit gegen die derogatorische Kraft des Bundesrechts (vgl. BGE 116 II 215 E. 4a). Zusammenfassend ist davon auszugehen, dass die bisherige Judikatur des Bundesgerichts zur Zulässigkeit der Stufenklage auch unter Geltung der am 1. Januar 2011 in Kraft getretenen ZPO massgebend ist. Das Bezirksgericht hat bezüglich des vor Obergericht allein strittigen Ehegüterrechts den – primären – Informationsanspruch des Gesuchstellers verneint, weil dieser die von ihm gemäss gerichtlicher Editionsverfügung einverlangten Angaben zu seinem Endvermögen (bei Einreichen der Scheidungsklage) nicht beigebracht habe. Der Gesuchsteller habe unterlassen, sein eigenes Vermögen zu beziffern und den entsprechenden Editionsaufforderungen des Gerichts keine Folge geleistet, weshalb dieses nicht in der Lage sei, einen allfälligen Zugewinn des Gesuchstellers zu berechnen. Ein entsprechender Anspruch des Gesuchstellers werde abgewiesen. Im Übrigen sei davon Vormerk zu nehmen, dass die Parteien per Saldo aller gegenseitigen Ansprüche güterrechtlich auseinandergesetzt seien. Bei dieser Sachlage schadet es dem Gesuchsteller nicht, dass er den Streitwert in seinen Berufungsanträgen nicht beziffert. Die Berufung ist mit Blick auf die konkreten Verhältnisse auch ohne Bezifferung des Streitwerts gemäss Art. 308 Abs. 2 ZPO zulässig. Im Übrigen ist festzustellen, dass Rechtsbegehren unter Rückgriff auf deren Begründung auszulegen sind. Der Gesuchsteller behauptet bezüglich der im Eigentum der Gesuchstellerin stehenden Grundstücke in seiner Rechtsvorkehr an das Obergericht einen unter den Ehegatten zu halbierenden Zugewinn von rund € 126'500.-- oder Fr. 155'342.-- (bei einem Umrechnungskurs von € 1.-- gleich Fr. 1.23). Mit Ausnahme der genannten Grundstücke seien beide Parteien mittellos; was, wird auf die Ausführungen des Gesuchstellers abgestellt, einen Streitwert von ca. Fr. 77'671.-- (1/2 von Fr. 155'342.--) ergibt.

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