Rechtsprechung Luzern
Instanz: Obergericht Abteilung: 3. Abteilung Rechtsgebiet: Zivilprozessrecht Entscheiddatum: 11.08.2011 Fallnummer: 3B 11 43 LGVE: 2011 I Nr. 37 Leitsatz: Art. 309 lit. a ZPO; Art. 291 ZGB. Die Schuldneranweisung stellt keinen Entscheid des Vollstreckungsgerichts dar. Gegen sie ist die Berufung zulässig. Rechtskraft: Diese Entscheidung ist rechtskräftig. Entscheid: Art. 309 lit. a ZPO; Art. 291 ZGB. Die Schuldneranweisung stellt keinen Entscheid des Vollstreckungsgerichts dar. Gegen sie ist die Berufung zulässig.
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Es stellt sich die Frage, ob die Schuldneranweisung gemäss Art. 291 ZGB eine Vollstreckungsmassnahme ist, gegen welche die Berufung unzulässig ist (Art. 309 lit. a ZPO). Diese Frage ist aus folgenden Gründen zu verneinen: Die Schuldneranweisung ist eine privilegierte Zwangsvollstreckungsmassnahme sui generis (Urteil des Bundesgerichts 5A_882/2010 vom 16.03.2011 E. 1.1 m.H. auf BGE 134 III 667 E. 1.1 S. 668, 130 III 489 E. 1 S. 491 f. und 110 II 9 E. 1 S. 12 ff.). Es handelt sich somit nicht um eine reine Vollstreckungssache. Der Anweisungsrichter ist grundsätzlich an die vom Familienrichter festgelegten Unterhaltsbeiträge gebunden; er hat dem Schuldner notfalls einen restriktiven Notbedarf zu berechnen, damit die eherechtliche Regelung durchgesetzt werden kann; zu diesem Zweck darf er hypothetische Einkommensannahmen und ungerechtfertigte Ausgabeposten aus dem Erkenntnisverfahren übernehmen. Bei wesentlicher und dauernder Veränderung der Verhältnisse kann er überdies im Rahmen von Art. 179 ZGB oder Art. 137 aZGB bzw. Art. 276 ZPO darauf zurückkommen (LGVE 2000 I Nr. 11). Das Existenzminimum des Pflichtigen ist aber zu wahren (Roger Weber, Anweisung an die Schuldner, Sicherstellung der Unterhaltsforderung und Verfügungsbeschränkung, in: AJP 2002 S. 239 mit Hinweis auf Bräm/Hasenböhler, Zürcher Komm., 3. Aufl., Art. 177 ZGB N 23 f; FamPra.ch 2007 S. 702 ff.; Roelli/Meuli-Lehni, Handkomm. zum Schweizer Privatrecht, Zürich 2007, Art. 291 ZGB N 3; vom Bundesgericht zumindest für den Fall eines Antrag stellenden Gemeinwesens bejaht: Urteil 5A_882/2010 vom 16.03.2011 E. 3.9). Veränderte Verhältnisse im Sinne von ausgewiesenen und berechtigten Mindereinnahmen oder Mehrauslagen hat der Anweisungsrichter zu berücksichtigen, damit der Schuldner nicht in eine unhaltbare Lage gerät (Urteil der Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Solothurn vom 14.08.2002 [SOG 2002 Nr. 2]; Hegnauer, Berner Komm., 4. Aufl., Art. 291 ZGB N 23). Insofern hat der Anweisungsentscheid auch Erkenntnis- und nicht nur bloss Vollstreckungscharakter.
Die Vorinstanz hat demnach zutreffend in ihrer Rechtsmittelbelehrung die Berufung als zulässiges Rechtsmittel angegeben.
3. Abteilung, 11. August 2011 (3B 11 43)