Skip to content

Luzern Kantonsgericht 3. Abteilung 28.10.2011 3B 11 42 (2012 I Nr. 7)

28 octobre 2011·Deutsch·Lucerne·Kantonsgericht 3. Abteilung·HTML·523 mots·~3 min·5

Résumé

Art. 125 Abs. 2 Ziff. 2 ZGB. Nebst der Dauer der Ehe ist für die zeitliche Begrenzung der Unterhaltspflicht auch der bisherigen Zeitspanne geleisteter Unterhaltsbeiträge sowie der verbleibenden Kinderbetreuung Rechnung zu tragen. Mit der Feststellung einer lebensprägenden Ehe ist nicht automatisch ein lebenslanger oder bis zum Erreichen des AHV-Alters dauernder Unterhaltsbeitrag verbunden. | Zivilrecht

Texte intégral

Rechtsprechung Luzern

Instanz: Obergericht Abteilung: 3. Abteilung Rechtsgebiet: Zivilrecht Entscheiddatum: 28.10.2011 Fallnummer: 3B 11 42 LGVE: 2012 I Nr. 7 Leitsatz: Art. 125 Abs. 2 Ziff. 2 ZGB. Nebst der Dauer der Ehe ist für die zeitliche Begrenzung der Unterhaltspflicht auch der bisherigen Zeitspanne geleisteter Unterhaltsbeiträge sowie der verbleibenden Kinderbetreuung Rechnung zu tragen. Mit der Feststellung einer lebensprägenden Ehe ist nicht automatisch ein lebenslanger oder bis zum Erreichen des AHV-Alters dauernder Unterhaltsbeitrag verbunden. Rechtskraft: Diese Entscheidung ist rechtskräftig. Entscheid: Art. 125 Abs. 2 Ziff. 2 ZGB. Nebst der Dauer der Ehe ist für die zeitliche Begrenzung der Unterhaltspflicht auch der bisherigen Zeitspanne geleisteter Unterhaltsbeiträge sowie der verbleibenden Kinderbetreuung Rechnung zu tragen. Mit der Feststellung einer lebensprägenden Ehe ist nicht automatisch ein lebenslanger oder bis zum Erreichen des AHV-Alters dauernder Unterhaltsbeitrag verbunden.

In einem Scheidungsverfahren beantragte die Klägerin vor Obergericht, dass ihr der Beklagte einen Unterhaltsbeitrag von Fr. 1094.— von August 2016 bis Januar 2035 (Erreichen AHV-Alter Klägerin) zu bezahlen habe. Mangels Begründung des Antrags trat das Obergericht auf das entsprechende Begehren nicht ein. In materieller Hinsicht erwog es zusätzlich Folgendes:

Aus den Erwägungen: 3.6. Die faktisch gelebte Ehe der Parteien, aus der drei Kinder hervorgegangen sind, dauerte rund 111/2 Jahre und war lebensprägend für die Klägerin. Das Bezirksgericht hat deren Unterhaltsanspruch auf den Zeitpunkt nach Erreichen der Mündigkeit der beiden Zwillinge der Parteien zeitlich beschränkt. Vor Obergericht stellt sich damit die Frage, ob der Unterhaltsanspruch entsprechend dem Antrag der Klägerin bis ins Jahr 2035 zu verlängern sei. Dies ist zu verneinen. Nach Art. 125 Abs. 2 Ziff. 2 ZGB ist auch die Dauer der Ehe für die zeitliche Begrenzung des Unterhaltsbeitrags zu berücksichtigen. Diese betrug — wie erwähnt — rund 111/2 Jahre, und im Zeitpunkt der Aufhebung des gemeinsamen Haushalts im Oktober 2006 war die Klägerin nicht einmal 34-jährig. Sie macht keine gesundheitlichen Beeinträchtigungen geltend und ist bereits wieder im Berufsleben integriert. Zu berücksichtigen ist zudem, dass sie bereits seit der Aufhebung des gemeinsamen Haushalts, mithin seit fünf Jahren, in den Genuss von Unterhaltsbeiträgen gelangt, weshalb die gesamte Unterhaltsdauer etwas über zwölf Jahre dauert (Oktober 2006 bis Dezember 2018), somit länger als das eheliche Zusammenleben. Unter diesen Umständen erscheint eine zeitliche Unterhaltsberechtigung, die über das 18. Lebensjahr der beiden Zwillinge hinausgeht, nach der obergerichtlichen Praxis als zu lang (Urteil der II. Kammer des Obergerichts Luzern vom 21.5.2010 E. 3.8, 22 09 106). Mit der Feststellung einer lebensprägenden Ehe ist nicht automatisch ein lebenslanger oder bis zum Erreichen des AHV-Alters dauernder Unterhaltsbeitrag verbunden. Nebst der nicht allzu langen faktisch gelebten Ehedauer und des seit der Trennung der Parteien bereits geleisteten Unterhalts durch den Beklagten ist entsprechend Art. 125 Abs. 2 Ziff. 6 ZGB auch der verbleibenden Kinderbetreuung Rechnung zu tragen (vgl. zum Ganzen auch Heinz Hausheer, Die privatrechtliche Rechtsprechung des Bundesgerichts im Jahr 2010, in: ZBJV 147 [2011] S. 690ff.). Im Verlaufe des Jahres 2018 werden alle drei Kinder der Parteien mündig sein, und die Klägerin wird bereits vorher ihr Arbeitspensum auf 100% erhöhen können. Dies spräche gegen eine längere Unterhaltsdauer für den Fall, dass auf das entsprechende Begehren der Klägerin materiell einzutreten wäre.

Damit bleibt es bei der vorinstanzlichen Befristung des Frauenunterhaltsbeitrags bis Ende 2018 gemäss angefochtenem Urteil.

3. Abteilung, 28. Oktober 2011 (3B 11 42)

3B 11 42 — Luzern Kantonsgericht 3. Abteilung 28.10.2011 3B 11 42 (2012 I Nr. 7) — Swissrulings