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Luzern Kantonsgericht 3. Abteilung 25.02.2011 22 10 125 (2011 I Nr. 1)

25 février 2011·Deutsch·Lucerne·Kantonsgericht 3. Abteilung·HTML·603 mots·~3 min·4

Résumé

Art. 10 Abs. 2 BV; Art. 307 Abs. 3 ZGB. Die Anordnung einer Zwangsmediation zur Wiederherstellung des Kontakts der Kinder zu ihrem Vater stellt keinen unzulässigen Eingriff in die persönliche Freiheit dar. | Zivilrecht

Texte intégral

Rechtsprechung Luzern

Instanz: Obergericht Abteilung: 3. Abteilung Rechtsgebiet: Zivilrecht Entscheiddatum: 25.02.2011 Fallnummer: 22 10 125 LGVE: 2011 I Nr. 1 Leitsatz: Art. 10 Abs. 2 BV; Art. 307 Abs. 3 ZGB. Die Anordnung einer Zwangsmediation zur Wiederherstellung des Kontakts der Kinder zu ihrem Vater stellt keinen unzulässigen Eingriff in die persönliche Freiheit dar. Rechtskraft: Diese Entscheidung ist rechtskräftig. Entscheid: Art. 10 Abs. 2 BV; Art. 307 Abs. 3 ZGB. Die Anordnung einer Zwangsmediation zur Wiederherstellung des Kontakts der Kinder zu ihrem Vater stellt keinen unzulässigen Eingriff in die persönliche Freiheit dar.

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Im Massnahmeverfahren nach Art. 137 ZGB hat das Amtsgericht die Parteien zur Teilnahme an einer psychotherapeutisch orientierten Mediation im Sinne von Art. 307 Abs. 3 ZGB verpflichtet. Die Parteien wurden angewiesen, sich bezüglich der bestehenden Konflikte, insbesondere was die Ausübung des Besuchsrechts der Kinder betreffe, in regelmässige Mediationsgespräche unter fachkundiger Leitung zu begeben. Ziel sollte die Wiederherstellung des Kontakts der Kinder zu ihrem Vater sein. Die Gesuchsgegnerin rekurrierte gegen diesen Entscheid.

Aus den Erwägungen: Unstreitig ist, dass die Anordnung einer Zwangsmediation mit einem Eingriff in die persönliche Freiheit verbunden ist. Dieses Grundrecht kann - wie auch die anderen Freiheitsrechte - unter den Voraussetzungen von Art. 36 BV eingeschränkt werden. Eine Einschränkung bedarf einer gesetzlichen Grundlage. Der Grundrechtseingriff muss überdies durch ein öffentliches Interesse oder durch den Schutz von Grundrechten Dritter gerechtfertigt und verhältnismässig sein; dabei darf der Kerngehalt des Grundrechts nicht angetastet werden (BGE 127 I 6 E. 6 S. 18).

Mit Art. 307 ZGB vermag sich der delegierte Amtsrichter auf ein Gesetz im formellen Sinne zu berufen, weshalb eine der Hauptvoraussetzungen für einen Grundrechtseingriff erfüllt ist. Das Bundesgericht hat in einem - unveröffentlichten aber gleichwohl einschlägigen - Entscheid festgehalten, dass Art. 307 Abs. 3 ZGB eine genügende gesetzliche Grundlage für die Erteilung einer Weisung für eine Therapie oder eine Mediation bildet (Urteil des Bundesgerichts 5A_457/2009 vom 09.12.2009 E. 4.3). Dies wird auch in der neusten Literatur befürwortet (Silvia Brauchli, Die Vollstreckung familienrechtlicher Entscheide unter besonderer Berücksichtigung der Unterhaltsansprüche, der elterlichen Sorge und des persönlichen Verkehrs; zur Veröffentlichung bestimmte Diss. Luzern 2011, S. 389 ff. und S. 393 ff.), und dieser Meinung schliesst sich auch das Obergericht des Kantons Luzern an. Ein öffentliches Interesse am Grundrechtseingriff ist hier insofern gegeben, als es um die Wahrung resp. Wiederherstellung des Kontakts der Kinder zu ihrem Vater geht. Diese Beziehung ist - wie bereits der Erstrichter zutreffend ausgeführt hat - für die Kinder und deren Identitätsentwicklung von entscheidender Bedeutung und liegt nicht nur im öffentlichen Interesse, sondern auch gerade im Interesse der Kinder, die Anspruch auf eine Beziehung mit ihrem Vater haben. Dieser Anspruch soll ihnen durch die Mutter nicht erschwert oder gar verunmöglicht werden. Verhältnismässig ist der Grundrechtseingriff insofern, als mit der Ermöglichung des Kinder-Vater-Kontakts nach dem Gesagten einem übergeordneten Rechtsgut Nachachtung verschafft werden soll und gegen die Kinder kein direkter (Vollstreckungs)Zwang angewendet wird. Die Teilnahme der Gesuchsgegnerin an Mediationsgesprächen mit dem Gesuchsteller ist ihr unter dem Gesichtspunkt der gemeinsamen Elternschaft zuzumuten. Bereits der delegierte Amtsrichter hat darauf hingewiesen, wenn er von der Bedeutung einer geklärten oder verbesserten Eltern- (und nicht etwa Paar-)beziehung für das Wohl der Kinder spricht. Aus dem Kontext des angefochtenen Entscheids ergibt sich im Übrigen auch, dass es nicht darum geht, die Gesuchsgegnerin einer psychotherapeutischen Behandlung zu unterziehen. Vielmehr soll es darum gehen, dass die zerrüttete Paarbeziehung nicht dazu führen soll, die Elternbeziehung zu beeinträchtigen resp. die Beziehungen der Kinder zum nicht sorge- bzw. obhutsberechtigten Elternteil abzubrechen. Schliesslich ist ergänzend festzuhalten, dass mit der Anordnung einer Zwangsmediation auch nicht der Kerngehalt der persönlichen Freiheit der Gesuchsgegnerin als Grundrecht tangiert wird. Sie ist insbesondere frei, anlässlich der Sitzungen ihre Meinung sowie ihre Erfahrungen und Ängste einzubringen.

3. Abteilung, 25. Februar 2011 (22 10 125)

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