Rechtsprechung Luzern
Instanz: Kantonsgericht Abteilung: 2. Abteilung Rechtsgebiet: Strafrecht Entscheiddatum: 12.02.2014 Fallnummer: 4P 13 7 LGVE: 2014 II Nr. 1 Gesetzesartikel: Art. 56 Abs. 2 StGB, Art. 59 Abs. 4 StGB. Leitsatz: Verlängerung einer Massnahme nach Art. 59 StGB, Grundsatz der Verhältnismässigkeit. Der Umstand, dass sich die massnahmebedürftige Person freiwillig in einer geeigneten Einrichtung aufhält oder mit einer zivilrechtlichen Anordnung im selben Rahmen untergebracht werden könnte, hindert das Gericht unter dem Aspekt der Erforderlichkeit nicht daran, die stationäre therapeutische Massnahme gestützt auf Art. 59 Abs. 4 StGB zu verlängern (E. 3.3.1). Ist die betroffene Person zwar schutzbedürftig, sind die therapeutischen Einwirkungsmöglichkeiten nach über zehnjähriger Massnahmedauer aber sehr eingeschränkt, ist auch bei weiterbestehender deutlich negativer Legalprognose auf eine Verlängerung der stationären therapeutischen Massnahme zu verzichten (E. 3.3.2). Rechtskraft: Dieser Entscheid ist rechtskräftig. Entscheid: Der Verurteilte hatte polizeilichen Ermittlungen zufolge im Jahr 2003 in einem heilpädagogischen Zentrum einen Brand gelegt, wobei sich ein Bewohner dieser Einrichtung leicht verletzte. Aufgrund der beim Verurteilten diagnostizierten Trisomie 21 und der sich daraus ergebenden mittelgradigen Intelligenzminderung bei deutlicher Verhaltensstörung wurde das gegen ihn eröffnete Strafverfahren zufolge Zurechnungsunfähigkeit eingestellt und eine stationäre therapeutische Massnahme angeordnet. Seit dem Jahr 2004 hielt sich der Verurteilte in der Einrichtung A auf. Zwischenzeitlich wurde die Massnahme in Anwendung von Art. 59 Abs. 4 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs (StGB; SR 311.0) um fünf Jahre verlängert. Gemäss aktueller Einschätzung des forensisch-psychiatrischen Sachverständigen ist der Verurteilte dauerhaft auf enge Hilfe und Betreuung angewiesen und nicht zu einer selbständigen Lebensführung in der Lage. Die Verhaltensstörung hat dazu geführt, dass er wiederholt Brandlegungen beging. Solche Vorfälle konnten zuletzt durch konsequente Betreuung, Beaufsichtigung und Kontrolle in der Einrichtung A (insbesondere durch Tragen von abschliessbaren Spezialhandschuhen) vermieden werden. Die Rückfallgefahr in Bezug auf weitere Brandstiftungen ist ohne die bisher durchgeführten spezifischen Massnahmen als sehr hoch einzuschätzen. Vor Erreichen der gesetzlichen Höchstdauer gelangte die Staatsanwaltschaft an das Kantonsgericht und beantragte u.a. die Verlängerung der stationären therapeutischen Massnahme nach Art. 59 Abs. 4 StGB um weitere fünf Jahre. Das Kantonsgericht wies den Antrag ab.
Aus den Erwägungen: 3.3. Gemäss Art. 56 Abs. 2 StGB setzt die Anordnung einer Massnahme voraus, dass der mit ihr verbundene Eingriff in die Persönlichkeitsrechte des Täters im Hinblick auf die Wahrscheinlichkeit und Schwere weiterer Straftaten nicht unverhältnismässig ist. Das Prinzip der Verhältnismässigkeit beansprucht als Verfassungsgrundsatz (Art. 36 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft [BV; SR 101]) Geltung in allen Bereichen des Massnahmenrechts (Heer, Basler Komm., 3. Aufl. 2013, Art. 56 StGB N 34). Ihm kommt im Rahmen der Verlängerung von therapeutischen Massnahmen besondere Bedeutung zu (BGE 135 IV 139 E. 2.4). Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit gliedert sich nach allgemeiner Auffassung in die Teilbereiche Eignung, Erforderlichkeit und Angemessenheit (Zweck-Mittel-Relation). Bei der Prüfung des Zweck-Mittel-Verhältnisses fallen im Rahmen der Gesamtwürdigung auf der einen Seite insbesondere die Schwere des Eingriffs in die Freiheitsrechte der betroffenen Person in Betracht. Auf der anderen Seite sind das Behandlungsbedürfnis sowie die Schwere und die Wahrscheinlichkeit künftiger Straftaten relevant. Selbst auf eine geeignete und notwendige Massnahme ist zu verzichten, wenn der mit ihr verbundene Eingriff in die Freiheitsrechte der betroffenen Person unangemessen schwer wiegt. Je mehr eine Einschränkung der persönlichen Freiheit das Mass einer schuldabhängigen Strafe bezüglich Dauer und/oder Behandlungsintensität überschreitet, umso gewichtigere Delinquenz muss der Begründung einer ungünstigen Legalprognose zugrunde liegen, um die Massnahme rechtfertigen zu können. Mit zunehmender Vollzugsdauer wird der Anspruch der massnahmeunterworfenen Person immer gewichtiger (BGer-Urteile 6B_109/2013 vom 19.7.2013 E. 4.4.4 und 6B_596/2011 vom 19.1.2012 E. 3.2.3; Heer, a.a.O., Art. 56 StGB N 35 f.; Trechsel/Pauen Borer, in: Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskomm. [Hrsg. Trechsel/Pieth], 2. Aufl. 2013, Art. 56 StGB N 6). 3.3.1. Dass die bestehende Massnahme grundsätzlich geeignet ist, die angestrebte Deliktsprävention zu bewirken, konnte bereits im Zusammenhang mit der Frage nach der Behandelbarkeit des Verurteilten bejaht werden. Was ihre Erforderlichkeit angeht, ist nicht ausser Acht zu lassen, dass namentlich die notwendige Pflege und Betreuung des Verurteilten, wie auch die Abgabe von Medikamenten, auch unter zivilrechtlichen Titeln denkbar scheint. Bereits die Vollzugsbehörden sind aus diesem Grund mit der Beiständin des Verurteilten in Kontakt getreten, wobei eine Anschlusslösung nach Beendigung der strafrechtlichen Massnahme zur Sprache kam. Die Beiständin brachte in diesem Zusammenhang zur Kenntnis, dass eine Platzierung des Verurteilten auch nach Ablauf der strafrechtlichen Massnahme finanziell gesichert sei. Zwar gelangte die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Luzern zuletzt zum Schluss, die Voraussetzungen für eine fürsorgerische Unterbringung seien aktuell nicht gegeben. Es ist jedoch nicht auszuschliessen, dass sie nach Beendigung der stationären therapeutischen Massnahme jedenfalls dann zu einem anderen Ergebnis kommt, wenn die aktuelle Unterbringung künftig in Frage gestellt werden sollte. Es stellt sich somit die Frage, ob aus Gründen der Subsidiarität auf die Verlängerung der bestehenden Massnahme zu verzichten ist. Ausserstrafrechtliche Vorkehren, die zu einer Reduktion der Rückfallgefahr führen können, sind bei der Anordnung (und Verlängerung) von strafrechtlichen Massnahmen nicht gänzlich ausser Acht zu lassen (BGer-Urteil 6B_596/2011 vom 19.1.2012 E. 3.4.2). Grundsätzlich ist dabei nicht von Belang, ob diese von der betroffenen Person freiwillig oder auf Anordnung einer Behörde getroffen werden. Indes muss eine gewisse Gewähr dafür bestehen, dass sie erfolgversprechend umgesetzt werden. Das heisst, dass die erforderlichen Schritte zum Zeitpunkt des Entscheids zumindest eingeleitet oder die Vorkehren bereits getroffen sein müssen (Heer, a.a.O., Art. 56a StGB N 4; Stratenwerth, Schweizerisches Strafrecht, Allg. Teil Bd. II, 2. Aufl. 2006, § 8 N 39). Ist dies nicht der Fall, hat das Gericht bei gegebenen Voraussetzungen die strafrechtliche Massnahme auszusprechen, auch wenn es eine andere (allenfalls zivilrechtliche) Lösung für besser geeignet hält. Das Strafrecht bleibt insofern autonom (BGer-Urteil 6B_596/2011 vom 19.1.2012 E. 3.4.2; Heer, a.a.O., Art. 56a StGB N 4; Stratenwerth, a.a.O., § 8 N 38). Der Umstand, dass sich der Verurteilte zurzeit offenbar freiwillig in der Einrichtung A aufhält oder mit einer zivilrechtlichen Anordnung allenfalls im selben Rahmen untergebracht werden könnte, würde das Kantonsgericht demnach nicht hindern, bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen die bestehende Massnahme weiter zu verlängern. 3.3.2. Mit der Überprüfung der Angemessenheit der Verlängerung einer Massnahme ist in der vorliegenden Konstellation die Grundsatzfrage verbunden, wo der Übergang von einer strafrechtlichen Massnahme zu fürsorgerischen Instrumenten des Zivilrechts zu ziehen ist. Strafrechtliche Massnahmen werden als Reaktion auf ein begangenes Anlassdelikt ausgesprochen und dienen der Verminderung einer weiteren Rückfallgefahr (vgl. Art. 56 Abs. 1 lit. a StGB). Konkret bei der stationären therapeutischen Massnahme ist das Ziel der Deliktsprävention in erster Linie über die ärztliche Intervention zu erreichen (BGE 137 IV 201 E. 1.3). Sind die entsprechenden Möglichkeiten ausgeschöpft, kommt auch bei weiterbestehender Gefährlichkeit der betroffenen Person die Aufrechterhaltung des Freiheitsentzugs im Rahmen einer therapeutischen Massnahme nicht mehr in Betracht. Im vorliegenden Fall ist es schon zum heutigen Zeitpunkt absehbar, dass die therapeutische Massnahme nicht grenzenlos weitergeführt werden kann. Die therapeutischen Einwirkungsmöglichkeiten sind aktuell bereits nur mehr sehr eingeschränkt. Der Sachverständige B lässt keine Zweifel darüber offen, dass die mit dem Delikt im Zusammenhang stehende psychische Störung nicht kausal behandelbar ist, eine Rückfallgefahr für weitere ähnliche Delikte aus heutiger Sicht mithin nie vollständig unterbunden werden kann. Der mit der Behandlung verbundene Freiheitsentzug beläuft sich mittlerweile auf über zehn Jahre. Gemessen an den weiteren vom Verurteilten zu befürchtenden Delikte und angesichts der beschränkten therapeutischen Einwirkungsmöglichkeiten steht ein diese Dauer übersteigender Freiheitsentzug nicht mehr in einem angemessenen Verhältnis zum Eingriff in die Freiheitsrechte des Verurteilten. Massnahmen bedürfen, soweit sie das schuldangemessene Mass überschreiten, einer besonderen Rechtfertigung durch das öffentliche Interesse (Stratenwerth, a.a.O., § 8 N 24). Bei geringem Verschulden und entsprechend kurzer Freiheitsstrafe ist unter Umständen aus diesem Grund trotz Therapiebedürfnis beim Betroffenen von einer Sanktion abzusehen. Noch mehr Bedeutung kommt dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit im Rahmen des Vollzugs von therapeutischen Massnahmen, u.a. bei deren Beendigung, zu (vgl. etwa BGE 136 IV 156 E. 3.2). Der Teil des eine schuldangemessene Strafe überschreitenden Freiheitsentzugs erweist sich hier, ginge man von einer hypothetischen Strafe für das zur Diskussion stehende Anlassdelikt aus, als ganz erheblich. Zwar wurde im Verfahren zur Sache mangels Schuldfähigkeit keine Strafe ausgefällt. Hätte der Verurteilte strafrechtlich zur Rechenschaft gezogen werden können, hätte diese indessen aufgrund der gesamten Umstände mit Sicherheit im unteren Bereich angesetzt werden müssen. Wohl dürfen die positiven Effekte der Massnahme im Sinne einer Stabilisierung des Verurteilten berücksichtigt werden. Auch fällt ins Gewicht, dass die Sanktion im offenen Rahmen vollzogen wird und kaum repressive Elemente im Umgang mit dem Verurteilten erkennbar sind (vgl. Stratenwerth, a.a.O., § 8 N 26 f.). Auf der Seite der vom Verurteilten ausgehenden Gefahren ist indes ebenfalls zu erwähnen, dass er neben den erwähnten Brandlegungen nicht deliktisch auffiel. Ein direktes Motiv, mit seiner Tat das Opfer zu schädigen, konnte ihm nicht nachgewiesen werden. Kommt hinzu, dass bei den übrigen, strafrechtlich nicht verfolgten Brandlegungen keine Personen zu Schaden kamen. Der Verurteilte wird denn auch weder vom Gutachter noch von den betreuenden Personen als gewaltbereit oder dissozial beschrieben. Das Kantonsgericht stellt sich deshalb auf den Standpunkt, dass nach einer nun zehn Jahre dauernden strafrechtlichen Intervention die kriminalrechtliche Sanktion ein Ende finden soll. Das Kantonsgericht verkennt nicht, dass der Verurteilte wohl sein Leben lang auf eine enge Begleitung in einem strukturierten Rahmen angewiesen sein wird und die aktuelle Einrichtung hierzu die idealen Bedingungen bereit hält. Insofern ist der Verurteilte unabhängig von seiner Rückfallgefahr als schutzbedürftig zu bezeichnen. Die damit verbundene Notwendigkeit einer persönlichen Betreuung und Fürsorge und die Bereitstellung eines Umfelds, in welchem dem Verurteilten ein menschenwürdiges Leben ermöglicht werden soll, beinhaltet indes durchwegs Elemente, wie sie durch eine Massnahme nach Art. 426 ZGB abgedeckt werden sollen (vgl. Geiser/Etzensberger, Basler Komm., Basel 2012, Vor Art. 426-429 ZGB N 14, Art. 426 ZGB N 10; Guillod, in: FamKomm. Erwachsenenschutzrecht [Hrsg. Büchler/Häfeli/Leuba/Stettler], Bern 2013, Art. 426 ZGB N 57). Fürsorgerische Überlegungen dürfen jedoch nicht Grundlage für die Anordnung oder Fortführung einer strafrechtlichen therapeutischen Massnahmen bilden (vgl. Stratenwerth, a.a.O., § 8 N 32). Die fortbestehende Schutzbedürftigkeit des Verurteilten vermag somit an der Einschätzung der fehlenden Angemessenheit einer Weiterführung der strafrechtlichen Massnahme nichts zu ändern. Auf der anderen Seite bleibt die Tatsache, dass den Schutzbedürfnissen des Betroffenen auch auf einer anderen als einer strafrechtlichen Ebene Rechnung getragen werden kann und höchstwahrscheinlich auch muss, nicht völlig ausser Betracht. Diese lässt die Legalprognose in einem anderen Licht erscheinen. Dieses Faktum prägt überdies die Abwägung zwischen der strafrechtlich abgestützten Dauer eines Freiheitsentzugs einerseits und dem begangenen Unrecht bzw. einer Analyse der künftigen Gefährlichkeit im Sinne des bereits angesprochenen Verhältnismässigkeitsprinzips anderseits. Auf eine strafrechtliche Massnahme lässt sich umso eher verzichten, je günstiger sich die Verhältnisse für den Betroffenen künftig nach deren Beendigung in einem anderen Umfeld präsentieren. Der Faktor des sog. sozialen Empfangsraums spielt im Strafrecht im Zusammenhang mit Prognosen eines künftigen Verhaltens des Straftäters bzw. der künftigen Verhältnisse regelmässig eine wichtige Rolle und soll auch hier nicht ausser Acht gelassen werden. Es kann davon ausgegangen werden, dass dem Verurteilten die nötige Behandlung bzw. Betreuung auch nach einer allfälligen Beendigung der strafrechtlichen Massnahme erbracht werden kann. Aufgrund der Aktenlage lässt sich annehmen, dass die Einrichtung A, in welcher der Verurteilte bereits derzeit weilt und offenbar verbleiben kann, auch künftig mit den ihm zur Verfügung stehenden organisatorischen und personellen Mitteln in der Lage ist, die wesentlichen Bedürfnisse des Verurteilten bezüglich Behandlung und Betreuung zu befriedigen.