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Luzern Kantonsgericht 2. Abteilung 14.05.2014 3H 14 12 (2014 II Nr. 5)

14 mai 2014·Deutsch·Lucerne·Kantonsgericht 2. Abteilung·HTML·1,527 mots·~8 min·6

Résumé

Sind die sorgeberechtigten Eltern nicht leistungsfähig, kann freies Kindesvermögen nach Art. 323 ZGB für die Finanzierung von Kindesschutzmassnahmen herangezogen werden. Dem Kind ist ein Vermögensfreibetrag von Fr. 24'000.-- zu belassen. Die Heranziehung von Kindesvermögen ist im Einzelfall zu prüfen (E. 4.6.1). | Art. 276 ZGB, Art. 323 ZGB; § 57 EGZGB; § 21 VKES. | Kindes- und Erwachsenenschutz

Texte intégral

Rechtsprechung Luzern

Instanz: Kantonsgericht Abteilung: 2. Abteilung Rechtsgebiet: Kindes- und Erwachsenenschutz Entscheiddatum: 14.05.2014 Fallnummer: 3H 14 12 LGVE: 2014 II Nr. 5 Gesetzesartikel: Art. 276 ZGB, Art. 323 ZGB; § 57 EGZGB; § 21 VKES. Leitsatz: Sind die sorgeberechtigten Eltern nicht leistungsfähig, kann freies Kindesvermögen nach Art. 323 ZGB für die Finanzierung von Kindesschutzmassnahmen herangezogen werden. Dem Kind ist ein Vermögensfreibetrag von Fr. 24'000.-- zu belassen. Die Heranziehung von Kindesvermögen ist im Einzelfall zu prüfen (E. 4.6.1). Rechtskraft: Dieser Entscheid ist rechtskräftig. Entscheid: Für das Kind A bestehen Kindesschutzmassnahmen (Beistandschaft nach Art. 308 Abs. 1 und 2 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs [ZGB; SR 210] sowie Beistandschaft zur Verwaltung des Kindesvermögens nach Art. 325 ZGB). Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde auferlegte die Kosten für die Mandatsführung der Gemeinde X. Gegen diesen Entscheid erhob der Gemeinderat X Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Kantonsgericht.

Aus den Erwägungen: 4.5. Die Beschwerdeführerin beanstandet die einseitige Kostenüberbindung zu Lasten der Gemeinde, zumal das verbeiständete Kind A selber über ein anwachsendes Vermögen von mittlerweile über Fr. 36'000.-- verfüge. Es gälten die gleichen Kriterien wie beim Erwachsenenschutz. 4.5.1. Gemäss Art. 276 Abs. 1 ZGB haben die Eltern für den Unterhalt des Kindes, einschliesslich Kindesschutzmassnahmen, aufzukommen. Sofern dem Kind zugemutet werden kann, den Unterhalt aus seinem Arbeitserwerb oder anderen Mitteln zu bestreiten, sind die Eltern in dem Mass von der Unterhaltspflicht befreit (Art. 276 Abs. 3 und Art. 323 Abs. 2 ZGB). Vor Kantonsgericht stellt sich die Frage, ob das Vermögen eines minderjährigen Kindes unter Umständen (vorab mangels Leistungsfähigkeit des Inhabers der elterlichen Sorge) zur Bezahlung von Kindesschutzmassnahmen herangezogen werden kann, und im bejahenden Fall, ab welcher Grössenordnung dies der Fall sein soll. Während die Art. 318 bis 320 ZGB das hier nicht interessierende Kindesvermögen im engeren Sinne betreffen, regeln die Art. 321 bis 323 ZGB dasjenige im weiteren Sinne (Hausheer/Geiser/Aebi-Müller, Das Familienrecht des Schweizerischen Zivilgesetzbuches, 5. Aufl. 2014, Rz 17.179). Gemäss Art. 323 Abs. 2 ZGB kann von einem Kind, das in häuslicher Gemeinschaft lebt, ein angemessener Beitrag an seinen Unterhalt verlangt werden. Diese Berechtigung der Anzehrung freien Kindesvermögens nach Art. 323 Abs. 2 ZGB, wie es vorliegend zur Diskussion steht, besitzt Ausnahmecharakter und ist restriktiv auszulegen. Die Beitragspflicht setzt ein objektives und subjektives Element voraus: Objektiv müssen entsprechende Mittel (Einkommen [oder Ersatzeinkommen wie z.B. Kinderrenten] und Vermögen) vorhanden sein, subjektiv muss der Beitrag aus seinem Vermögen für das Kind zumutbar sein (LGVE 2008 II Nr. 15 E. II/2d; Herzig, Das Kind in den familienrechtlichen Verfahren, Diss. Freiburg 2012, N 626; Krapf, Die Koordination von Unterhalts- und Sozialversicherungsleistungen für Kinder, Diss. Freiburg 2004, N 56). Den vorinstanzlichen Akten ist zu entnehmen, dass das verbeiständete Kind, das in Hausgemeinschaft mit seinen Grosseltern lebt, von seinem monatlich anfallenden Renteneinkommen von rund Fr. 1'000.-- einen beachtlichen Teil für seinen Unterhalt aus seinem freien Kindesvermögen gemäss Art. 323 Abs. 2 ZGB leistet (vgl. Beistandschaftsbericht vom 18.12.2012 für die Berichtszeit vom 1.8.2010 bis 31.7.2012) und damit das Gemeinwesen entlastet. 4.5.2. Gemäss dem bereits zitierten Wortlaut von Art. 276 Abs. 1 ZGB umfasst der Kindesunterhalt, für den in erster Linie die Eltern aufzukommen haben, auch Massnahmen des Kindesschutzes wie z.B. die Führung einer Beistandschaft nach Art. 308 ZGB. Von Bundesrechts wegen steht bei entsprechenden wirtschaftlichen Voraussetzungen (bedürftige Eltern, Vermögen auf Seiten des Kindes) und subjektiver Zumutbarkeit nichts entgegen, im Sinne von Art. 323 Abs. 2 ZGB Kindesvermögen für Kindesschutzmassnahmen zu verwenden. Denn Kindesschutzmassnahmen und insbesondere die damit verbundene Frage der Kostentragung sind durch das Bundeszivilrecht nicht abschliessend geregelt, weshalb es den Kantonen zusteht, Ausführungsbestimmungen zu erlassen (Koller, Berner Komm., Bern 2012, Art. 6 ZGB N 215). Es stellt sich indes die Frage, ob das kantonale Recht weitergehende Schutzbestimmungen für das Kindesvermögen aufstellt, zumal sich bereits aus der Lehre und Rechtsprechung ableiten lässt, dass hohe Anforderungen an die Eigenleistungen des Kindes aus seinem Vermögen zu stellen sind. Die wirtschaftliche Lage muss eindeutig besser sein als jene der Eltern (LGVE 2008 II Nr. 15 E. II/2d; Herzig, a.a.O., N 625 f.). 4.5.3. Art. 404 Abs. 3 ZGB zufolge erlassen die Kantone zur Kostentragung Ausführungsbestimmungen und regeln die Entschädigung und den Spesenersatz, wenn diese nicht aus dem Vermögen der betroffenen Person bezahlt werden können. Der Kanton Luzern ist dieser Verpflichtung auf Stufe Einführungsgesetzgebung nachgekommen. Gemäss § 57 Abs. 2 des Einführungsgesetzes zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch (EGZGB; SRL Nr. 200) sind die Kosten für Kindesschutzmassnahmen in erster Linie (und vor dem Gemeinwesen) den Eltern zu überbinden. Abs. 1 dieser Bestimmung behält indes die Unterhalts- und Unterstützungspflicht von Angehörigen und Verwandten vor. Die Ausführungsbestimmung von § 21 Abs. 1 der Verordnung über den Kindes- und Erwachsenenschutz (VKES; SRL Nr. 206) trägt dieser Gesetzgebung Rechnung und präzisiert, dass bei minderjährigen Personen die Eltern für die Kosten der Kindesschutzmassnahmen aufzukommen haben. Damit stellt sich die weitere Frage, ob damit – e contrario – zwingend davon auszugehen ist, dass ein Kind grundsätzlich nie Massnahmenkosten zu tragen hat. Dafür sprechen könnte der Grundsatz des dem Bundesrecht zugrunde liegenden Schutzgedankens betreffend Einkünfte und Vermögen des Kindes (Art. 318 ff. ZGB). Es wurde bereits darauf hingewiesen, dass diesbezüglich Eingriffe mit grosser Zurückhaltung vorzunehmen sind. Demgegenüber sagt dasselbe Bundesrecht in Art. 276 Abs. 3 und Art. 323 Abs. 2 ZGB explizit, dass das Kind bei gegebenen Voraussetzungen an seinen Unterhalt beizutragen habe; und zu diesem Unterhalt gehören nach Art. 276 Abs. 1 ZGB auch Kindesschutzmassnahmen. Dies lässt darauf schliessen, dass unter gebührender Wahrung der Kindesinteressen auch für Kindesschutzmassnahmen grundsätzlich auf sein Vermögen gegriffen werden kann. Dabei ist vorab dem sonstigen Aufwand für den Unterhalt des Kindes, den es bereits aus eigenen Mitteln bezahlt, Rechnung zu tragen. In diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, dass unter "Angehörige und Verwandte" (so § 57 Abs. 1 EGZGB) auch Kinder zu verstehen sind. 4.5.4. Zusammenfassend ist in einem ersten Zwischenschritt festzuhalten, dass freies Kindesvermögen nach Art. 323 ZGB für die Kostentragung von Kindesschutzmassnahmen grundsätzlich herangezogen werden kann. Unabdingbare Voraussetzung bleibt, dass die sorgeberechtigten Eltern nicht leistungsfähig sind (§ 21 Abs. 1 VKES). 4.6. Im Folgenden gilt es anhand des vorliegenden konkreten Falls abzuklären, ob und wenn ja, in welchem Umfang A im Sinne von Art. 323 Abs. 2 ZGB aus eigenen finanziellen Mitteln Kosten ihrer Kindesschutzmassnahmen zu übernehmen hat. 4.6.1. Für eine erwachsene Person besteht gemäss § 21 Abs. 2 VKES ein Freibetrag in der Höhe von Fr. 12'000.-- an steuerrechtlichem Reinvermögen. Sind diese Mittel nicht vorhanden, übernimmt die Gemeinde die Kosten der Erwachsenenschutzmassnahme. Angesichts des besonderen Schutzes, der dem Kindesvermögen zukommt, rechtfertigt es sich nicht, von der gleichen Freigrenze auszugehen. Vielmehr ist diese auf Fr. 24'000.-- zu verdoppeln. Bei einem knapp darüber liegenden Vermögen kann höchstens der darüber hinausgehende Teil abgeschöpft werden. Dies geschieht in Wahrung des Kindeswohls, weshalb hier strengere Anforderungen an den Schutz des Vermögens zu stellen sind als bei Erwachsenen. Der Vergleich mit dem Ergänzungsleistungsrecht, gemäss welchem einem Kind mit Anspruch auf eine Kinderrente der AHV oder IV bloss ein Freibetrag von Fr. 15'000.-- zu belassen ist (Art. 11 Abs. 1 lit. c des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung [ELG; SR 831.30]), zeigt, dass die Annahme des hier festzusetzenden Freibetrags von Fr. 24'000.-- im wohlverstandenen Kindesinteresse gründet. Das Kantonsgericht setzt allerdings den Vorbehalt an, dass auch in Fällen, in denen das steuerliche Reinvermögen Fr. 24'000.-- übersteigt, eine Abschöpfung für Kindesschutzmassnahmen wiederum im Einzelfall zu prüfen ist. So wäre unter anderem dem Umstand Rechnung zu tragen, ob das Kind kurz vor der Volljährigkeit steht und mit höheren Ausbildungskosten zu rechnen ist. Diese Auffassung rechtfertigt sich auch mit Blick auf die Freigrenze im Ergänzungsleistungsrecht bei erwachsenen Personen von Fr. 37'500.-- (Art. 11 Abs. 1 lit. c ELG). Weiter wäre auch zu prüfen, ob inskünftig mit einer weiteren Äufnung des Vermögens gerechnet werden kann. Insgesamt versteht sich schliesslich, dass die Bestreitung der eigenen Lebenshaltungskosten Vorrang vor der Übernahme von Kosten für Kindesschutzmassnahmen haben muss. Erst wenn diese Fragen positiv beantwortet werden können, stellt sich die Frage nach der Übernahme der ganzen oder teilweisen Kosten der Kindesschutzmassnahme. 4.6.2. Konkret auf den hier zu beurteilenden Fall umgesetzt, bedeutet das oben Gesagte Folgendes: Das Reinvermögen von A beträgt nach der letzten Berichterstattung mit Rechnungsablage durch die Beiständin per 31. Juli 2012 Fr. 36'262.10 und wurde seit der vorangegangenen Berichtsperiode um Fr. 5'369.65 zusätzlich geäufnet. In der Berichtsperiode vom 1. August 2010 bis 31. Juli 2012 wurden insgesamt Fr. 16'800.-- für den Lebensunterhalt bei den Grosseltern des Kindes, bei denen es lebt, ausgegeben; zusammen mit vorab Gesundheitskosten machen die Auslagen Fr. 19'629.55 aus. Die Einnahmen bestehen aus den Rentenleistungen von knapp Fr. 24'000.-- zuzüglich Leistungen der Krankenkasse und Zinsen. Den Akten lassen sich keine Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass sich bezüglich der finanziellen Verhältnisse von A in absehbarer mittlerer Zukunft etwas verändern würde. Damit ist weiterhin von einer gesicherten und guten Vermögenslage mit Aussicht auf weitere Äufnung dieses Vermögens auszugehen. Zu berücksichtigen bleiben sodann die zur Diskussion stehenden Kosten der Massnahme. Deren Höhe ist in Relation zum Kindesvermögen zu setzen. Sie betragen vorliegend Fr. 2'458.90 für die einjährige Berichtsperiode, wovon die Beschwerdeführerin bereit ist, höchstens die Hälfte – somit Fr. 1'229.45 – zu tragen. Der verbleibende Betrag in der gleichen Höhe wäre demnach von A zu übernehmen. Werden die auf das betroffene Kind resp. dessen Vermögen anfallenden Fr. 1'229.45 in Relation zum (derzeit stetig anwachsenden) Kindesvermögen von Fr. 36'262.10 gesetzt, so erweist es sich als durchaus angemessen, diesen Betrag aus dem Kindesvermögen von A zu bezahlen.

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