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Luzern Kantonsgericht 2. Abteilung 26.07.2016 3C 16 3 (2016 II Nr. 7)

26 juillet 2016·Deutsch·Lucerne·Kantonsgericht 2. Abteilung·HTML·792 mots·~4 min·5

Résumé

Das im internationalen Verhältnis zur Beurteilung von Unterhaltsansprüchen in Verfahren um vorsorgliche Massnahmen während des Scheidungsprozesses anwendbare Recht bestimmt sich nach Art. 4 und nicht nach Art. 8 des Übereinkommens über das auf Unterhaltspflichten anzuwendende Recht (HUÜ; SR 0.211.213.01). | Art. 4 HUÜ, Art. 8 HUÜ. | Zivilprozessrecht

Texte intégral

Rechtsprechung Luzern

Instanz: Kantonsgericht Abteilung: 2. Abteilung Rechtsgebiet: Zivilprozessrecht Entscheiddatum: 26.07.2016 Fallnummer: 3C 16 3 LGVE: 2016 II Nr. 7 Gesetzesartikel: Art. 4 HUÜ, Art. 8 HUÜ. Leitsatz: Das im internationalen Verhältnis zur Beurteilung von Unterhaltsansprüchen in Verfahren um vorsorgliche Massnahmen während des Scheidungsprozesses anwendbare Recht bestimmt sich nach Art. 4 und nicht nach Art. 8 des Übereinkommens über das auf Unterhaltspflichten anzuwendende Recht (HUÜ; SR 0.211.213.01). Rechtskraft: Dieser Entscheid ist rechtskräftig. Entscheid: Die Parteien, beide deutsche Staatsangehörige, heirateten 1999. Ihrer Ehe entsprossen zwei Kinder (geb. 2002 und 2004). Am 12. August 2013 machte der Gesuchsgegner vor dem Amtsgericht Berlin-Schöneberg den Scheidungsprozess anhängig. Am 31. März 2014 gelangte die Gesuchstellerin mit einem Gesuch um Erlass vorsorglicher Massnahmen für die Dauer des Scheidungsverfahrens an das Bezirksgericht Kriens und beantragte, der Gesuchsgegner sei zu verpflichten, ihr rückwirkend ab dem 1. Februar 2014 für die Kinder und sie persönlich Unterhaltsbeiträge zu bezahlen. Mit Verfügung vom 24. November 2014 beauftragte das Bezirksgericht das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung (ISDC) mit der Erstellung eines Rechtsgutachtens. Am 4. September 2015 gab es ein Ergänzungsgutachten in Auftrag. Mit Zwischenentscheid vom 22. Januar 2016 befand das Bezirksgericht, im Massnahmenverfahren gelange sowohl in Bezug auf die Kinderalimente als auch betreffend Ehegattenunterhalt schweizerisches Recht zur Anwendung. Gegen diesen Entscheid erhob der Gesuchsgegner am 8. Februar 2016 Beschwerde beim Kantonsgericht. Aus den Erwägungen: 5.2. (…) Gemäss Art. 4 Abs. 1 des Übereinkommens über das auf Unterhaltspflichten anzuwendende Recht (HUÜ; SR 0.211.213.01) ist für Unterhaltspflichten, die sich aus Beziehungen der Familie, Verwandtschaft, Ehe oder Schwägerschaft ergeben, das am gewöhnlichen Aufenthalt des Unterhaltsberechtigten geltende innerstaatliche Recht massgebend. Abweichend davon ist laut Art. 8 Abs. 1 HUÜ in einem Vertragsstaat, in dem eine Ehescheidung ausgesprochen oder anerkannt worden ist, für die Unterhaltspflichten zwischen den geschiedenen Ehegatten und die Änderung von Entscheidungen über diese Pflichten das auf die Ehescheidung angewandte Recht massgebend. Dies gilt auch im Fall einer Trennung ohne Auflösung des Ehebandes und im Fall einer für nichtig oder ungültig erklärten Ehe (Art. 8 Abs. 2 HUÜ). Soweit sich der Gesuchsgegner auf den Standpunkt stellen sollte, Art. 8 Abs. 1 HUÜ sei für den Trennungsunterhalt resp. den Unterhalt im Rahmen vorsorglicher Massnahmen ebenfalls einschlägig, stände dieser Rechtsauffassung der eindeutige Wortlaut der Norm entgegen. Die Verwendung des Partizips II (geschieden, angewandt), mit dem auf bereits realisierte Begebenheiten verwiesen wird, bringt unmissverständlich zum Ausdruck, dass sich die Bestimmung ausschliesslich auf Unterhaltsleistungen nach vollzogener Scheidung beziehen kann, andernfalls sich die Vertragsstaaten des Partizips I (scheidend, anzuwendend) bedient hätten. Der französische Originaltext, der von "loi appliquée au divorce" sowie "obligations alimentaires entre époux divorcés" spricht, gibt ebenso wenig wie der italienische Gesetzestext ("legga applicata al divorzio"; "obbligazioni alimentari tra coniugi divorziati") Anlass zu abweichenden Schlussfolgerungen. Zu erörtern bleibt mithin, ob Art. 8 Abs. 2 HUÜ auf Eheschutzmassnahmen bzw. vorsorgliche Massnahmen während des Scheidungsverfahrens Anwendung finden kann. Das HUÜ definiert nicht, was unter der Wendung "Trennung ohne Auflösung des Ehebandes" zu verstehen ist. Derselbe Begriff findet sich in der Verordnung des Rats der Europäischen Union Nr. 1259/2010 vom 20. Dezember 2010 zur Durchführung einer verstärkten Zusammenarbeit im Bereich des auf die Ehescheidung und Trennung ohne Auflösung des Ehebandes anzuwendenden Rechts (Rom III-Verordnung) wieder, wobei die Verordnung ihrerseits auf eine Definition verzichtet. Die Trennung ohne Auflösung des Ehebandes existiert in einer Reihe europäischer Staaten, insbesondere im romanischen Kulturraum. Obschon sie innerhalb der verschiedenen nationalen Rechtsordnungen jeweils unterschiedliche Funktionen erfüllen kann, lassen sich dabei Gemeinsamkeiten erkennen, die das Rechtsinstitut charakterisieren. So handelt es sich bei der Trennung ohne Auflösung des Ehebandes stets um ein Verfahren, das zur Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft führt, dabei aber das Band der Ehe formal bestehen lässt. Sie verändert die Ehewirkungen, indem sie die Rechte und Pflichten der Ehegatten im Verhältnis zueinander einschränkt, und hat oftmals Auswirkungen auf Unterhalts- oder Namensfragen. Die Trennung ohne Auflösung des Ehebandes hat dabei entweder die Funktion einer (notwendigen) Vorstufe zur Scheidung oder sie existiert neben der Ehescheidung als eigenständiges Rechtsinstitut, das einen grundsätzlich dauerhaften und endgültigen Status vermittelt. Als Ersatz für eine Ehescheidung hat es aufgrund der rückläufigen Anzahl scheidungsfeindlicher Rechtsordnungen massiv an Bedeutung verloren (Raupach, Ehescheidung mit Auslandsbezug in der Europäischen Union – die Rom III-Verordnung als Kernstück eines einheitlichen europäischen Scheidungskollisionsrechts, Diss. Marburg 2014, S. 86 f. mit zahlreichen Hinweisen). Die Trennung ohne Auflösung des Ehebandes entspricht nach dem Gesagten der Ehetrennung im Sinn von Art. 117 f. des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs (ZGB; SR 210), nicht aber der blossen Aufhebung des gemeinsamen Haushalts gemäss Art. 175 ZGB, weshalb Art. 8 Abs. 2 HUÜ für letztere nicht einschlägig ist (vgl. auch Jametti Greiner, FamKomm. Scheidung, 2. Aufl. 2011, Anhang IPR N 88 und 90 f.). Dementsprechend erwog das Bundesgericht im Urteil 5C.287/2006 vom 6. Dezember 2007, E. 4, Art. 8 HUÜ betreffe die Ergänzung und Abänderung eines in einem anderen Staat ausgesprochenen Scheidungsurteils, und versagte dem Beschwerdeführer eine Berufung auf diese Bestimmung im Eheschutzverfahren.

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