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Luzern Kantonsgericht 2. Abteilung 08.09.2015 3C 15 16 (2015 II Nr. 9)

8 septembre 2015·Deutsch·Lucerne·Kantonsgericht 2. Abteilung·HTML·1,073 mots·~5 min·4

Résumé

Die Bedürftigkeit eines UR-Gesuchstellers, der mit einem minderjährigen Kind zusammenlebt, beurteilt sich grundsätzlich anhand einer Gesamtberechnung seiner finanziellen Verhältnisse unter Einbezug allfälliger Kinderalimente. Sollte sich die Gesamtbetrachtung ausnahmsweise zum Nachteil des minderjährigen Kinds auswirken, kann davon abgewichen und eine Einzelberechnung für den UR-Gesuchsteller allein vorgenommen werden (Bestätigung der Rechtsprechung gemäss LGVE 2011 I Nr. 29). | Art. 117 lit. a ZPO. | Unentgeltliche Rechtspflege

Texte intégral

Rechtsprechung Luzern

Instanz: Kantonsgericht Abteilung: 2. Abteilung Rechtsgebiet: Unentgeltliche Rechtspflege Entscheiddatum: 08.09.2015 Fallnummer: 3C 15 16 LGVE: 2015 II Nr. 9 Gesetzesartikel: Art. 117 lit. a ZPO. Leitsatz: Die Bedürftigkeit eines UR-Gesuchstellers, der mit einem minderjährigen Kind zusammenlebt, beurteilt sich grundsätzlich anhand einer Gesamtberechnung seiner finanziellen Verhältnisse unter Einbezug allfälliger Kinderalimente. Sollte sich die Gesamtbetrachtung ausnahmsweise zum Nachteil des minderjährigen Kinds auswirken, kann davon abgewichen und eine Einzelberechnung für den UR-Gesuchsteller allein vorgenommen werden (Bestätigung der Rechtsprechung gemäss LGVE 2011 I Nr. 29). Rechtskraft: Dieser Entscheid ist rechtskräftig. Entscheid: Mit Eheschutzentscheid vom 28. Juli 2015 hob das Bezirksgericht Z den Haushalt des Gesuchstellers und seiner Ehefrau auf, gab den Sohn der Parteien, A, in die Obhut des Gesuchstellers und verpflichtete die Ehefrau zur Leistung von Kinderalimenten. Das Gesuch des Gesuchstellers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wies es infolge mangelnder Bedürftigkeit ab und auferlegte ihm einen Teil der Gerichts- sowie seine eigenen Parteikosten. Gegen diesen Entscheid erhob der Gesuchsteller Beschwerde beim Kantonsgericht und rügte, Kinderunterhaltsbeiträge dürften bei der Beurteilung des Anspruchs auf unentgeltliche Rechtspflege nicht berücksichtigt werden, handle es sich dabei doch um gebundene Mittel, die nicht dazu bestimmt seien, Prozesskosten zu finanzieren. ​ Aus den Erwägungen: ​ 4.3. Die herrschende Doktrin geht darin einig, dass Kinderalimente ebenso wie Kinder- und Ausbildungszulagen im Rahmen der Beurteilung eines Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege keinen Bestandteil des Einkommens des obhutsberechtigten, getrennt lebenden Elternteils bilden, da diese Mittel von Gesetzes wegen (Art. 289 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs [ZGB; SR 210]) dem minderjährigen Kind zukommen sollen und nicht dem obhutsberechtigten Elternteil dazu dienen dürfen, eigene Schulden zu decken oder den eigenen Lebensstandard zu verbessern (Bühler, Berner Komm., Bern 2012, Art. 117 ZPO N 57; Emmel, in: Komm. zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [Hrsg. Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger], 2. Aufl. 2013, Art. 117 ZPO N 6; Huber, in: Schweizerische Zivilprozessordnung Komm. [Hrsg. Brunner/Gasser/Schwander], Zürich 2011, Art. 117 ZPO N 32; Rüegg, Basler Komm., 2. Aufl. 2013, Art. 117 ZPO N 10). Einigkeit herrscht zudem insofern, als der Grundbedarf des Kinds im Gegenzug bei der Ermittlung des familienrechtlichen Existenzminimums des UR-Gesuchstellers ausgeklammert werden muss, was bedeutet, dass der Grundbetrag des Kinds im Budget des obhutsberechtigten Elternteils entfällt, dessen Wohnkosten angemessen zu senken sowie die für das Kind zu leistenden Krankenversicherungsprämien und weiteren Zuschläge zu subtrahieren sind (Bühler, a.a.O., Art. 117 ZPO N 57; Emmel, a.a.O., Art. 117 ZPO N 6; Huber, a.a.O., Art. 117 ZPO N 32; Rüegg, a.a.O., Art. 117 ZPO N 10). Soweit geschuldete Kinderunterhaltsbeiträge nicht bezahlt und ebenso wenig bevorschusst werden, sind sie weder dem obhutsberechtigten Elternteil als hypothetisches Einkommen anzurechnen, noch darf eine Reduktion des zivilprozessualen Notbedarfs des Kinds Platz greifen (Bühler, a.a.O., Art. 117 ZPO N 60; Huber, a.a.O., Art. 117 ZPO N 32; Rüegg, a.a.O., Art. 117 ZPO N 10). Abgesehen von diesem Grundkonsens differieren die Ansichten indes: Gehen die meisten Lehrmeinungen davon aus, es sei zwingend nach dem vorstehend skizzierten Schema zu verfahren – wobei für den Fall, dass die vom nicht obhutsberechtigten Elternteil geleisteten Kinderalimente den betreibungsrechtlichen Grundbedarf des Kinds nicht decken, die Differenz auf Seiten des UR-Gesuchstellers in die Bedarfsrechnung miteinzubeziehen sei – (Bühler, a.a.O., Art. 117 ZPO N 59; Huber, a.a.O., Art. 117 ZPO N 32), findet sich ebenso die Auffassung, wonach Kinderalimente und -zulagen in den Bedarf des obhutsberechtigten Elternteils einbezogen werden könnten, sofern Kindergrundbeträge und allfällige Ausbildungskosten als Auslagen berücksichtigt würden (Emmel, a.a.O., Art. 117 ZPO N 6). Die bundesgerichtliche Praxis toleriert offenbar beide Vorgehensweisen (BGE 115 Ia 325 E. 3a; BGer-Urteile 4A_231/2008 vom 27.6.2008 E. 4.2 und 7B.35/2005 vom 24.3.2005 E. 4.2). ​ Ein differenzierterer Ansatz geht davon aus, dass es in einem Mankofall (wenn die Kinderalimente die effektiven Auslagen für das Kind nicht decken) sachgerecht sei, den Unterhaltsbeitrag zum Einkommen des UR-Gesuchstellers zu addieren und im Gegenzug im Rahmen einer Gesamtrechnung auch die höheren Kosten für das Kind zum erweiterten Existenzminimum zu zählen. Im Fall eines Überschusses (wenn der Kinderunterhaltsbeitrag höher als das erweiterte Existenzminimum des Kinds bemessen ist) seien die zu hohen Kinderalimente und die tieferen effektiven Auslagen für das Kind auszuklammern und der Überschuss für allenfalls unvorhergesehene ausserordentliche Umstände zugunsten des Kindes zurückzulegen (Wuffli, Die unentgeltliche Rechtspflege in der Schweizerischen Zivilprozessordnung, Diss. Bern 2015, N 230 und 231). ​ Das vormalige Obergericht des Kantons Luzern gelangte in LGVE 2011 I Nr. 29, E. 5.2, zum Schluss, die im Kanton Luzern in Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege verfolgte Praxis der Gesamtbetrachtung der finanziellen Verhältnisse des UR-Gesuchstellers bleibe weiterhin anwendbar, da unmündige Kinder, die mit ihm zusammenlebten, sowohl einkommen- wie auslagenseitig berücksichtigt würden und Kinderalimente und -zulagen in der Regel ohnehin tiefer als die für ein minderjähriges Kind in Anschlag zu bringenden Auslagen wie Grundbetrag, Wohnkostenanteil, Krankenkassenprämie, ausserordentliche Kosten für den Zahnarzt, Fremdbetreuungskosten und ausserordentliche Aus- und Weiterbildungskosten ausfielen. Sollte sich eine solche Gesamtberechnung ausnahmsweise zum Nachteil des minderjährigen Kinds auswirken, könne davon abgewichen, eine Einzelberechnung bezüglich des UR-Gesuchstellers vorgenommen und dergestalt der bundesgerichtlichen Praxis Rechnung getragen werden. ​ In Anbetracht der herrschenden Lehre und der höchstrichterlichen Rechtsprechung sieht sich das Kantonsgericht nicht veranlasst, von der bisherigen Praxis abzuweichen. Ein solcher Schritt erwiese sich vorliegend umso weniger als opportun, als die von der Ehefrau des Gesuchstellers zu leistenden bescheidenen Kinderalimente von Fr. 650.-- kaum ausreichen dürften, den Grundbedarf von A – einschliesslich eines angemessen Anteils an den Wohnkosten – vollständig zu finanzieren, weswegen sich ohnehin ein Manko einstellen wird, das der Gesuchsteller aus eigenen Mitteln zu decken hat. Zudem vermöchte ihm eine Einzelpersonenabrechnung ebenfalls nicht zu helfen. Denn wie die Vorinstanz korrekt argumentiert, dürfen in diesem Kontext auch die Auslagen für A keinen Eingang mehr in das Budget des Gesuchstellers finden, womit sich sein Grundbedarf mindestens um den (erweiterten) Grundbetrag für seinen Sohn, einen angemessenen Wohnkostenanteil und die Krankenversicherungsprämien reduziert. Wiewohl der Erstrichter den proportionalen Wohnkostenanteil für A in seiner Vernehmlassung in Anwendung der Unterhaltstabellen der Zürcher Bildungsdirektion mit Fr. 365.-- für Luzerner Verhältnisse unter Umständen ein wenig zu hoch veranschlagt hat, illustriert seine kurze Berechnung gleichwohl eindrücklich und schlüssig, wie der Gesuchsteller sowohl bei einer Gesamtbetrachtung als auch bei einer Einzelpersonenabrechnung ab November 2015 einen Budgetüberschuss von mindestens Fr. 500.-- verzeichnen kann. ​ Im Übrigen verkennt der Gesuchsteller, dass wohl Kinderalimente prinzipiell gebundene Mittel repräsentieren, nicht aber sein restliches Einkommen. Wenn ihm die von seiner Ehefrau geleisteten Unterhaltsbeiträge gestatten, aus seinem Einkommen einen Überschuss zu erzielen, kann derselbe mithin sehr wohl zur Prozesskostenliquidation herangezogen werden, ohne dass dieser Schritt einem Eingriff in die Kinderalimente gleichkäme; die Amortisation erfolgt mit anderen Worten nicht vermöge der erhaltenen Kinderunterhaltsbeiträge, sondern mittels des (frei verfügbaren) Budgetüberschusses, mag sich dieser auch erst infolge der Alimentenleistungen einstellen.

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