Rechtsprechung Luzern
Instanz: Kantonsgericht Abteilung: 2. Abteilung Rechtsgebiet: Zivilprozessrecht Entscheiddatum: 03.10.2014 Fallnummer: 3B 14 45 LGVE: 2014 II Nr. 17 Gesetzesartikel: Art. 176 Abs. 1 ZGB; Art. 56 ZPO, Art. 58 Abs. 1 ZPO, Art. 84 Abs. 2 ZPO, Art. 85 ZPO. Leitsatz: Rechtsbegehren betreffend Ehegattenunterhaltsbeiträge sind auch im erstinstanzlichen Verfahren zu beziffern, allenfalls erst nach Abschluss des Beweisverfahrens oder nach Auskunftserteilung durch die Gegenpartei (E. 3.3). Von einer anwaltlich vertretenen Partei darf verlangt werden, dass sie nach Abschluss des Beweisverfahrens oder nach Auskunftserteilung durch den gesuchsgegnerischen Ehegatten ihre Unterhaltsbeiträge beziffert, weshalb die richterliche Fragepflicht nicht greift (E. 3.5). Rechtskraft: Dieser Entscheid ist rechtskräftig. Entscheid: Aus den Erwägungen: 3.3. Es stellt sich somit die Frage, ob im Eheschutzgesuch die Ehegattenunterhaltsbeiträge zu beziffern sind oder nicht. Im kantonalen und im bundesgerichtlichen Rechtsmittelverfahren ist die Rechtslage klar: Es sind bezifferte Rechtsmittelanträge zu stellen. Dies gilt sowohl im Anwendungsbereich der Dispositions- als auch der Offizialmaxime. Der Offizialgrundsatz befreit die Parteien hier nicht von der Bezifferung der Anträge. Rechtsmittelanträge auf Festlegung von üblichen, angemessenen oder gesetzlich geschuldeten Unterhaltsbeiträge (Ehegattenbeiträge oder Kinderunterhaltsbeiträge) sind weder im kantonalen noch im bundesgerichtlichen Rechtsmittelverfahren zulässig. Sie führen zum Nichteintreten auf das Rechtsmittel (BGer-Urteil 5A_669/2007 vom 4.8.2008 E. 1.2.1, betreffend Kindesunterhalt im Eheschutzverfahren; vgl. BGer-Urteile 5A_256/2007 vom 20.7.2007 E. 1 und 5A_384/2007 vom 3.10.2007 E. 1.3, je betreffend Kindesunterhalt im Abänderungsprozess, in: ZVW 62/2007 S. 316 bzw. FamPra.ch 2008 S. 227 f.; FamPra.ch 2014 S. 51; BGer-Urteil 5A_797/2009 vom 15.1.2010 E. 1.1). Hinsichtlich der Bezifferung der Ehegattenunterhaltsbeiträge für das erstinstanzliche familienrechtliche Verfahren gehen die Lehrmeinungen auseinander. Kern einer Klageschrift ist das Rechtsbegehren. Dass das Eheschutzgesuch ein Rechtsbegehren enthalten muss, kann aus dem Wortlaut der massgebenden Prozessvorschriften abgeleitet werden (Art. 252 der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO; SR 272] i.V.m. Art. 219 ZPO i.V.m. Art. 221 Abs. 1 lit. b ZPO) und ergibt sich bereits aus Art. 176 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs (ZGB; SR 210), wonach das Gericht auf Begehren eines Ehegatten das Getrenntleben regelt (BGer-Urteil 5A_704/2013 vom 15.5.2014 E. 3.2; FamPra.ch 2014 S. 43). Ein Rechtsbegehren muss so bestimmt sein, dass es bei Gutheissung der Klage unverändert zum Urteil erhoben werden kann (BGer-Urteil 5A_384/2007 vom 3.10.2007 E. 1.3, in: FamPra.ch 2008 S. 227 f.). Dies bedeutet zunächst, dass ein Begehren, mit dem ein Geldbetrag verlangt wird, zu beziffern ist (Art. 84 Abs. 2 ZPO; FamPra.ch 2014 S. 45). In Bezug auf die Ehegattenunterhaltsbeiträge gilt der Dispositionsgrundsatz (Art. 58 Abs. 1 ZPO). Insoweit die in Frage kommenden Eheschutzmassnahmen dem Dispositionsgrundsatz unterstehen, hat das Gesuch nach der Lehrmeinung von Jann Six (Six, Eheschutz, 2. Aufl. 2014, N 1.16a und N 2.62) konkrete Rechtsbegehren zu enthalten. Anders verhält es sich bei Angelegenheiten, die dem Offizialgrundsatz unterliegen (vgl. FamPra.ch 2014 S. 50 f.), worauf hier jedoch nicht weiter einzugehen ist. Verlangt ein Ehegatte persönliche Unterhaltsbeiträge, hat er diese in seinem Begehren zu beziffern und der Richter darf ihm nicht mehr zusprechen, als er verlangt hat (Art. 84 Abs. 2 und Art. 58 Abs. 1 ZPO). Ist ihm eine Bezifferung nicht möglich oder unzumutbar, weil ihm zuverlässige Angaben über das Einkommen und das Vermögen des anderen Ehegatten fehlen, hat er einen Mindestbetrag zu nennen (Art. 85 Abs. 1 ZPO). Die Unterhaltsbeiträge sind sodann zu beziffern, sobald der sie beantragende Ehegatte nach Abschluss des Beweisverfahrens oder nach Auskunftserteilung durch den anderen Ehegatten dazu in der Lage ist (Art. 85 Abs. 2 ZPO). Wird nur ein Mindestbetrag geltend gemacht und wird dieser im Verfahren nicht mehr korrigiert, gilt er gleichzeitig als Maximalbetrag, an welchen der Richter aufgrund des Dispositionsgrundsatzes gebunden ist (Six, a.a.O., N 2.62). Es genügt somit nicht, dem Eheschutzrichter bloss mehr oder weniger bestimmte Anliegen zu unterbreiten (Six, a.a.O., N 1.16a). Dieser Lehrmeinung schliesst sich das Kantonsgericht an. Der von Rolf Vetterli vertretenen Meinung, wonach ein konkretes Rechtsbegehren nicht notwendig sei, ja sogar im Eheschutzverfahren nicht nützlich sei, weil ein früher Positionsbezug die Verständigung bloss erschwere (Vetterli, FamKomm. Scheidung, 2. Aufl. 2011, Anh. ZPO Art. 271 ZPO N 9), kann nicht gefolgt werden. Es trifft zwar zu, dass ein früher Positionsbezug die Verständigung unter den Ehegatten erschweren kann. Dieser Umstand ändert aber nichts daran, dass einem Ehegatten im Anwendungsbereich des Dispositionsgrundsatzes nicht mehr und nichts anderes, als er beantragt hat, zugesprochen werden kann und er beantragte Unterhaltsbeiträge zu beziffern hat. Wann das konkret geschieht bzw. geschehen muss, ist eine andere Frage, und es können dabei auf Seiten der Parteien durchaus auch taktische Überlegungen eine Rolle spielen. Entsprechend sieht denn das gemäss Art. 400 Abs. 2 ZPO für Gesuche um Eheschutzmassnahmen zur Verfügung stehende Formular konkrete Rechtsbegehren mit Bezifferungen vor (Six, a.a.O., N 1.16a). Obschon sich die Formulare in erster Linie an rechtsunkundige Personen richten, können sie für Rechtsvertreter wichtige Anhaltspunkte zur Praxis der örtlich zuständigen Gerichte liefern (FamPra.ch 2014 S. 49; vgl. für Luzern: http://www.gerichte.lu.ch/index/organisation/o_formulare.htm). Nach dem Gesagten sind Ehegattenunterhaltsbeiträge bereits im erstinstanzlichen familienrechtlichen Verfahren zu beziffern. Sodann ist dem Urteil des Bundesgerichts vom 15. Mai 2014 (5A_704/2013) zu entnehmen, dass es sich dieser obgenannten Lehrmeinung von Jann Six anschliesst. So führte es aus, dass zumindest von anwaltlich vertretenen Gesuchstellern willkürfrei verlangt werden könne, dass sie im Eheschutzgesuch ihre Begehren um Ehegattenunterhalt beziffern oder wenigstens einen Mindestbetrag angeben, den sie nach Abschluss des Beweisverfahrens oder nach Auskunftserteilung durch den gesuchsgegnerischen Ehegatten ziffernmässig festlegen. (…) Nach dem Gesagten sind Rechtsbegehren betreffend Ehegattenunterhaltsbeiträge auch im erstinstanzlichen Verfahren zu beziffern, allenfalls erst nach Abschluss des Beweisverfahrens oder nach Auskunftserteilung durch die Gegenpartei (vgl. Art. 85 Abs. 2 ZPO). Ein Begehren, der Gesuchsgegner sei zu verpflichten, der Gesuchstellerin einen angemessenen persönlichen Unterhaltsbeitrag zu bezahlen, genügt den formellen Anforderungen somit nicht. (…) 3.4. (…) 3.5. Entgegen der Ansicht der Gesuchstellerin liegt schliesslich keine Verletzung der richterlichen Fragepflicht nach Art. 56 ZPO vor. Die gerichtliche Fragepflicht setzt voraus, dass die Vorbringen, d.h. die Rechtsbegehren, prozessualen Anträge, Sachverhaltsbehauptungen oder die Bezeichnung von Beweismitteln, unklar, widersprüchlich, unbestimmt oder offensichtlich unvollständig sind. Bei anwaltlich vertretenen Parteien sind solche Konstellationen meist auf prozessuale Nachlässigkeit zurückzuführen, weshalb die gerichtliche Fragepflicht in der Regel nicht greift (BGer-Urteil 5A_855/2012 vom 13.2.2013 E. 5.4). Nicht anwaltlich vertretene Parteien sind aber grundsätzlich auf solche Mängel hinzuweisen. In Nachachtung des Untersuchungsgrundsatzes (Art. 272 ZPO) sowie der richterlichen Fragepflicht (Art. 56 ZPO) hat der Richter einen unbeholfenen Ehegatten spätestens nach Vorliegen der benötigten Informationen und Unterlagen zur Bezifferung seines Begehrens aufzufordern (Six, a.a.O., N 2.62). Dies trifft auf die anwaltlich vertretene Gesuchstellerin gerade nicht zu. Diese hat selber in Aussicht gestellt, dass sie die Unterhaltsbeiträge nach Vorlage der entsprechenden Unterlagen ziffernmässig bestimmen könne und werde. Dass ihr Begehren unbestimmt war, dessen war sie sich bewusst. Dass sie die Unterhaltsbeiträge jedoch trotz Abschluss des Beweisverfahrens bzw. nach Auskunftserteilung durch den Gesuchsgegner nicht beziffert hat, ist als prozessuale Nachlässigkeit zu qualifizieren. Von einer anwaltlich vertretenen Partei darf verlangt werden, dass sie nach Abschluss des Beweisverfahrens oder nach Auskunftserteilung durch den gesuchsgegnerischen Ehegatten ihre Unterhaltsbeiträge beziffert (BGer-Urteil 5A_704/2013 vom 15.5.2014 E. 3.3), weshalb die richterliche Fragepflicht nicht greift. Die Tatsache, dass solche oder ähnliche Hinweise in der Praxis der Gerichte allenfalls in Einzelfällen auch an anwaltlich vertretene Parteien erfolgen, ändert nichts daran, dass diesbezüglich in der vorliegenden Situation keine richterliche Fragepflicht bestand.