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Luzern Kantonsgericht 2. Abteilung 12.05.2014 3B 14 16 (2014 II Nr. 4)

12 mai 2014·Deutsch·Lucerne·Kantonsgericht 2. Abteilung·HTML·426 mots·~2 min·6

Résumé

Im Eheschutzverfahren wird der Ehegattenunterhaltsbeitrag in der Regel nach der Methode des betreibungsrechtlichen Existenzminimums mit Überschussverteilung berechnet. | Art. 176 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB. | Zivilrecht

Texte intégral

Rechtsprechung Luzern

Instanz: Kantonsgericht Abteilung: 2. Abteilung Rechtsgebiet: Zivilrecht Entscheiddatum: 12.05.2014 Fallnummer: 3B 14 16 LGVE: 2014 II Nr. 4 Gesetzesartikel: Art. 176 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB. Leitsatz: Im Eheschutzverfahren wird der Ehegattenunterhaltsbeitrag in der Regel nach der Methode des betreibungsrechtlichen Existenzminimums mit Überschussverteilung berechnet. Rechtskraft: Dieser Entscheid ist rechtskräftig. Entscheid: Aus den Erwägungen: 3.3. Im Eheschutzverfahren wird der Ehegattenunterhaltsbeitrag in der Regel nach der Methode des betreibungsrechtlichen Existenzminimums mit Überschussverteilung berechnet (Hausheer/Spycher, Handbuch des Unterhaltsrechts, 2. Aufl. 2010, N 02.27 ff.). Wenn ein Überschuss bleibt, wird das betreibungsrechtliche Existenzminimum um zusätzliche Ausgaben, insbesondere um die Steuern und die Prämien für eine übliche Risikoversicherung zu einem familienrechtlichen Grundbedarf erweitert (Vetterli, FamKomm. Scheidung, 2. Aufl. 2011, Art. 176 ZGB N 33). Für die Berechnung des nachehelichen Unterhalts dagegen kommt auch die Methode der konkreten Berechnung des gebührenden Unterhalts gestützt auf den in der Ehe zuletzt gelebten Standard zur Anwendung (BGer-Urteil 5A_495/2013 vom 17.12.2013 E. 3.3). Die Vorinstanz hat diese beiden Methoden vermischt. Sie ging nicht vom vorstehend genannten familienrechtlichen Grundbedarf der Gesuchstellerin aus, sondern berücksichtigte im Sinne des bisher gelebten Lebensstandards auch die von ihr geltend gemachten monatlichen Auslagen für Hobbies, Ferien, Coiffeur, Kosmetik und Geschenke im Betrag von Fr. 550.--. Die Vorinstanz wendete somit einerseits die Methode der konkreten Bedarfsberechnung an und nahm andererseits trotzdem eine Überschussverteilung vor. Dies ist nicht richtig. Vorliegend ist kein Grund ersichtlich, von der im Eheschutzverfahren üblichen Methode abzuweichen, bei welcher anhand der Einkommen und des familienrechtlichen Grundbedarfs der Parteien deren gemeinsamer Überschuss ermittelt und in der Regel hälftig geteilt wird (Hausheer/Spycher, a.a.O., N. 02.27 ff., insbes. 02.50 f.; Vetterli, a.a.O., Art. 176 ZGB N 27; Six, Eheschutz, Ein Handbuch für die Praxis, 2. Aufl. 2014, N 2.61). Es ist daher nicht der dem ehelichen Standard entsprechende konkrete Bedarf zu ermitteln, sondern lediglich der familienrechtliche Grundbedarf. Aus diesem Grund ist die Auslagenposition von Fr. 550.-- für Hobbies, Ferien, Coiffeur, Kosmetik und Geschenke, welche den Parteien im Hinblick auf die Gewährung des in der Ehe zuletzt gelebten Standards angerechnet wurde, bei beiden Parteien zu streichen. Solche Auslagen gehören nicht zum familienrechtlichen Grundbedarf. Sie sind aus dem Überschuss zu finanzieren. Der Vollständigkeit halber sei hier noch erwähnt, dass die Vorinstanz den konkreten Bedarf der Parteien nicht korrekt ermittelt hat. Bei dieser Methode hätte der Betrag von Fr. 500.-- für die Säule 3a berücksichtigt werden müssen, da diese Zahlungen offenbar regelmässig erbracht wurden und somit zum ehelichen Standard gehörten. Würde dieser Betrag bei der Gesuchstellerin nicht berücksichtigt und keine Überschussteilung vorgenommen, wäre sie künftig nicht in der Lage, weiterhin in die Säule 3a einzuzahlen, und sie könnte somit den bisherigen Standard nicht wahren.

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