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Luzern Kantonsgericht 2. Abteilung 03.08.2011 2N 11 49 (2011 I Nr. 48)

3 août 2011·Deutsch·Lucerne·Kantonsgericht 2. Abteilung·HTML·491 mots·~2 min·4

Résumé

Art. 394 lit. b StPO. Voraussetzungen der Beschwerde gegen die Ablehnung eines Beweisantrags durch die Staatsanwaltschaft. | Strafprozessrecht

Texte intégral

Rechtsprechung Luzern

Instanz: Obergericht Abteilung: 2. Abteilung Rechtsgebiet: Strafprozessrecht Entscheiddatum: 03.08.2011 Fallnummer: 2N 11 49 LGVE: 2011 I Nr. 48 Leitsatz: Art. 394 lit. b StPO. Voraussetzungen der Beschwerde gegen die Ablehnung eines Beweisantrags durch die Staatsanwaltschaft. Rechtskraft: Diese Entscheidung ist rechtskräftig. Entscheid: Art. 394 lit. b StPO. Voraussetzungen der Beschwerde gegen die Ablehnung eines Beweisantrags durch die Staatsanwaltschaft.

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Im Zuge der Strafuntersuchung wegen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz (BetmG) verlangte die Beschuldigte die Anordnung eines forensisch-psychiatrischen Gutachtens zur Klärung ihrer Schuldfähigkeit zur Tatzeit. Die Staatsanwaltschaft wies den Beweisantrag ab. Das Obergericht trat auf die Beschwerde der Beschuldigten nicht ein.

Aus den Erwägungen: Die Beschuldigte bringt vor, die Beschwerde sei zulässig, da sie durch ein noch längeres Zuwarten mit der Begutachtung einen Rechtsnachteil erleiden würde.

Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen der Staatsanwaltschaft (Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO). Die Beschwerde ist indes nicht zulässig gegen die Ablehnung von Beweisanträgen, wenn der Antrag ohne Rechtsnachteil vor dem erstinstanzlichen Gericht wiederholt werden kann (Art. 394 lit. b StPO). Die einschränkende Bestimmung steht im Interesse der Verfahrensbeschleunigung. Der Gesetzgeber hat hier bewusst der Beschwerdeflut im Vorverfahren einen Riegel geschoben. Die Beschwerde ist jedoch zulässig, sobald ein Beweisverlust im Vorverfahren droht und die Staatsanwaltschaft einen entsprechenden Beweisantrag abgelehnt hat. Ein derartiger Beweisverlust kann verschiedenartiger Natur sein. Als Beispiele werden erwähnt: Zeugen, die lebensbedrohlich erkrankt sind, im Ausland wohnen oder ins Ausland abgeschoben werden sollen; Augenscheinorte, die umgebaut oder abgebrochen werden; Sektion einer Leiche. In solchen Fällen droht ein Beweisverlust (Stephenson/Thiriet, Basler Komm., Basel 2011, Art. 394 StPO N 6; Keller, in: Komm. zur Schweizerischen Strafprozessordnung, [Hrsg. Donatsch/Hansjakob/Lieber], Zürich 2010, Art. 394 StPO N 3; Schmid, Praxiskomm. Schweizerische Strafprozessordnung, Zürich 2009, Art. 394 StPO N 3). Der Nachweis des drohenden Beweisverlustes obliegt dem Beschwerdeführer (Stephenson/Thiriet, a.a.O., Art. 394 StPO N 6).

Im vorliegenden Fall hat die Staatsanwaltschaft den Beweisantrag der Beschuldigten abgewiesen, da sie die Notwendigkeit einer psychiatrischen Begutachtung verneint. Die Beschuldigte macht geltend, die Schuldfähigkeit zur Tatzeit könne immer weniger genau festgestellt werden, je länger mit der Begutachtung zugewartet werde. Der Beschuldigten bleibt es freigestellt, denselben Beweisantrag im Zuge des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens erneut zu stellen (Art. 331 Abs. 2 StPO); insofern erleidet sie keinen Rechtsverlust. Dem Einwand, eine zuverlässige Begutachtung sei später nicht mehr möglich, ist entgegenzuhalten, dass die Tatzeit schon heute mindestens zwei Jahre und mehr zurückliegt. Laut Polizeibericht vom 9. Juni 2011 wurde die Beschuldigte seit 2004 zunehmend in die Drogengeschäfte ihres nigerianischen Gatten involviert, zunächst nur am Rande, wobei sie im Verlaufe der Zeit immer stärker und aktiver mitbeteiligt war. Ab 2006 war sie intensiv in den Drogenhandel eingebunden. Die lange Phase der Tatbegehungen liegt somit zwischen zwei bis fünf Jahre und mehr zurück. Zeitgerechte und aktuelle Beobachtungen zur Schuldfähigkeit zur Tatzeit sind somit ohnehin nicht mehr möglich. Eine (allfällige) nochmals um einige Monate verzögerte Beweiserhebung würde somit weder zu einem Beweisverlust noch zu einer bedeutenden Erschwerung der Beweiserhebung führen. Der Nachweis eines drohenden Beweisverlustes ist der Beschuldigten nicht gelungen. Auf die Beschwerde ist demnach nicht einzutreten.

2. Abteilung, 3. August 2011 (2N 11 49)

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