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Luzern Kantonsgericht 1. Abteilung 11.06.2015 2N 15 37 (2015 I Nr. 8)

11 juin 2015·Deutsch·Lucerne·Kantonsgericht 1. Abteilung·HTML·1,678 mots·~8 min·5

Résumé

Schützt eine Strafnorm die Interessen der Allgemeinheit, ist der einzelne Bürger, dessen private Interessen nur mittelbar beeinträchtigt werden, nicht als Geschädigter im Sinn von Art. 115 Abs. 1 StPO zu betrachten. Er kann sich nicht als Privatkläger konstituieren und ist infolge fehlender Parteistellung nicht zur Beschwerde gegen eine Einstellungsverfügung legitimiert. | Art. 115 Abs. 1 StPO, Art. 115 Abs. 2 StPO, Art. 118 Abs. 1 StPO; Art. 335 Abs. 2 StGB; § 92 Abs. 1 StrG, § 100 Abs. 1 StrG. | Strafprozessrecht

Texte intégral

Rechtsprechung Luzern

Instanz: Kantonsgericht Abteilung: 1. Abteilung Rechtsgebiet: Strafprozessrecht Entscheiddatum: 11.06.2015 Fallnummer: 2N 15 37 LGVE: 2015 I Nr. 8 Gesetzesartikel: Art. 115 Abs. 1 StPO, Art. 115 Abs. 2 StPO, Art. 118 Abs. 1 StPO; Art. 335 Abs. 2 StGB; § 92 Abs. 1 StrG, § 100 Abs. 1 StrG. Leitsatz: Schützt eine Strafnorm die Interessen der Allgemeinheit, ist der einzelne Bürger, dessen private Interessen nur mittelbar beeinträchtigt werden, nicht als Geschädigter im Sinn von Art. 115 Abs. 1 StPO zu betrachten. Er kann sich nicht als Privatkläger konstituieren und ist infolge fehlender Parteistellung nicht zur Beschwerde gegen eine Einstellungsverfügung legitimiert. Rechtskraft: Dieser Entscheid ist rechtskräftig. Entscheid: A und die Eheleute B reichten bei der Staatsanwaltschaft am 27. März 2014 bzw. 9. April 2014 eine als "Strafklage" bezeichnete Eingabe gegen C wegen Widerhandlung gegen das Strassengesetz (StrG; SRL Nr. 755) ein. Sie werfen C vor, am Z-Weg in X auf der Höhe Abzweigung Z-Weg/Y-Strasse vorsätzlich verkehrsgefährdende Einrichtungen im Sinn von § 92 Abs. 1 StrG erstellt und damit eine Widerhandlung gegen § 100 Abs. 1 StrG begangen zu haben. Die Staatsanwaltschaft stellte das Strafverfahren gegen C mit Verfügung vom 6. März 2015 in Anwendung von Art. 319 Abs. 1 lit. a der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) ein. Auf eine dagegen erhobene Beschwerde von A und den Eheleuten B (nachfolgend Beschwerdeführer) trat das Kantonsgericht infolge fehlender Beschwerdelegitimation nicht ein.

Aus den Erwägungen: ​ 3. 3.1. Zum Einlegen von Rechtsmitteln sind nur bestimmte Personen berechtigt. Die Beschwerdelegitimation ist Prozessvoraussetzung und wird vom Kantonsgericht von Amtes wegen und mit freier Kognition geprüft. Die in Art. 396 Abs. 1 StPO statuierte Pflicht, die Beschwerde zu begründen, erstreckt sich allerdings auch auf die Frage der Legitimation, sodass der Beschwerdeführer den Nachweis für einzelne Legitimationsvoraussetzungen selbst zu erbringen hat (Guidon, Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, Diss. Zürich 2011, N 216).

3.2. Jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Einstellungsentscheids nach Art. 320 StPO hat, kann dagegen Beschwerde nach Art. 393 ff. StPO erheben (Art. 322 Abs. 2 i.V.m. Art. 382 Abs. 1 StPO). Partei ist namentlich die Privatklägerschaft (Art. 104 Abs. 1 lit. b StPO). Als Privatklägerschaft gilt die geschädigte Person, die ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren im Straf- oder im Zivilpunkt zu beteiligen (Art. 118 Abs. 1 StPO) oder diejenige, die bei einem Antragsdelikt Strafantrag stellt (Art. 118 Abs. 2, Art. 115 Abs. 2 StPO und Art. 30 Abs. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs [StGB; SR 311.0]). Privatklägerschaft setzt somit Geschädigteneigenschaft gemäss Art. 115 Abs. 1 oder Abs. 2 StPO voraus. ​ Als Geschädigter gilt gemäss Art. 115 Abs. 2 StPO zum einen, wer bei einem Antragsdelikt zur Stellung eines Strafantrags berechtigt ist. Zum anderen ist als geschädigt anzusehen, wer durch die Straftat in seinen Rechten unmittelbar verletzt worden ist (Art. 115 Abs. 1 StPO), d.h. wer Träger des durch die verletzte Strafnorm geschützten oder zumindest mitgeschützten Rechtsguts ist. Bei Strafnormen, die nicht primär Individualrechtsgüter schützen, gelten nach ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung nur diejenigen Personen als Geschädigte, die durch die darin umschriebenen Tatbestände in ihren Rechten beeinträchtigt werden, sofern diese Beeinträchtigung unmittelbare Folge der tatbestandsmässigen Handlung ist. Grundsätzlich genügt es, wenn das von der geschädigten Person angerufene Individualrechtsgut durch den verletzten Straftatbestand auch nur nachrangig oder als Nebenzweck geschützt wird, selbst wenn der Tatbestand in erster Linie dem Schutz von kollektiven Rechtsgütern dient. Werden hingegen durch Delikte, die nur öffentliche Interessen verletzen, private Interessen bloss mittelbar beeinträchtigt, ist die betroffene Person nicht Geschädigte im Sinn des Strafprozessrechts. Die Beeinträchtigung von bloss faktischen Interessen, etwa politischer oder wirtschaftlicher Art, genügt nicht (BGE 140 IV 155 E. 3.2, 139 IV 78 E. 3.3.3 [Pra 102 Nr. 58], 138 IV 258 E. 2.2 f., je mit weiteren Hinweisen; LGVE 2013 I Nr. 7 E. 4.3; Guidon, a.a.O., N 279; Lieber, in: Komm. zur Schweizerischen Strafprozessordnung [Hrsg. Donatsch/Hansjakob/Lieber], 2. Aufl. 2014, Art. 115 StPO N 1 f.). Aus der dogmatischen Einordnung der Gefährdungsdelikte folgert die ständige Rechtsprechung in Bezug auf die Geschädigtenstellung schliesslich, dass es bei bloss abstrakten Gefährdungsdelikten keine Geschädigten im Sinn von Art. 115 Abs. 1 StPO gibt, es sei denn, jemand werde als Folge der Begehung eines solchen Delikts doch konkret gefährdet (BGE 138 IV 258 E. 3.1.2; Urteil des Bundesstrafgerichts BB.2013.72 vom 13.9.2013 E. 1.2; Mazzucchelli/Postizzi, Basler Komm., 2. Aufl. 2014, Art. 115 StPO N 30). ​ Personen, die nicht geschädigt im Sinn von Art. 115 StPO sind, können sich nicht als Privatkläger konstituieren (vgl. Art. 118 Abs. 1 StPO e contrario). Sie sind jedoch berechtigt, Offizialdelikte bei den Strafverfolgungsbehörden mündlich oder schriftlich anzuzeigen (Art. 301 Abs. 1 StPO). Gemäss Art. 301 Abs. 2 StPO teilt die Strafverfolgungsbehörde dem Anzeigeerstatter auf Anfrage mit, ob ein Strafverfahren eingeleitet wird und wie es erledigt wird. Im Übrigen stehen dem Anzeigeerstatter, der weder geschädigt noch Privatkläger ist, keine Verfahrensrechte zu (Art. 301 Abs. 3 StPO). Entsprechend ist der Anzeigeerstatter, sofern er nicht gleichzeitig geschädigt oder Privatkläger ist, grundsätzlich nicht zur Beschwerde gemäss Art. 393 ff. StPO legitimiert, auch nicht in Bezug auf Nichtanhandnahmeverfügungen (Art. 310 StPO) oder Einstellungsverfügungen (Art. 319 ff. StPO; LGVE 2013 I Nr. 7 E. 4.3; Guidon, a.a.O., N 293). ​ 3.3. 3.3.1. § 92 Abs. 1 StrG untersagt Einrichtungen, die den Verkehr gefährden, insbesondere Bauten, Anlagen, Einfriedungen, Mauern, Materiallagerungen, Anpflanzungen und Stacheldrahtzäune. Bei einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Widerhandlung gegen § 92 StrG droht gemäss § 100 Abs. 1 StrG eine Busse bis zu Fr. 20'000.--. Gemäss Art. 335 Abs. 2 StGB sind die Kantone befugt, Widerhandlungen gegen das kantonale Verwaltungs- und Prozessrecht mit Sanktionen zu bedrohen. Die Kantone können zum Schutz ihres Verwaltungsrechts Strafbestimmungen aufstellen, wenn ihnen in den konkreten Bereichen die Gesetzgebungskompetenz zusteht (BGE 129 IV 276 E. 2.1). Als eine solche Bestimmung ist § 92 Abs. 1 i.V.m. § 100 Abs. 1 StrG zu qualifizieren. Die Vorschrift ergibt sich aus dem kantonalen Strassengesetz als verwaltungsrechtlichem Erlass in einem Regelungsgebiet, das in die kantonale Kompetenz fällt. Die Bestimmung dient der Sanktionierung von Verstössen gegen das Verwaltungsrecht. Dem Wortlaut nach soll die Gefährdung des Verkehrs verhindert werden. § 92 Abs. 1 i.V.m. § 100 Abs. 1 StrG bezweckt damit primär die Durchsetzung der verwaltungsrechtlichen Vorschriften zur Gewährleistung der Verkehrssicherheit von öffentlichen und privaten Strassen (vgl. § 1 Abs. 1 i.V.m. § 2 Abs. 2 StrG; zum allgemeinen Zweck von Verwaltungsstrafen siehe Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Aufl. 2010, N 1171; Wiprächtiger, Basler Komm., 3. Aufl. 2013, Art. 335 StGB N 24). Die Bestimmung des Strassengesetzes schützt das öffentliche Interesse an einem funktionierenden Strassennetz bzw. an der reibungslosen und sicheren Fortbewegung auf dem Strassennetz. Individualrechtsgüter wie Leib und Leben sowie Eigentum und Vermögen sind durch § 92 Abs. 1 i.V.m. § 100 Abs. 1 StrG lediglich mittelbar bzw. nachrangig mitgeschützt. Hingegen sieht das Kernstrafrecht mit Art. 237 StGB (Störung des öffentlichen Verkehrs) eine in diesem Zusammenhang stehende Schutznorm für die Rechtsgüter Leib und Leben vor (vgl. Fiolka, Basler Komm., 3. Aufl. 2013, Art. 237 StGB N 5 f.; Lieber, a.a.O., Art. 115 StPO N 3; Mazzucchelli/Postizzi, a.a.O., Art. 115 StPO N 70). ​ Schützt eine Strafnorm – wie vorliegend § 92 Abs. 1 i.V.m. § 100 Abs. 1 StrG – die Interessen der Allgemeinheit, ist der einzelne Bürger, dessen private Interessen nur mittelbar beeinträchtigt werden, nicht als Geschädigter im Sinn von Art. 115 Abs. 1 StPO zu betrachten (Mazzucchelli/Postizzi, a.a.O., Art. 115 StPO N 40; Schmid, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 2. Aufl. 2013, N 688). Daran vermögen auch die Vorbringen der Beschwerdeführer in ihren "Strafklagen" vom 27. März 2014 und 9. April 2014 nichts zu ändern und in der Beschwerde legen die Beschwerdeführer nicht dar, inwiefern sie ihrer Ansicht nach zur Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung legitimiert sein sollen. Auf dem Z-Weg besteht ein im Grundbuch eingetragenes öffentliches Fahrwegrecht zu Gunsten der Allgemeinheit. Die Beschwerdeführer können für sich aus dem öffentlichen Fahrwegrecht auch als Eigentümer der Liegenschaften im Gebiet X, das sowohl über den Z-Weg wie auch mit der Z-Bahn erreichbar ist, keine strafrechtlich schützenswerten Interessen ableiten. Die von ihnen in den "Strafklagen" vom 27. März 2014 und 9. April 2014 vorgebrachte Erschwerung der Ausübung dieses öffentlichen Fahrwegrechts stellt keine Beeinträchtigung der durch § 92 i.V.m. § 100 Abs. 1 StrG unmittelbar geschützten Rechte dar (vgl. oben E. 3.3.1).

3.3.2. Selbst wenn man die körperliche Integrität als von § 92 Abs. 1 i.V.m. § 100 Abs. 1 StrG mitgeschütztes Rechtsgut erachten wollte, wären die Beschwerdeführer nicht als unmittelbar Geschädigte im Sinn von Art. 115 Abs. 1 StPO zu qualifizieren. Die Bestimmung von § 92 Abs. 1 StrG fordert nicht den Eintritt einer konkreten Gefahr im Einzelfall, sondern verbietet vielmehr generell Einrichtungen, die den Verkehr gefährden. Entsprechend ist § 92 Abs. 1 StrG als abstraktes Gefährdungsdelikt zu qualifizieren (vgl. BGE 138 IV 258 E. 3.1.2; Stratenwerth, Schweizerisches Strafrecht, Allgemeiner Teil I: Die Straftat, 4. Aufl. 2011 § 9 N 15). Eine konkret eingetretene Gefährdung des geschützten Individualrechtsguts, wie dies die Geschädigtenstellung bei einem abstrakten Gefährdungsdelikt voraussetzen würde (oben E. 3.2), ist nicht ersichtlich und wird von den Beschwerdeführern auch nicht geltend gemacht. Die Beschwerdeführer stützen ihre Anzeige nicht auf einen konkreten Vorfall, bei dem jemand verletzt oder in seiner körperlichen Integrität konkret gefährdet worden wäre. ​ 3.4. Den Beschwerdeführern kommt nach dem Gesagten keine Geschädigteneigenschaft nach Art. 115 Abs. 1 StPO zu. Die Staatsanwaltschaft hätte die Strafklage als Strafanzeige entgegennehmen und die Beschwerdeführer als Anzeigesteller nach Art. 105 Abs. 1 lit. b StPO behandeln müssen. Einem Anzeigeerstatter, dem die Legitimation zur Straf- und zur Zivilklage sowie als Folge die Legitimation zum Erheben eines Rechtsmittels fehlt, fällt diese Legitimation nicht dadurch zu, dass ihn die Staatsanwaltschaft fälschlicherweise als Privatkläger zulässt und ihn als solchen behandelt (vgl. Urteil des Bundesstrafgerichts BB.2013.72 vom 13.9.2013 E. 1.4; LGVE 2013 I Nr. 7 E. 4.5). Ob ein Rechtsmittel gegeben ist und allenfalls welches, bestimmt sich nach dem Gesetz; eine fehlerhafte Rechtsmittelbelehrung kann keine Rechtsmittelmöglichkeit schaffen, die es gemäss Gesetz nicht gibt (LGVE 2013 I Nr. 7 E. 4.5; vgl. Amstutz/Arnold, Basler Komm., 2. Aufl. 2011, Art. 49 BGG N 11, mit Hinweisen auf die Rechtsprechung des Bundesgerichts).

3.5. Vor diesem Hintergrund sind die Beschwerdeführer mangels Geschädigteneigenschaft im Sinn von Art. 115 Abs. 1 StPO und infolge fehlender Parteistellung nicht zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde kann nicht eingetreten werden.

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