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Luzern Kantonsgericht 1. Abteilung 07.07.2014 2N 14 65 (2014 I Nr. 7)

7 juillet 2014·Deutsch·Lucerne·Kantonsgericht 1. Abteilung·HTML·1,508 mots·~8 min·5

Résumé

Zulässigkeit der Beschwerde gegen erstinstanzliche Entscheide betreffend Stundung und Erlass von Verfahrenskosten (E. 2.1.); Voraussetzungen für die Stundung und den Erlass von Verfahrenskosten sowie Ermessen der zuständigen Behörde (E. 3.). | Art. 393 Abs. 1 lit. b StPO, Art. 425 StPO; § 97 Abs. 2 lit. b JusG. | Strafprozessrecht

Texte intégral

Rechtsprechung Luzern

Instanz: Kantonsgericht Abteilung: 1. Abteilung Rechtsgebiet: Strafprozessrecht Entscheiddatum: 07.07.2014 Fallnummer: 2N 14 65 LGVE: 2014 I Nr. 7 Gesetzesartikel: Art. 393 Abs. 1 lit. b StPO, Art. 425 StPO; § 97 Abs. 2 lit. b JusG. Leitsatz: Zulässigkeit der Beschwerde gegen erstinstanzliche Entscheide betreffend Stundung und Erlass von Verfahrenskosten (E. 2.1.); Voraussetzungen für die Stundung und den Erlass von Verfahrenskosten sowie Ermessen der zuständigen Behörde (E. 3.). Rechtskraft: Dieser Entscheid ist rechtskräftig. Entscheid: Das Kriminalgericht auferlegte A mit Urteilen vom 30. März 2006 und 28. Mai 2009 die Verfahrenskosten. Beide Strafurteile wurden rechtskräftig. Am 28. Juni 2007 leistete A eine Teilzahlung von Fr. 100.--. A stellte beim Kriminalgericht ein Gesuch um Kostenerlass, woraufhin ihm der Kriminalgerichtspräsident mit Verfügung vom 6. Mai 2014 bewilligte, die ausstehenden Verfahrenskosten im Umfang von Fr. 6'995.50 in monatlichen Raten à Fr. 840.-- zu leisten. Auf Beschwerde des A hin hatte das Kantonsgericht über eine weitergehende Stundung der Kriminalgerichtskosten zu entscheiden. Aus den Erwägungen: 2. 2.1. In der Sache geht es um die Abweisung eines Kostenerlassgesuchs des Beschwerdeführers durch das Kriminalgericht. Unter der ehemaligen kantonalen Strafprozessordnung waren für Kostenerlassgesuche die §§ 317 f. altStPO LU massgebend. Mit dem Inkrafttreten der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) änderten auch die Bestimmungen über den Erlass der Verfahrenskosten. Art. 425 StPO sieht vor, dass die Strafbehörde über Stundung, Herabsetzung und Erlass der Verfahrenskosten entscheidet. Damit hat die Schweizerische Strafprozessordnung diese Kompetenz selbst geregelt und nicht den Kantonen überlassen. § 317 des Gesetzes über den Straf- und Massnahmenvollzug (SRL Nr. 305) konkretisiert die Zuständigkeit, indem er die Verfahrensleitung der Strafbehörde, die als letzte entscheidende Instanz die Verfahrenskosten festgelegt hat, als zuständig erklärt (vgl. Art. 14 Abs. 2 StPO). Damit übereinstimmend bestimmt § 97 des Gesetzes über die Organisation der Gerichte und Behörden in Zivil-, Straf- und verwaltungsgerichtlichen Verfahren [JusG; SRL Nr. 260] die generelle, für sämtliche Rechtsgebiete geltende Zuständigkeit für den Erlass der Kosten. Für Kostenerlassentscheide erstinstanzlicher Gerichte ist der Gerichtspräsident oder die Gerichtspräsidentin zuständig (vgl. § 97 Abs. 2 lit. b JusG). Anders als die Vollstreckung der Verfahrenskosten gemäss Art. 442 Abs. 1 StPO ist Art. 425 StPO gesetzessystematisch dem 10. Titel betreffend Verfahrenskosten, Entschädigung und Genugtuung und nicht dem 11. Titel betreffend Rechtskraft und Vollstreckung untergeordnet. Beim Entscheid nach Art. 425 StPO handelt es sich entweder um einen ursprünglichen oder – wie im vorliegenden Fall – um einen nachträglichen Kostenentscheid eines Strafverfahrens (Domeisen, Basler Komm., Basel 2011, Art. 425 StPO N 3). Das Verfahren richtet sich daher nach der Schweizerischen Strafprozessordnung (vgl. Art. 2 Abs. 2 StPO), weshalb diese auch für den Rechtsschutz massgebend ist (vgl. Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern vom 1.7.2013, in: CAN 2014 Nr. 24 E. 2.2; vgl. auch die Praxis des Bundesstrafgerichts: BStGer-Beschluss SK.2012.1 vom 16.2.2012). Die vorinstanzliche Verfügung vom 6. Mai 2014 stützt sich korrekterweise auf Art. 425 StPO. Gegen Verfügungen und Beschlüsse der erstinstanzlichen Gerichte ist grundsätzlich die Beschwerde gemäss Art. 393 ff. StPO zulässig (Art. 393 Abs. 1 lit. b StPO). Ausgenommen sind verfahrensleitende Entscheide sowie Verfügungen und Beschlüsse, die das Gesetz als endgültig oder als nicht anfechtbar bezeichnet (Art. 393 Abs. 1 lit. b und Art. 380 StPO). Auf Verfügungen nach Art. 425 StPO treffen diese Ausnahmen nicht zu, womit es bei der grundsätzlichen Zulässigkeit des Beschwerdeweges bleibt. 2.2. (…) 3. 3.1. Forderungen aus Verfahrenskosten können gestundet oder unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse der kostenpflichtigen Person herabgesetzt oder erlassen werden (Art. 425 StPO). Stundung und Erlass der Verfahrenskosten dienen dem Zweck der Resozialisierung der beschuldigten Person sowie der Nicht-Gefährdung des wirtschaftlichen Weiterkommens der anderen zahlungspflichtigen Verfahrensbeteiligten. Daher setzt die Anwendung von Art. 425 StPO voraus, dass die wirtschaftlichen Verhältnisse der kostenpflichtigen Person derart angespannt sind, dass eine ganze oder teilweise Kostenauflage eine unzumutbare Härte darstellt bzw. unbillig erscheint. Das kann der Fall sein, wenn die kostenpflichtige Person mittellos ist oder die Verfahrenskosten zusammen mit ihren übrigen Schulden die Resozialisierung bzw. das wirtschaftliche Weiterkommen von ihr und der von ihr unterstützten Personen ernsthaft gefährden. Die Kostentragung kann auch dann unbillig erscheinen, wenn sie den Kostenpflichtigen sowie von ihm unterstützte Personen finanziell entscheidend belastet und in keinem vernünftigen Verhältnis zur Höhe der Strafe steht (Domeisen, a.a.O., Art. 425 StPO N 3 f. mit Hinweisen; Riklin, Komm. Schweizerische Strafprozessordnung, Zürich 2010, Art. 425 StPO N 1; Schmid, Praxiskomm. Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2013, Art. 425 StPO N 4; vgl. BStGer-Beschluss BP.2013.10 vom 2.5.2013 E. 2.1). Den Gesuchsteller trifft eine Begründungspflicht und bei der Abklärung der finanziellen Verhältnisse eine Mitwirkungspflicht. Es obliegt grundsätzlich dem Gesuchsteller, seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse umfassend darzulegen und soweit als möglich zu belegen. Das Gesuch kann insbesondere mangels ausreichender Substanziierung oder mangels Bedürftigkeitsnachweis abgewiesen werden, wenn der Gesuchsteller der ihm obliegenden Offenlegungspflicht nicht nachkommt oder die vorgelegten Belege und gemachten Angaben kein kohärentes und widerspruchsfreies Bild seiner wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse ergeben (vgl. auch BGer-Urteil 6B_403/2012 vom 27.7.2012 E. 2; BStGer-Beschluss BP.2013.10 vom 2.5.2013 E. 2.1). Mit der Konzipierung von Art. 425 StPO als Kann-Bestimmung belässt der Gesetzgeber der Strafbehörde beim Kostenentscheid einen grossen Ermessens- und Beurteilungsspielraum (Domeisen, a.a.O., Art. 425 StPO N 5 mit Hinweis). Diesen überprüft das Kantonsgericht als Beschwerdeinstanz nur mit einer gewissen Zurückhaltung. Im Gegensatz zur unentgeltlichen Rechtspflege bzw. amtlichen Verteidigung, welche die Unterstützung von Privatpersonen durch das Gemeinwesen in Fällen bezweckt, in denen der Verlust eines Rechts oder ein als unzulässig erachteter Rechtseingriff droht, geht es beim Kostenerlass um die Umsetzung des Grundsatzes der Verhältnismässigkeit (Art. 5 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft [BV; SR 101]) bei der staatlichen Interessensdurchsetzung. Diese hat dann zu unterbleiben, wenn die verfolgten fiskalischen Interessen sowie das Interesse an einer rechtsgleichen Durchsetzung der Kostenfolgen die Belastungen des Kostenpflichtigen in keiner Art und Weise zu rechtfertigen vermögen und eine besondere Härte darstellen. Auch besteht beim Kostenerlass im Gegensatz zur unentgeltlichen Rechtspflege bzw. amtlichen Verteidigung keine Möglichkeit einer späteren Nachforderung. Daher sind beim Erlass von Verfahrenskosten für die Mittellosigkeit in zeitlicher und qualitativer Hinsicht strengere Massstäbe anzulegen als für die Mittellosigkeit im Rahmen der unentgeltlichen Rechtspflege bzw. der amtlichen Verteidigung (vgl. Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich KD120010-O/U vom 21.12.2012 E. 3.3 mit Hinweisen; vgl. zur unentgeltlichen Rechtspflege: BGE 135 I 221 E. 5.1 f. und 135 I 102 E. 3.2.1). Hinzu kommt, dass die Mittellosigkeit der kostenpflichtigen Person zwar eine notwendige, nicht aber eine hinreichende Bedingung für einen Kostenerlass bzw. eine Stundung darstellt. Selbst eine dauernde Mittellosigkeit begründet keinen Anspruch auf Erlass oder Stundung der Verfahrenskosten. Als Ermessensentscheid ist der Erlass bzw. die Stundung vielmehr von einer Interessenabwägung abhängig. Abzuwägen sind die schutzwürdigen Interessen der kostenpflichtigen Person, die durch ein Weiterbestehen der Forderung betroffen werden, gegenüber den öffentlichen Interessen an einer rechtsgleichen und konsequenten Durchsetzung staatlicher Ansprüche. Für einen Kostenerlass spricht, dass die Mittellosigkeit aufgrund längerer Arbeitslosigkeit bzw. Aussteuerung, drückender Familienlasten, Unterhaltspflichten oder hoher Krankheits- und Pflegekosten eingetreten ist. Bestehen hingegen Anhaltspunkte, dass die Mittellosigkeit im Hinblick auf den Prozess oder durch andere eigenverantwortliche Handlungen des Kostenpflichtigen herbeigeführt worden ist oder aufrechterhalten wird, kann der Kostenerlass trotz Mittellosigkeit nicht gewährt werden (vgl. Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich KD120010-O/U vom 21.12.2012 E. 3.4.4 mit Hinweis). 3.2. - 3.4. (…) 3.5. Als Hauptargument für eine weitergehende Stundung führt der Beschwerdeführer aus, sein Überschuss werde durch das Betreibungsamt gepfändet. Er sei daher nicht in der Lage, eine monatliche Ratenzahlung von Fr. 840.-- zu erbringen. Sinngemäss verlangt er, die Schuld sei ihm insoweit zu stunden, als ihm eine monatliche Ratenzahlung von Fr. 50.-- zu bewilligen sei. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers ist die Vorinstanz nicht verpflichtet, dem Schuldner eine Stundung bis auf einen minimalen Ratenbetrag zu bewilligen, solange diesem der Einkommensüberschuss durch das Betreibungsamt gepfändet wird. Der Staat ist nicht verpflichtet, mit seinen Forderungen gegenüber anderen Gläubigern des Schuldners zurückzustehen und durch Stundung (oder Erlass) auf ein Inkasso zu verzichten. Eine Stundung oder ein Erlass sind nur bei Vorliegen besonderer Voraussetzungen zu gewähren, deren Vorliegen der Beschwerdeführer nicht dargetan hat. Konkrete Anhaltspunkte, dass die Schuld von Fr. 6'995.50 seiner Resozialisierung entgegenstehen könnte, sind denn auch nicht ersichtlich. Es ist zwar ausgewiesen, dass der Beschwerdeführer in der Vergangenheit häufig betrieben wurde und zahlreiche Verlustscheine gegen ihn ausgestellt wurden. In welchem Umfang derzeit Betreibungen laufen und wie lange die angeordnete Lohnpfändung andauern wird, hat der Beschwerdeführer indes nicht dargelegt. Sobald ihm der Einkommensüberschuss wieder zur Verfügung steht, wird er in der Lage sein, die ausstehenden Prozesskosten innert angemessener Frist zu decken. Die Durchsetzung staatlicher Forderungen liegt im öffentlichen Interesse und ist grundsätzlich konsequent zu handhaben. Wie bei privaten Gläubigern sind auch öffentlich-rechtliche Forderungen in der Regel mit den Mitteln des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts bis zur Ausstellung eines Verlustscheins zu vollstrecken (vgl. Art. 442 Abs. 1 StPO). Die Vorinstanz hat nicht pflichtwidrig gehandelt, wenn sie eine Stundung nur teilweise bewilligt hat und eine Ratenzahlung im Umfang des von ihr berechneten (und nicht substanziiert beanstandeten) Überschussbetrages ohne Berücksichtigung laufender Pfändungen verlangt. Es liegt im Ermessen der Vorinstanz, die ausstehenden Raten, sofern sie nicht bezahlt werden, in Betreibung zu setzen oder sich freiwillig und ohne Anerkennung einer Rechtspflicht auf Zusehen hin mit einer monatlichen Ratenzahlung (z.B. von Fr. 50.--) zu begnügen und sich die Einleitung der Betreibung für den Fall vorzubehalten, dass auch diese Minimalraten nicht bezahlt werden. Im Ergebnis ist die Beschwerde abzuweisen.

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